{"status":"available","doknr":"BVERWG-011205U10C4040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:011205U10C4.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"10 C 4.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 4.04 Verkündet\nOVG 12 A 11962/03 am 1. Dezember 2005\nPforte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,\nProf. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihre Rechtsvorgängerin, die S. GmbH, für das Jahr 1999 zu Benutzungsgebühren für die kommunale Abfallentsorgung herangezogen worden ist.\n\n<rd nr=\"2\"/>Die Klägerin betreibt in S. eine Verkaufsfiliale für Backwaren, die sie in L.\nproduziert. In der Filiale anfallende Abfälle werden dort vorsortiert, wobei ein Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbeschmutztem Backpapier sowie von Kunden zurückgelassenen Abfällen befüllt wird.\nSämtliche Abfälle werden täglich zur Produktionsstelle in L. verbracht und dort von\neiner Entsorgungsfirma in M. übernommen. Das seit 1998 der Filiale in S. zur Verfügung gestellte Restmüllgefäß mit 60 Liter Fassungsvermögen wird von der Klägerin\nund wurde von ihrer Rechtsvorgängerin nicht genutzt.\n\n<rd nr=\"3\"/>Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 zog der beklagte Landkreis die\nRechtsvorgängerin der Klägerin für das Jahr 1999 zu einer Benutzungsgebühr für die\nAbfallentsorgung in Höhe von 114 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises mit Bescheid vom\n19. November 2002 zurück.\n\n<rd nr=\"4\"/>Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.\nDer Restabfallsack sei entgegen der Ansicht der Klägerin Abfall zur Beseitigung, den\nsie dem Beklagten zu überlassen habe. Die Erhebung einer Grundgebühr sei schon\ndeswegen gerechtfertigt, weil der Beklagte durch die Vorhaltung des Restmüllgefäßes, das regelmäßige Anfahren des Grundstücks mit einem Entsorgungsfahrzeug\nund die übrigen abfallrechtlichen Vorhaltungen eine gebührenpflichtige Leistung erbracht habe. Angesichts der Überlassungspflicht für Beseitigungsabfälle, komme es\nnicht darauf an, ob das Restmüllgefäß tatsächlich genutzt worden sei. Auch die von\nder Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und des Äquivalenzprinzips gegen die Gebührenerhebung erhobenen Einwände gingen fehl.\n\n<rd nr=\"5\"/>Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die vom Beklagten herangezogenen satzungsrechtlichen Bestimmungen zur\nGebührenerhebung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen\ndas auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende und insbesondere im Abgabenrecht\nbedeutsame Gebot der Normenklarheit und den Grundsatz der Bestimmtheit liege\nnicht vor. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit eines Abgabentatbestandes nehme\ndiesem nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit. Die Satzung des beklagten Landkreises über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (AGS) vom 20. November 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom\n23. Februar 1999, knüpfe hinsichtlich des Beginns der Gebührenschuld insgesamt an\ndie in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)\nnormierte Überlassungspflicht an. Eine grundsätzlich zulässige deklaratorische\nWiedergabe des Bundesrechts sei ebenso den Vorschriften zur näheren Ausgestaltung des Umfangs der Verwertungs- und Beseitigungspflicht sowie des Anschlusszwangs in der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im beklagten Landkreis vom 20. November 1997 (AWS) zu\nentnehmen. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG beschränke für Abfälle aus anderen Bereichen als privaten Haushaltungen die für diesen Bereich insgesamt auferlegte Ü-\nberlassungspflicht auf Abfälle zur Beseitigung. Dieser vorgegebene Rahmen der Ü-\nberlassungspflicht, von dem die Bestimmung des Gebührentatbestandes abhänge,\nmöge zwar hinsichtlich der Frage, ob Abfälle überhaupt und ggf. welche Abfälle dem\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien, zu Rechtsanwendungsproblemen führen. Die Beantwortung dieser Frage sei jedoch möglich, wenn\n\nauch die Konkretisierung dessen, was Abfall zur Beseitigung sei, im Einzelfall hohe\nAnforderungen an die Sachaufklärung stellen möge.\n\n<rd nr=\"6\"/>Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte in § 6\nAbs. 1 AGS von zwölf Mindestentleerungen ausgehe, sei kein Verstoß der Satzungsregelungen gegen Bundesrecht erkennbar. Die entsorgungspflichtige Körperschaft\nhabe ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie bei der Ausgestaltung des Gebührensystems auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen könne. Sie habe neben dem Erfordernis, zur Abfallvermeidung\nund Abfallverwertung anzuhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG Rhld.-Pf.) auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen,\ndie einer Gebührendifferenzierung je nach Menge der tatsächlich anfallenden Abfälle\nentgegenstehen könnten. Die Einbeziehung von zwölf Entleerungen eines nur 60\nLiter großen Abfallbehältnisses widerspreche nicht dem seitens des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgegebenen Lenkungszweck, weil bei der Berechnung\nder anfallenden Gebühren durchaus eine gewisse Mindestinanspruchnahme unterstellt werden dürfe. In ihrer Gesamtheit biete die Gebührengestaltung des Beklagten\nhinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Höhe der zu zahlenden Gebühr vom Gebührenpflichtigen durch die Wahl des vorzuhaltenden Behältervolumens und durch die Möglichkeit\nder Inanspruchnahme von Zusatzentleerungen beeinflusst werden könne.\n\n<rd nr=\"7\"/>Die Erhebung der Gebühr sei auch nicht aus abgabenrechtlichen\nGrundsätzen zu beanstanden. Die Überlassungspflicht hinsichtlich der Abfälle zur\nBeseitigung rechtfertige die Erhebung einer Grund- und Mindestgebühr, ohne dass\nes auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankomme. Die in § 6 Abs. 2 AGS festgesetzte Jahresgrundgebühr in Höhe von 114 DM beinhalte sowohl Elemente einer\nGrund- als auch einer Mindestgebühr. In Bezug auf den Anteil der Gebühr, der sich\nauf das Vorhalten des tatsächlich bereitgestellten Abfallgefäßes beziehe, handele es\nsich um eine Grundgebühr, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Kosten abgegolten werden sollten. Durch die Bereitstellung des 60-Liter-Abfallgefäßes halte der Beklagte die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft seiner Abfallentsorgungseinrichtung auch tatsächlich\nvor. Darüber hinaus werde durch die Abgeltung der ebenfalls in der Gebühr enthal-\n\ntenen zwölf Entleerungen eine Mindestgebühr erhoben. Üblicherweise werde unter\neiner Mindestgebühr allerdings eine Benutzungsgebühr verstanden, die für die (wenn\nauch geringfügige) tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur\nDeckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten erhoben werde.\nDennoch sei vorliegend die Erhebung einer Mindestgebühr auch ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme zulässig, wenn der Abfall als Abfall zur Beseitigung dem\nBeklagten als dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen\nwerden müsse.\n\n<rd nr=\"8\"/>Die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten setzten für die\nAnnahme eines gebührenrechtlich relevanten Benutzungsverhältnisses das Vorliegen von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß § 13\nAbs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG voraus. Sobald die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt würden, entstehe die Verpflichtung zur Überlassung der anfallenden Abfälle zur\nBeseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese bundesgesetzliche Überlassungspflicht, die sich insoweit nicht von der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG normierten Überlassungspflicht von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus\nprivaten Haushaltungen unterscheide, begründe bereits die Pflicht zur Nutzung der\nöffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wandele sich die nach diesem Gesetz\nbestehende Grundpflicht, Abfälle entweder gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG zu verwerten oder aber gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen, in eine Überlassungsverpflichtung um. Derjenige, der zur Überlassung der Abfälle verpflichtet sei, müsse\nund dürfe eine Eigenentsorgung nicht mehr vornehmen, weil in diesem Fall bereits\nvon einer rechtswidrigen Beseitigung auszugehen sei. Es entstehe ein Anspruch gegenüber dem Entsorgungsträger auf Übernahme der von der Überlassungspflicht\nerfassten Abfälle nach § 15 KrW-/AbfG. Das im Begriff der Inanspruchnahme vorhandene subjektive Element werde durch die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur\nÜberlassung ersetzt. Daher sei auf die \"Freiwilligkeit der Inanspruchnahme\" nicht\nabzustellen. Für die Erhebung der Gebühr bedürfe es auch keines weiteren Vollzugsaktes zur Durchsetzung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige\nKörperschaft. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, dass anderenfalls diejenigen Gebührenschuldner, die ihrer gesetzlich normierten Überlassungspflicht Fol-\n\nge leisteten, schlechter gestellt würden als diejenigen, die ihrer Überlassungspflicht\nrechtswidrig nicht nachkämen.\n\n<rd nr=\"9\"/>Die erhobene Jahresgebühr verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip. Die Gleichstellung der Abfallerzeuger aus sonstigen Herkunftsbereichen mit den Privathaushalten und gemischt genutzten Grundstücken sei unbedenklich. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bei der Gebührenberechnung das mit 60 Litern Fassungsvermögen kleinste Abfallbehältnis berücksichtigt habe und auch die Leerungsfrequenz derjenigen eines Kleinsthaushaltes entspreche. Schließlich seien Gesichtspunkte, die Anlass zu einem Verstoß gegen den Typisierungsgrundsatz geben könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n<rd nr=\"10\"/>Die Klägerin sei zu der veranlagten Jahresgrundgebühr heranzuziehen,\nweil sie hinsichtlich des Restabfallsackes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG überlassungspflichtig sei. Bei dem Restabfallsack, in dem sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vermerk des Beklagten vom 5. Februar 1997 Kehricht, Putzutensilien, Pausenreste der Verkäuferinnen, fettbeschmutztes Backpapier sowie von Kunden zurückgelassene Abfälle befänden, handele es sich insgesamt um Abfall zur\nBeseitigung. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni\n2000 - BVerwG 3 C 4.00 - (Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 6) ausgeführt,\ndass Abfälle, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden seien,\ndann nicht als Abfälle zur Beseitigung gälten, wenn sie sowohl überwiegend verwertbar seien als auch einer Verwertung zugeführt würden. Dieser Entscheidung habe\ndie Frage der zulässigen Entsorgung eines hausmüllähnlichen Gewerbeabfallgemischs zugrunde gelegen, welches unstreitig in einem Anteil von ca. 75 % für eine\nstoffliche Verwertung geeignet gewesen sei. Da der Restabfallsack der Klägerin tatsächlich kein Abfallgemisch in diesem Sinne enthalte, sei diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar. Dies folge bereits aus dem von der Klägerin in allen ihren\nFilialen verfolgten Abfallkonzept. Sie sortiere und trenne den anfallenden Abfall vor\nOrt und verbringe diesen, ebenfalls getrennt, täglich zu ihrer Produktionsstätte. Eine\nVermischung von Abfällen werde gerade vermieden. Der Restabfallsack enthalte\n- wenn überhaupt - nur einen verschwindend geringen Anteil von Abfall zur Verwertung. Dies allein rechtfertige jedoch nicht die Annahme, der Inhalt des Restabfallsa-\n\nckes sei insgesamt als Abfall zur Verwertung einzustufen. Dem stehe auch nicht das\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 7 C 1.02 -\n(Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 192) zu Fragen der innergemeinschaftlichen Abfallverbringung entgegen.\n\n<rd nr=\"11\"/>Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts und beantragt,\n\ndie Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2004\nund des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juli 2003 zu\nändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 in der\nFassung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2002 aufzuheben.\n\n<rd nr=\"12\"/>Der Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n<rd nr=\"13\"/>Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und tritt dem Vorbringen\nder Klägerin entgegen.\n\nII.\n\n<rd nr=\"14\"/>Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht\nhat die Berufung der Klägerin ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.\n\n<rd nr=\"15\"/>1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n<rd nr=\"16\"/>a) Die Klägerin meint, gerade bei kleinen Betrieben könnten die restlichen Abfälle zur Beseitigung einen Umfang haben, der weder ein 60-Liter-Abfallgefäß noch zwölf Leerungen im Jahr erforderlich mache. Da dies von ihr bereits\nin erster Instanz vorgetragen worden sei, habe das Berufungsgericht nicht zu der\nFeststellung gelangen dürfen, Gesichtspunkte, die einen Anhalt für einen Verstoß der\nGebühr gegen den Typisierungsgrundsatz geben könnten, seien weder vorgetragen\n\nworden noch sonst ersichtlich (UA S. 12). Dem Oberverwaltungsgericht habe sich\nvielmehr diesbezüglich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Dem ist\nnicht zu folgen.\n\n<rd nr=\"17\"/>Die von der Klägerin beanstandete Aussage des Berufungsurteils steht\nin einem inneren Zusammenhang mit der Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte\nhabe bei der Gebührenberechnung das mit 60 Litern Fassungsvermögen kleinste\nAbfallbehältnis berücksichtigt und auch die Leerungsfrequenz entspreche derjenigen\neines Kleinsthaushaltes. Dies ist ein Gedankengang, den die Vorinstanz unverändert\naus dem Urteil des Verwaltungsgerichts übernommen hat (dort UA S. 15). Hintergrund ist - worauf der Beklagte in seiner Revisionserwiderung unwidersprochen hinweist - der Umstand, dass mit zwölf Leerungen im Jahr bei einem 60-Liter-Behälter\numgerechnet ein Abfallvolumen von weniger als 14 Litern pro Woche zu bewältigen\nist. Nach den in der Vollzugspraxis gesammelten Erfahrungen bewegt sich das\ndurchschnittliche Abfallaufkommen eines Privathaushalts in dieser Größenordnung\n(vgl. Kibele, NVwZ 2003, 22 <28>; Schink, NuR 2003, 343 <348>, jeweils m.w.N.).\nDie Argumentation der Klägerin ging im Berufungsverfahren lediglich dahin, dass im\nHinblick auf das abfallrechtliche Verwertungsgebot die in kleinen Betrieben anfallenden Abfälle zur Beseitigung nicht einmal dieses Abfallaufkommen erreichen könnten.\nOhnehin könne der Typisierungsgrundsatz eine Ungleichbehandlung nur dann rechtfertigen, wenn nicht mehr als 10 % aller Fälle diesem \"Typ\" widersprächen; es reiche\ndagegen nicht aus, wenn nur in der überwiegenden Anzahl von Betrieben ein ausreichendes Abfallvolumen anfalle. Eine Beweisanregung hatte die Klägerin mit diesem\nVortrag nicht verbunden.\n\n<rd nr=\"18\"/>Die Vorinstanz hat sich zu der von der Klägerin angesprochenen 10 %-\nRegel nicht geäußert. Sie ist in diesem Punkt vielmehr stillschweigend von einer abweichenden materiellrechtlichen Auffassung ausgegangen. Darauf deutet insbesondere die an anderer Stelle (UA S. 9) zu findende Aussage der Vorinstanz hin, bei der\nBerechnung der anfallenden Gebühren dürfe \"durchaus eine bestimmte Mindestinanspruchnahme unterstellt werden\". Damit gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass aus\nihrer Sicht bei einer Gebühr, die als Mindestgebühr erhoben wird, weitere Differenzierungen des Gebührenmaßstabs entbehrlich sind, weil in dem genannten Bereich zu verzeichnende Schwankungen des Abfallvolumens im Bagatellbereich liegen\n\nund vernachlässigt werden dürfen. Wenn sich die Revision demgegenüber auf\nAussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, die darauf\nhinauslaufen, die Typengerechtigkeit von Abgaben nach der 10 %-Regel zu beurteilen (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz\n401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15; Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 -\nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39; Urteil vom 1. August 1986\n- BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54), übersieht sie im Übrigen, dass diese Entscheidungen jeweils auf Besonderheiten abstellen, die für das Wasser- und Abwasserabgabenrecht kennzeichnend sind. Dort ist in\nder Regel eine Gestaltung der Abgaben unproblematisch möglich, die sich ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausrichtet; die Zahl der \"Ausnahmen\", bei denen\neine darauf bezogene Differenzierung entfällt, kann ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden, wobei die Grenze hierfür bei\netwa 10 % liegen mag. Auf das Abfallgebührenrecht sind diese Aussagen aber nicht\nuneingeschränkt übertragbar. Dies gilt zumindest solange, wie die hier verwendeten\nGebührenmaßstäbe, die bislang eine stark pauschalierende Erhebungstechnik berücksichtigen, sich nicht wesentlich weiter einem Wirklichkeitsmaßstab angenähert\nhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 <insoweit nicht abgedruckt>). Dies mag für\ndie Vorinstanz ein Grund mehr gewesen sein, die von der Klägerin ins Feld geführte\ngegenteilige Argumentation als so wenig tragfähig zu erachten, dass sich eine ausdrückliche Stellungnahme erübrigt.\n\n<rd nr=\"19\"/>Auf Einwände gegen diese materiellrechtliche Position kann die Aufklärungsrüge jedenfalls nicht gestützt werden. