{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:011205U10C2.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"10 C 2.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 2.05 Verkündet\nOVG 20 A 4602/01 am 1. Dezember 2005\nPforte\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,\nProf. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni\n2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Die klagende Stadt wendet sich als Mitglied des beklagten Wasserverbandes gegen einen Beitragsbescheid, mit dem Kosten des vom Verband im Hochsauerland eingerichteten und unterhaltenen Verbundnetzes für die Trink- und\nBrauchwasserversorgung auf die angeschlossenen Verbandsmitglieder umgelegt\nworden sind.\n\n<rd nr=\"2\"/>Der Beklagte stützte den angefochtenen Festsetzungsbescheid vom\n19. April 1999, mit dem für das Jahr 1998 ein Beitrag in Höhe von 256 611,44 DM\nerhoben wurde, auf § 26 Abs. 3 der Satzung des Wasserverbandes Hochsauerland\n(WVHS), der seit der Neufassung durch die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene\n3. Nachtragssatzung vorschreibt, dass die Fixkosten des Beklagten von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Wasserverkaufsmenge zu tragen sind. Maßgebend ist die Wasserverkaufsmenge des Wirtschaftsjahres an Endverbraucher. Endverbraucher sind die vom Verbandsmitglied versorgten Anschlussnehmer. Als Endverbraucher gelten auch Dritte, \"die vom Verbandsmitglied mit Teilmengen versorgt\nwerden können\", wobei in diesem Fall \"die gesamte vom Dritten an seine Endverbraucher abgegebene Wasserverkaufsmenge zu berücksichtigen\" ist.\n\n<rd nr=\"3\"/>Auf dem Gebiet der Klägerin versorgen neben den Stadtwerken unter\nanderem auch die Wasserbeschaffungsverbände (WBV) Werpe-Wormbach und\nHarbecke die Endverbraucher mit Wasser. Beide sind vom Übergabeschacht Wormbach aus durch eine Transportleitung an das Verbundnetz des Beklagten angeschlossen, verfügen aber über eigene Wassergewinnungsanlagen. Ihre Wasserverkaufsmengen wurden in die Berechnung des von der Klägerin zu tragenden Kostenanteils einbezogen.\n\n<rd nr=\"4\"/>Nachdem ihr Widerspruch gegen den genannten Festsetzungsbescheid\nvom Beklagten mit Bescheid vom 8. Mai 2000 zurückgewiesen worden war, hat die\nKlägerin hiergegen und gegen weitere Bescheide Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben hat, § 26 Abs. 3\nWVHS beinhalte keinen dem Vorteilsprinzip der § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) gerecht werdenden Beitragsmaßstab und sei deshalb\nwegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.\n\n<rd nr=\"5\"/>Auf die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das O-\nberverwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt, nachdem hinsichtlich der\nübrigen Bescheide die Hauptsache für erledigt erklärt worden war. Die Klage gegen\nden Festsetzungsbescheid vom 19. April 1999 hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verteilung der Kostenmasse durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid habe in § 26 Abs. 3\nWVHS eine wirksame Rechtsgrundlage. Die dort getroffenen Verteilungsregelungen\nseien mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 WVG\nvereinbar. Die zuletzt genannte Vorschrift gebe mit der Anknüpfung an den Vorteil\nder Verbandsmitglieder lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen das genaue\nVeranlagungssystem näher zu konkretisieren sei. Dem Beklagten sei hierbei ein weiter Bewertungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen sich letztlich aus Art. 3 Abs. 1\nGG ergäben. Dieser sei erst dann überschritten, wenn der Beitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend sei. Die Verteilung der\nFixkosten im Verhältnis der Wasserverkaufsmengen stelle hiernach einen sachgerechten Maßstab dar, weil ein hinreichender Bezug zu dem Vorteil bestehe, den das\njeweilige Mitglied aus der Tätigkeit des Beklagten ziehen könne. Der Beklagte\nbetreibe eine Zuschusswasserversorgung und sichere das Mitglied für den Fall ab,\n\ndass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sei, Wasser in einem\nquantitativ und qualitativ ausreichenden