{"status":"available","doknr":"BVERWG-290904U10C3040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:290904U10C3.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"10 C 3.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verstöße einer Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht können nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit deswegen als unbeachtlich behandelt werden, weil die Beitragsmehrbelastung bei rechtmäßiger Satzungsvorschrift nur unwesentlich höher ausfiele.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nam 29. September 2004\nJakob\nBVerwG 10 C 3.04 Justizangestellte\nOVG 5 B 639/02 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r ,\nDr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom\n24. Februar 2003 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2002 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines zweigeschossig bebaubaren sowie eines gewerblich\ngenutzten Grundstücks, die an einer durch einen anschlussfähigen Niederschlagsund Abwasserkanal erschlossenen Straße liegen. Mit Bescheiden vom 28. Dezember\n1998 zog die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zur ersten Rate eines Abwasserbeitrages in Höhe von insgesamt 6 946 DM heran. Nach § 1 Abs. 1 der den\nBescheiden als Rechtsgrundlage zugrunde liegenden Abwassersatzung der Beklagten betreibt diese die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers \"als\neine öffentliche Einrichtung\". Gemäß § 21 Abs. 3 dieser Satzung unterliegen bereits\nan die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Grundstücke der erstmaligen\nBeitragspflicht, wenn das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den\nrechtlichen Anforderungen genügen.\n\nAuf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers hob\ndas Verwaltungsgericht die Beitragsbescheide mangels wirksamer Rechtsgrundlage\nauf. § 21 Abs. 3 der Abwassersatzung (AbwS) verstoße gegen § 17 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie gegen den Grundsatz der Ab-\n\ngabengleichheit, was die Nichtigkeit aller Satzungsbestimmungen zum Gegenstand\nder Beitragspflicht zur Folge habe.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Nichtberücksichtigung der mit Kleinkläranlagen und Kanalableitungen abwasserentsorgten\nGrundstücke bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen durch § 21\nAbs. 3 AbwS habe das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet; sie stelle jedoch\nkeinen zur Nichtigkeit der gesamten Abwassersatzung führenden Verstoß gegen den\nGrundsatz der Abgabengleichheit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe die Nichterhebung von Beiträgen gegenüber beitragspflichtigen\nGrundstücken nur bei Vorliegen besonderer tatsächlicher Voraussetzungen zu einem\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz, der dem Gesetzgeber und damit auch dem\nOrtsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belasse. Nur die willkürlich\nungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten sei hiernach\nunzulässig. Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität könnten eine Ungleichbehandlung erst dann sachlich nicht mehr rechtfertigen,\nwenn die durch die Ungleichbehandlung bewirkte Mehrbelastung eine bestimmte\nQuantitätsgrenze überschreite, was der Fall sei, wenn die Mehrbelastung deutlich\nüber dem Richtwert von 10 % liege. Hiervon ausgehend fehle es an einem Verstoß\ndurch § 21 Abs. 3 AbwS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, weil der\nBeitragssatz durch diese Vorschrift nicht berührt werde. Denn die Beklagte habe die\nvon § 21 Abs. 3 AbwS betroffenen Grundstücke in die Flächenseite ihrer Globalberechnung eingestellt, so dass der vom Kläger zu zahlende Beitrag von der Nichterhebung von Beiträgen gegenüber den unter die Regelung des § 21 Abs. 3 AbwS fallenden Eigentümern unbeeinflusst sei. Fehlerhaft sei auch die Regelung des § 1\nAbs. 1 AbwS, wonach die Beklagte die Beseitigung des Abwassers als eine öffentliche Einrichtung betreibt. Denn die Beklagte nehme die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang wahr, indem sie einen\nTeil der Grundstücke schmutz- und