{"status":"available","doknr":"BVERWG-310804B10B13040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B10B13.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"10 B 13.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 13.04\nOVG 9 C 11193/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 31. August 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz\n(Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland)\nvom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher\nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten\nGesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.\n\n1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung\nder Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem\nBeschwerdevorbringen nicht.\n\nMit der Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei hinsichtlich der Hängigkeit und der\nErschließung der Abfindungsgrundstücke der Kläger von einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen, ist ein Verfahrensmangel nicht\nschlüssig bezeichnet. Die damit angesprochenen (vermeintlichen) Fehler in der\nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem\nVerfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht\nbegründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B\n710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon\nkommt zwar bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder\n\nsonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl.\nBVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996\n- BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November\n1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Anhaltspunkte\ndafür, dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung hier an einem solchen (Verfahrens-)Mangel leiden könnte, hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Sie bestreitet\nvielmehr nach Art einer Berufungsbegründung lediglich die Richtigkeit der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.\n\nSoweit die Kläger beanstanden, das Flurbereinigungsgericht habe ihren Vortrag zur\nErschließung der Abfindungsflurstücke Nr. 134 und 178 sowie zum Abfindungsflurstück Nr. 392 \"außer Betracht gelassen\" bzw. \"übergangen\", ist diese Rüge jedenfalls unbegründet. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Vortrag nicht nur im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen,\nsondern sich mit ihm auch im Rahmen der Entscheidungsgründe auseinander\ngesetzt. Darin, dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, liegt kein Verfahrensmangel. Entsprechendes gilt für die Rügen, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht\nmit den Einwänden zur Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsflurstücke 102, 180 und\n134 befasst bzw. die Einwände unberücksichtigt gelassen. Soweit sich die genannten\nEinwände gegen die Wertermittlung richteten, hat sie das Flurbereinigungsgericht\naus Rechtsgründen als unerheblich angesehen. Auch darin liegt kein Verfahrensmangel.\n\nDie Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem\nes dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger nicht\nstattgegeben habe, entspricht nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten\nAnforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels. Dafür muss nämlich substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf\nder Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei\nvoraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung\nder materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwGE 31,\n\n212 <217 f.>; 55, 159 <169 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B\n261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998\n- BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).\n\nEine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ihr\nist insbesondere nicht zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen\nbei der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich\ngetroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung\nder materiellrechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zu einer für die\nKläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dafür reicht es nicht aus, im\nHinblick auf die (unstreitige) Hängigkeit von Teilen des den Klägern im Abfindungsflurstück Nr. 180 zugewiesenen Ackerlandes Zweifel an der Wertgleichheit der (Gesamt-)Abfindung zu äußern.\n\n2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnte, haben die Kläger nicht in einer\nden Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende\nRechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung\nim Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten\nerscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein\nHinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen,\nd.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Diese\nErfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.\n\nDie darin zunächst bezeichnete Frage,\n\nob bei der Zuteilung der Parzelle Flur 2 Nr. 180 eine fehlerhafte Abfindung\ndeshalb vorliegt, weil anstatt des zugeteilten Ackerlands in Wirklichkeit\nHutung zugeteilt worden ist,\n\nist nicht fallübergreifend, sondern bezieht sich nur auf den vorliegenden Rechtsstreit.\n\nDie weiter bezeichnete Frage,\n\nob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, sofern ein Zuteilungsanspruch für\nAckerland besteht, statt dessen aber nur extensiv zu nutzende Grünlandflächen in der Hanglage bis zu 24 % und mit einer Wertklasse 6 - 7, im\nWesentlichen ackerbaulich nicht nutzbar, zugewiesen werden,\n\nwar für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn\ndieses hat nicht festgestellt, dass den Klägern statt des von ihnen in das Verfahren\neingebrachten Ackerlands nur extensiv zu nutzende Grünlandflächen mit der genannten Hängigkeit und Bodengüte zugeteilt worden waren. Entsprechendes gilt für\ndie Fragen,\n\n- ob in einem Fall, in dem aufgrund bestandskräftiger Wertermittlung ein\nAnspruch auf Zuteilung von Grünland besteht, statt dessen zumindest\nteilweise Hutung zugesprochen werden kann und\n\n- ob bei einem Anspruch auf Zuteilung von Ackerland mit Verweis auf die\nBestandskraft der Wertermittlung hängiges Grünland mit bis zu 24 %\nQuerneigung als Neuland zugeteilt werden kann.\n\nIm Übrigen kommt es bei der Prüfung ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, nicht\nauf die Gleichwertigkeit der einzelnen Grundstücke an; es muss vielmehr der Wert\nder Gesamteinlage dem Wert der gesamten Zuteilung unter Berücksichtigung der\ngesetzlich zulässigen Abzüge entsprechen (vgl. BVerwGE 3, 246 <248>; stRspr).\n\nDie von den Klägern generell formulierte Frage,\n\nunter welchen Voraussetzungen ein beliebiger Teilnehmer einer Flurbereinigung auf die Bestandskraft der Wertermittlung verwiesen werden\nkann,\n\nist nicht konkret, sondern abstrakt und beantwortet sich in dieser Abstraktheit aus\ndem Gesetz (§ 134 Abs. 2 und 3 FlurbG) und der dazu ergangenen, im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.\nBVerwGE 15, 271 ff.; 47, 96 ff.; Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -\nBuchholz 424.01 §§ 32, 134 FlurbG Nr. 1), ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3\nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72\nNr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.\n\nHien Dr. Storost Prof. Dr. Eichberger","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-08-31/10-b-13-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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