{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:120905B10B13.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"10 B 13.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 13.05\nOVG 9 A 4187/01\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. September 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 511,80 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\n(grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel)\ngestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage\nauf:\n\n<rd nr=\"3\"/>\"Ist die von einer kommunalen Gebietskörperschaft vorgenommene Kalkulation von Gebühren für die Benutzung vormals kommunaler Entsorgungseinrichtungen durch ihre Bürger auch dann noch mit\nhöherrangigem Recht vereinbar, wenn die Gemeinde die Erledigung\nkommunaler Entsorgungsaufgaben in einer Weise auf Unternehmen in\nprivatrechtlicher Rechtsform übertragen hat, bei der die Gemeinde durch\ndie gewählte Privatisierungskonstruktion Mehrkosten hinnimmt, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht anfallen würden, und\ndiese Kosten über die Kalkulation der Benutzungsgebühren im Ergebnis\nauf die gebührenpflichtigen Bürger abgewälzt werden?\"\n\n<rd nr=\"4\"/>Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die\nAuslegung der als Prüfungsmaßstab einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift des\n§ 6 KAG und damit irrevisibles Recht. An die Auslegung dieser Bestimmung durch\ndas Oberverwaltungsgericht wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO\ni.V.m. § 560 ZPO).\n\n<rd nr=\"5\"/>Die aufgeworfene Frage wird nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts mit Normen des Bundesverfassungsrechts, nämlich dem im Rechts-\n\nstaatsgrundsatz wurzelnden Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Frage stellt. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund wäre zusätzlich darzulegen\ngewesen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen\nVorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen\nsind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts\ngewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 -\nBuchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 42 m.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit sie die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen\nGrundsätze in ihre Argumentation einbezieht, beschränkt sie sich darauf, deren\nNichtbeachtung durch die Vorinstanz geltend zu machen. Hingegen enthält sie keine\nAusführungen dazu, in welcher Hinsicht bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fragen grundsätzlicher Art zu Inhalt und Tragweite der herangezogenen, in ihrer allgemeinen Bedeutung seit langem geklärten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Beschluss\nvom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren\nNr. 95) bestehen, deren Beantwortung sich auf die Auslegung des § 6 KAG auswirken würde.\n\n<rd nr=\"6\"/>Auch abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar. Das gilt\nzum einen, sofern sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf spezifische\nMehrkosten, die mit der Beauftragung Privater zwangsläufig verbunden sind, wie die\nin die Kalkulation eingegangene Mehrwertsteuer beziehen soll. Für den Bereich der\nAbfallentsorgung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein genereller\nAusschluss der Ansatzfähigkeit solcher Mehrkosten in der Gebührenkalkulation\nBundesrecht widerspräche (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG\n8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86). Mit dieser Rechtsprechung wäre es unvereinbar, aufgrund allgemein für das Gebührenrecht geltender\nbundesverfassungsrechtlicher Grundsätze einen entsprechenden Ausschluss im\nGegenteil sogar als geboten anzusehen. Sofern sich die aufgeworfene Frage hingegen nicht auf spezifische Mehrkosten infolge der Einschaltung privatrechtlich organisierter Unternehmen, sondern auf per Saldo entstehende Mehrkosten der privatrechtlichen Organisationsform beziehen soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass es im\nvorliegenden Fall zu solchen Mehrkosten überhaupt gekommen ist. Weder hat das\n\nBerufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen noch enthält die Beschwerdebegründung, die lediglich einzelne Kostenpositionen anspricht, hierzu Ausführungen. Von einem insoweit bestehenden Klärungsbedarf kann auch aus diesem\nGrund nicht ausgegangen werden.\n\n<rd nr=\"7\"/>2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.\n\n<rd nr=\"8\"/>a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Grundsatz\nder Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sich darauf beschränkt\nhat, die den angefochtenen Abgabenbescheiden zugrunde liegende Satzung der\nStadt Essen über die durch Einwände des Klägers veranlasste eingehende Kontrolle\nhinaus nur einer Überprüfung auf offensichtliche Fehler zu unterziehen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. April 2002 (- BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188\n<196 f.>) ausgeführt hat, stellt der Verzicht auf eine \"ungefragte Fehlersuche\" die\nrechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage, sondern ist in der\nRegel Ausdruck einer sachgerechten Handhabung dieses Grundsatzes. Das gilt für\ndie inzidenter erfolgende Überprüfung einer Abgabensatzung im Rahmen der Kontrolle eines auf sie gestützten Abgabenbescheides grundsätzlich nicht weniger als für\ndie Satzungskontrolle in einem Normenkontrollverfahren (vgl. bereits BVerwG, Urteil\nvom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10\nS. 17 f.). Auch dann wird das Gericht den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Prozessökonomie, die die Handhabung der Amtsermittlung steuern, im Allgemeinen gerecht, wenn es sich bei der Wahrnehmung seines Rechtsschutzauftrags darauf konzentriert, den vom Kläger erhobenen, regelmäßig sein eigentliches Anliegen zum\nAusdruck bringenden Einwendungen vertieft nachzugehen, und sich im Übrigen auf\neine Evidenzkontrolle der Satzung beschränkt.\n\n<rd nr=\"9\"/>b) Mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte sich zur Begründung für die\nNichtzulassung der Revision nicht auf den bloßen Hinweis beschränken dürfen, die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben, ist schon kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Nach dieser Bestimmung können nämlich nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschluss\nvom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289\n\nm.w.N.). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132\nAbs. 2 VwGO seien nicht erfüllt, den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt (vgl. BVerwG, Beschluss\nvom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - a.a.O. m.w.N.).\n\n<rd nr=\"10\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-12/10-b-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-12/10-b-13-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.390166+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-09-12/10-b-13-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"9. 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