niederschlagswasserentsorge und einen anderen\nTeil der Grundstücke nur schmutzwasserentsorge. Aus der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts zum Einrichtungsbegriff, an der festgehalten werde, folge\njedoch, dass der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bilden müsse, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem\n\nUmfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt. Auch dieser Mangel führe jedoch nicht\nzur Nichtigkeit der Satzung und stelle ihre Eignung als Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung im Ergebnis nicht in Frage, weil die zugrunde liegende Globalberechnung den Schluss zulasse, dass die Beiträge der lediglich teilentsorgten\nGrundstücke in Höhe von deutlich unter dem Richtwert von 10 % liegendem Umfang\ninfolge der unterbliebenen Bildung einer eigenen Einrichtung überhöht seien.\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass das Oberverwaltungsgericht die festgestellten Satzungsmängel als unbeachtlich angesehen hat. Die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zur Pauschalierung und Typengerechtigkeit dürfe\nnur den Zweck haben, die Verwaltungsarbeit bei arbeitsaufwendigen Massenverfahren zu erleichtern. Zu einer generellen Rechtfertigung von Gesetzesverstößen dürfe\ndies aber nicht führen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2003\ndahingehend zu ändern, dass unter Zurückweisung der Berufung die Bescheide\nder Gemeinde Luppa vom 28. Dezember 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landkreises Torgau/Oschatz vom 2. September 1999 aufgehoben werden.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Recht\nunter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt,\ndass die Abwassersatzung nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit\nverstoße, weil die durch die Ungleichbehandlung von Grundstücken verursachte\nMehrbelastung sich noch im Bereich von bis zu 10 % bewege. Aus den landesrechtlichen Vorgaben folge, dass eine pfenniggenaue Abrechnung der Aufwendungen für\ndie Herstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen nicht zu erfolgen habe und die\nBeitragssätze nicht nach den tatsächlichen Vorteilen im Sinne eines Wirklichkeits-\n\nmaßstabes zu ermitteln seien. Die sich hieraus ergebenden Unwägbarkeiten seien\ndurch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum Einrichtungsbegriff\nnoch verstärkt worden, weil die Zuordnung von Kosten und Flächen zu der jeweiligen\nEinrichtung zusätzliches \"Fehlerpotential\" enthalte. Vergleichbare Unwägbarkeiten\nhabe das Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen, als es zur Rechtfertigung einer bis\nzu zehnprozentigen Ungleichbelastung die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität\nund Typengerechtigkeit herangezogen habe. Diesen Grundsätzen habe es hier entsprochen, auf die Bildung zweier oder mehrerer Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu verzichten, weil damit zeit- und kostenintensive Sachverhaltsermittlungen\nund Zuordnungsentscheidungen vermieden würden. In gleicher Weise stelle auch die\nNichtberücksichtigung an sich nach Landesrecht bei der Beitragserhebung zu\nberücksichtigender Grundstücke keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der\n\"Nachteil\" der schon jetzt herangezogenen Beitragspflichtigen liege nur darin, dass\neinzelne Grundstückseigentümer in Anwendung des § 21 Abs. 3 AbwS ihren Beitrag\nerst später zu entrichten hätten.\n\nII.\n\nDie zulässige Revision ist begründet.\n\nDie das Urteil des Oberverwaltungsgericht tragende Erwägung, die Fehlerhaftigkeit\nvon § 1 Abs. 1 AbwS sei mangels Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit unbeachtlich und wirke sich deswegen nicht auf die Eignung der Abwassersatzung der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung aus, verstößt gegen Bundesrecht. Der Satzungsmangel führt vielmehr zur Gesamtnichtigkeit\nder Satzung und mithin zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Deswegen ist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO unter Aufhebung des Urteils des\nOberverwaltungsgerichts und unter Zurückweisung der Berufung das der Klage\nstattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.