{"status":"available","doknr":"BVERWG-231204B10B25040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B10B25.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"10 B 25.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der \"Zurückverweisung\" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 <297>); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 25.04\nVGH 5 UE 1652/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. Dezember 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am\nBundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2004 wird dieses Urteil aufgehoben,\nsoweit darin der Beklagten die Neubestimmung des Vorausleistungsbetrags nach Maßgabe der Urteilsgründe aufgegeben\nworden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nbleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 92,46 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid vom\n12. April 1996, mit dem die Beklagte ihn zu Vorauszahlungen auf einen künftigen\nAbwasserbeitrag herangezogen hatte. Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hatte nach einer rückwirkenden Änderung\nder städtischen Entwässerungssatzung, die den Beitragssatz an die Geschossfläche\nknüpft, teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Vorausleistungsbescheid zwar dem Grunde nach, aber wegen mangelnder Berücksichtigung\ndenkmalschutzrechtlicher Baubeschränkungen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nicht der Höhe nach berechtigt sei, und gab der Beklagten auf, die Beitragshöhe unter Beachtung dieser Beschränkungen neu zu ermitteln. Gegen die Beanstandung der Beitragshöhe und gegen die Verpflichtung zu deren Neubestimmung\nrichtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Sie hat lediglich insoweit\nErfolg, als das Berufungsgericht die Ermittlung und Neufestsetzung des der Höhe\nnach richtigen Vorausleistungsbetrags auf einen Abwasserbeitrag nicht selbst vorgenommen, sondern der Beklagten überlassen hat. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.\n\n1. Gegenüber der Entscheidung der Vorinstanz, die Festsetzung des Vorausleistungsbetrags wegen mangelnder Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Baubeschränkungen der Höhe nach zu beanstanden und zu ändern, beruft sich die Beschwerde auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beide Rügen\ngreifen nicht durch.\n\na) Für die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,\n\nob öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen zu berücksichtigen sind, wenn die\nBeitragssatzung für den unbeplanten Innenbereich abstrakte (Höchst-)Geschossflächenzahlen für einzelne Nutzungsgebiete und entsprechende Vollgeschosse für die zugrunde zu legende Geschossfläche festsetzt,\n\nbesteht kein bundesrechtlicher Klärungsbedarf. Die Vorinstanz hat über die Notwendigkeit, denkmalschutzrechtliche Baubeschränkungen bei der Beitragsberechnung zu\nberücksichtigen, in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts, nämlich von § 10\nAbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten (EWS) entschieden; mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 EWS, der auf das Maß der zulässigen Geschossfläche abstellt, hat sie die Festlegung der Geschossflächenzahl in § 14 Abs. 1 EWS\nlediglich als widerlegbare Vermutung verstanden. An diese Auslegung durch den\nVerwaltungsgerichtshof ist das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO i.V.m.\n§ 560 ZPO).\n\nRevisibilität erlangt die Rechtsfrage nicht dadurch, dass die Beschwerde geltend\nmacht, die Auslegung der Satzung durch das Berufungsgericht verstoße gegen die\nGrundsätze der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit. Bundesrecht steht\neiner typisierenden Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs - namentlich unter\nGleichheitsgesichtspunkten - zwar nicht grundsätzlich entgegen. Dies bedeutet aber\n\nkeinen Typisierungszwang für den Satzungsgeber. Welche Vorschriften des Bundesrechts es ihm verbieten sollten, die Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen als Korrektiv zu generalisierenden Geschossflächenzahlen vorzusehen, wird in der Beschwerdebegründung auch nicht weiter ausgeführt.\n\nDie außerdem als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\nob das Denkmalschutzrecht eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung der\nAusschöpfung des vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung\n(Geschossfläche) darstellt,\n\nbetrifft ebenfalls kein revisibles Recht. Sie ist vielmehr in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantworten, auf die\nallein die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung auch nur eingeht.\n\nb) Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1995 (BVerwG 8 C 12.94 - Buchholz\n406.11 § 131 BauGB Nr. 100) ist schon nicht schlüssig dargetan. Die dem Berufungsgericht einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits zugeschriebenen Rechtssätze beziehen sich nämlich auf unterschiedliche Rechtsvorschriften,\nim einen Fall auf solche des Erschließungsbeitragsrechts, im anderen Fall auf solche\ndes Anschlussbeitragsrechts. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den ihm\nzugeschriebenen Rechtssatz, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen seien beitragsmindernd auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keine Auswirkungen auf den\nsatzungsrechtlichen Verteilungsmaßstab haben, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr hat er denkmalschutzrechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit deshalb berücksichtigt, weil der Verteilungsmaßstab (§ 10 Abs. 1, § 14\nAbs. 1 EWS) dies bei der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung fordert. Der Einwand, seine Auslegung sei verfehlt, beinhaltet lediglich den Vorwurf fehlerhafter\nRechtsanwendung, belegt aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO.\n\n2. Gegenüber der auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagten die Neubestimmung des Vorausleistungsbe-\n\ntrags aufzugeben, dringt die Beschwerde zwar nicht mit der Grundsatzrüge, wohl\naber mit der Verfahrensrüge durch.