{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B10B24.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"10 B 24.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 24.04\nOVG 12 A 10507/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. April 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die\nRichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 286,60 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine\nkonkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur\nErhaltung der Einheitlichkeit oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des\nRechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG\n8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.\n\nDie von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,\n\nob durch die Satzungsregelung der Beschwerdeführerin, nach der auch für\nGrundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung auf\ndem Grundstück entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung tatsächlich bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, tatsächlich wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden mit\nder Folge, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG\nvorliegt,\n\nverleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit den Grenzen,\ndie Art. 3 Abs. 1 GG der Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers bei der Abfassung\nabwasserrechtlicher Beitrags- und Gebührensatzungen zieht, bereits ausführlich\nbefasst. Namentlich ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen insoweit Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede typisierend gleich behandelt werden dürfen.\nDem Satzungsgeber ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gestattet, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der\nWeise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 47.81 - Buchholz\n\n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 14; Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C\n54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG\n8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54). Allerdings muss\ndie durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem\nangemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung\nstehen und die Zahl der Ausnahmen gering sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder\ndie gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick\nauf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995\n- BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 m.w.N.).\n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht ausdrücklich seiner Überprüfung der\nGebührensatzung der Beklagten zugrunde gelegt. Dass sie anlässlich des Streitfalls\nergänzungsbedürftig wären, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Anwendung dieser Grundsätze auf die konkrete\nSatzungsbestimmung als fehlerhaft zu rügen. Ob das Oberverwaltungsgericht die\naus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Maßstäbe dabei zutreffend praktiziert hat, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die der Sache keine grundsätzliche Bedeutung gibt\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 - 124.78 - Buchholz\n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 47). Das gilt namentlich auch für die von der\nBeklagten angegriffene Zuordnung der in der städtischen Satzung mit einer Einheitsgebühr belegten Fallgruppen (Grundstücke mit Anschluss an das öffentliche\nSchmutzwassernetz einerseits, Grundstücke mit Hauskläranlage und vollständiger\nVersickerung andererseits) zu verschiedenen Sachbereichen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass eine sachgerechte Bestimmung der Sachbereiche maßgeblich von\nden jeweiligen tatsächlichen Umständen abhängt und sich damit einer grundsätzlichen Klärung entzieht.\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage,\nob es sich bei Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen, der zur Behandlung in eine gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verbracht wird, um Abwasser oder Abfall handelt.\n\nDas Oberverwaltungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, Fäkalschlamm sei\nAbfall und kein Abwasser (S. 13 des Urteilsabdrucks). Wie sich vor allem aus seinen\nnachfolgenden Ausführungen ergibt, hat es aber entscheidungstragend für die Zuordnung des Entsorgungsvorgangs zu ein und demselben oder zu verschiedenen\nSachbereichen nicht auf diese rechtliche Qualifikation, sondern auf die spezifische,\nvon der Schmutzwasserbehandlung abweichende Inanspruchnahme der gemeindlichen Kläranlage zur Behandlung von Fäkalschlamm abgestellt. Die erwähnte rechtliche Zuordnung ist daher nicht klärungsbedürftig.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-06/10-b-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-06/10-b-24-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.313297+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-04-06/10-b-24-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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