\n\n1. Der Senat hat zunächst erwogen, ob das Oberverwaltungsgericht tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass § 1 Abs. 1 AbwS als fehlerhaft anzusehen ist. Auf\nder Grundlage der Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts, die (Gesamtnichtig-\n\nkeits-)Folgen seines Verständnisses des Begriffs der \"öffentlichen Einrichtung\" in § 9\nAbs. 2 (a.F.), § 17 Abs. 1 und Abs. 4 SächsKAG zu begrenzen, hätte es nahe liegen\nkönnen, die satzungsmäßige Festlegung einer einheitlichen Abwassereinrichtung für\nzulässig anzusehen, wenn bei getrennten Einrichtungen für Vollentsorgung\n(Schmutz- und Niederschlagswasser) und Teilentsorgung (Schmutzwasser) keine\nwesentlichen Beitragsunterschiede zu erwarten sind. Einer solchen Neubestimmung\ndes landesrechtlichen Einrichtungsbegriffes, die dem Satzungsgeber bei der Festlegung der öffentlichen Einrichtungen von vornherein einen gewissen Spielraum einräumt, wäre bei Beachtung des Gebots der Abgabengerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom\n3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 bis 124.78 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren\nNr. 40 S. 46 f.).\n\nDiesen Weg hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ersichtlich nicht beschritten. Es\nhat § 1 Abs. 1 AbwS vielmehr ausdrücklich als \"fehlerhaft\" bezeichnet und festgestellt, dass diese Regelung tatbestandlich gegen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes \"verstößt\". Nur auf dieser Grundlage konnte sich auf der Rechtsfolgenseite die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage stellen, ob der Fehler \"unbeachtlich\" ist.\n\n2. Dass das Oberverwaltungsgericht von der Fehlerhaftigkeit der Vorschrift des § 1\nAbs. 1 AbwS im Hinblick auf den in § 9 Abs. 2 Satz 1 a.F., § 17 Abs. 1 und Abs. 4\nSächsKAG enthaltenen \"Einrichtungsbegriff\" ausgegangen ist, hat der Senat als\nAuslegung irrevisiblen Landesrechts seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 560\nZPO i.V.m. § 173 VwGO). Einen Verstoß gegen Bundesrecht, der die insoweit bestehende Bindung aufheben würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er wird\nauch weder vom Beklagten noch von den gegenüber dieser Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts kritischen Stimmen in der Literatur (vgl. etwa Birk in:\nDriehaus, KAG, § 8 Rn. 1101 a ff.) geltend gemacht.\n\nAuch die zwischenzeitlich durch Art. 38 des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (GVBl S. 148, 160 ff.) erfolgte Änderung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 SächsKAG führt zu keinem anderen Ergebnis.\nZwar hat der sächsische Gesetzgeber hierdurch das nach der Rechtsprechung des\n\nOberverwaltungsgerichts gebotene Verständnis des Begriffes der öffentlichen Einrichtung ausdrücklich aufgegeben; es ist deswegen nicht mehr erforderlich, bei der\nAbwasserbeseitigung, die - wie hier - für Teilgebiete der Gemeinde nur eine\nSchmutzwasserentsorgung und für die restlichen Gebiete die Vollentsorgung anbietet, von zwei getrennten Einrichtungen im Rechtssinne auszugehen (vgl. Begründung\ndes Regierungsentwurfs, LTDrucks 3/9110 S. 83 f. zu Nr. 9 a). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht gehindert, während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen, auch soweit sie - wie hier - das irrevisible Recht betreffen, zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG\n3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 16 f. m.w.N.). Die erfolgte Änderung von § 9 Abs. 2 SächsKAG wirkt sich auf das vorliegende Verfahren jedoch\nnicht aus. Wie sich aus § 39 a SächsKAG ergibt, hat der Landesgesetzgeber dieser\nÄnderung keine Rückwirkung beigemessen und die das Revisionsgericht bindende\nAuslegung des Oberverwaltungsgerichts somit nicht beseitigt. Sie gilt - anders als\ndie § 2 Abs. 2 SächsKAG betreffende Änderung - nicht auch für Satzungen, die nach\nbisherigem Recht erlassen worden sind und konnte erst mit In-Kraft-Treten der\nNeufassung des § 9 Abs. 2 SächsKAG zum 23. Mai 2004 (Art. 48 Abs. 1\nSächsVwModG) und mithin nach Erlass der angefochtenen Bescheide wirksam werden.