{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B10B12.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"10 B 12.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 12.04\nVGH 7 S 691/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. Juli 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 24. März 2004 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung einer auf seinen ersten Klageantrag beschränkten Revision anstrebt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung\n(vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), legt diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre\ndie Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die\nRevisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997\n- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche\nRechtsfrage, die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, lässt sich\nder Beschwerdebegründung nicht entnehmen, obwohl im dortigen letzten Absatz die\nFrage formuliert wird,\n\n\"ob die formal existierende Erschließung eines Grundstücks durch eine Zufahrt\ndem Anspruch eines Teilnehmers auf einen Anschluss seines Grundstücks an\ndas Wegenetz in jedem Fall Genüge tut, auch dann wenn er das Grundstück\nwegen der unberücksichtigt gebliebenen besonderen Topographie entgegen\nder Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. September 1992\n(RdL 1993, 13) nur mit besonderen Schwierigkeiten benutzen kann.\"\n\nDiese Frage würde sich im Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn der darin angesprochene Sachverhalt vorliegen würde, dass die besondere Topographie des\nAbfindungsgrundstücks Flst.-Nr. ... in dem angefochtenen Flurbereinigungsplan unberücksichtigt geblieben wäre. Den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereini-\n\ngungsgerichts, die mangels einer Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) für\ndas Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), stehen der Annahme\ndieses Sachverhalts jedoch entgegen. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich zum\neinen auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins festgestellt,\ndass das genannte Flurstück zumindest vom Gürtelweg her \"nur mit großen Schwierigkeiten und unter erheblicher Unfallgefahr\" (UA S. 18) mit Maschinen befahrbar ist.\nEs hat ferner unter Würdigung des Plankonzepts der damit zusammenhängenden\nAussagen des Wege- und Gewässerplans angenommen, dass dieses Ergebnis von\ndem Flurbereinigungsplan im Hinblick darauf bewusst in Kauf genommen worden ist,\ninnerhalb der historischen Weinbergsmauern nur \"Weinbau in Handarbeit\" zuzulassen (UA S. 21). Die Behauptung des Klägers, die in der Beschwerdebegründung\nwiederholt wird, die Abgrenzung der Fläche für \"Weinbau in Handarbeit\" sei vorgenommen worden, ohne den Gürtelweg zu berücksichtigen, hat das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich als widerlegt angesehen (UA S. 22). Im Grunde will die Beschwerde somit nicht eine Rechtsfrage in die Entscheidung des Revisionsgerichts\nstellen, sondern eine - für das Revisionsgericht bindend beantwortete - Tatsachenfrage. Das wird letztlich auch darin deutlich, dass die Beschwerde es als Ermessensfehler kritisiert, wenn \"die Benutzung des zugeteilten Grundstücks in steiler Rebhanglage für den bestimmungsmäßigen Zweck faktisch fast vereitelt\" wird, \"obwohl\ndies durch kleine Änderungen im Flurbereinigungsplan, die weder zu Lasten anderer\nTeilnehmer gingen noch die Belange des Naturschutzes oder der Denkmalpflege\nbeeinträchtigen würden, vermeidbar wäre und bei allen anderen vergleichbaren\nGrundstücken auch vermieden wurde\". Denn damit wird ebenfalls eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und nicht verallgemeinerungsfähige Frage aufgeworfen, die dem Ergebnis der vom Flurbereinigungsgericht durchgeführten Beweiswürdigung widerstreitet, wonach das dem Flurbereinigungsplan zugrunde liegende Abgrenzungsprinzip eine \"Bedingung\" seitens des Naturschutzes und der\nDenkmalpflege gewesen sei (UA S. 21). Eine derartige Frage ist einer generellen\nKlärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-07-29/10-b-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-07-29/10-b-12-04","retrieved":"2026-10-24 07:31:11.266484+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-07-29/10-b-12-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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