{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B10B21.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"10 B 21.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben. 2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 21.04\nOVG 14 A 953/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 22. Dezember 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und\nProf. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 325,27 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche\nBedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\na) Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,\n\nob es mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, die Regelung einer Hundesteuersatzung, die lautet:\n\n\"Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano,\nMastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog und Tosa Inu sowie\nKreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden\nanderer Rassen oder Mischlingen\"\n\ndahingehend auszulegen, dass mit dem Begriff \"Kreuzung\" jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der besonders angeführten Hunderassen finden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines\nMenschen zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses\nAnteils gekommen ist.\n\nDiese Frage würde in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren\nnicht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen und kann deshalb\nnicht zur Zulassung der Revision führen. Bei der in Streit stehenden Bestimmung der\nHundesteuersatzung (im Folgenden HS) handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (§ 173\nVwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es kann eine solche Auslegung revisionsgerichtlich nur\ndarauf überprüfen, ob sie selbst oder ihr Ergebnis gegen Bundesrecht verstoßen.\n\nWeder das eine noch das andere ist von der Beschwerde hier schlüssig aufgezeigt\nund für den Senat in der Sache auch nicht erkennbar.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Auslegung des Begriffs \"Kreuzung\" in § 2 Abs. 2 HS\nunter Heranziehung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte dieser\nBestimmung vorgenommen und hierbei vergleichend die entsprechenden Regelungen in § 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetz\n(HundVerbEinfG) - vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530), in § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 656) sowie in der\ndurch dieses Gesetz abgelösten Landeshundeverordnung und die jeweils einschlägigen Materialien dieser Vorschriften in den Blick genommen (UA S. 8 ff.). Dass das\nBerufungsgericht bei Anwendung dieser anerkannten Auslegungsmethoden willkürlich vorgegangen wäre oder im Ergebnis ein mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 HS\nschlechterdings nicht vereinbares Verständnis des Begriffs \"Kreuzungen\" gewonnen\nund damit die Grenzen zulässiger Rechtsprechung verletzt hätte, vermag der Senat\nnicht zu erkennen. Die Beschwerde stellt der Auslegung des Berufungsgerichts für\nihre gegenteilige Auffassung letztlich lediglich ihr abweichendes Verständnis des\nKreuzungsbegriffs entgegen, ohne jedoch dadurch einen Bundesrechtsverstoß des\nBerufungsgerichts dartun zu können.\n\nNach Auffassung des Senats genügt der Begriff einer Kreuzung im Sinne des § 2\nAbs. 2 HS jedenfalls in der konkretisierten Gestalt, die er durch die Auslegung des\nBerufungsgerichts erhalten hat - wonach darunter auch jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der in der Satzung aufgeführten Hunderassen befinden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgeht, und abhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses\nAnteils gekommen ist (UA S. 8 ) - auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot\n(Art. 20 Abs. 3 GG), zumal das Berufungsgericht in Anknüpfung an § 3 Abs. 2 Satz 2\nLHundG NRW ergänzend darauf abstellt, dass eine \"Vermischung eingetreten ist, die\ndas Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt\" (UA\nS. 9). Substantiierte Zweifel hieran hat auch die Beschwerde nicht geäußert.\n\nSoweit die Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt wissen will,\n\nob es mit Art. 1 §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher\nHunde vom 12. April 2001 vereinbar ist, den Begriff \"Kreuzung\" dahingehend\nauszulegen, dass darunter jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich\nAnteile der besonders angeführten Hunderassen finden, und zwar unabhängig\ndavon, ob dies auf eine von einem Menschen gezielte oder ungewollte, zufällige\nVerpaarung von Hunden zurückgeht und in welcher Generation es zu der\nEinmischung dieses Anteils gekommen ist,\n\ngenügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern es für die Entscheidung des\nRechtsstreits, der allein die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung des Beklagten, nicht aber ein Verbringungs- oder Einfuhrverbot im Sinne des genannten Gesetzes zum Gegenstand hat, auf die Beantwortung dieser Frage ankommen könnte. Unabhängig von der fehlenden Darlegung\nvermag der Senat auch in der Sache nicht zu erkennen, weshalb der Kreuzungsbegriff der §§ 1, 2 Abs. 1 HundVerbEinfG oder - was die Beschwerde womöglich in\nWahrheit meint - die Vereinbarkeit der Auslegung des Kreuzungsbegriffs in § 2\nAbs. 2 HS durch das Berufungsgericht mit dem Begriff der Kreuzung in §§ 1, 2\nAbs. 1 HundVerbEinfG für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hundesteuerpflicht des Klägers von Bedeutung sein könnte.