{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:111105B10B65.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"10 B 65.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt. 2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 65.05\nOVG 9 A 1150/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 11. November 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 922,40 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, von der\nGrundbesitzabgaben (Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) für\ndie Jahre 1997 bis 1999 erhoben worden sind, deren Höhe streitig war. Der Beklagte\nhatte die Abrechnungsbescheide und die Bescheide über festgesetzte Säumniszuschläge unter Angabe der Anschrift der Eigentumswohnungsanlage an den Verwalter\nverschickt. Mit seiner gegen die Bescheide gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Bescheide seien wegen fehlender Bestimmtheit in der Bezeichnung des\nGebührenschuldners nichtig; zumindest müssten aber die Säumniszuschläge erlassen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die\nBerufung des Klägers gegen die Klageabweisung blieb ohne Erfolg. Der Kläger strebt\nmit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision an.\n\nII.\n\n<rd nr=\"2\"/>Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt\nnicht die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von\n\nder Beschwerde beigemessen wird (1.). Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor (2.).\n\n<rd nr=\"3\"/>1. a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig,\n\n<rd nr=\"4\"/> \"ob die Bescheide so ausgelegt werden können, dass Adressaten\nauch solche nicht weiter konkret benannten früheren Wohnungseigentümer sein\nkönnen, die ihr Sondereigentum zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide\nbereits verkauft hatten und daher nicht mehr zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörten.\"\n\n<rd nr=\"5\"/>Mit dieser Frage knüpft die Beschwerde daran an, dass die Vorinstanz\nden Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien nicht hinreichend bestimmt, mit der Begründung verworfen hat, es sei unschädlich, wenn die Mitglieder\nder Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressaten nicht namentlich benannt\nworden seien, weil sich eine hinreichend bestimmbare Regelung im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Hinsichtlich der Abrechnungsbescheide sei davon auszugehen, dass sie sich an die bei ihrer Bekanntmachung aktuellen Wohnungseigentümer\nrichteten. Was die festgesetzten Säumniszuschläge angehe, ergebe sich aus einer\ntabellarischen Berechnung, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die Schuldner der\neinzeln aufgeführten und nicht rechtzeitig gezahlten Gebührenforderungen (gewesen) seien, in gleicher Weise auch Schuldner der konkret darauf entfallenen\nSäumniszuschläge sein sollten, so dass insoweit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der\nAnsprüche abzustellen sei, für die das Satzungsrecht eine gesamtschuldnerische\nHaftung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet habe. Der\nKläger, der erst seit September 1998 Eigentümer sei, hafte danach nicht für solche\nSäumniszuschläge, die bezüglich 1997 fällig gewordener Gebührenforderungen erhoben worden seien.\n\n<rd nr=\"6\"/>Die Beschwerde zeigt auch mit ihren weiteren Fragen, die in Abwandlung\nder zitierten Ausgangsfrage vom konkreten Einzelfall abstrahieren, nicht auf, warum\nsich in einem Revisionsverfahren die Frage nach einer Haftung zwischenzeitlich\nausgeschiedener Wohnungseigentümer stellen soll. Der Kläger selbst gehört der\nWohnungseigentümergemeinschaft weiterhin an. Die Vorinstanz hat offenbar schon\naus diesem Grunde keine Veranlassung gesehen, zu dieser Fragestellung Ausführungen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies zu beanstanden sein sollte.\n\n<rd nr=\"7\"/>b) Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz,\ndass die Abrechnungsbescheide sich an die bei ihrer Bekanntmachung aktuellen\nWohnungseigentümer richteten. Da nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz\nnur diejenigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch hafteten, die ihr bereits bei Fälligkeit der Gebührenforderung angehört hätten,\nstelle sich die Frage,\n\n<rd nr=\"8\"/>\"ob in einem solchen Fall dennoch die pauschale Adressierung an\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bestimmtheitserfordernis genügt,\"\nund \"ob die Abrechnungsbescheide so auszulegen sind, dass sie nicht die\nFeststellung enthalten, dass diejenigen, die zur Zeit ihres Erlasses Mitglieder\nder Wohnungseigentümergemeinschaft waren, als Gesamtschuldner für die\nangefallenen Säumniszuschläge und Mahnkosten haften.