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt\nder Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte\n(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1). Letzteres trifft hier nicht einmal zu. Unter diesen Gegebenheiten stellt es keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn die Vorinstanz ohne weitere Sachaufklärung davon ausgegangen ist, es halte sich noch im\nRahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn für Gewerbebetriebe das\nAbfallvolumen eines privaten Kleinsthaushaltes als Maßstab für die Gebührenbemessung gewählt worden ist.\n\n<rd nr=\"20\"/>b) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ihre wiederholten Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000\n- BVerwG 11 C 7.00 - (BVerwGE 112, 297) unbeachtet gelassen. Dort habe das\nBundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit von Grundgebühren im Hausmüllbereich entschieden und hervorgehoben, bei anderen Abfällen verbleibe es bei dem in\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG normierten Verursacherprinzip und damit bei der vorrangigen Entsorgungsverantwortung der Abfallbesitzer; deshalb verbiete die Einheit\nder Rechtsordnung es dem Satzungsgeber, \"sich für eine gebührenrechtliche Lenkungswirkung zu entscheiden, die dem Gebührenpflichtigen ein Verhalten abverlangt, das einer Regelung des Bundesgesetzgebers widerspricht\" (a.a.O. S. 306).\nDas Berufungsgericht habe in seinem Urteil die damit unvereinbare These formuliert,\nder entsorgungspflichtigen Körperschaft verbleibe bei der Ausgestaltung des Gebührensystems ein weites Ermessen (UA S. 9). Damit sei das Berufungsgericht ohne\nBegründung von der durch Parteivorbringen in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen; denn die in § 6 Abs. 1 AGS vorgesehene \"Jahresgrundgebühr\" entfalte eine dem Abfallrecht des Bundes widersprechende Lenkungswirkung. Die damit erhobene Gehörsrüge geht fehl.\n\n<rd nr=\"21\"/>Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen\n(vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz\n310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies bei\nder Entscheidungsfindung geschehen ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden. Aus\nArt. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nämlich noch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 <146>; 87, 363 <392>). Das Gericht ist\nnicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im\nLaufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 96, 205 <217>). Um einen Verfahrensmangel anzunehmen,\nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag\neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der\nEntscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstän-\n\nde dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich\nunsubstantiiert sind (vgl. BVerfGE 70, 288 <293 f.>; ebenso Kammerbeschluss vom\n6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 <803>). Letzteres ist hier\nanzunehmen.\n\n<rd nr=\"22\"/>Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin angesprochene Urteil\ndes Senats vom 20. Dezember 2000 in einem anderen Zusammenhang selbst zitiert\n(UA S. 10), ist auf die dortigen Ausführungen zu den abfallrechtlichen Grenzen einer\ngebührenrechtlichen Lenkungswirkung aber nicht eingegangen. Es begnügt sich insoweit mit dem Hinweis, dass ein Widerspruch zu dem seitens des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgegebenen Lenkungszweck nicht anzunehmen sei,\n\"da bei der Berechnung der anfallenden Gebühren durchaus eine bestimmte Mindestinanspruchnahme unterstellt werden darf\" (UA S. 9). Die Vorinstanz geht somit\nunausgesprochen davon aus, dass typischerweise in jedem Gewerbebetrieb, auch\nwenn dieser seiner Pflicht zur Abfallvermeidung und -verwertung ordnungsgemäß\ngenügt, dennoch in geringem Umfang Abfälle zur Beseitigung anfallen. Dementsprechend unterscheidet sich ein Gewerbebetrieb in dieser Hinsicht nicht grundlegend\nvon einem Privathaushalt. Eine Gebührenregelung, die insoweit zur Gleichstellung\nder Abfallerzeuger aus sonstigen Herkunftsbereichen mit den Privathaushalten führt,\nist rechtlich unbedenklich. Wie noch zu erläutern sein wird (unten 2. b) ff)), kann die\nErhebung einer Mindestgebühr für das mit 60 Litern Fassungsvermögen kleinste Abfallbehältnis, das ebenso jeder Privathaushalt braucht, um bei jährlich zwölf Entleerungen ein Minimum an Abfällen ordnungsmäßig zu entsorgen, schon deswegen\nkeine unzulässige Lenkungswirkung entfalten, weil unter diesen Umständen von einem relevanten ökonomischen Anreiz, noch verwertbare Abfälle des Gewerbebetriebs dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, keine Rede sein\nkann.\n\n<rd nr=\"23\"/>Dass diese - die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis tragenden -\nÜberlegungen im Widerspruch zu Aussagen stehen, die der erkennende Senat in\nseinem Urteil vom 20. Dezember 2000 zum Abfallrecht gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Dieser hat dort nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Gebührenregelung unzulässig wäre, die eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers \"konter-\n\nkariert\", private Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer von einem abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang auszunehmen (a.a.O. S. 306). Speziell für einen\nteilweisen Gebührenverzicht bei der Biotonne hat der erkennende Senat dies verneint, ohne in diesem Zusammenhang zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Siedlungsabfälle durch kommunale Satzungen\neinem Anschluss- und Benutzungszwang und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung unterworfen werden dürfen. Weitergehende Schlussfolgerungen, wie sie die\nKlägerin aus dem Urteil vom 20. Dezember 2000 herleiten möchte, sind demnach\ndieser Entscheidung offensichtlich nicht zu entnehmen. Es bedeutet keine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, wenn das Berufungsgericht darauf verzichtet hat, dies zu\nerläutern.\n\n<rd nr=\"24\"/>2. Ebenso zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung materiellen\nBundesrechts.\n\n<rd nr=\"25\"/>a) Da dem Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560\nZPO eine Nachprüfung der in Anwendung von Landesrecht gewonnenen Auslegungsergebnisse im Grundsatz versagt ist, erhebt die Revision gegen die diesbezüglichen Aussagen der Vorinstanz den Willkürvorwurf. Der Versuch, damit einen bundesrechtlichen Maßstab aufzuzeigen, der doch zu einer Korrektur der Auslegung des\nLandesrechts führt, hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"26\"/>Zur Begründung ihres Willkürvorwurfs macht die Revision geltend,\nWortlaut und Inhalt der § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 AGS gäben nichts dafür her,\ndass das Bestehen einer Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG\nmaßgeblicher Gebührentatbestand i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Rhld.-Pf. sei. Ebenso willkürlich sei die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG Rhld.-Pf. durch das Berufungsgericht. Nach der genannten Vorschrift könnten Benutzungsgebühren nur \"als\nGegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen\"\nerhoben werden. Im Widerspruch hierzu halte das Berufungsgericht im vorliegenden\nFall aber eine Gebührenerhebung ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten für zulässig, obwohl in der Rechtsprechung\nallgemein anerkannt sei, dass das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungs-\n\nzwangs für sich genommen nicht ausreiche, um die Erhebung von Benutzungsgebühren zu rechtfertigen. Diese Argumentation überzeugt nicht.\n\n<rd nr=\"27\"/>Dem Vorwurf der Willkür, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, setzt\nsich eine gerichtliche Entscheidung erst dann aus, wenn sie unter keinem denkbaren\nrechtlichen Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und die Rechtslage deshalb in\nkrasser Weise verkannt wurde (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; Beschluss vom 31. März\n1998 - 1 BvR 2008/97 - NJW 1998, 2583; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2003\n- BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür\nberuht, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - NJW 2005, 3410\n<3411>). Von Willkür kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit\nder Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeder\nGrundlage entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Das Berufungsgericht hat seine Auslegung des einschlägigen Landesrechts ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die von der Revision hieran geübte Kritik zeigt nicht auf, dass\ndas dabei gefundene Auslegungsergebnis rechtlich nicht zumindest vertretbar ist. Die\nvom Berufungsgericht angestrebte inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem\nkommunalen Satzungsrecht und den bundesrechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes widerstreitet nicht offenkundig dem einschlägigen Landesgebührenrecht. Das gilt auch für die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG Rhld.