{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B63.03.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"3. Senat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"3 B 63.03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. April 2003 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung der auf dem Gebiet der Psychotherapie tätigen Heilpraktiker, die kein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben, in der Übergangsregelung des § 12 PsychThG mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes vereinbar ist.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-03-31/3-b-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-03-31/3-b-63-03","retrieved":"2026-10-04 05:37:15.917337+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-03-31/3-b-63-03","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"3. Senat","date":"2004-03-31","dockets":["3 B 63.03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B63.03.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B63.03.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 – 3 B 63.03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-03-31/3-b-63-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. April 2003 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"PsychThG/12","law":"PsychThG","abbreviation":"PsychThG","ref":"12","label":"§ 12 PsychThG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-04T05:37:15.917337+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}