{"status":"available","doknr":"BVERWG-111005B10B8050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:111005B10B8.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"10 B 8.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 8.05\nOVG 15 KF 2138/01\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 11. Oktober 2005\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,\nProf. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 11. November 2004 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 138\nAbs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\nmisst die Beschwerde der Frage zu,\n\n<rd nr=\"3\"/>\"inwieweit und unter welchen Voraussetzungen es notwendig ist\nund auch im Interesse der Teilnehmer der Flurbereinigung eine durch Errichtung einer Umgehungsstraße verkehrsberuhigte Ortsdurchfahrt zu verbreitern\".\n\n<rd nr=\"4\"/>Diese Frage rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht. Denn wie auch die Beschwerde nicht verkennt, war der\nEinwand des Klägers, die Verbreiterung der Straße und die dadurch bedingte Veränderung seiner Hofraumgrenze seien nicht erforderlich, wegen der nach Ansicht\ndes Oberverwaltungsgerichts nicht wirksam zurückgenommenen Zustimmung des\nKlägers zu der Hofraumgrenzänderung für die angegriffene Entscheidung nicht von\nBedeutung. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen,\ndie sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre\n(BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04\nHeilpraktiker Nr. 17).\n\n<rd nr=\"5\"/>2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,\ndie angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem\ndie Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden\nRechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG,\n\nBeschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.>\nVwGO Nr. 26). Die Beschwerde benennt zwar tragende Rechtssätze aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG\n1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72), stellt diesen aber keine abweichenden Rechtssätze\ndes Oberverwaltungsgerichts entgegen, sondern macht lediglich geltend, dessen\n\"nicht weiter reflektierte Entscheidung (widerspreche) den Anforderungen, welche\ndas Bundesverwaltungsgericht … stellt\". Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt\nden Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz jedoch nicht (BVerwG, Beschluss\nvom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).\n\n<rd nr=\"6\"/>Im Übrigen lässt die zitierte Entscheidung auch nicht erkennen, dass das\nBundesverwaltungsgericht eine Vereinbarung, wie sie nach den - wie zu zeigen sein\nwird - nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des\nOberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall im Hinblick auf eine Hofraumgrenzänderung getroffen worden ist, für unzulässig hielte. Die Entscheidung bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf (einseitige) Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen\n(vgl. Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - a.a.O. S. 76) und schließt\n(zweiseitige) Vereinbarungen zwischen Hofraumeigentümer und Flurbereinigungsbehörde nicht aus.\n\n<rd nr=\"7\"/>3. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.\n\n<rd nr=\"8\"/>a) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1\nSatz 1 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die\nNotwendigkeit einer weiteren (rückwärtigen) Erschließung des Hofgrundstücks des\nKlägers über einen im Wege- und Gewässerplan nur noch für den Fußgängerverkehr\nausgewiesenen Weg nicht näher untersucht hat. Insoweit seien auch das Gebot des\nrechtlichen Gehörs und die aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen zu gewinnen,\nverletzt, weil das Gericht sich mit dem Vorbringen des Klägers und gleichlautenden\nErklärungen anderer Personen, dieser Weg sei früher landwirtschaftlich genutzt wor-\n\nden und auch heute zur hinreichenden Erschließung des Hofgrundstückes erforderlich, nicht auseinander gesetzt habe.\n\n<rd nr=\"9\"/>Diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Frage, ob das angegriffene Urteil an einem Verfahrensmangel leidet, ist nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz\naus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. etwa\nBVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - Buchholz 451.171 § 7\nAtG Nr. 5 S. 58 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat zu der wegemäßigen Erschließung des Hofgrundstücks selbständig tragend ausgeführt, dass der Kläger das\nbis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung durchgeführte Flurbereinigungsverfahren nach § 15 FlurbG gegen sich gelten lassen müsse und mithin\nan den zuvor aufgestellten und genehmigten Wege- und Gewässerplan gebunden\nsei. Von diesem Rechtsstandpunkt kommt es - unabhängig von seiner von der Beschwerde infrage gestellten Richtigkeit - auf die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen bzw. unberücksichtigt gebliebenen tatsächlichen Umstände nicht\nan. Deswegen ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn es ist\nnicht zu beanstanden, wenn ein Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind (vgl. etwa BVerfGE\n86, 133 <146>).\n\n<rd nr=\"10\"/>b) Als Verstoß gegen § 108 VwGO macht die Beschwerde geltend, das\nOberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage einer Vernässung\ndes als Grünland zugeteilten Flurstücks 27 Flur 12 zugestandene Tatsachen verfahrensfehlerhaft als strittig unterstellt und auch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen.\n\n<rd nr=\"11\"/>Mit ihrer ersten Rüge vermag die Beschwerde schon deswegen keinen\nVerfahrensmangel darzulegen, weil ein Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO\n- anders als im Zivilprozess - an das Vorbringen der Beteiligten und somit auch an\nderen übereinstimmendes Vorbringen nicht gebunden ist.