\"\n\n<rd nr=\"9\"/>Dies sind Fragen, deren grundsätzliche Bedeutung von der Beschwerde\nnicht dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn ein Klärungsbedarf i.S. von\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht schon mit dem pauschalen Hinweis aufgezeigt\nwerden, dass eine \"Rechtsprechung zu einem solchen Sachverhalt\" fehlt. Selbst\nwenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach\n§ 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001\n- BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>; anders möglicherweise z.B. Urteil\nvom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>), wird von der\nBeschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August\n1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14).\n\n<rd nr=\"10\"/>c) Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde weiterhin die Frage,\n\n<rd nr=\"11\"/>\"ob die fehlende namentliche Benennung der Schuldner und die\nfehlende Aufschlüsselung der im Einzelnen zu zahlenden Beträge durch eigene\nErmittlungen und Berechnungen des Wohnungseigentumsverwalters ersetzt\nwerden kann, und die Bescheide nach dessen Empfängerhorizont damit als\ngenügend angesehen werden können.\"\n\n<rd nr=\"12\"/>Ein Klärungsbedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, ist auch\nunter diesem Aspekt nicht erkennbar. Die Anwendung der Auslegungsregel des\n§ 133 BGB, wonach der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der\nErklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980\n- BVerwG 6 C 55.79 -, a.a.O.). Empfänger der Bescheide war hier nach dem von der\nVorinstanz festgestellten Sachverhalt der Verwalter der Eigentumswohnanlage. Für\ndas Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt ist ebenso, dass\ndieser die Bescheide als Vertreter aller damaligen Wohnungseigentümer und nicht\nals Vertreter der Gemeinschaft in Empfang genommen hat. Die jetzt bemängelte\nKurzbezeichnung ist seinerzeit vom Verwalter nicht als unverständlich gerügt worden, weil - so das Urteil erster Instanz (UA S. 10), auf das die Vorinstanz nach\n§ 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt - \"der durch die Bescheide in Anspruch\ngenommene Personenkreis stets unstreitig\" war. Wenn die Beschwerde das in tatrichterlicher Würdigung auf dieser Grundlage gewonnene Auslegungsergebnis mit\ndem Hinweis auf § 27 WEG in Zweifel ziehen will, führt dies nicht weiter. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei\nGrundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27\nAbs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil\nvom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37\nS. 3). Aus dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2003 - V ZB 21/03 - (NJW\n2003, 3476 ff.) ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Mit der Auslegung von Bescheiden, mit denen bei einer Eigentumswohnanlage Grundbesitzabgaben erhoben\nwerden, befasst sich diese Entscheidung nicht.\n\n<rd nr=\"13\"/>d) Unter Hinweis auf die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der\nWohnungseigentümergemeinschaft in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom\n2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061 ff.) hält die Beschwerde die Frage für\nklärungsbedürftig,\n\n<rd nr=\"14\"/>\"ob die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt als Gesamtschuldner für die Säumniszuschläge haften können.\"\n\n<rd nr=\"15\"/>Dabei übersieht die Beschwerde, dass die Vorinstanz die gesamtschuldnerische Haftung dem kommunalen Abgabenrecht entnommen hat, das nach\n§ 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist. Die Auslegung dieses Rechts durch die Vorinstanz ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Bundesgerichtshof letztlich aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Regelungszusammenhang\nder §§ 27, 28 WEG herleitet (a.a.O., S. 2063 ff.), hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. Soweit der Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder \"eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers\" (a.a.O.,\nS. 2067) verlangt, steht gerade dies einer Veranlagung der einzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert ist, nicht entgegen. Wenn die\nBeschwerde der gesamtschuldnerischen Haftung im Übrigen entgegenhalten will,\ndass die Kosten der Abfallentsorgung verbrauchsabhängig und im Sondereigentum\nverursacht worden seien, rekurriert sie auf einen Sachverhalt, der von der Vorinstanz\nso nicht festgestellt worden ist und schon deswegen für das Revisionsgericht nicht\nentscheidungserheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996\n- BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).