-\nPf., deren Wortlaut keineswegs eindeutig für das von der Revision gewünschte Ergebnis der Rechtsanwendung spricht. Soweit die Revision Gegenteiliges aus dem\nBundesrecht - etwa dem Äquivalenzprinzip - entnehmen will, ist ihr Rechtsverständnis ohnehin fehlerhaft.\n\n<rd nr=\"28\"/>b) Materielles Bundesrecht hält die Revision für verletzt, weil gegen das\nBerufungsurteil der Vorwurf zu erheben sei, Vorgaben des Abfallrechts verletzt zu\nhaben. Zwar habe die Vorinstanz versucht, einen inneren Widerspruch zwischen\ndem Satzungsrecht des Beklagten und den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes zu vermeiden. Mit diesem Ziel habe sie das Satzungsrecht so ausgelegt, dass es eine deklaratorische Übernahme der abfallrechtlichen Vorgaben beinhalten solle. Dabei sei aber nicht beachtet worden, dass der Vorrang der Abfallver-\n\nwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert habe, im Ergebnis\nein rechtliches Hindernis darstelle, gewerblichen Siedlungsabfall einem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen. Dies gelte zumindest dann, wenn das Satzungsrecht\nvom Berufungsgericht so ausgelegt werde, dass gewerbliche Abfallerzeuger ohne\nvorherige Regelung in einer Einzelanordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, die in\neine andere Behördenzuständigkeit falle, eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1\nSatz 2 KrW-/AbfG treffe. Dieser Einwand gegen den Geltungsanspruch des\nSatzungsrechts hält auch unter Einbeziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ebenso wenig tragfähig erweist sich die\nRüge, mit der die Revision eine mit dem Abfallrecht kollidierende Lenkungswirkung\nder Mindestgebühr geltend macht.\n\n<rd nr=\"29\"/>aa) Das Berufungsurteil (UA S. 11) geht davon aus, dass bereits Satz 2\ndes § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durch seine Bezugnahme auf den dortigen Satz 1 beim\nVorliegen von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen \"eine Verpflichtung zur Überlassung der anfallenden Abfälle zur Beseitigung an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger\" entstehen lässt. Diese bundesrechtliche Überlassungspflicht, die sich insoweit nicht von der Überlassungspflicht von Erzeugern und\nBesitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen unterscheide, begründe bereits\ndie Pflicht zu Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung. Entgegen der Auffassung\nder Revision ist diese Auslegung des Bundesrechts nicht zu beanstanden.\n\n<rd nr=\"30\"/>Die Normierung der Überlassungspflicht in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG steht\nin einem engen Zusammenhang mit der in § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG statuierten\nGrundpflicht des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfälle, die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen (vgl. § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wandelt sich diese Beseitigungspflicht unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch speziell bei gewerblichen Siedlungsabfällen in eine Überlassungsverpflichtung um. Sobald der Abfallerzeuger/-\nbesitzer zur Überlassung verpflichtet ist, darf er eine Eigenentsorgung nicht (mehr)\nvornehmen. Im Rahmen der Kompetenz des Bundes, die \"Abfallbeseitigung\" (vgl.\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 24, Art. 72 Abs. 2 GG) und das \"Recht der Wirtschaft\" (vgl. Art. 74\nAbs. 1 Nr. 11 GG) in Abgrenzung zum Kommunalrecht der Länder gesetzlich zu re-\n\ngeln, wird allerdings nur das \"Ob\" der Überlassung dieser Abfälle im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend geregelt, während die kommunale Satzungsbefugnis für das \"Wie\" der Abfallüberlassung unberührt bleibt (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-\n/AbfG Nr. 3 S. 18).\n\n<rd nr=\"31\"/>Zulässig waren und sind landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art\nund Weise der Überlassung bestimmen. In diesem Umfang wurde die fortbestehende\nLandeskompetenz (Art. 70 GG) und die daraus resultierende kommunale Satzungsbefugnis auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)\nvom 19. Juni 2002 (BGBl I S. 1938) nicht durch die Verordnungsermächtigung in\n§ 12 Abs. 1 KrW-/AbfG verdrängt (zur fehlenden Sperrwirkung des Bundesrechts\nBVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - a.a.O. S. 18 f. unter\nHinweis auf das Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221\n§ 13 KrW-/AbfG Nr. 4). Die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Satz 4 GewAbfV\nstellt mit den Worten \"nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgers\" lediglich klar, dass die Bestimmung des angemessenen Umfangs der dort normierten Abfallbehälterbenutzungspflicht weiterhin dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten bleiben soll (vgl. BRDrucks 278/02 <Beschluss>,\nS. 9).\n\n<rd nr=\"32\"/>bb) Nicht überzeugen kann der Einwand der Revision, die kommunale\nEntsorgungsaufgabe beginne nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erst mit der Abfallüberlassung; würden Abfälle nicht freiwillig überlassen, müsse eine etwaige Überlassungspflicht erst durch die staatlichen Abfallbehörden mit den Mitteln des Ordnungsrechts erzwungen werden. Das Zuständigkeitsproblem, das die Revision hiermit verbindet, besteht in Wirklichkeit nicht; denn die Überlassungspflicht und der\nzwangsweise Vollzug des Benutzungszwangs haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In seinem Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - (a.a.O. S. 17 f.)\nhat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dies zutreffend klargestellt. Wenn\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Verwertungs- und Beseitigungspflichten der kommunalen Entsorgungsträger nur für die ihnen \"überlassenen Abfälle\" statuiert, hat der\nGesetzgeber entgegen der Auffassung der Revision damit nicht einen Grundsatz\n\nfreiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen anerkannt und dem Abfallerzeuger/ -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung freigestellt. Vielmehr bringt der Gesetzgeber damit nur zum Ausdruck, dass\nkommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet sind, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8\n<11>). Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG werden die kommunalen Abfallbesitzer\nvielmehr den privaten Abfallbesitzern gleichgestellt. Erst die Überlassung des Abfalls\nverpflichtet den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut\nzu prüfen, soweit sich der Vorbesitzer z.B. auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit (vgl.\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG) berufen konnte (vgl. BTDrucks 12/5672, S. 44 zu § 8\ndes Regierungsentwurfs). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \"unterliegen\nihrerseits gemäß § 15 einer eigenständigen Pflicht zur Verwertung und Entsorgung\nnach dem Prinzip der Daseinsvorsorge\" (BTDrucks 12/7284, S. 17), die der Natur der\nSache nach erst mit der Inbesitznahme der \"überlassenen Abfälle\" beginnt. Der\nprivate Abfallerzeuger/-besitzer kann seiner Überlassungspflicht allerdings nur nachkommen, wenn der kommunale Entsorgungsträger daran mitwirkt. Es ist deswegen\nnicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach Maßgabe von § 15 KrW-/AbfG beiläufig einen Anspruch auf Übernahme des von der Überlassungspflicht erfassten\nAbfalls bejaht hat (UA S. 11).\n\n<rd nr=\"33\"/>cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Tatbestandsvoraussetzungen, an die § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG die Überlassungspflicht des Abfallerzeugers/-besitzers anknüpft, auch nicht derart unbestimmt, dass diese ohne eine\nvorherige Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt nicht entstehen kann. Dahinstehen mag, ob in dem Sonderfall etwas anderes gilt, dass der Abfallerzeuger/-\nbesitzer geltend macht, die Abfallentsorgung \"in eigenen Anlagen\" durchführen zu\nkönnen, und deswegen zu prüfen ist, ob dennoch \"überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern\" (dazu VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2001\n- 2 S 2043/00 - NVwZ 2002, 211 <215> m.w.N.). Zumindest in allen anderen Fällen\n- so auch hier - entsteht die Überlassungspflicht kraft Gesetzes, sobald Abfälle zur\nBeseitigung anfallen. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsanwendungsprobleme, die daraus resultieren, dass der Begriff des Abfalls zur Beseitigung\neine Abgrenzung vom Begriff des Abfalls zur Verwertung erfordert, hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend als überwindbar angesehen (UA S. 8). Die dagegen von der\nRevision erhobenen Einwände überzeugen nicht.