\n\n3. Zu Unrecht meint das Oberverwaltungsgericht, die danach irrevisibel festgestellte\nFehlerhaftigkeit der Regelung des § 1 Abs. 1 AbwS führe mangels Verstoßes gegen\nden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zur Nichtigkeit der Satzung und stelle\nihre Eignung als Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung im Ergebnis nicht in\nFrage. Mit dieser Auffassung verkennt das Oberverwaltungsgericht Funktion und\nAnwendungsbereich des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und verkürzt dadurch die sich aus § 113 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Rechtsschutzgarantie.\n\nAls Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt der Grundsatz\nder Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995\n\n- BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 m.w.N.).\nDabei ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein\nkönnen (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - a.a.O.).\n\nVon diesem inhaltlichen Verständnis des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit ist\ndas Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz allerdings nicht lediglich als - weiteren - Rechtmäßigkeitsmaßstab von Satzungsvorschriften herangezogen, sondern - zumindest bei der Prüfung von § 1 Abs. 1 AbwS -\nvielmehr als Rechtfertigungsgrund für einen bereits festgestellten Satzungsverstoß.\nEine solche Funktion kommt dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit jedoch nicht\nzu. Er begrenzt die einem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit, vermag\nsie aber nicht zu erweitern. Insbesondere kann er nicht dazu herangezogen werden,\nÜberschreitungen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers zu rechtfertigen, die sich\naus dem Verstoß gegen andere Rechtsnormen ergeben. Die Einhaltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit ist notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für die Rechtmäßigkeit von Abgabensatzungen. Andernfalls geriete der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu einer undifferenzierten Vorrangnorm, an der Verstöße gegen Rechtsnormen im Hinblick auf etwaige Rechtsfolgen allein zu messen\nwären. Es ist aber allenfalls Sache des Gesetzgebers, die Unbeachtlichkeit von\nRechtsverstößen ggf. gesetzlich anzuordnen und hierdurch Ausnahmen von dem\nGrundsatz, dass Rechtsfehler die Nichtigkeit einer Satzungsvorschrift zur Folge haben, vorzusehen. Ansonsten ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, von der (inzidenten) Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzungsvorschrift oder einer daraus resultierenden Aufhebung von auf ihr beruhenden Verwaltungsakten abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - BVerwG\n11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dass unabhängig\nhiervon der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geeignet sein könnte, Rechtsfehler als unbeachtlich zu behandeln, ist ohnehin nicht erkennbar.\n\nNichts anderes ergibt sich aus der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 16. Septem-\n\nber 1981 (BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45) hat\ndas Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verneint, wenn sich der Satzungsgeber bei der landesrechtlich nicht weiter\neingeschränkten Wahl zwischen Beitrags- oder Gebührenfinanzierung einer öffentlichen Einrichtung für eine (reine) Gebührenfinanzierung entscheidet, bei der die\ndurch eine Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte\nQuantitätsgrenze nicht überschreitet. Die Ungleichbehandlung bestand darin, dass\nEigentümer nicht angeschlossener unbebauter, aber bebaubarer und mithin beitragspflichtiger Grundstücke bei einer Gebührenfinanzierung nicht herangezogen\nwurden. Die Quantitätsgrenze sah das Bundesverwaltungsgericht als überschritten\nan, wenn der Anteil dieser Grundstücke mehr als 20 % beträgt und zu einer Gebührenmehrbelastung von mehr als 10 % führen würde.