\n\n<rd nr=\"12\"/>Mit ihrer weiteren Rüge greift die Beschwerde die Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts an. (Vermeintliche) Fehler in der\n\nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht\ndem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch\ndas Oberverwaltungsgericht in der Frage, ob von einer Vernässung des dem Kläger\nzugeteilten Flurstücks 27 Flur 12 auszugehen ist, von objektiver Willkür geprägt wäre\nund deswegen ausnahmsweise an einem Verfahrensmangel leiden könnte (vgl. etwa\nBVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310\n§ 108 VwGO Nr. 266 S. 19), sind nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis der Beschwerde, dass Mauselöcher unter günstigen Bedingungen gerade zur Zeit der Schneeschmelze binnen kurzer Zeit in großer Menge entstehen können, zeigt nicht substantiiert auf, dass die Annahme des sachkundig besetzten Oberverwaltungsgerichts, die\nExistenz einer Vielzahl von Mauselöchern spreche gegen eine Vernässung der vom\nKläger extensiv genutzten Grünflächen, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspräche.\n\n<rd nr=\"13\"/>Die im erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133\nAbs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2005 enthaltenen Ausführungen zur Frage eines Anspruchs auf Dränung des genannten Grundstücks aus\nGründen der Gleichbehandlung betreffen das materielle Recht und zeigen Verfahrensmängel nicht auf.\n\n<rd nr=\"14\"/>c) Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht aufgrund eigener Überzeugungsbildung die Frage überprüft habe, ob auf den Altflurstücken 62 und 63 Flur 1\neine Windkraftanlage hätte errichtet werden können. Auch mit diesem Vorbringen\nzeigt die Beschwerde auf der Grundlage der - wie dargelegt - für die Sachaufklärung\nallein maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts keinen\nVerfahrensmangel auf. Unter dem für das Oberverwaltungsgericht maßgeblichen\nrechtlichen Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung kam es allein darauf an, ob die\nVerkürzung der Schlaglänge des zugeteilten Flurstücks 35 Flur 15 in der Lage der\nAltgrundstücke ursächlich für die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung einer\nWindkraftanlage gewesen ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf\ndie bei den Gerichtsakten befindlichen Bescheide des Landrats des Kreises Lippe\n\nverneint, weil danach andere Gründe, u.a. entgegenstehende öffentliche Belange im\nSinne des § 35 Abs. 1 BauGB aufgrund der an anderer Stelle ausgewiesenen und\ndargestellten Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der\nGemeinde Extertal maßgebend gewesen seien. Auf die von der Beschwerde geforderte Sachaufklärung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Altflurstücke überhaupt mit einer Windkraftanlage hätten bebaut werden können, kann es danach nicht\nankommen.\n\n<rd nr=\"15\"/>d) Soweit die Beschwerde eine unzureichende Sachaufklärung im Zusammenhang mit der Bewertung des Flurstücks 47 Flur 12 und des Flurstücks 14\nFlur 13 rügt, beanstandet sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, was - wie dargelegt - eine Zulassung der Revision wegen eines\nVerfahrensmangels nicht rechtfertigt, weil Anhaltspunkte für eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung weder erkennbar sind noch vorgetragen werden.\n\n<rd nr=\"16\"/>Mit dem den angeblichen Erwerb des Flurstücks 47 Flur 12 bzw. die\nNichtberücksichtigung der Beschattung des Flurstücks 14 Flur 13 betreffenden Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und in seinem nachträglichen\nSchriftsatz vom 17. November 2004 hat sich das Oberverwaltungsgericht entgegen\nder Behauptung der Beschwerde in seinem Urteil auseinander gesetzt. Dass sich\ndem Gericht darüber hinausgehende Sachverhaltsaufklärungen hätten aufdrängen\nmüssen (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997\n- BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O. m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n<rd nr=\"17\"/>e) Ohne Erfolg bleibt auch die im Zusammenhang mit dem Flurstück\n19/9 Flur 6 von der Beschwerde erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung. Soweit\ndie Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe, ohne den\nSachverhalt näher aufzuklären, festgestellt, dass ein Blockheizkraftwerk auf dem\nGrundstück nicht errichtet werden könne, und die Frage, ob es sich im Übrigen um\nBauland handele, sei von ihm nicht mehr weiter erörtert worden, erfüllt dieses Vorbringen schon deswegen nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an\ndie Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO stellt,\nweil nicht substantiiert dargelegt wird, welche für geeignet und erforderlich gehalte-\n\nnen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen\nFeststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August\n1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).\n\n<rd nr=\"18\"/>Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang offensichtlich geltend machen will, der Beklagte habe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Einlagen und Abfindungen den falschen Zeitpunkt für maßgeblich angesehen, rügt sie\nangebliche Mängel bei der Anwendung des materiellen Rechts, die eine Zulassung\nder Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen können.\n\n<rd nr=\"19\"/>Fehl geht schließlich die Rüge der Beschwerde, dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts liege eine aktenwidrige Feststellung zugrunde, soweit das Gericht im Hinblick auf das Flurstück 19/9 Flur 6 von 18,51 Werteinheiten ausgehe.\nDenn die Plan- und Abfindungsvereinbarung vom 2. Oktober 1997, auf die die Beschwerde mit ihrer Behauptung der Aktenwidrigkeit Bezug nimmt, enthält zum Wert\ndes genannten Flurstücks keine Aussage.\n\n<rd nr=\"20\"/>4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nVallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-11/10-b-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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