\n\n<rd nr=\"34\"/>§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung dahingehend, dass dies Abfälle sind, die verwertet werden; Abfälle zur Beseitigung sind nach\ndieser Vorschrift demgegenüber Abfälle, die nicht verwertet werden. Nach dem Wortlaut wird damit auf ein tatsächliches Geschehen abgestellt, das dem Anfall des Abfalls nachfolgt, sobald dieser entsorgt wird. Die Entsorgung kann nur entweder in\neiner Verwertung oder in einer Beseitigung bestehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG).\nWelche der beiden Entsorgungsformen vorliegt, entscheidet sich also erst mit der\nweiteren Behandlung des angefallenen Abfalls. Es scheint zumindest auf den ersten\nBlick wenig hilfreich, wenn § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bestimmte Rechtsfolgen\ndaran anknüpft, dass Abfall zur Beseitigung angefallen ist, bei Beantwortung der\nFrage, ob dieser Fall vorliegt, der Rechtsanwender aber durch § 3 Abs. 1 Satz 2\nKrW-/AbfG darauf verwiesen wird zu prüfen, ob der Abfall nicht verwertet, sondern\nbeseitigt wird. Der duale Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erweist sich\ndamit als lückenhaft.\n\n<rd nr=\"35\"/>Einen Weg, die Begriffsbestimmung interpretatorisch zu ergänzen,\nweist der Vorrang der Verwertung. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG lässt sich allerdings nur dann ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Abfall zur\nVerwertung und Abfall zur Beseitigung gewinnen, wenn ein Zeitpunkt bestimmt wird,\nin dem der Vorrang der Verwertung zum Tragen kommt. Es geht dabei um die verbindliche Beantwortung der Frage, welcher der Entsorgungswege - Verwertung oder\nBeseitigung - für den angefallenen Abfall gewählt werden wird. Die Revision vertritt\ndie Meinung, dass bei Einschaltung eines privaten Entsorgungsunternehmens Abfall\nzur Beseitigung erst am Ende des Entsorgungswegs und auch nur dort anfallen könne. Danach würde erst das Ergebnis des weiteren Entsorgungswegs nachträglich\nüber die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung entscheiden (in diesem Sinne wohl BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 20 N\n01.503 - BayVBl 2003, 51). Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle wäre damit\neiner Privatisierung der Entsorgung zugunsten einer kommerziellen Abfallwirtschaft\nund einer vollständigen Verdrängung der kommunalen Entsorgungsträger der Weg\nbereitet. Dieses Ergebnis, das die Revision unter Berufung auf den Vorrang der\n\nVerwertung fordert, stünde mit Sinn und Zweck dieser Regelung jedoch nicht im Einklang.\n\n<rd nr=\"36\"/>Die Pflicht des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfall vorrangig zu verwerten, reicht bis zur Grenze des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren\n(vgl. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) und entfällt im Übrigen - von hier nicht interessierenden\nAusnahmen abgesehen (vgl. § 5 Abs. 6 KrW-/AbfG) - nur, wenn die Beseitigung die\numweltverträglichere Lösung darstellt (vgl. § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG). Der Vorrang der\nVerwertung ist letztlich Ausfluss der Produktverantwortung (vgl. §§ 22 ff. KrW-/AbfG).\nDer Abfall erzeugenden Wirtschaft soll nach Maßgabe des Verursacherprinzips (vgl.\nBTDrucks 12/5672, S. 40) eine eigene abfallwirtschaftliche Verantwortung auferlegt\nwerden, die neben die Daseinsvorsorge der öffentlichen Entsorgungsträger tritt. Letztere sollen erst tätig werden, wenn eine Verwertung des angefallenen Abfalls nicht zu\neffizienten und umweltgerechten Ergebnissen führt. Die Verwertung besteht in einer\nWiederverwendung des Abfalls oder einer sonstigen Nutzung als \"Sekundärrohstoff\"\n(so BTDrucks 12/5672, S. 35 ff., 59) und soll im Grundsatz von der den Abfall erzeugenden Wirtschaft eigenverantwortlich sichergestellt werden. Der Gesetzgeber setzt\ninsoweit darauf, dass auch Abfall auf dem Markt zunehmend als Wirtschaftsgut akzeptiert wird, so dass eine Verwertung von den Abfallerzeugern schon im Interesse\nan einer Einnahmeerzielung, also regelmäßig ohne staatlichen Zwang angestrebt\nwerden wird. Durch den Vorrang der Verwertung soll eine Kreislaufwirtschaft initiiert\nwerden, die zur Schonung vorhandener Ressourcen beiträgt (vgl. § 1 KrW-/AbfG).\n\n<rd nr=\"37\"/>Eine Verwertung setzt zunächst voraus, dass überhaupt Abfall angefallen ist. Abfall fällt an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1\nKrW-/AbfG erfüllt sind. Danach sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen\nwill oder entledigen muss. Entledigung liegt nach § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG vor, wenn\nder Abfallbesitzer eine Sache einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer\nBeseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft\nunter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Die Anhänge II zählen\nVerwertungs- und Beseitigungsverfahren auf, \"die in der Praxis angewandt werden\".\nDer Anfall des Abfalls zwingt den Abfallerzeuger schon aus diesem Grunde zu einer\n\"prognostischen Betrachtung\" (so BayVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 20 B\n\n99.1068 - BayVBl 2000, 176 <177>) und - in Ansehung des Vorrangs der Verwertung - auch zur Entscheidung, welches dieser Verwertungsverfahren stattfinden kann\nund soll. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG lässt sich zusätzlich entnehmen, dass sowohl eine stoffliche wie auch eine energetische Verwertung in Betracht kommen und hier wieder die umweltverträglichere Verwertungsart Vorrang\nhaben soll (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). In Fällen einer negativen Prognose\nsteht die Verwertungsoption dem Abfallerzeuger nicht offen und fällt bei ihm Abfall\nzur Beseitigung an. Dem dualen Abfallbegriff kann nicht entnommen werden, dass\nzur Vermeidung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auf die\nbloße Möglichkeit einer späteren Verwertung abzustellen ist (so zutreffend OVG\nMünster, Beschluss vom 5. August 1999 - 20 B 2007/98 - NVwZ 1999, 1246\n<1247>). Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer\neröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt aus diesem Grunde noch nicht\nden Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger zuvor kein Abfall zur Beseitigung angefallen ist.\n\n<rd nr=\"38\"/>Was den in der Filiale S. befüllten Restabfallsack angeht, steht fest,\ndass sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin der darin enthaltenen Sachen, die den\nAbfallgruppen Q 1, 5 und 14 zuzuordnen sind, entledigen wollte. Nach der Verkehrsanschauung, die für das Vorliegen eines Entledigungswillens maßgeblich ist (vgl. § 3\nAbs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG), konnte es für die Gegenstände, die in dem Restabfallsack\ngesammelt wurden, in der Verkaufsfiliale keinen neuen Verwendungszweck geben\n(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Spätestens mit dem Befüllen des Restabfallsacks war demnach Abfall angefallen.\n\n<rd nr=\"39\"/>Es handelt sich bei dem Restabfallsack auch um Abfall zur Beseitigung.\nRichtig ist zwar, dass dem Abfallerzeuger nicht bereits bei Anfall des Abfalls - also\nsobald ein Entledigungswille vorhanden ist - die Entscheidung über eine spätere\nVerwertung abverlangt werden darf. Der Vorrang der Verwertung gebietet es, den\ndualen Abfallbegriff so zu verstehen, dass dem Abfallerzeuger eine Frist zur Überlegung verbleibt, welchen Entsorgungsweg er wählt, um seiner abfallwirtschaftlichen\nVerantwortung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1999\n- 20 B 99.1068 - BayVBl 2000, 176 < 178>, wonach die Verwertungspflicht bei Anfall\ndes Abfalls \"zumindest noch nicht fällig\" sei). Diese Frist endet aber spätestens dann,\n\nwenn - wie hier - nach außen erkennbar feststeht, dass eine Abfallfraktion aus der\nBetriebstätte verbracht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt für die Abfallfraktion ein\nkonkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist sie vielmehr mangels Marktgängigkeit unverkäuflich, und müsste für deren Abnahme der bisherige Besitzer im Gegenteil regelmäßig sogar ein Entgelt bezahlen, dann ist der Abfall im Zeitpunkt seiner\nBereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und fällt bei diesem Abfallbesitzer\nAbfall zur Beseitigung an (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 24. Juni\n1993 - BVerwG 7 C 11.92 - BVerwGE 92, 353 <357>). Etwas anderes gilt auch dann\nnicht, wenn die Abfallfraktion von einem privaten Entsorgungsunternehmen im \"Huckepackverfahren\" zusammen mit verwertbaren Abfallfraktionen im Einzelfall quasi\n\"kostenlos\" übernommen wird. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm\nmit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt ein Abfallerzeuger nicht, wenn\nvon ihm eine derartige Abfallfraktion einem privaten Entsorgungsunternehmen überlassen wird, ohne dass ein bestimmter Weg zu ihrer Verwertung sichergestellt ist. Im\nvorliegenden Fall ist zwar unstreitig, dass die Abfälle der Filiale S. von der Entsorgungsfirma in M. nochmals nachsortiert worden sind. Was dabei mit dem Inhalt des\nRestabfallsacks konkret geschehen ist, hat die Klägerin aber im gesamten Prozess\nnicht vorgetragen, geschweige denn, dass sie - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung - die Gewährleistung einer den\ngesetzlichen Anforderungen genügenden Verwertung nachgewiesen hätte. Sie hat in\ndiesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, ihre Rechtsvorgängerin sei berechtigt gewesen, den Restabfallsack einem Verwertungsverfahren zuzuführen. Wie\nzuvor erläutert wurde, reicht das nicht aus, um sich die Verwertungsoption zu erhalten und der Überlassungspflicht gegenüber dem Beklagten zu entziehen.\n\n<rd nr=\"40\"/>dd) Soweit sich die Revision auf das Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 4.00 - (Buchholz 451.221 § 13\nKrW-/AbfG Nr. 6) beruft und meint, der Inhalt des Restabfallsacks hätte noch mit\nverwertbaren Abfällen vermischt werden können, so dass ein Abfallgemisch mit hinreichend hohem Anteil verwertungsfähigen Abfalls erzeugt worden wäre, führt dies\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auf die spezielle rechtliche Problematik der\nnachträglichen Abfallvermischung kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Zwar ist\ndem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 1999 - 20 B 99.1068 - (a.a.O.,\n\nS. 178) ausgedrückt hat - nicht der Grundsatz zu entnehmen: \"Einmal Abfälle zur\nBeseitigung, immer Abfälle zur Beseitigung.\" Der bloße Hinweis, dass bereits vorsortierte Abfallfraktionen, für die im Zeitpunkt der Verbringung aus der Betriebstätte kein\nkonkretes Verwertungsverfahren in Aussicht genommen und sichergestellt ist und die\ndamit in diesem Zeitpunkt Abfälle zur Beseitigung sind, doch noch irgendwo, irgendwann und irgendwie verwertet werden könnten, ist aber ungeeignet, die Entstehung der Überlassungspflicht zu verhindern.\n\n<rd nr=\"41\"/>ee) Eine abweichende Auslegung des dualen Abfallbegriffs gebietet\nunter Berücksichtigung des Vorrangs der Verwertung auch nicht das Gemeinschaftsrecht. Die Revision legt ihre Besorgnis, Abfälle könnten unter Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 lit. b) der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle - ABlEG Nr. L\n194, S. 47 - (RL 75/442/EWG) einer Verwertung entzogen werden, von vornherein\nnicht schlüssig dar. Selbst wenn in Einzelfällen Abfallerzeuger/-besitzer verwertbare\nAbfälle den kommunalen Entsorgungsträgern überlassen, gewährleistet die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG immer noch, dass der Vorrang der Abfallverwertung beachtet werden muss. Denn mit dem Übergang des Abfallbesitzes auf\nden kommunalen Entsorgungsträger wechselt danach nur der Adressat des Verwertungsgebots. Dass im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle die Verwirklichung\ndes Verwertungsgebots ausschließlich in den Händen der Privatwirtschaft liegen\nmuss, ist der Abfallrahmenrichtlinie nicht zu entnehmen.\n\n<rd nr=\"42\"/>Die Abfallrahmenrichtlinie ist im Übrigen ihrerseits im Lichte des primären Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Dieses statuiert in Art. 130 r\nAbs. 2 EWGV bzw. Art. 174 Abs. 2 Satz 3 EG das Prinzip der Nähe. Wenn danach\nUmweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind,\nbedeutet dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom\n9. Juli 1992 - Rs C-2/90 - NVwZ 1992, 871 <873>) im Bereich der Abfallwirtschaft,\ndass die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle dem Verursacherprinzip folgend in\ndie Nähe ihres Entstehungsortes gehört (vgl. Koch/Reese, Getrennthaltung und\nÜberlassung von Abfällen zur Beseitigung aus Gewerbebetrieben, 2001, S. 13). In\nArt. 5 Abs. 2 der RL 75/442/EWG findet dieses umweltpolitische Ziel ebenfalls Ausdruck. Auch verschiedene andere Zuständigkeitsregelungen im Bereich des Abfallrechts verfolgen mit einer möglichst engen Anknüpfung an den Anfall des Abfalls\n\ndenselben Gedanken (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 47.98 -\nund vom 19. Februar 2004 - BVerwG 7 C 10.03 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG\nNr. 5 S. 25 und Nr. 9 S. 40 f.). Eine Überlassungspflicht, die gemäß § 15 Abs. 1\nSatz 1 KrW-/AbfG auch speziell bei gewerblichen Siedlungsabfällen eine ortsnahe\nEntsorgung sicherstellt, steht aus diesem Grunde in dem zuvor beschriebenen Umfang mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.\n\n<rd nr=\"43\"/>Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Vorläuferregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - BGBl I\nS. 1410 - (AbfG). Danach hatten die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften\nöffentlichen Rechts noch ausdrücklich die Aufgabe, \"die in ihrem Gebiet angefallenen\nAbfälle zu entsorgen\". An dieser verursachernahen Zuständigkeit sollte bei der\nEinführung der Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung unverändert festgehalten werden (vgl. Koch/Reese, a.a.O., S. 45 f.). In den Gesetzesmaterialien findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass mit der Einführung der Kreislaufwirtschaft für diejenigen Abfälle, die vom Markt weiterhin nicht als Wirtschaftsgut aufgenommen werden, auf nationaler Ebene das bisher geltende Näheprinzip aufgegeben\nwerden sollte, obwohl dieses im Gemeinschaftsrecht verankert ist.\n\n<rd nr=\"44\"/>ff) Der Versuch der Revision, einen Widerspruch zwischen der abfallrechtlichen Sachgesetzgebung und der Lenkungswirkung der kommunalen Gebührensatzung aufzuzeigen, bleibt ohne Erfolg. Im Zusammenhang mit der Behandlung\nder Gehörsrüge (oben 1. b)) ist dazu das Wesentliche bereits gesagt worden. Da das\nRevisionsvorbringen auf weitere Missverständnisse hindeutet, ist ergänzend Folgendes anzumerken:\n\n<rd nr=\"45\"/>Zumindest dann, wenn sich die Kalkulation der Mindestgebühr - wie\nhier - an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, fördert die Lenkungswirkung der\nGebühr lediglich die ordnungsmäßige Erfüllung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Das Risiko, dass es in Ausnutzung eines\nüberschüssigen Volumens der Pflichtmülltonne in Einzelfällen zu \"Fehlwürfen\"\nkommt, ist zwar damit nicht völlig ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Revision ist dies aber noch kein Indiz dafür, dass der Satzungsgeber dem Abfallerzeu-\n\nger die Erfüllung der vorrangigen Verwertungspflicht unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. Derartige \"Fehlwürfe\" beinhalten ein rechtswidriges Verhalten. Die\nGebührenerhebung für die Pflichtmülltonne kann aber nicht daran scheitern, dass bei\nder Nutzung dieses Entsorgungswegs ein Rechtsverstoß der Abfallerzeuger denkbar\nist. Ein Anreiz zu diesem Verhalten ist unerwünscht; er wäre dem Satzungsgeber\nnicht zuzurechnen. Es ist missverständlich, in diesem Zusammenhang überhaupt von\neiner Lenkungswirkung der Gebühr zu sprechen. Eine \"tatsächliche Lenkungswirkung\" (vgl. BVerfGE 93, 121 <147>) in diese Richtung wäre - wenn sie denn im Einzelfall beobachtet würde - kein Beleg für die begründete Besorgnis, die\nMindestgebühr könne zu einer Aushöhlung des Vorrangs der Verwertung führen.\n\n<rd nr=\"46\"/>Danach kann gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 98, 106 <119>) keine Rede davon\nsein, dass die Mindestgebühr im Zusammenwirken mit der Einführung einer Pflichtmülltonne der Gesamtkonzeption oder zumindest konkreten Einzelregelungen der\nSachmaterie in einer Weise zuwiderläuft, die das rechtsstaatliche Gebot widerspruchsfreier Normsetzung verletzt. Zwar hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Februar 2005 (insoweit nur abgedruckt in Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 S. 10) bei § 7 Satz 4 GewAbfV sich \"zu einer\ngesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs\" dieser Vorschrift bekannt,\nwonach der gesetzliche Vorrang der Abfallverwertung es nicht zulasse, \"eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht für Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen\" einzuführen, und die der genannten \"Vorschrift zugrunde liegende Vermutung,\ndass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle\nzur Beseitigung anfallen, als widerleglich\" angesehen werden müsse. Auch unter\nHinweis auf diese Rechtsprechung könnte die Revision eine unzulässige Lenkungswirkung der Mindestgebühr jedoch nicht mit Erfolg geltend machen. Zum einen lässt\ndas hier einschlägige Satzungsrecht in der Auslegung, die es durch das Berufungsgericht erfahren hat - nämlich als bloß deklaratorische Übernahme der Vorgaben des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (UA S. 8) -, ebenfalls Raum für die Auslegung, dass die Behälternutzungspflicht und die daran anknüpfende Befugnis zur Gebührenerhebung unter dem Vorbehalt steht, dass der Gewerbebetrieb den Gegenbeweis führen kann, bei ihm falle kein Abfall zur Beseitigung an. Zum anderen wäre\nnach den tatsächlichen Feststellungen, die im angefochtenen Urteil zum Inhalt des\n\nRestabfallsacks getroffen worden sind (UA S. 2, 13), bei dem von der Klägerin verfolgten Abfallkonzept dieser Gegenbeweis gerade nicht zu führen.