Maße an seine Endverbraucher zu liefern\n(Rückversicherung). Der Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet sei ein tauglicher\nOrientierungspunkt zur Festsetzung des Absicherungsbedarfs, weil er anzeige, in\nwelchem Umfang das Mitglied auf die Nutzung des vom Beklagten zur Verfügung\ngestellten Wassers angewiesen sein könne, um zu jeder Zeit eine ausreichende\nWasserversorgung der Endverbraucher zu gewährleisten. Die Einbeziehung der\nWasserverkaufsmengen der Drittversorger, die vom Mitglied mit Teilmengen versorgt\nwerden könnten, sei unbedenklich. Die in § 26 Abs. 3 WVHS insoweit getroffene\nRegelung sei zwar auslegungsbedürftig, genüge aber dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Formulierung \"versorgt werden\nkönnen\" stelle allein auf die Möglichkeit des Mitglieds ab, im Bedarfsfall die Drittversorger mit Wasser zu beliefern. Bei einem tatsächlich erfolgten Anschluss des Drittversorgers oder bei einem unter gemeingewöhnlichen Umständen möglichen Anschluss an das Leitungsnetz sei diese Möglichkeit gegeben. Wie sich bereits aus\ndem Wortlaut, aber auch aus der Entstehungsgeschichte wie auch aus Sinn und\nZweck der Regelung ergebe, sei eine tatsächliche Wasserlieferung nicht erforderlich.\nMit der Einbeziehung der Wasserverkaufsmengen der Drittversorger ziele der Satzungsgeber darauf ab, diejenigen Drittversorger zu erfassen, die über das Mitglied\nvon den Vorhalteleistungen des Beklagten profitierten. Dafür solle eine \"ständige\nVersorgbarkeit\" Voraussetzung sein. Diese sei in den vorgenannten Fallgestaltungen\ngegeben. § 26 Abs. 3 WVHS verstoße in dieser Auslegung auch nicht gegen § 28\nAbs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht für Verbandsmitglieder nur bestehe, wenn\ndiese einen Vorteil hätten oder der Verband sonst für sie in ihrem Bereich handele.\nDamit werde ein Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer\nBesserstellung der Verbandsmitglieder verlangt, so dass jede Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die nicht Mitglieder, sondern Dritte beträfen, den gesetzlichen\nRahmen überschreite. Eine solche Überschreitung sei vorliegend indes nicht festzustellen. In Abgrenzung zu einer bloßen theoretischen Möglichkeit verlange der Vorteilsbegriff im verbandsrechtlichen Kontext als wirtschaftlichen Vorteil eine reale\nBesserstellung gegenüber einer sonst bestehenden Lage. Ein Vorteil sei u.a. auch\ndann gegeben, wenn sich die Mitglieder eine Verbandsaufgabe zunutze machten, um\neinen von ihnen verfolgten Zweck auf einem Weg zu erreichen, der - wie die\nVerbandsmitgliedschaft zeige - nach ihrer Einschätzung der eigenständigen Verfol-\n\ngung vorzuziehen sei. Unerheblich sei dabei, ob der Berechtigte tatsächlich Nutzungen ziehe oder ziehen wolle. Das Mitglied habe bei einem Drittversorger einen Vorteil\nerlangt, wenn es bei einem dort auftretenden Wasserfehlbedarf die Möglichkeit habe,\nmit Hilfe des Verbundnetzes des Beklagten eine ausreichende Wasserversorgung\njederzeit sicherzustellen. Hierdurch werde eine im Rahmen der Selbstverwaltung\ngewollte Betätigung des Mitglieds erleichtert, wenn und soweit es ein Anliegen des\nMitglieds sei, auftretende Fehlbedarfe auch dieser in seinem Gemeindegebiet tätigen\nDrittversorger abzudecken. Ob im Bedarfsfall eine gesetzliche oder vertragliche\nPflicht des Mitglieds zur Belieferung der Drittversorger bestehe, sei nicht entscheidend. Es genüge, dass das Mitglied ein eigenes intensiviertes Interesse an der\nBelieferung der Drittversorger habe, was bei angeschlossenen oder unter gemeingewöhnlichen Umständen anschließbaren Drittversorgern typischerweise zu bejahen\nsei. Das Bedürfnis einer gesicherten Wasserversorgung der Einwohner wurzele in\nder örtlichen Gemeinschaft und sei dementsprechend nach Art. 28 Abs. 2 GG und\nArt. 78 der Landesverfassung (LV NRW) eine der Gemeinde zugewiesene Aufgabe.