{"status":"available","doknr":"BVERWG-081105B10B45050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B10B45.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"10 B 45.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 45.05\nVGH 4 B 01.1818\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. November 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 362,63 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.\n\n<rd nr=\"3\"/>a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde\nzulässigerweise ohne mündliche Verhandlung entschieden.\n\n<rd nr=\"4\"/>Allerdings hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. Januar 2005, in\ndem er auf die entsprechende Anfrage des Gerichts antwortete, dass er \"ebenfalls\nmit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen eines Gerichtsbescheides einverstanden\" sei, nicht wirksam sein Einverständnis nach § 101 Abs. 2\nVwGO zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben (vgl. BFH,\nUrteil vom 4. September 2002 - BFH XI R 67/00 - BFHE 200, 1 m.w.N.). Die an seine\nEinverständniserklärung geknüpfte Bedingung, nur \"im Rahmen eines Gerichtsbescheides\" auf die mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, zeigt, dass er sich die\nOption des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, innerhalb eines Monats nach Zustellung des\nGerichtsbescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen zu\nkönnen, grundsätzlich offen halten wollte. Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13\nm.w.N.).\n\n<rd nr=\"5\"/>Auf diesen eine wirksame Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2\nVwGO zunächst hindernde Vorbehalt der Entscheidung durch Gerichtsbescheid kann\nsich der Kläger indes zur Begründung seiner Verfahrensrüge nicht mehr mit Erfolg\nberufen. Denn das Berufungsgericht hat durch ein Schreiben des Berichterstatters\nvom 10. Januar 2005 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 84\nVwGO über den Gerichtsbescheid im Berufungsverfahren keine Anwendung finde\nund das Gericht deshalb die Verzichtserklärung des Klägers \"als Verzicht gemäß\n§ 101 Abs. 2 VwGO\" verstehe. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. Januar\n2005 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht grundsätzlich abgelehnt,\nsondern an eine im Berufungsverfahren nicht zur Verfügung stehende prozessuale\nGestaltungsmöglichkeit geknüpft hatte, war es nun an ihm, auf die berechtigte\nNachfrage des Gerichts zur Klarstellung seiner Erklärung ggf. mitzuteilen, dass er die\nInterpretation des Gerichts, er sei uneingeschränkt mit einer Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung einverstanden, ablehne. Denn der Kläger ist, wie jeder\nVerfahrensbeteiligte, gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen\nMöglichkeiten zur Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier\ndurch den Gesetzgeber in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C\n1.65 - BVerwGE 22, 271 <272 f.>), wahrzunehmen, wenn er nicht sein Recht, eine\nVerletzung dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa\nBVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11\nArt. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N.). Da das Urteil des Berufungsgerichts erst mehr als\nzwei Monate nach dem Hinweis des Berichterstatters an den Kläger ergangen ist,\nhätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, die Auffassung des Berufungsgerichts\nklarzustellen und auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Seine Lage ist hier\nnicht vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Beteiligter auf eine erste Anfrage des Gerichts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist,\nnicht antwortet.\n\n<rd nr=\"6\"/>Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren\nnicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Er bedurfte keiner Vertretung durch\neinen Rechtsanwalt, da er als Steuerberater nach § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in Abgabenangelegenheiten vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vertretungsberechtigt\n\nwar. Auch der Streit um den Erlass der Grundsteuer ist eine solche Abgabenangelegenheit. Zudem kann die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwaltsprozess auch\ndurch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt\nin BVerwGE 62,169, m.w.N.).\n\n<rd nr=\"7\"/>b) Soweit die Beschwerde es als einen Gehörsverstoß beanstandet,\ndass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Juni 2002 über die Zulassung\nder Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründet worden sei, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt weder auf,\nan welchem entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger hierdurch gehindert gewesen sein will, obwohl die Gründe des angefochtenen Urteils nunmehr vorliegen.\nDie Beschwerde legt auch nicht näher dar, weshalb der Kläger durch die fehlende\nBegründung des Berufungszulassungsbeschlusses daran gehindert gewesen sein\nsoll, sich umfassend mit der Berufungsbegründung des Beklagten auseinander zu\nsetzen.\n\n<rd nr=\"8\"/>c) Der von der Beschwerde schließlich geltend gemachte Verstoß des\nBerufungsgerichts gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)\nist bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht hätte nicht \"von einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Nachfrage\nnach Wohnungen\" ausgehen dürfen, ohne diese Frage vorher weiter aufzuklären.\nAuf Seite 5 der Entscheidungsgründe geht das Berufungsgericht indes nicht davon\naus, dass eine solche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten vorliege, sondern\nführt lediglich aus, dass für Mietausfälle aufgrund einer nachhaltigen, strukturell bedingt fehlenden Mietnachfrage die für einen Grundsteuererlass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen außergewöhnlichen (atypischen) Umstände nicht vorliegen. Auf Seite 6 (erster Absatz) der Urteilsgründe unterstellt das Berufungsgericht zugunsten des Klägers die von ihm geltend gemachten\n\"langjährigen strukturellen Schwierigkeiten auf dem regionalen Mietmarkt\", weist aber\nzugleich darauf hin, dass sie als Anknüpfungspunkt für den begehrten Erlass nach\n§ 33 GrStG außer Betracht bleiben müssen. Es kann der Beschwerde nicht\n\nentnommen werden und ist auch nicht erkennbar, weshalb dem Berufungsgericht\nsich ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt die von der Beschwerde vermisste\nSachaufklärung hätte aufdrängen sollen.\n<rd nr=\"9\"/>2. Die Beschwerde vermag auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) aufzuzeigen. Eine in\ndem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige\nRechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung benennt die Beschwerde weder ausdrücklich, noch lässt sie sich dem Beschwerdevorbringen sinngemäß entnehmen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Rechtsauffassung des\nBerufungsgerichts und dessen Sachverhaltswürdigung in der Art einer Berufungsbegründung anzugreifen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann sie damit nicht erreichen.\n\n<rd nr=\"10\"/>Soweit die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken\ngegen die Erhebung der Grundsteuer geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, wie\nsich hieraus eine für das Revisionsverfahren erhebliche Grundsatzfrage ergeben\nsollte, obwohl der Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer gegenüber dem\nKläger bestandskräftig geworden, Gegenstand des Berufungsverfahrens hingegen\nallein das Begehren des Klägers auf Erlass der festgesetzten Grundsteuer ist. Aus\neben diesem Grund kann es in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht auf\ndie vom Kläger angesprochenen Fragen zu europarechtlichen Einflüssen auf die\nAufhebbarkeit von Bewilligungs- oder sonstigen Grundlagenbescheiden ankommen.\n\n<rd nr=\"11\"/>3. Die Rüge einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1991 (BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4\n§ 33 GrStG Nr. 24) entspricht schließlich ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht, wie danach geboten\n(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26), dar, dass das Berufungsgericht einen inhaltlich\nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift\nwidersprochen habe.\n\n<rd nr=\"12\"/>4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-08/10-b-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-08/10-b-45-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.286504+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-11-08/10-b-45-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2005-11-08","dockets":["10 B 45.05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B10B45.05.0","ids":{"doknr":"BVERWG-081105B10B45050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B10B45.05.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 – 10 B 45.05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-08/10-b-45-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 362,63 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":5},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/84","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"84","label":"§ 84 VwGO","mentions":2},{"id":"GrStG 1973/33","law":"GrStG 1973","abbreviation":"GrStG 1973","ref":"33","label":"§ 33 GrStG 1973","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:09.286504+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}