{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:010205B10B75.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"10 B 75.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 75.04\nOVG 1 ME 301/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 1. Februar 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und\nProf. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie \"außerordentliche\" Beschwerde der Antragsteller gegen\nden Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\nDer von den Antragstellern als \"außerordentliche Beschwerde\" eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.\n\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mit einem Rechtsmittel zum\nBundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter\n\"greifbarer Gesetzeswidrigkeit\" - wie sie die Antragsteller hier annehmen - seit der\nEinfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des\nGerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn\nder in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen\nhat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152\nVwGO Nr. 14). An dieser Einschätzung hat sich durch das Anhörungsrügengesetz\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) nichts geändert; denn durch dieses Gesetz\nwurden mit dem neuen § 152 a VwGO und entsprechenden Bestimmungen in zahlreichen anderen Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen\nGehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der\nbetreffenden Instanz eingeführt. Auch danach ist eine Befassung der nächst höheren\nInstanz mit der Sache nicht vorgesehen (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Hinweis\nin der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge\nbewusst keine Aussage zu der Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im\nÜbrigen künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass\ninsbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außer-\n\nordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen werden sollten\n(BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit in diesen\nFällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf mehr zulässt.\n\nBei dem von den Antragstellern mit der \"außerordentlichen Beschwerde\" angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kommt hinzu, dass er bereits seinerseits auf eine \"Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde\" der Antragsteller hin ergangen ist. Soweit er auf einer über § 173 VwGO entsprechenden Anwendung des § 321 a ZPO in der damals noch gültigen Fassung beruht, war auch nach\ndessen Abs. 4 Satz 4 die Beschwerde hiergegen ausgeschlossen. Dies gilt, wie bereits erwähnt, auch nach dem nunmehr einschlägigen § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\nUnabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf der Antragsteller auch deshalb unzulässig,\nweil er in keiner Weise substantiiert darlegt, worin die \"greifbare Gesetzeswidrigkeit\"\ndes angefochtenen Beschlusses begründet sein sollte. Auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Gehörsverstoß in seinem mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf angegriffenen Beschluss vom\n3. Dezember 2004 offensichtlich nicht vorliegt und dass die Antragsteller auch dort\nnicht dargelegt hätten, worin die greifbare Gesetzeswidrigkeit der vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Annahme des Verwaltungsgerichts zu sehen sein sollte,\ndass die Antragsteller mit ihrem Eilantrag keinen Wiederaufnahmegrund geltend\ngemacht hätten, setzen sich die Antragsteller wiederum nicht auseinander. Solche\nGründe greifbarer Gesetzeswidrigkeit vermag der Senat im Übrigen auch in der Sache in dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung\nbedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1\nzum GKG ergibt. Dass das Oberverwaltungsgericht, wie von den Antragstellern be-\n\nanstandet, insoweit einen Streitwert festgesetzt hat, ist unschädlich und ändert nichts\nan der auch dort fälligen Gebühr nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-02-01/10-b-75-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-02-01/10-b-75-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:05.957821+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-02-01/10-b-75-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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