\nDie Gemeinde sei nach § 8 der Gemeindeordnung (GO NRW) innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit gehalten, die hierfür erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu\nschaffen. Von dieser Aufgabenerfüllung sei sie nicht schon dann freigestellt, wenn\nund soweit in Teilen ihres Gebietes WBV und Interessentengemeinschaften die\nWasserversorgung übernommen hätten. Insbesondere befreie auch der Status der\nWBV als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Gemeinden nicht vollständig\nvon ihrer Verantwortung für eine gesicherte Wasserversorgung ihrer Einwohner.\nWenn die WBV gegen das Auftreten eines Fehlbedarfs nicht abgesichert seien, werde die Vorsorge im Sinne einer Reservefunktion wieder Angelegenheit der örtlichen\nGemeinschaft. So liege es hier. Die Situation im Hochsauerlandkreis sei insbesondere in Trockenperioden durch das Auftreten von Wassermangel geprägt. Die WBV\nkönnten Wasserfehlbedarfe unter Rückgriff auf Leistungsmöglichkeiten des Beklagten nur über die gemeindlichen Mitglieder abdecken, weil dem Beklagten satzungsgemäß nur die Abgabe von Wasser an seine Mitglieder zur Aufgabe gemacht sei (§ 3\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 WVHS). Deshalb seien sie insoweit auf die Hilfestellung der\ngemeindlichen Mitglieder angewiesen. Es bestehe zwischen den WBV und den Gemeinden jedenfalls dann ein Kooperationsverhältnis mit dem Ziel, gemeinsam die\nWasserversorgung der Einwohner in quantitativer und qualitativer Hinsicht sicherzustellen, wenn die WBV sich erkennbar der Hilfe der Gemeinden versichert und die\n\nGemeinden ihre Bereitschaft zur Wahrnehmung der Vorsorge für das Gebiet eines\nWBV verdeutlicht hätten. Hiervon sei beispielsweise auszugehen, wenn ein Netzanschluss geschaffen worden sei, der nur mit Willen des gemeindlichen Mitglieds und\ndes WBV erfolgen könne und grundsätzlich den Schluss auf die beidseitig gesehene\nNotwendigkeit der Absicherung gegen einen möglichen Fehlbedarf und auf den gemeinsamen Willen zur Lösung zulasse. Das Abstellen auf die vom Drittversorger\nverkauften Wassermengen verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die beschriebenen günstigen Auswirkungen der Verbandstätigkeit damit vorteilsgerecht\nerfasst würden. Die Vorteile eines Mitglieds aus der Vorhaltung von Wasser zur Abdeckung eines Fehlbedarfs des eigenen Wasserwerks einerseits und der Drittversorger im Gemeindegebiet andererseits seien vergleichbar, ihre Gleichsetzung auch\nunter Berücksichtigung einer verwaltungspraktikablen Veranlagungsmethode somit\ngerechtfertigt und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zulässig. Die Wassermengen der WBV Werpe-Wormbach und Harbecke seien der Klägerin zuzurechnen, weil\nbeide WBV an das Verbundnetz tatsächlich angeschlossen seien. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin kein eigenes intensiviertes Interesse\nan der Abdeckung etwaiger Fehlbedarfe der WBV habe. Die näheren Umstände bekräftigten vielmehr das Gegenteil. So habe die Klägerin mit allen nicht städtischen\nWasserversorgern eine Arbeitsgemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins gegründet. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft würden von der Klägerin mit\nerheblichen Haushaltsmitteln bezuschusst. Der Netzanschluss des WBV Werpe-Wormbach sei auf Drängen der Klägerin vertraglich vereinbart worden, wobei diese\nihre Verpflichtung, in Trockenzeiten Wasser zu liefern, aufrechterhalten habe. In der\nVergangenheit seien zeitweilig auch tatsächlich Wasserlieferungen der Klägerin an\nden WBV Werpe-Wormbach erfolgt. Über den WBV Werpe-Wormbach sei auch der\nWBV Harbecke mit dem Netz verbunden.\n\n<rd nr=\"6\"/>Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil macht die Klägerin geltend, das\nBerufungsgericht habe § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 1 WVG fehlerhaft ausgelegt.\n\n<rd nr=\"7\"/>Die Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n<rd nr=\"8\"/>Der Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n<rd nr=\"9\"/>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\nII.\n\n<rd nr=\"10\"/>Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil\nberuht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. § 26 Abs. 3 WVHS ist in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die für den Senat verbindlich ist (vgl.