{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B10B4.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"10 B 4.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 4.05\nOVG 2 LB 66/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 2. Juni 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\nDie Beschwerde macht sinngemäß als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen habe. Hierzu führt sie aus, mit welchen Erwägungen die Berufung in der Berufungsschrift des Klägers vom 2. September 2004 begründet worden ist. Damit genügt sie den Darlegungsanforderungen\ndes § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\nIm Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass das Berufungsgericht\nüberzogene Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung gestellt hat.\nNach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n(Berufungsgründe). Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz\nhinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb\nder Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr; vgl. etwa B-VerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 59.04 - juris Rn. 2;\nBeschluss vom 7. März 2003 - BVerwG 2 B 32.02 - juris Rn. 4; Beschluss vom\n8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils\nm.w.N.). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu\nentscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im\nEinzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des\nBerufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestan-\n\nforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung\nzu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155\n<157 f.> m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift vom 2. September 2004. Mit ihr\nhat der Kläger \"Berufung\" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und\nsie zum einen damit begründet, er sei nach wie vor der Meinung, dass der angefochtene Steuerbescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid unwirksam seien, da sie lediglich ihm und nicht auch dem Miteigentümer und Miterben zugestellt\nworden seien und er für jenen auch keine Zustellungsvollmacht besessen habe. Die\nBescheide seien zum anderen auch deshalb rechtswidrig, weil die Eigentümer die\nZweitwohnung lediglich als Kapitalanlage nutzten, wozu auf den erstinstanzlichen\nVortrag Bezug genommen werde. Damit hat der Kläger zum einen klargestellt, dass\ner das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen worden ist,\ninsgesamt mit der Berufung angreifen wollte. Zugleich wird aus der Berufungsbegründung hinreichend deutlich, weshalb er abweichend vom Verwaltungsgericht den\nangefochtenen Steuerbescheid für unwirksam, jedenfalls aber rechtswidrig hält.\n\nEine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen\ndes verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, anders\nals es das Berufungsgericht meint, hingegen nicht. Der Berufungsführer genügt\ngrundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten\nverletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. § 124 a Abs. 3 Satz 4\nVwGO verlangt demgegenüber nicht, dass der Berufungsführer hierzu auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingeht. Indem das\nBerufungsgericht dies fordert, lehnt es sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess an und berücksichtigt dabei zu wenig die Unterschiede zwischen diesen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2001, a.a.O. S. 159).\n\nAn die Berufungsbegründung dürften hier auch nicht deshalb erhöhte Anforderungen\ngestellt werden, weil der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 2. September 2004\nweiteren Vortrag für das Berufungsverfahren angekündigt hatte. Denn eine Verpflichtung hierzu begründet diese Ankündigung nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. März\n2004, a.a.O.).\n\nWegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht\nzurück. Daran ist er nicht dadurch gehindert, dass die Beschwerde zugleich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Abgesehen davon, dass mit den beiden erstgenannten Grundsatzrügen keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen des revisiblen\nRechts bezeichnet werden, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen\nwürden, und dass die dritte Grundsatzfrage schon nicht hinreichend im Sinne des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan ist, würde der festgestellte Verfahrensmangel\nselbst bei Zulassung der Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zu deren Zurückverweisung führen (vgl. dazu Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\n§ 133 Rn. 86). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die mit der dritten\nGrundsatzrüge wohl angesprochene Frage nach der Zuordnung von Leerstandszeiten bei der Mischnutzung von Zweitwohnungen durch Urteil des Senats vom\n27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04, KStZ 2005, 50) geklärt ist.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-02/10-b-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-02/10-b-4-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.946271+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-06-02/10-b-4-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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