\n\nb) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,\n\nob eine Hundesteuersatzung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die das Halten\nvon Hunden bestimmter Rassen höher besteuert, für gefährliche Einzelhunde\nanderer Rassen jedoch keine erhöhte Steuer vorsieht.\n\nAuch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO.\n\nDer beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C\n8.99 - BVerwGE 110, 265) diese Frage nicht ausdrücklich entschieden. Gegenstand\njener Entscheidung war eine Satzung, die sowohl das Halten der in einer Rasseliste\naufgezählten Hundearten einer erhöhten \"Kampfhundesteuer\" unterwarf als auch das\nHalten von solchen Hunden, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,\nErziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Per-\n\nsonen bestand oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen\nkonnte (a.a.O. S. 266). Folglich konnte der Senat damals davon ausgehen, dass in\njedem Fall die erhöhte Besteuerung des Haltens solcher Hunde gewährleistet erscheine, die in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen seien (a.a.O. S. 273).\n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar sei, das Halten von Hunden bestimmter Rassen höher zu\nbesteuern, ohne zugleich auch für das Halten erwiesenermaßen gefährlicher Einzelhunde anderer Rassen ebenfalls eine erhöhte Steuer zu erheben, hatte sich für den\nSenat daher in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 nicht gestellt. Sie lässt sich indes\nauf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durch Auslegung der beanstandeten Satzungsregelung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres\nbeantworten, so dass es hierfür nicht der Zulassung der Revision bedarf.\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend\nverschieden zu behandeln. Damit ist dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen\nungleich zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung\nunter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber\nweitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht\nbeherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen -\ndurch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt\nsein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit\nnoch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. S. 272). Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings\nsachgerecht ausüben. Eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung muss sich\nim Ergebnis auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, auf einen vernünftigen\noder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung\ndes Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht\nallgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des kon-\n\nkreten Sachbereichs, der geregelt wird (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil\nvom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597 = juris Rn. 92 f. m.w.N.).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die von der Beschwerde mit der\nGrundsatzrüge angegriffene Regelung der Hundesteuersatzung nicht als gleichheitswidrig. Die vom Berufungsgericht für die Rechtmäßigkeit der Regelung angeführten Erwägungen (UA S. 15 ff.) sind tragfähig und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der den Senat bindenden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), insoweit\nvon der Beschwerde auch nicht substantiiert angegriffenen Auslegung durch das\nBerufungsgericht will der Satzungsgeber neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation in der Stadt nehmen (UA\nS. 9). Er verfolgt mit der erhöhten Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen und\nihrer Kreuzungen den Lenkungszweck, die Gattung von Hunden zurückzudrängen,\ndie als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger \"attraktiv\" sein als das sonstiger Hunde. Dabei wird die Hundepopulation, die\nzurückgedrängt werden soll, nicht durch die individuelle Gefährlichkeit der Tiere, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert, die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotenzial einstuft. Eine derartige Gefahrenvorsorge vermittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000,\na.a.O. S. 268, 274 f.), und zwar auch dann, wenn der Satzungsgeber - wie hier -\ndarauf verzichtet, gleichzeitig das Halten sonstiger Hunde mit einer erhöhten Steuer\nzu belegen, die im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung getreten sind. Entgegen\nder Ansicht der Beschwerde ist hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu sehen; denn die von der Beschwerde beanstandete Einschränkung des Steuertatbestandes beruht auf der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts\nund ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.