\n§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), mit Bundesrecht vereinbar. Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes durch das\nBerufungsgericht ist zumindest im Ergebnis zu billigen.\n\n<rd nr=\"11\"/>Die Vorinstanz hat die Umlage der Fixkosten unter Zugrundelegung der\nWasserverkaufsmenge als zulässige Ausprägung des in § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1\ndes Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 - BGBl I S. 405 - (WVG) vorgegebenen Vorteilsmaßstabs angesehen. Dagegen erhebt die Klägerin im Grundsatz\nkeine Einwände. Streitig ist nur, ob auch die Wasserverkaufsmenge der an das\nVerbundnetz des Beklagten angeschlossenen Drittversorger bei der Festlegung dieses Maßstabs einbezogen werden durfte. Insoweit bestreitet die Klägerin, aus der\nVerbandstätigkeit einen Vorteil zu haben, der es rechtfertigt, sie mit einem Beitrag zu\nbelasten. Darin kann der Klägerin jedoch nicht gefolgt werden.\n\n<rd nr=\"12\"/>1. Den genannten Vorschriften entnimmt die Vorinstanz zutreffend das\nErfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verbandstätigkeit und einer\nBesserstellung der Verbandsmitglieder (UA S. 12), so dass eine Heranziehung zu\nBeiträgen für Leistungen, die nicht auch die Mitglieder, sondern nur Dritte betreffen,\nausscheidet. Hieran anknüpfend beanstandet die Revision, dass die Vorinstanz sich\nnicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob hier die Drittversorger gemäß § 28\n\nAbs. 3 WVG als \"Nutznießer\" zu einem Beitrag heranzuziehen seien; nur diese hätten nämlich den Vorteil, auf den es für die Beitragserhebung ankomme. Es sei ein\nunbefriedigendes Ergebnis, wenn der Klägerin ein Beitrag auferlegt werde, obwohl\nihr die Möglichkeit fehle, ihrerseits die WBV Werpe-Wormbach und Harbecke in Anspruch zu nehmen. Dieser Einwand greift letztlich nicht durch.\n\n<rd nr=\"13\"/>Die Regelung des § 28 Abs. 3 WVG zielt darauf ab, dem Verband die\nBefugnis zu eröffnen, finanzielle Belastungen, die ihm aus der Erledigung seiner\nAufgaben erwachsen, auch auf Nichtmitglieder abzuwälzen, wenn und soweit diese\nNutznießer der Verbandstätigkeit sind. Eine Veranlagung der Nutznießer verringert\ndie von den Mitgliedern zu tragende Beitragslast. In der Verbandssatzung des Beklagten ist die Beitragserhebung von Nutznießern derzeit aber nicht vorgesehen. Sie\nstünde dem Beklagten erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung zur Wahl,\nwobei diese einer Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bedürfte. Eine Verpflichtung, in der Satzung eine Veranlagung von Nutznießern anzuordnen, ist dem Bundesrecht nicht zu entnehmen. Welche Gründe die Untätigkeit des Verbandes hat, ist\nunerheblich, weil sie im Gesetz nicht sanktioniert wird. Eine Untätigkeit führt insbesondere nicht dazu, dass sich die nach § 28 Abs. 4 WVG umlagefähige Kostenmasse reduziert. Sie hindert den Verband aber auch nicht, einen Verteilungsmaßstab zu\nwählen, der an Vorteile anknüpft, die Dritten als Nutznießern der Verbandstätigkeit\nzukommen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG unterscheidet zwar zwischen\nVorteilen der Verbandsmitglieder und Vorteilen der Nutznießer. Dass in einem Fall, in\ndem ein Dritter aus der Verbandstätigkeit einen Vorteil hat, nicht zugleich ebenso ein\nVorteil für ein Mitglied vorliegen kann, bringt das Gesetz damit aber nicht zum\nAusdruck. Die Erwähnung der Nutznießer in dieser Vorschrift kommt vielmehr nur\ndann zum Tragen, wenn die Satzung deren Heranziehung anordnet. Erst unter dieser\nVoraussetzung könnte ein Verteilungsmaßstab bedenklich sein, der im Ergebnis\ndazu führt, dass Nutznießer zu Lasten von Verbandsmitgliedern entlastet werden.