\n\nAus dieser Entscheidung kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, Satzungsverstöße wie im Fall des § 1\nAbs. 1 AbwS seien unbeachtlich, wenn die Beitragsmehrbelastung nicht mehr als\n10 % beträgt. Denn die Entscheidung hat allein die Begrenzung des dem Satzungsgeber grundsätzlich zustehenden Gestaltungsfreiraums zum Gegenstand. Hieraus\nlässt sich für die Frage der Unbeachtlichkeit von Satzungsverstößen, aufgrund derer\nder Satzungsgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bereits überschritten hat,\nnichts herleiten. Deswegen kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht\ndie Rede davon sein, das Urteil vom 16. September 1981 greife \"vergleichbare Unwägbarkeiten\" auf, wie sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum Einrichtungsbegriff ergeben.\n\nDie Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kann schließlich auch nicht auf\ndas Urteil des Senats vom 17. April 2002 (BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188)\ngestützt werden. Zwar hat es der Senat dort bundesrechtlich beanstandet, Gebührenregelungen insgesamt für nichtig zu erklären, ohne zu prüfen, ob und in welchem\nUmfang sich festgestellte Mängel im Ergebnis auf die Gebührenhöhe ausgewirkt haben. Dieses Erfordernis einer Ergebniskontrolle bezieht sich aber ausschließlich auf\nMängel in der Kostenkalkulation. Der Senat hat insoweit klargestellt, dass eine unzutreffende Kalkulation nicht dazu führt, dass die auf ihrer Grundlage getroffene Festsetzung der Gebühr durch den Satzungsgeber \"ermessensfehlerhaft\" wird. Vielmehr\n\nist die Gebührenfestsetzung erst dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie die hierfür\ngeltenden (landes-)rechtlichen Obergrenzen (Verbot der Kostenüberdeckung und der\nunangemessenen Gewinnerzielung) überschreitet (Urteil vom 17. April 2002, a.a.O.\nS. 193). Diese Rechtsprechung lässt sich zwar auf die Festsetzung von Beiträgen,\nderen höchstzulässige Sätze aufgrund einer Globalberechnung zu ermitteln sind (vgl.\n§ 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG), ohne weiteres übertragen. Um Kalkulations- bzw.\nGlobalberechnungsmängel und deren Auswirkung, auf die sich das Gebot der Ergebniskontrolle allein bezieht, geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht.\nDas Oberverwaltungsgericht versteht die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung\nnicht als Teil der Globalberechnung. Es hat in der angefochtenen Entscheidung\nvielmehr an seiner Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff festgehalten. In den in\nBezug genommenen Entscheidungen (SächsVBl 2001, 186 und 189) wird ausdrücklich zwischen Mängeln in der Globalberechnung und der fehlerhaften Festlegung der\nöffentlichen Einrichtung durch Satzungsvorschrift differenziert. Auf Satzungsmängel\nund die Frage ihrer Rechtsfolge beziehen sich die dargelegten Ausführungen des\nSenats im Urteil vom 17. April 2002 jedoch nicht.\n\n4. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein anderer Grund für die Unbeachtlichkeit\ndes vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Rechtsfehlers in § 1 Abs. 1 AbwS ist\nnicht ersichtlich. Die somit gegebene Nichtigkeit dieser Satzungsnorm führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, weil ohne die Bestimmung der Einrichtung der zwingende Inhalt der Abgabensatzung (§ 2 Satz 2 SächsKAG), zu dem der die Abgabe\nbegründende Tatbestand und mithin auch die Bestimmung der Einrichtung gehört,\ndie die beitragspflichtige Möglichkeit des Anschlusses bietet (§ 17 Abs. 1\nSächsKAG), keine mit höherem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des\nSachverhalts belässt (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 30. Januar\n1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - NJW 1998, 469). Dadurch fehlt es den angefochtenen\nBescheiden an einer wirksamen Rechtsgrundlage.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nHien Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 551 € (entspricht 6 946 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG\nn.F.).\n\nHien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-09-29/10-c-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 39a","ref_norm":"39a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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