{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B10B8.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"10 B 8.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 8.04\nOVG 7 F 320/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. September 2004\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r\nund D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts\n(Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision\ngegen sein Urteil vom 4. November 2003 wird aufgehoben, soweit darin Ziffer 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flurneuordnungsamtes Gera vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 15. April 2002 aufgehoben worden ist.\n\nDie Revision wird insoweit zugelassen.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts\n(Flurbereinigungsgericht) vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur\nHälfte mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen. Im\nÜbrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Soweit der Beklagte\ndurch das anzufechtende Urteil beschwert ist, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Rahmen eines\nFlurbereinigungsverfahrens auch eine Neuregelung der Bodenordnung gemäß § 64\nLwAnpG mit dem Ziel der Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum getroffen werden kann.\n\nII.\n\nDie Beschwerde des Klägers kann dagegen keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision\nnicht.\n\n1. Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache, soweit der Kläger durch das anzufechtende Urteil beschwert ist, grundsätzliche\nBedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dieser Zulassungsgrund liegt nur\ndann vor, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete,\njedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende\nhöchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die vom Kläger in\nseiner Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen\nnicht.\n\na) Soweit der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, \"dass eine Behörde nicht willkürlich begünstigende Bescheide erteilen kann und sie anschließend wieder aufhebt\", ist schon zweifelhaft, ob er damit eine Rechtsfrage formulieren oder nur eine\nFeststellung treffen will. Selbst wenn man ersteres annimmt, war die sich daraus ergebende Frage für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn dieses hat nicht angenommen, dass der durch den angefochtenen Beschluss aufgehobene Änderungsbeschluss Nr. 4 willkürlich erlassen worden war.\n\nb) Die vom Kläger des Weiteren sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes \"geringfügig\" i.S. von § 8\nAbs. 1 Satz 1 FlurbG ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nhinreichend geklärt. Für die Abgrenzung, ob es sich bei der hinzugenommenen Fläche um eine geringfügige oder erhebliche Änderung handelt, ist maßgeblich darauf\nabzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach\nden §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint, wobei es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt (vgl.\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I B 141.59 - Buchholz\n424.01 § 8 FlurbG Nr. 1). Diese Frage lässt sich nur anhand der Umstände und Verhältnisse des einzelnen Verfahrens entscheiden. Dabei ist in erster Linie die Größe\nder hinzugenommenen Fläche mit der Größe des bisherigen Verfahrensgebietes zu\nvergleichen. Neben diesem Größenvergleich kann es auch auf andere Gesichtspunkte ankommen, z.B. welcher Zweck mit der Änderung verfolgt wird (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 -, Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3).\nDas Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Geringfügigkeit der streitgegenständlichen Änderung des Flurbereinigungsgebietes bejaht. Die\nBeschwerde greift in Wahrheit die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ohne eine darüber hinausgehende grundsätzlich klärungsbedürftige\nRechtsfrage aufzuwerfen.\n\n2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des anzufechtenden Urteils von der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO), weil das anzufechtende Urteil davon ausgehe, dass \"der angefochtene Bescheid keinen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebe bzw. wegen Geringfügigkeit\nder Änderung i.S. des § 8 des Flurbereinigungsgesetzes zulässig sei\", fehlt es an der\nhinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes, namentlich an der genauen\nBezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das\nOberverwaltungsgericht abgewichen sei, und an der Gegenüberstellung voneinander\nabweichender Rechtssätze im anzufechtenden Urteil und in einer dazu in Bezug zu\nsetzenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG,\nBeschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712).\n\n3. Soweit sich die Beschwerdebegründung unter Punkt 1 b mit den Ausführungen im\nUrteil (dort S. 15) zur Frage des Gebäudeeigentums beschäftigt, können diese schon\ndeshalb keine Grundlage für eine Zulassung der Revision sein, weil es sich erkennbar um die Entscheidung nicht tragende Hinweise handelt (sog. obiter dictum), die\ndas Gericht lediglich \"im Hinblick auf das über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehende Interesse der Beteiligten an der Klärung der Eigentumsverhältnisse\" gemacht hat.\n\n4. Die von der Beschwerde \"rein vorsorglich\" gerügte \"Verletzung formellen und materiellen Rechts\" ist ein unzulässiger, keinem Revisionszulassungsgrund zuzuordnender Pauschalangriff auf das anzufechtende Urteil. Ebenso unzulässig ist die Rüge\neines angeblichen Verfahrensmangels; auch insoweit fehlt die erforderliche Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Verfahren über die Beschwerde des Beklagten wird als Revisionsverfahren unter\ndem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision\ndurch diesen Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,\n04107 Leipzig, einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder\neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch\nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im\nhöheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit\nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen\nkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er\neinen Antrag stellt.\n\nDr. Storost Vallendar Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-09-23/10-b-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-09-23/10-b-8-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:03.793421+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-09-23/10-b-8-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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