\n\n<rd nr=\"14\"/>Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis in Zweifel gezogen\nwerden, der Klägerin fehle die Möglichkeit, ihrerseits die WBV Werpe-Wormbach und\nHarbecke in Anspruch zu nehmen und sich auf diesem Wege zu refinanzieren. Eine\nanteilige Abwälzung der von einem Mitglied zu tragenden Beitragslast auf Nutznießer, die vom Verband nicht in Anspruch genommen worden sind, sieht das Was-\n\nserverbandsrecht selbst nicht vor. Dieses eröffnet unter den Voraussetzungen des\n§ 23 Abs. 2 WVG lediglich der zuständigen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, auch\nNutznießer zur Mitgliedschaft in dem Verband heranzuziehen, um sie auf diesem\nWege beitragspflichtig zu machen. Zwangsmitglieder könnten danach im vorliegenden Fall auch die an die Verbundleitung des Beklagten angeschlossenen WBV Werpe-Wormbach und Harbecke werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts\nsind (vgl. § 4 Nr. 3 WVG). Solange von diesem Instrumentarium kein Gebrauch gemacht worden ist, erwächst der Klägerin daraus jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Beiträgen, mit denen sie wirtschaftlich betrachtet für die genannten WBV einzustehen hat. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin Verbandslasten auf die genannten WBV abwälzen kann, fällt damit\ndem Landesrecht zu. Eine dementsprechende Ermächtigung enthält die Vorschrift\ndes § 7 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - GVBl NRW S. 712 - (KAG NRW). Danach ist es\nden Gemeinden erlaubt, Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, \"die Einrichtungen\nund Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch\nseine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt\". Unter Hinweis auf\neine Literaturmeinung (Dietzel in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, Stand\nSeptember 2005, § 7 Rn. 11) bezweifelt die Revision, dass der Beklagte durch das\nbloße Bereithalten des Verbundnetzes den WBV Werpe-Wormbach und Harbecke\neinen Vorteil gewähre, der die Klägerin auf dieser Grundlage zum Erlass einer Gebührenregelung berechtige. Die dort zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. Februar 1984 - 2 A 1440/83 -\nAgrarR 1985, 58 ff.) betrifft allerdings einen anderen Sachverhalt, nämlich die Heranziehung von Kleineinleitern zu einer Abgabe für eine Abwasseranlage, an die sie\nnicht angeschlossen waren. Es spricht deswegen wenig dafür, dieser Entscheidung\netwas dafür zu entnehmen, dass der Anschluss an das Verbundnetz des Beklagten\nden genannten WBV keinen beachtlichen Vorteil im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1\nKAG NRW gewährt. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil eine etwaige Lücke\nim kommunalen Abgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Auslegung des\nBundesrechts nicht beeinflussen könnte.\n\n<rd nr=\"15\"/>2. Die Vorinstanz hält es in Anwendung von § 28 Abs. 4 und § 30\nAbs. 1 WVG für nicht entscheidend, ob im Bedarfsfall eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht der Klägerin zur Belieferung der Drittversorger bestehe. Als ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil genüge es, wenn die Klägerin \"ein eigenes\nintensiviertes Interesse\" (UA S. 13) an der Belieferung dieser Drittversorger habe,\nwas bei angeschlossenen oder unter gemeingewöhnlichen Umständen anschließbaren Drittversorgern typischerweise zu bejahen sei, weil die gesicherte Wasserversorgung der Einwohner als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft stets in der Verantwortung der Klägerin verbleibe. Dagegen wendet sich die Revision, die bestreitet,\ndass eine Pflicht der Klägerin zur \"Rückversicherung\" der Drittversorger gegen einen\nWasserfehlbedarf bestehe. Die Wasserversorgung der Gemeindeeinwohner sei zwar\neine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit der \"Daseinsvorsorge\",\ngegen deren Entzug sich die Gemeinde unter Berufung auf die Selbstverwaltungsgarantie zur Wehr setzen könnte. Es gehe dementsprechend aber nur um ein Wahrnehmungsrecht, nicht dagegen um eine Pflicht, woran sich auch nach der Einfügung\ndes § 47 a in das Landeswassergesetz vom 25. Juni 1995 - GVBl NRW S. 926 -\n(LWG) durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften\nvom 3. Mai 2005 - GVBl NRW S. 463 - nichts geändert habe. Das stehe auch dem\nGedanken einer \"Reservefunktion\" (UA S. 14) der Klägerin entgegen, den die Vorinstanz in diesem Zusammenhang entwickelt habe. Zumindest handele es sich dabei\nnur um eine theoretische Möglichkeit, was für eine Beitragserhebung aber gerade\nnicht ausreichen könne, weil eine latente, nicht aktualisierte Pflicht keinen Vorteil im\nSinne vom § 8 Abs. 2 WVG auslösen könne. Auch diese Einwände gegen die Auslegung des Bundesrechts durch die Vorinstanz bleiben letztlich ohne Erfolg.