\n\n<rd nr=\"47\"/>c) Die Revision rügt als Verstoß gegen materielles Bundesrecht, dass\nder Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Aus den Grundsätzen der Leistungsproportionalität und der speziellen Entgeltlichkeit folge, dass nur derjenige abgabenpflichtig sein dürfe, der kommunale Leistungen tatsächlich in Anspruch nehme. Es\nverstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch die Erhebung einer Mindestgebühr Abfallbesitzer, die keinen Nutzen von der kommunalen Abfallentsorgung hätten, den Abfallbesitzern gleich gestellt würden, die tatsächlich die angebotenen Mindestentleerungen in Anspruch nähmen. Zugleich führe dies zu einem Verstoß gegen\ndas Äquivalenzprinzip. Diese Rügen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n<rd nr=\"48\"/>aa) Mit ihrer Kritik an der Bestimmtheit des Gebührentatbestandes verweist die Revision auf einige Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim.\nDieser hat zum einen in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 -\n(NVwZ 2000, 91) die Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung mit\ndem Hinweis beanstandet, eine aus sich selbst heraus verständliche Regelung liege\n\"bezüglich der Abgrenzung von Abfall zur Verwertung von Abfall zur Beseitigung\nnach §§ 3 ff. KrW-/AbfG in geradezu exemplarischer Weise nicht vor\". Weder der\nGesetz- noch der Verordnungsgeber hätten es vermocht, \"ohne weitere Konkretisierung befolgbare normative Vorgaben zur Abgrenzung beider Abfallarten zu geben\".\nIn einem Normenkontrollverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zum\nanderen unter Hinweis auf Literaturstimmen die Meinung vertreten, der Gebührentatbestand einer Abfallgebühr sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat\nder Satzung in die Lage versetzt werde, \"ohne spezielle Rechtskenntnisse oder\nsonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und\nunter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist\" (so Urteil vom 22. März 2001\n- 2 S 2043/00 - NVwZ 2002, 211 <213>). Hieran anknüpfend meint die Revision, die\nVorinstanz habe verkannt, dass von der Bestimmbarkeit der Überlassungspflicht\nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG im abfallrechtlichen Vollzug nicht auf die\ngebührenrechtliche Bestimmtheit eines hieran anknüpfenden Gebührentatbestandes\ngeschlossen werden dürfe. Die damit angesprochenen Auslegungsprobleme sind\n\nzwar nicht zu leugnen, erweisen sich aber - wie zuvor dargelegt wurde (oben 2. b)\ncc)) - durchaus als lösbar. Damit sind auch die von der Revision gegen die Bestimmtheit der Gebührenregelung erhobenen Einwände verfehlt.\n\n<rd nr=\"49\"/>Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot\nverlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach\nder Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 234 <263>; 93, 213 <238>; 110, 370 <396>).\nDie Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr jedoch\nnicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 <215>;\n78, 205 <212>; 79, 106 <120>). Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit\nder zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit\ngenau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten.\n\n<rd nr=\"50\"/>Von dieser Rechtsprechung weicht die zuvor zitierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in seinem Urteil vom 22. März 2001 (a.a.O.) zumindest dann in unzulässiger Weise ab, wenn man sie - wie es die Revision tut - ohne\nihren Kontext wiedergibt, in dem auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird. Dass die Beantwortung der Auslegungsfragen,\ndie im Zusammenhang mit der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle auftreten,\n\"spezielle Rechtskenntnisse\" voraussetzt, schließt jedenfalls nicht aus, dass nicht\nzuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit\ngeschaffen und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhebung\nverhindert wird. Mehr fordert das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nicht. Hiervon\nweichen die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsurteils (UA S. 8) zumindest im\nErgebnis nicht ab.\n\n<rd nr=\"51\"/>bb) Der von der Revision ins Feld geführte Grundsatz der Leistungsproportionalität, der verschiedentlich auch als Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit\nbezeichnet wird, ist eine landesrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch kein striktes Gebot der gebüh-\n\nrenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet auch\ninsoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich\nnicht gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen\nwird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine\nverhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112,\n297 <301>; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <46>;\nBeschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 3.02 - Buchholz 451.9 Art. 234 EU-Vertrag Nr. 1 S. 14). Für die Erhebung einer Mindestgebühr, die nach der für das\nRevisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts anfällt, ohne dass es auf\ndie tatsächliche Inanspruchnahme des zur Verfügung gestellten Abfallgefäßes ankommt (UA S. 10), würde der Hinweis auf die fehlende Leistungsproportionalität\ndemnach nur dann durchschlagen, wenn sich für die darin liegende Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner sachliche Gründe nicht anführen ließen. Das behauptet\ndie Revision zu Unrecht.\n\n<rd nr=\"52\"/>Klarstellend ist anzumerken, dass der Hinweis auf eine angeblich fehlende Leistungsproportionalität nicht etwa dazu angetan ist, die Einordnung der Abgabe als Gebühr in Frage zu stellen. Das Grundgesetz gibt einen Gebührenbegriff\nnicht vor. Auch im Übrigen gibt es keinen bundesrechtlichen Gebührenbegriff\n(stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE\n26, 305 <309> und vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311\n<316>). Herkömmlich werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gebühr bezeichnet, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem\nGebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an\ndiese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Anknüpfung an die\nGegenleistungsfunktion genügt für die begriffliche Abgrenzung zur Steuer, so dass\nes nicht darauf ankommt, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder\nmöglicherweise überhöht ist (vgl. BVerfGE 108, 1 <13 f. >; BVerwG, Urteil vom\n3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160\nS. 43). Es ist somit kein zwingendes Merkmal der Gebühr, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als individualisierender Zurechnungsgrund reicht etwa die Ver-\n\nanlassung der öffentlichen Leistung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000\n- BVerwG 11 C 6.99 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 36 S. 18, Urteil vom\n25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <276>). Eine derartige\nVeranlassung ist bei einer Pflichtmülltonne, die dem Gebührenschuldner zur Verfügung gestellt worden ist, auch dann anzunehmen, wenn er diese - wie die Klägerin\nund ihre Rechtsvorgängerin - unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälternutzungspflicht nicht nutzt.\n\n<rd nr=\"53\"/>Die Revision verweist auf den Beitrag von Cosack (AbfallR 2004, 286\n<288>), der das Berufungsurteil mit dem Hinweis kritisiert, die Abgrenzung zur Beitragspflicht und damit die landesrechtlich vorgegebene Systematik des Kommunalabgabenrechts werde in Frage gestellt. Richtig daran ist, dass der Beitrag herkömmlicherweise dadurch gekennzeichnet wird, dass mit ihm im Unterschied zur Gebühr\nnicht die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung ausgeglichen\nwerden soll, sondern der Vorteil, der durch die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung vermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG\n6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <317>). Beiträge werden also für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE\n110, 370 <388>). Auch der Beitragsbegriff ist aber bundesrechtlich nicht vorgegeben\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1977 - BVerwG 7 B 161.75 - Buchholz\n401.9 Beiträge Nr. 9; Beschluss vom 16. April 2003 - BVerwG 9 B 82.02 - juris\nRn. 11). Sowohl Gebühren wie auch Beiträge gehören als so genannte Vorzugslasten zu den \"klassischen\" Abgabearten und sind jeweils schon durch ihre Ausgleichsfunktion innerhalb der grundgesetzlichen Finanzverfassung gleichermaßen sachlich\ngerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 319 <344>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003\n- BVerwG 6 C 13.03 - a.a.O., S. 43). Wenn das Landesrecht nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz eine Abgabe zulässt, die als\nMischform zwischen Gebühr und Beitrag verstanden werden mag, dürfte dem Bundesrecht aus diesem Grunde kein \"Reinheitsgebot\" oder \"Typenzwang\" zu entnehmen sein. Letztlich mag das aber dahinstehen; denn allein der Umstand, dass Abgabenschuldner - wie hier die Klägerin - die Inanspruchnahme einer ihnen angebotenen\nöffentlichen Leistung rechtswidrig verweigern, ist zumindest aus bundesrechtlicher\nSicht ungeeignet, einer als Benutzungsgebühr konzipierten Abgabe ihren Gebührencharakter zu nehmen.