\n\na) Bezogen auf die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,\n\nob im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich eine Entscheidung des Gerichts\nnach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO möglich ist,\n\nist nicht hinreichend dargetan, dass sie einer Klärung in einem Revisionsverfahren\nbedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Januar 1991\n(BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288 <297>) zu den Anwendungsvoraussetzungen der genannten Norm erläuternd Stellung genommen. Warum sich im Streitfall die\nNotwendigkeit ergeben sollte, über die dadurch bewirkte Klärung hinaus generalisierende Aussagen zur Anwendbarkeit der Vorschrift im Anschlussbeitragsrecht zu\ntreffen, war begründungsbedürftig, ist jedoch nicht näher erläutert worden.\n\nb) Dass der Verwaltungsgerichtshof von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, stellt aber einen Verfahrensfehler dar, auf dem seine Entscheidung auch\nberuhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Begehrt ein Kläger die Änderung eines\nangefochtenen Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, so gibt § 113 Abs. 2\nSatz 1 VwGO dem Gericht die Befugnis, den Betrag in anderer Höhe festzusetzen.\nAbweichend hiervon kann das Gericht unter den in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen von der eigenen Ermittlung des der Höhe nach richtigen\nBetrags absehen und sich darauf beschränken, die für die Ermittlung maßgeblichen\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so genau anzugeben, dass die Behörde\nden Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Wie schon im Wortlaut des\nSatzes 2 zum Ausdruck kommt, liegt der Unterschied zur Regelung des § 113 Abs. 2\nSatz 1 VwGO allein darin, dass das Gericht den Vorgang der Neuberechnung der\nBehörde überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 a.a.O.; Gerhardt\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 40 f.;\nSchmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rn. 12). Die\nEinflussgrößen für die Berechnung muss das Gericht der Behörde hingegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klar vorgeben und die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen selbst durchführen; insoweit unterliegt die grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, keinen Einschränkungen.\n\nDiese Sicht wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des\nGesetzentwurfs (BTDrucks 11/7030, S. 29) ist der Zweck der Regelung dahingehend\numschrieben worden, dass sie \"die Gerichte von umfangreichen Berechnungen, die\ndie Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln in der\nRegel schneller und reibungsloser bewältigen können\", entlasten soll. Diese Zielsetzung wurde ebenso bereits in der amtlichen Begründung zu § 4 FGO i.d.F. des Art. 3\nVGFGEntlG (BTDrucks 8/842, S. 15) betont, der zum Vorbild für die Regelung des\n§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geworden ist. Dort heißt es, die \"Aufgabe der Steuerberechnung\" sei nicht selten schwierig und belaste die Finanzgerichte, denen technische Hilfsmittel, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, nicht zur Verfügung\nstünden; ihnen solle die Möglichkeit gegeben werden, \"von der Errechnung des Betrags abzusehen, wenn die Festsetzung einer bestimmten Summe nicht ohne besonderen Aufwand möglich\" sei. Es ging also nur darum, die Gerichte von komplizierten, sie nach Lage des Falles und ihrer personellen und sächlichen Ausstattung\nüber Gebühr belastenden Rechenoperationen freizustellen. Ein weitergehendes\nNormverständnis, das den Anwendungsbereich der Regelung auch auf die Ermittlung\nvon anderen, der Berechnung zugrunde zu legenden Umständen ausdehnte, wäre\nmit dieser Intention unvereinbar.\n\nEine solche weite Auslegung würde zudem die Grenzen zwischen § 113 Abs. 2\nSatz 2 VwGO und § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwischen. Die letztgenannte Bestimmung berechtigt das Gericht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, obwohl es eine\nweitere Sachaufklärung für notwendig hält. Einerseits enthält sie - anders als Abs. 2\nSatz 2 - keine einschränkenden Maßgaben darüber, welcher Art die der Behörde zu\nüberlassenden Ermittlungen sein können. Andererseits kann das Gericht von § 113\nAbs. 3 Satz 1 VwGO nur fristgebunden Gebrauch machen. Diese Unterschiede würden vernachlässigt, wenn § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch auf die Sachaufklärung\nhinsichtlich solcher Umstände angewandt würde, die der Berechnung der Betragshöhe vorgelagert sind.\n\nHiervon ausgehend wird die Entscheidung der Vorinstanz, die Ermittlung des geänderten Vorausleistungsbetrags der Beklagten aufzugeben, von § 113 Abs. 2 Satz 2\nVwGO nicht gedeckt. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Berufungsge-\n\nricht der Beklagten nicht nur die Neuberechnung als solche, sondern auch die dieser\nBerechnung vorausgehende Bestimmung des Maßes der denkmalschutzrechtlichen\nBaubeschränkungen und ihrer Auswirkungen auf das höchstzulässige Maß baulicher\nNutzung überantwortet. Die der Behörde zugewiesene Aufgabe erschöpft sich also\nnicht in einer anhand konkreter Vorgaben des Gerichts rechtlich und tatsächlich voll\ndeterminierten Neuberechnung (vgl. Gerhardt a.a.O., § 113 Rn. 40). Vielmehr wird\ndie Beklagte zu Ermittlungen verpflichtet, die das Berufungsgericht nach eigener\nEinschätzung \"allein aufgrund einer aufwändigen Bestimmung durch Sachverständigengutachten\" (UA S. 11) leisten könnte. Indem das Gericht diese Sachverhaltsaufklärung der Beklagten auferlegt hat, hat es den Anwendungsbereich des § 113\nAbs. 2 Satz 2 VwGO verlassen und ist seiner Verpflichtung, die Sache selber spruchreif zu machen, nicht gerecht geworden.\n\nSeine Verfahrensweise findet im Übrigen mit Rücksicht auf die Fristregelung des\n§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO auch in § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Stütze.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG, wobei der\nSenat sich an der Bewertung orientiert, die in der Quotelung der Kostenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-12-23/10-b-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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