\n\n<rd nr=\"16\"/>Dabei kann dahinstehen, ob es mit dem in § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1\nWVG zum Ausdruck kommenden Vorteilsprinzip vereinbar wäre, die Klägerin unter\nBerücksichtigung von Wasserverkaufsmengen derjenigen Drittversorger zu veranlagen, die an das Verbundnetz des Beklagten zwar nicht angeschlossen sind, bei denen aber \"ein solcher Anschluss unter gemeingewöhnlichen Umständen schnell zu\nschaffen ist, weil entsprechende Vorbereitungen getroffen wurden\" (UA S. 14). Dieser Sachverhalt liegt der streitigen Beitragserhebung nicht zugrunde, so dass die\nangesprochene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die WBV Werpe-Wormbach\nund Harbecke sind an das Verbundnetz des Beklagten angeschlossen; dieser An-\n\nschluss ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (UA S. 14, 17 f.),\ndie von der Revision nicht mit Revisionsgründen angegriffen werden und deswegen\nfür den erkennenden Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), darüber hinaus auch\nmit Wissen und Willen der Klägerin zustande gekommen. Um der Klägerin insoweit\neinen Vorteil aus der Verbandstätigkeit zuzuschreiben, der eine der Wasserverkaufsmenge dieser Drittversorger entsprechende Umlage der Kosten des Verbundnetzes rechtfertigt, reicht das aus.\n\n<rd nr=\"17\"/>Verbandsmitglieder können alle Personen sein, \"denen der Verband im\nRahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert\" (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WVG).\nDementsprechend bestimmt § 8 Abs. 2 WVG klarstellend, dass \"Vorteile im Sinne\ndieses Gesetzes … auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht\" sind.\nGerade bei einer Gemeinde, die in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts Verbandsmitglied ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG), hat es damit aber\nnicht sein Bewenden. Eine Gemeinde kann auch in sonstiger Weise \"aus der\nDurchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben\"\n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVG), nämlich dann, wenn und soweit der Verband stellvertretend für sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Wenn die Mitgliedschaft in einem\nWasserverband dazu dient, die örtliche Wasserversorgung sicherzustellen, gehört zu\nden beitragsrelevanten Vorteilen der Gemeinde aus diesem Grunde \"die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser\" (§ 2 Nr. 11 WVG). Die Einrichtung der Wasserversorgung zählt typischerweise zu den öffentlichen Aufgaben der Gemeinde (vgl.\nBVerfGE 38, 258 <270>; 45, 63 <78>; 58, 45 <62>). Bei der Zuordnung der örtlichen\nWasserversorgung zu den Aufgaben der gemeindlichen Selbstverwaltung ist eine\nfunktionsbezogene Betrachtung geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005\n- BVerwG 3 C 31.03 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 140 S. 56 ff.). Entscheidend ist\ndarauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt. Im vorliegenden Fall kann deswegen gegen die von der Vorinstanz vertretene Auslegung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht etwa eingewandt\nwerden, dass die Anlagen des Verbundnetzes, mit denen auch die Wasserversorgung der WBV Werpe-Wormbach und Harbecke sichergestellt wird, sich teilweise\nnicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin befinden. Ebenso wenig kommt es aber\ndarauf an, dass das Verbundnetz nicht von ihr selbst, sondern vom Beklagten be-\n\ntrieben wird. Es ist gerade Ziel der Verbandsmitgliedschaft der Klägerin, ihrer öffentlichen Aufgabe, die örtliche Wasserversorgung auch in Zeiten eines Fehlbedarfs sicherzustellen, durch eine Kooperation auf Verbandsebene möglichst effektiv Rechnung zu tragen. Der Verband übt mit der Bereithaltung des Verbundnetzes seine\nVerbandstätigkeit stellvertretend für die Mitgliedsgemeinden aus.\n\n<rd nr=\"18\"/>In Anwendung des Vorteilsprinzips wäre es danach verfehlt, bei einer\nGemeinde zwischen Aufgaben- und Pflichterfüllung einen Gegensatz herzustellen.