{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B10B29.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"10 B 29.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 29.05 (10 B 9.05)\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. Juni 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und\nProf. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des\nSenats vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 9.05 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\nGründe:\n\nDie Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Kläger beanstandet mit der Anhörungsrüge, dass das Finanzamt Warendorf im\nbisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden ist, und greift\ndaneben die Begründung in dem Beschluss des Senats vom 30. März 2005 an, mit\nder die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar\n2005 (10 A 4699/04) als unzulässig verworfen worden ist.\n\nSoweit der Kläger jedenfalls sinngemäß rügt, dass auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beiladung des Finanzamts Warendorf\nhätte erfolgen müssen, ist nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht in einer\nden Darlegungsanforderungen des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise\ndargetan, wie das Gericht - selbst wenn es so wäre - dadurch seinen Anspruch auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl.\n§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die notwendige Beiladung eines am Verwaltungsrechtsstreit bisher nicht beteiligten Dritten, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO), dient grundsätzlich nicht\ndazu, den Anspruch eines der Hauptbeteiligten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu wahren.\n\nZudem hat der Kläger seinen mit Schreiben vom 14. März 2005 an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Beiladung des Finanzamts Warendorf, wie er in\nder Anhörungsrüge selbst vorträgt, nicht in dem vorliegenden Verfahren gestellt, in\ndem der hier angegriffene Beschluss des Senats ergangen ist, sondern in dem Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 10 A\n614/05, das zu dem Beschluss des Senats vom 30. März 2005 in der Sache BVerwG\n10 B 19.05 geführt hat.\n\nUnabhängig hiervon wäre für die vom Kläger angestrebte Beiladung des Finanzamts\nweder in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\n\n(BVerwG 10 B 9.05) noch in dem parallel hierzu laufenden Anhörungsrügeverfahren\n(BVerwG 10 B 19.05) Raum gewesen. Denn notwendige Beiladungen kann das Bundesverwaltungsgericht, soweit es als Revisionsgericht tätig wird, gemäß § 142 Abs. 1\nVwGO nur im Revisionsverfahren selbst aussprechen. Das Unterbleiben der vom\nKläger angestrebten Beiladung des Finanzamts begründet daher nicht nur keinen\nGehörsverstoß, sondern ist schon deshalb auch im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft.\n\nDer Senat weist schließlich zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe darauf hin, dass\nunabhängig hiervon das Finanzamt Warendorf im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit auch der Sache nach nicht notwendig beizuladen war. Zwar ist das Finanzamt\nim Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG\ngrundsätzlich beiladungsfähig, da es einem von der Beklagten verschiedenen\nRechtsträger angehört (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002\n- BVerwG 9 VR 11.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142). Der Umstand, dass die\ndurch den Kläger von der Beklagten begehrte Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2\nSatz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren für die Finanzbehörde bindend ist, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG bestätigt\nwird (vgl. R 83 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 ESt-Richtlinien zu § 7 h EStG), begründet indes\nnicht die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Finanzamts. Denn aus\ndieser Bindungswirkung folgt ebenso wenig wie in anderen Fällen die Steuerfestsetzungsbehörde bindender Grundlagenbescheide auch (vgl. § 175 Abs. 1\nNr. 1 AO), dass die gerichtliche Entscheidung im Streit über diesen Grundlagenbescheid gegenüber der in bestimmtem Umfang gebundenen steuerfestsetzenden Behörde nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen kann.\n\nSoweit der Kläger die Hinweise des Senats in dem angegriffenen Beschluss auf die\neinschlägigen Gesetzesbestimmungen, aus denen sich die Unanfechtbarkeit des\nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2005 ergibt, durch den\nsein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, als nicht hinreichend verständlich beanstandet, behauptet er selbst nicht, dass gegen diesen Beschluss ein\nRechtsmittel gegeben war. Dies ist aus den dort genannten Gründen auch nicht der\nFall.\n\nSchließlich vermag der Kläger, unabhängig davon, dass er im vorliegenden Verfahren ohnehin auf die Anhörungsrüge beschränkt ist, mit seiner Bezugnahme auf § 99\nVwGO und § 86 FGO weder eine über § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG hinausgehende Anspruchsgrundlage auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung, noch eine Verpflichtung zur Beiladung des Finanzamts aufzuzeigen. Denn beide Vorschriften regeln ausschließlich auf das Gerichtsverfahren beschränkte Auskunfts- und Aktenvorlagepflichten und nur für den Sonderfall der Auskunfts- oder Vorlageverweigerung die\nPflicht zur Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde. Hiermit hat das Begehren des\nKlägers nichts zu tun.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung\nbedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1\nzum GKG ergibt.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-08/10-b-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7h","ref_norm":"7h","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-08/10-b-29-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:07.008317+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-06-08/10-b-29-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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