\n\n<rd nr=\"54\"/>Abweichendes ergibt auch nicht die Unterscheidung zwischen Grundgebühr und Mindestgebühr, die in dem Urteil des 8. Senats vom 1. August 1986\n- BVerwG 8 C 112.84 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) für eine\nWassergebühr vorgenommen worden ist. Wenn die Revision unter Hinweis auf das\nNormenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Juli 2001 - 2 S\n3175/98 - (NVwZ 2002, 220 <221>) und dort zitierte Literatur meint, die tatsächliche\nInanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung sei Entstehungsvoraussetzung für\neine Mindestgebühr, kann diese Aussage nicht dem Bundesrecht entnommen werden. Die Vorinstanz wendet - ohne dies ausdrücklich zu betonen - Landesrecht an,\nwenn sie sich zu den Voraussetzungen \"für die Annahme eines gebührenrechtlich\nrelevanten Benutzungsverhältnisses\" (UA S. 11) dahingehend äußert, es komme\ninsoweit nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme an, weil dieses \"subjektive Element\" durch die objektiv-rechtliche Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten \"ersetzt\" werde (UA S. 12).\n\n<rd nr=\"55\"/>cc) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz\ndarin, dass die Mindestgebühr diejenigen Abfallbesitzer, die keinen Nutzen von der\nkommunalen Abfallentsorgung hätten, den Abfallbesitzern gleich stelle, die tatsächlich die angebotenen Mindestentleerungen in Anspruch nähmen. Vor dem Hintergrund, dass für Gewerbebetriebe die Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung freiwillig bleiben müsse, sei die undifferenzierte Erhebung einer Mindestgebühr willkürlich. Die Vorinstanz hat dem im Wesentlichen entgegengehalten,\n\"dass andernfalls diejenigen Gebührenschuldner, die ihrer gesetzlich normierten Ü-\nberlassungspflicht Folge leisten, schlechter gestellt würden als diejenigen, die ihrer\nÜberlassungspflicht rechtswidrig nicht nachkommen\" (UA S. 12). Das ist nicht zu beanstanden.\n\n<rd nr=\"56\"/>Der Gleichheitsgrundsatz gestattet es dem Gebührengesetzgeber nicht,\nungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen. Allerdings ist er bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte\nals im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für\ndie unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. z.B. BVerwG, Be-\n\nschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 S. 20). Der Nachteil, der dem Gebührenschuldner entsteht, wenn er\nunter Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang einen ihm zur Verfügung\ngestellten Abfallbehälter nicht nutzt, steht mit den legitim verfolgten Zwecken der\nGebührenerhebung in Einklang. Mit der undifferenzierten Gebührenerhebung soll\nhinsichtlich des gewerblichen Siedlungsabfalls ein Anreiz erzeugt werden, der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nachzukommen. Diese Lenkungswirkung, die im\nEinklang mit den Zielen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes steht (oben 2. b)\nff)), würde vereitelt, wenn ein Verhalten des Abfallerzeugers, mit dem er die\nÜberlassungspflicht rechtswidrig umgeht, mit einer Gebührenbefreiung oder auch nur\nmit einer Gebührenermäßigung belohnt würde.\n\n<rd nr=\"57\"/>Es kommt hinzu, dass bei einer Müllabfuhrgebühr das unterschiedliche\nNutzerverhalten, das bis hin zur Nichtnutzung reichen kann, es immer erschwert, ein\nunter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit optimales Gebührenmodell zu\nentwickeln. Da auch derjenige, der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter\nnicht füllt, immerhin die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt\nin Anspruch nimmt, und der regelmäßige Abholdienst den Wert dieser Leistung bestimmt, weil er garantiert, dass der Abfallerzeuger/-besitzer sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen kann, ist eine Sonderregelung, die zu einer\nGebührenermäßigung führt, wenn und solange die Nutzungsintensität im Einzelfall\natypisch gering ausfällt, vom Gleichheitsgrundsatz nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 15). Für die Müllabfuhrgebühr ist damit ohnehin ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu billigen, der allenfalls einen sehr lockeren Bezug zu der tatsächlichen Nutzung der Abfallgefäße aufweist. Zumindest bei einer Mindestgebühr, die\nsich bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle am Abfallvolumen eines\nKleinsthaushaltes orientiert (oben 1. a)), ist eine weitere Differenzierung des Gebührenmaßstabs im Interesse der anzustrebenden Belastungsgleichheit nicht zwingend\nzu fordern. Hier wird die Sachgerechtigkeit der einheitlichen Gebühr schon durch\nihren Bagatellcharakter gewährleistet.\n\n<rd nr=\"58\"/>dd) Die Revision hält die Erhebung von Benutzungsgebühren ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung wegen Verletzung des Äquivalenzprin-\n\nzips für bundesrechtswidrig. Letzteres besagt als Ausdruck des rechtsstaatlichen\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebührenbemessung nicht in einem\n\"groben Missverhältnis\" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stehen darf\n(vgl. BVerfGE 108, 1 <19>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C\n5.99 - NVwZ-RR 2000, 533 <535>; Beschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C\n3.02 - a.a.O., S. 5, 10). Mit der streitigen Gebühr wird vorrangig eine Kostendeckung\nangestrebt, wobei der Beklagte schon allein die Vorhaltekosten unwidersprochen mit\nmindestens 88 DM beziffert hat. Zumindest die Vorhalteleistung, die u.a. die Zuweisung des Abfallgefäßes und das Anfahren der Filiale S. mit dem Müllfahrzeug umfasst, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anspruch genommen, obwohl sie\nden Restabfallsack anderweitig entsorgt hat. Die Gebühr von 114 DM ist von dem\ngenannten Betrag nicht so weit entfernt, dass bereits von einem groben Missverhältnis zu dem Gebührenzweck der Kostendeckung die Rede sein könnte. Die Gebühr\nist auch mit Blick auf den Wert der angebotenen Entsorgungsleistung maßvoll angesetzt. Wenn dem Gebührenschuldner - wie hier der Klägerin - aus der behördlichen\nTätigkeit kein konkret bezifferbarer Wert zufließt, indiziert dies allein noch nicht, dass\ndie Gebühr zum Vorteil der Leistung völlig außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil\nvom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - a.a.O., S. 275).\n\n<rd nr=\"59\"/>3. Für den Fall, dass der Senat die Erhebung einer Mindestgebühr nach\nnationalem Recht für unbedenklich erachtet, hält die Revision eine Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG für angezeigt. Das ist nicht zutreffend.\nDie von der Revision schriftsätzlich formulierte Vorlagefrage stellt sich im vorliegenden Revisionsverfahren nicht. Die Klägerin kann den von ihr behaupteten\nSachverhalt, dass nämlich die nationalen Rechtsvorschriften in der Auslegung, die\nsie durch die Vorinstanz erfahren haben, die Abfallerzeuger/-besitzer durch \"ökonomische Anreizmechanismen\" dazu veranlassen, Abfälle zur Verwertung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG einer Verwertung zu entziehen, nicht\nauf entsprechende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts stützen, und das\nRevisionsgericht ist nicht zur eigenen Tatsachenerhebung berufen. Der von der Revision gerügte Sachverhalt ist von ihr zudem nicht schlüssig dargelegt worden (oben\n2. b) ee)).\n\n<rd nr=\"60\"/>4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nProf. Dr. Eichberger Dr. Nolte\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 58,29 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-c-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-c-4-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.941069+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-12-01/10-c-4-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 15. 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