\n\nMit gutem Grund durfte der Satzungsgeber davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung der nach Rassemerkmalen als besonders gefährlich eingeschätzten Hunde den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter\nsolcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen oder einer Kreuzung hiervon entscheiden. Eine vergleichbare Lenkungswirkung konnte er von der erhöhten\n\nBesteuerung als individuell gefährlich erkannter Hunde durch Aufnahme einer entsprechenden Generalklausel in die Satzung nicht erwarten. Denn die individuelle\nGefährlichkeit der Hunde wird in aller Regel erst nach ihrer Anschaffung offenbar.\nLenkend im Sinne einer Gefahrenvorsorge dürfte die erhöhte Besteuerung als individuell gefährlich in Erscheinung getretener Hunde - worauf die Beschwerde zu Recht\nhinweist - daher allenfalls insofern wirken, als sie die Halter zu verstärkten Anstrengungen bei deren Haltung, namentlich zur Vermeidung aggressionssteigernder Verhaltensweisen, veranlassen kann. Ein Einfluss auf die Zusammensetzung der örtlichen Hundepopulation in dem vom Satzungsgeber gewünschten Sinn ist damit aber\nnicht verbunden.\n\nHinzu kommt, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 eine gewisse Skepsis gegenüber einer Generalklausel zur erhöhten Besteuerung individuell\ngefährlicher Hunde mit dem Hinweis darauf zum Ausdruck gebracht hat, dass sie\nregelmäßig gewisse Anforderungen an die \"Steuerehrlichkeit\" des Hundehalters stelle (a.a.O. S. 273). In jedem Fall dürfte die Steuererhebung nach Maßgabe einer solchen Generalklausel mit einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand für die Gemeinde verbunden sein, dessen Vermeidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausgestaltung einer kommunalen Steuersatzung angemessen Rechnung getragen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember\n1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <243>).\n\nDer Satzungsgeber ist folglich nicht verpflichtet, aus Gleichheitsgründen zugleich\nauch als individuell gefährlich erkannte Hunde der erhöhten Steuer zu unterwerfen.\nDie Beschränkung und sonstige Regulierung des Haltens individuell gefährlicher\nHunde darf er dem einschlägigen Ordnungsrecht überlassen, das effektiv wirkende\nBefugnisse zur Lösung dieses Problems zur Verfügung stellt. Vor dem Hintergrund\nder Lenkungssteuerkonzeption des Beklagten ist das Halten individuell gefährlicher\nHunde danach wesentlich Ungleiches gegenüber der Besteuerung des Haltens gefährlicher Hunderassen und ihrer Kreuzungen.\n\nIm Ergebnis zu Unrecht beruft sich die Beschwerde für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. August 2002\n(13 L 4102/00 - ZKF 2003, 37). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lü-\n\nneburg, der zufolge eine Hundesteuersatzung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, in welcher eine erhöhte Steuer lediglich für Hunde bestimmter Rassen\nnach einer Positivliste erhoben wird, ohne dass die Satzung eine erhöhte Steuerpflicht auch für allgemein als gefährlich eingestufte Hunde enthält, ist der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts schon deshalb im Ausgangspunkt nicht\nuneingeschränkt vergleichbar, weil in der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu\nbeurteilenden Satzung eine erhöhte Besteuerung von Kreuzungen der als gefährlich\nbestimmten Hunderassen nicht vorgesehen war. Unabhängig hiervon trägt das Urteil\ndes Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auch deshalb nicht die von der Beschwerde\ndaraus gezogenen Schlüsse, weil es sich seinerseits - aus den zuvor genannten\nGründen - von einem unzutreffenden Verständnis des Urteils des beschließenden\nSenats vom 19. Januar 2000 (a.a.O. S. 273) zu seinem Standpunkt veranlasst gesehen hat.\n\nc) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie die Klärung der\nFrage für erheblich hält,\n\nob es mit Art. 90 EG vereinbar ist, wenn eine Hundesteuerregelung, die im Interesse einer Gefahrenvorbeugung in der Gemeinde die Zahl gefährlicher Hunde\nim Verhältnis zu den Hunden, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen\nangehören, vermindern soll, nur die Haltung von Hunden, die aus\ndem Europäischen Ausland importierten Rassen zugerechnet werden, einem\n7,5-fachen Steuersatz unterwirft, während vergleichbare inländische Hunde\ndieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden und obwohl es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu\neiner Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen.\n\nDiese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie\nvon der tatsächlichen Annahme ausgeht, dass \"es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher\nsind als Hunde anderer Rassen\", die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat.\nDem Bundesverwaltungsgericht könnte sich daher in dem angestrebten Revisionsverfahren die auf der zitierten Annahme beruhende Rechtsfrage nicht stellen, zumal\nes als Revisionsgericht zur eigenen Tatsachenerhebung nicht berufen ist.