{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:011205B10B44.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"10 B 44.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 44.05\nOVG F 7 D 9/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 1. Dezember 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am\nBundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts\n(Flurbereinigungsgerichts) vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 377,96 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde\nhält die Frage für klärungsbedürftig:\n\nIst der Begriff \"Vorteil\" als Begründung für eine Vorschusszahlung in § 19\nFlurbG so zu verstehen, dass nur ein objektiver Vorteil entstehen muss\nund der Vorteil \"nicht in der Person\" der Kläger subjektiv entstehen muss\noder ist es erforderlich, dass sich die Maßnahmen der Flurbereinigung\nsubjektiv auf die einzelnen Besitzstände der Teilnehmer nach der Neuverteilung auswirken?\n\n<rd nr=\"3\"/>Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich\nbereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach §\n19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu\neiner Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Anders als im Fall des § 19 Abs. 3\n\nFlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers\nabstellt und dessen Freistellung ermöglicht, wenn er nicht oder nur in unverhältnismäßig geringem Umfang an den allgemeinen Umlegungsvorteilen beteiligt ist, geht\nes im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar\n1969 - BVerwG IV C 244.65 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 4 S. 1 ff. = RdL 1969,\nS. 299, vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - Buchholz 424.01 § 19\nFlurbG Nr. 6 S. 6 f. = RdL 1971, S. 97 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 -\nBVerwGE 74, S. 196 <197 f.> m.w.N.). Hiervon ausgehend leidet die oben wiedergegebene Fragestellung schon daran, dass sie nur pauschal auf einen Vorteil i.S.v.\n§ 19 FlurbG (insgesamt) abhebt, nicht aber - wie nach dem Vorstehenden geboten -\nzwischen den beiden Absätzen (grundsätzliche Beitragspflicht nach Abs. 1 und Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 3) differenziert. Aus der dargestellten Unterscheidung\nfolgt für die Frage einer Beitragspflicht gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG, dass im Rahmen\neiner einheitlichen, d.h. auf die Gesamtheit aller Teilnehmer, also nicht auf persönliche Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers abstellenden, mithin objektiven Betrachtung zu prüfen ist, ob die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung\n\"dem Interesse der Teilnehmer dienen\" (so der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1,\n2. Halbs. FlurbG). Daraus folgt weiter, dass - vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift\ndes § 19 Abs. 2 FlurbG - die Erhebung von Beiträgen gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG\nnach einem auf die Vorteile des Einzelnen abzielenden Prinzip schlechthin ausgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 24. November 1972 - BVerwG V CB\n16.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19 S. 9.). Demgegenüber ist die Frage, ob\nund in welchem Umfang die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer einen Vorteil\nvermittelt, allein im Rahmen einer - ausnahmsweisen - Beitragsbefreiung gemäß § 19\nAbs. 3 FlurbG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1974\n- BVerwG V B 54.72 - Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 11 S. 17 m.w.N.). Von\ndiesem Verständnis des § 19 Abs. 1 und 3 FlurbG ist im vorliegenden Fall auch das\nFlurbereinigungsgericht ausgegangen, indem es im Zusammenhang mit der - von\nihm bejahten - Frage, ob die Kläger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens\ndurch die Gewässer- und Wegebaumaßnahmen einen Vorteil i.S.v. § 19 Abs. 1\nFlurbG haben, hervorhebt, dass es \"insoweit nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse\"\nankomme, sondern eine \"objektive Betrachtung veranlasst\" sei (UA S. 12, 1. Absatz).\nWenn das Flurbereinigungsgericht weiter anführt, dass \"ein Flurstück der Kläger\n\nsogar unmittelbar durch einen neu erstellten Weg eine unmittelbare Verbesserung\nder Erschließung\" erfahre und \"somit der Vorteil auch in ihrer Person\" eintrete, so ist\ndies ersichtlich als ein zusätzliches Argument (\"zudem\") zur Bekräftigung des\nVorliegens eines Vorteils gemeint, auch wenn diese Begründung dazu geeignet ist,\nden dargestellten Prüfungsmaßstab eher wieder etwas zu verwischen. Im Zusammenhang mit der hilfsweise geltend gemachten Beitragsbefreiung hat das Flurbereinigungsgericht dann wieder den vorstehenden Grundsätzen gemäß darauf abgestellt, dass es wegen des \"in der Person der Kläger eintretenden Vorteils\" an einer\nunbilligen Härte offenkundig fehle (UA S. 13, sub d). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigte, ergibt sich aus all dem nicht.\n\n<rd nr=\"4\"/>2. Eine Zulassung der Revision wegen eines der von der Beschwerde\ngeltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls\nnicht in Betracht.\n\n<rd nr=\"5\"/>a) Das angefochtene Urteil leidet nicht daran, dass das Flurbereinigungsgericht in einer fehlerhaften Besetzung entschieden hat. In Abweichung von\nder Grundregel des § 9 Abs. 3 VwGO und den darin eröffneten landesrechtlichen\nAusführungsbestimmungen über die Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Sondervorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, dass das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet. Nach dem Protokoll über die mündliche\nVerhandlung vom 17. März 2005 entsprach die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts im vorliegenden Fall diesen Anforderungen. Die Beschwerde übersieht zum\neinen diese Sondervorschrift. Zum anderen missversteht sie die von ihr wiedergegebene \"Tagesordnung\" des Flurbereinigungsgerichts zu diesem Sitzungstag; dass\ndarin an dritter Stelle die Richterin am OVG F. aufgeführt ist, besagt lediglich, wie\nsich aus dem Zusatz \"zu Nr. 2\" ergibt, dass deren Mitwirkung nur für die zweite Terminssache an diesem Sitzungstag vorgesehen war (im Wechsel mit dem nur für die\nerste Sache - \"zu Nr. 1\" - vorgesehenen Richter am OVG K.). Dass diese - offenbar\naus der senatsinternen Geschäftsverteilung folgende - wechselnde Besetzung unter\nden Berufsrichtern des Flurbereinigungsgerichts fehlerhaft wäre, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.