\nVorteile können einer Gemeinde aus der Verbandstätigkeit auch dann erwachsen,\nwenn sie eine Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises aus ihrer Sicht nur freiwillig\nwahrnimmt. Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob - wie die Revision geltend\nmacht - die örtliche Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen zumindest solange zu\nden freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden zählte, wie im\ndortigen Wasserrecht eine ausdrückliche Aufgabenzuweisung fehlte, wie sie nunmehr in § 47a Abs. 1 Satz 1 LWG zu finden ist. Ob mit dieser Vorschrift klargestellt\nist, dass die Gemeinden zwar \"eine Grundpflicht zur Versorgung (der) Bevölkerung\nihres Gemeindegebietes mit Wasser haben\", andererseits dennoch \"die Sicherstellung der Wasserversorgung nicht pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit\" der\nGemeinden ist (so LTDrucks 13/6222, S. 98), ist für die Auslegung und Anwendung\nvon § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 WVG ebenso ohne Belang. Entscheidend für die\nBeitragspflicht gegenüber einem Wasserverband ist vielmehr nur, ob und inwieweit\neine Gemeinde von ihrer Aufgabenzuständigkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.\nDies hat die Klägerin hier getan, indem sie insbesondere - wie vom Berufungsgericht\nfestgestellt - auf den Anschluss des WBV Werpe-Wormbach und über diesen des\nWBV Harbecke an das Verbandsnetz des Beklagten gedrängt und auch sonst - etwa\ndurch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft mit allen nicht städtischen Wasserversorgern - ihre Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser auch nach außen erkennbar wahrgenommen hat. In diesem Fall kann die Gemeinde auf eine Vorteilsziehung allerdings nicht nachträglich verzichten, indem sie - wie hier die Klägerin\nbezüglich der WBV Werpe-Wormbach und Harbecke und der Absicherung ihrer\nWasserversorgung über den Anschluss an das Verbundnetz - lediglich erklärt, mit\nder Verbandstätigkeit insoweit nichts mehr zu tun zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom\n2. Dezember 1964 - BVerwG 4 C 121.63 - BVerwGE 20, 62 <65>).\n\n<rd nr=\"19\"/>Richtig ist in der Tat zwar, dass die \"nur theoretische Möglichkeit\", Einrichtungen des Verbandes zu nutzen, nicht ausreichen würde, um einen Vorteil der\nGemeinde aus der Verbandstätigkeit anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n25. August 1955 - BVerwG 4 C 18.54 - BVerwGE 3, 1 <9>). Die Revision bezieht sich\naber zu Unrecht auf diese Einschränkung des Vorteilsbegriffs, wenn sie darauf\nabstellt, die Vorinstanz habe den beitragsrelevanten Vorteil hinsichtlich der WBV\nWerpe-Wormbach und Harbecke allein in einer \"Reservefunktion\" der Klägerin gesehen. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sich eine Gemeinde auch dann nicht vollständig von der Verantwortung für die gesicherte Wasserversorgung ihrer Einwohner zurückziehen kann, wenn die Wasserversorgung in\nTeilen des Gemeindegebietes durch Drittversorger erfolgt. Das ist zutreffend, besagt\nallerdings noch nichts, wenn es um die Feststellung geht, worin im Fall der WBV\nWerpe-Wormbach und Harbecke der konkrete Vorteil zu sehen ist, den die Klägerin\naus der Verbandstätigkeit hat. Dieser liegt schlicht darin, dass - solange diese Drittversorger an das Verbundnetz angeschlossen sind - die damit permanent verbundene Vorhalteleistung des beklagten Wasserverbandes gegenüber den genannten\nDrittversorgern stellvertretend für die Klägerin erbracht wird.\n\n<rd nr=\"20\"/>3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nProf. Dr. Eichberger Dr. Nolte\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 131 203,34 €\nfestgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-c-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-c-2-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.877128+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-12-01/10-c-2-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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