\n\n<rd nr=\"16\"/>e) Für klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde die Frage,\n\n<rd nr=\"17\"/>\"ob nicht die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der\nWohnungseigentümer für die Säumnisgebühren angesichts der Insolvenz des\nfrüheren Mehrheitseigentümers Fa. … eine Unbilligkeit nach § 227 AO darstellt.\"\n\n<rd nr=\"18\"/>Damit kann die Beschwerde schon deswegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen, weil die Vorschrift des § 227 AO hier ihre\nGeltung einer Bezugnahme im einschlägigen kommunalen Abgabenrecht verdankt,\nso dass sie ebenfalls dem nicht revisiblen Landesrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 14. Februar 2001 - BVerwG 11 C 9.00 - BVerwGE 114, 1 <4>). Die von\nder Beschwerde aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch klärungsbedürftig,\ndass die Unbilligkeit der Gebührenforderung zusätzlich mit einem Verstoß gegen den\nGleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip begründet wird. Zwar handelt es\n\nsich dabei um bundesrechtliche Maßstabsnormen. Allein mit dem Hinweis, das Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden, erlangt die Rechtssache aber noch nicht die angestrebte Revisibilität (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132\nVwGO Nr. 306). Die Anforderungen, die für das kommunale Abgabenrecht aus dem\nGleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip erwachsen, sind weitgehend geklärt. Die von der Beschwerde formulierte Fragestellung lässt fortbestehenden Klärungsbedarf, der als fallübergreifend anzusprechen wäre, nicht erkennbar werden.\n\n<rd nr=\"19\"/>f) Gleiches gilt für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,\n\n<rd nr=\"20\"/>\"ob die Geltendmachung der Säumniszuschläge angesichts der\noffenkundigen und schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden\nBescheide über die Festsetzung der Abfallgebühren, der überlangen … Bearbeitungszeit des Beklagten zur Behebung dieses Fehlers, sowie der unerfüllten\nAufforderungen …, die geschuldeten Beträge aufzuschlüsseln, eine Unbilligkeit\nim Sinne des\n<rd nr=\"21\"/>§ 227 AO bzw. einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und\nGlauben darstellt, die zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge führt.\"\n\n<rd nr=\"22\"/>Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der - wie hier Treu und Glauben - zu dem Zweck herangezogen wird, das einschlägige kommunale Abgabenrecht\nzu ergänzen, ist nämlich ebenfalls dem irrevisiblen Recht zuzurechnen und\ndeswegen ungeeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. etwa\nBVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310\n§ 144 VwGO Nr. 69 S. 5).\n\n<rd nr=\"23\"/>2. Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrer Divergenzrüge durchdringen. Der Beschluss der Vorinstanz weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde\nnicht i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts ab, die in der Beschwerdebegründung zitiert wird. Denn\ndies würde voraussetzen, dass eine unterschiedliche Beantwortung einer die\nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1994\n- BVerwG 8 C 2.92 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 5 f.) für einen\nAbfallgebührenbescheid den Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht kraft Gesetzes als empfangsbevollmächtigt angesehen. Dies hat das Bundesverwaltungsge-\n\nricht aber daraus gefolgert, dass es sich nach dieser Vorschrift nur dann um eine\n\"gemeinschaftliche Angelegenheit\" der Wohnungseigentümer handele, wenn es um\n\"gesamtschuldnerische Gebühren\" gehe, was nach dem seinerzeit in Schleswig-Holstein geltenden Kommunalabgabenrecht nicht der Fall gewesen sei. Wie zuvor\n(oben 1. c) bereits erwähnt wurde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei gesamtschuldnerisch anfallenden Grundbesitzabgaben der Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nichts im Wege steht. Die Vorinstanz hat - für das Revisionsgericht bindend - in Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Gebührenrechts eine gesamtschuldnerische Haftung bejaht.\n\n<rd nr=\"24\"/>3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-11/10-b-65-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-11/10-b-65-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.379627+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-11-11/10-b-65-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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