\n\n<rd nr=\"6\"/>b) Soweit die Beschwerde aus der vorstehend behandelten vermeintlich\ngesetzeswidrigen Besetzung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 108 Abs. 1 VwGO) herleitet, ist diese Rüge, unabhängig davon, dass der zugrunde liegende Sachverhalt richtigerweise keine Frage des rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG), sondern allein eine solche des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG) ist, schon aus den obigen Gründen unbegründet.\n\n<rd nr=\"7\"/>c) Die Rüge ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift\nebenfalls nicht durch. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung\n(§ 133 Abs. 3 VwGO) dieses Zulassungsgrundes. Dazu gehört, dass substantiiert\ndargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen\nbei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die\nVornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,\nhingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen\nauch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §\n133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 14 = NJW 1997, S. 3328). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Aufklärungsrüge erschöpfen sich vielmehr in einer Auflistung verschiedener Einwände gegen die materielle Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts.\n\n<rd nr=\"8\"/>d) Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler in der unterlassenen\nBeiladung der Pächterin der Flurstücke der Kläger sieht, greift diese Rüge ebenfalls\nnicht durch. Die Beschwerde hält eine Beiladung der Pächterin offenbar für notwendig, weil allein diese beurteilen könne, ob die Flurbereinigung betriebswirtschaftliche\nVorteile für die den Klägern gehörenden Grundstücke gebracht habe; die Beschwerde leitet daraus weiter die Rüge ab, das Flurbereinigungsgericht habe seine Überzeugung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts gebildet. Beides überzeugt nicht.\n\n<rd nr=\"9\"/>Zum einen verkennt die Beschwerde die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung; eine solche liegt nur dann vor, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber\nnur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die hier von den Klägern angefochtene Entscheidung über einen ersten Vorschuss zu einem Geldbeitrag gemäß §\n19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ergeht gegenüber den Teilnehmern, also gegenüber den\nEigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke und den ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten (vgl. § 10 Nr. 1 FlurbG). Sie berührt nicht\neinen lediglich schuldrechtlich an dem Grundstück berechtigten Pächter. Diese haben lediglich die Stellung eines Nebenbeteiligten (§ 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG). Sie\nsind in einem Rechtsstreit mit dem hier gegebenen Streitgegenstand nicht notwendig\nbeizuladen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang,\ndass nach der materiellen - nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden -\nRechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts bei der Beurteilung des Vorteils i.S.v.\n§ 19 Abs. 1 FlurbG ein (oben näher beschriebener) objektiver, auf die Gesamtheit\nder Teilnehmer abstellender Maßstab anzulegen ist. Subjektive Einschätzungen und\nBewertungen Einzelner, wie etwa hier die der die Flurstücke bewirtschaftenden\nPächterin, sind dabei unmaßgeblich; einem Pächter kommt im Rahmen dieser objektiven Bewertung auch keine größere Sachkenntnis zu.\n\n<rd nr=\"10\"/>Dass sich das dem Berufungsgericht bei der Entscheidung über eine\nsog. einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) eröffnete Ermessen soweit reduziert\nhätte, dass allein eine Beiladung der Pächterin ermessensfehlerfrei gewesen wäre,\nmacht die Beschwerde selbst nicht geltend; dafür ist nach dem Vorstehenden auch\nnichts ersichtlich.\n\n<rd nr=\"11\"/>e) Soweit die Beschwerde es als verfahrensfehlerhaft rügt, dass über\ndie von den Klägern geltend gemachte Beitragsbefreiung gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG\nnicht von der Teilnehmergemeinschaft, sondern von der Flurbereinigungsbehörde zu\nentscheiden sei, ist diese Rüge schon deshalb unbegründet, weil sie - selbst wenn\nsie zuträfe - das Verwaltungs-, nicht aber, wie § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO es in jedem\nFall voraussetzt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren beträfe. Im Übrigen trifft die\nRüge auch in der Sache nicht zu. Der sächsische Landesgesetzgeber hat, gestützt\nauf § 18 Abs. 2 FlurbG, die Zuständigkeit für die erwähnte Entscheidung auf die Teil-\n\nnehmergemeinschaft übertragen (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des\nFlurbereinigungsgesetzes vom 15. Juli 1994, SächsGVBl S. 1429, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 5. Mai 2004, SächsGVBl S. 148).\n\n<rd nr=\"12\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO,\ndie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG.\n\nHien Prof. Dr. Eichberger Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-b-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-01/10-b-44-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.784915+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-12-01/10-b-44-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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