\n\nDer Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hin, dass das\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., auf der\n\nGrundlage eigener Tatsachenerhebungen zu der Feststellung gelangt ist, dass nach\ndem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass Hunde der im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland aufgezählten Rassen für das menschliche Leben und\ndie menschliche Gesundheit - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen\nFaktoren wie Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters - in besonderer Weise gefährlich werden können (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 74). Es spricht daher Einiges dafür, dass die von der\nBeschwerde ihrer Rechtsfrage zugrunde gelegte tatsächliche Annahme auch in der\nSache nicht zutrifft (zur Vergleichbarkeit mit der Gefährlichkeit anderer Hunderassen\nvgl. wiederum BVerfG, a.a.O., juris Rn. 95).\n\nVor diesem Hintergrund hält es der Senat zudem für zweifelhaft, ob die weitere Annahme in der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zutrifft, dass \"vergleichbare\ninländische Hunde\" dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden. Es bedarf\nhier jedoch letztlich keiner Entscheidung des Senats darüber, ob die niedriger besteuerten Hunde anderer als der in der angegriffenen Satzung aufgezählten Rassen\nden dort der höheren Besteuerung unterworfenen Hunderassen, deren überwiegend\nausländischen Ursprung das Berufungsgericht unterstellt hat, im Sinne des Art. 90\nAbs. 1 EG \"gleichartig\" sind, da die Zulassung der Revision wegen dieser Frage bereits aus dem zuerst genannten Grund scheitert.\n\n2. Die Revision ist nicht wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des Senats vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) zuzulassen.\n\nDen Rechtssatz, den die Beschwerde jenem Urteil entnehmen zu können meint,\n\ndass eine Hundesteuersatzung, die mit Lenkungsabsicht die durch die Hundehaltung verursachten erhöhten Gefahren einschränken soll, nicht mit Art. 3\nAbs. 1 GG in Einklang steht bzw. rechtsfehlerhaft ist, wenn nach ihr allein Halter\nvon Hunden bestimmter Rassen oder deren Kreuzungen erhöht besteuert\nwerden, sie aber nicht berücksichtigt, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotenzial ausgestattet sind,\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht aufgestellt. Er ergibt sich\nentgegen der Auffassung der Beschwerde insbesondere auch nicht aus der Aussage\ndes Senats in dem Urteil, dass der Satzungsgeber rechtsfehlerfrei das Aggressionspotenzial anderer Hunderassen dadurch berücksichtigt habe, dass er sonstige gefährliche Hunde ebenfalls mit einer erhöhten Steuer belegt habe (BVerwG, a.a.O.\nS. 276). Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit\nder Gleichheitsrüge (oben 1 b) verwiesen werden. Die Annahme der Divergenz des\nangefochtenen Urteils des Berufungsgerichts mit dem behaupteten Rechtssatz in\ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht danach ins Leere.\n\n3. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht\nhinsichtlich der beiden von ihr genannten Fragen keine Vorabentscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG eingeholt habe, liegt jedenfalls nicht\nvor. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.\n\nNach Art. 234 Abs. 3 EG war das Berufungsgericht nicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein\nRechtsmittel im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG jedenfalls insoweit, als es um die\nAuslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (BVerwG, Beschluss vom\n10. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 =\nNVwZ-RR 1998, 752). Das ist im Hinblick auf das für die Entscheidung maßgebliche\nRecht der Europäischen Gemeinschaften der Fall (im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil\nvom 4. Juni 2002 - C-99/00 - Lyckeskog - EuGHE 2002, I S. 4839 Rn. 16 f.; BFH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - XI B 107/03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 28. August 2003\n- VII B 259/02 - BFH/NV 2004, 68; BSG, Beschluss vom 25. August 2004 - B 10 KG\n3/03 B - juris Rn. 7). Demgemäß liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein\nVerfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht, obwohl es Gemeinschaftsrecht\nauszulegen hatte, sowohl von der Einholung einer Vorabentscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs als auch von der Zulassung der Revision abgesehen hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwerts folgt aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 GKG a.F.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-12-22/10-b-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-12-22/10-b-21-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:04.504824+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-12-22/10-b-21-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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