{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B10B17.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"10 B 17.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 17.04\nOVG 9a D 49/01.G\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. November 2004\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Dr. N o l t e und\nDomgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom\n18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 985,70 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)\nund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n1. Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO entsprechenden Weise gerügt. Diesen Anforderungen ist nur Genüge\ngetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem\nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\nBuchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.\n\nSoweit sie sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1985\n(BVerwG 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70) bezieht, bezeichnet sie keinen, geschweige denn einen vom Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben\nRechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz, der im Widerspruch zu dem der herangezogenen Entscheidung zugeschriebenen Rechtssatz stünde. Die Vorinstanz hat im\nÜbrigen ausdrücklich auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nBezug genommen und in Anlehnung an diese - wenn auch in Anwendung einer\nanderen Rechtsvorschrift - als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null auf den Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung abgestellt (S. 6 f. des Urteilsabdrucks).\n\nDen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdebegründung auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 (BVerwG 9 B 71.02 - Buchholz\n424.01 § 54 FlurbG Nr. 7) beruft, ist allenfalls eine den Zulassungsgrund des § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausfüllende Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung zu entnehmen. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem sich das Flurbereinigungsgericht in\nGegensatz zu den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen für die Zuteilungsentscheidung nach § 54 Abs. 2 FlurbG gesetzt haben könnte, hat der Kläger hingegen\nnicht bezeichnet. Das Flurbereinigungsgericht hat zudem übereinstimmend mit dem\nvorbezeichneten Senatsurteil betont, dass die Zuteilungsentscheidung die Verfahrensziele der Flurbereinigung zu beachten habe (S. 7 des Urteilsabdrucks).\n\n2. Ohne Erfolg bleiben auch die Verfahrensrügen.\n\na) Die Vorinstanz hat nicht gegen ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen.\nIhr musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Eigentumsverhältnisse\ndes der streitbefangenen Zuteilungsfläche benachbarten Grundstücks Gemarkung F.\nFlur 5 Flurstück 66 weiter aufzuklären. Entgegen den Angaben des Klägers bot der\nAbfindungsnachweis des Flurbereinigungsplans hierfür keinen Anlass. Das Flurstück 66 ist ausweislich des im gerichtlichen Ortstermin vorgelegten Auszugs aus\ndem Abfindungsnachweis dem Beigeladenen zwar nicht unter der in der Beschwerdebegründung erwähnten Ordnungsnummer 44/11, wohl aber unter der Ordnungsnummer 44/01 zugeteilt worden. Ebenso wenig bot ein vom Kläger behaupteter\n\nVermerk in den Flurbereinigungsakten über einen Grundbuchberichtigungsantrag\nAnlass zu weiteren Ermittlungen; dieser war ersichtlich Folge der Zuteilung an den\nBeigeladenen und stellte deshalb dessen Eigentümerstellung nicht in Frage.\n\nb) Die Rüge, der Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei teils\nfalsch, teils unvollständig protokolliert worden, zeigt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Protokollführung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO) auf. Diese Bestimmungen enthalten Vorgaben für den notwendigen Inhalt des Sitzungsprotokolls und die bei der Protokollierung zu beachtenden Förmlichkeiten. Soweit der\nKläger geltend macht, sein Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen, ob der Beigeladene Landwirt sei und ob im Flurbereinigungsverfahren Land zum\nZwecke der Zuteilung zugekauft worden sei, habe im Protokoll keine Erwähnung\ngefunden, berührt dies keine der genannten Vorgaben. Denn der Sachvortrag der\nBeteiligten gehört nicht zu den Umständen, die gemäß § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO\nnotwendig protokolliert werden müssen. Soweit der Kläger eine verfälschende Protokollwiedergabe seiner Angaben zur eigenen Landwirtseigenschaft rügt, geht es\nebenfalls nicht um die in den §§ 159 ff. ZPO gestellten Anforderungen; der Kläger\nmacht insoweit nicht Mängel des äußeren Vorgangs der Protokollierung, sondern\neine sachlich unzutreffende Wiedergabe seiner Erklärungen geltend. Derartigen\nMängeln ist mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. § 164\nZPO) zu begegnen. Sie füllen dagegen nicht den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO i.V.m. § 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO aus.\n\nc) Bei wohlwollender Auslegung mag der Beschwerdebegründung zusätzlich die Rüge zu entnehmen sein, die Vorinstanz habe Sachvortrag zur Frage der Landwirtseigenschaft von Kläger und Beigeladenem nicht zur Kenntnis genommen und dadurch\ndas Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.\nAuch hiermit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Für seinen Vortrag zur Person des Beigeladenen gilt dies schon deshalb, weil das Flurbereinigungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der Beigeladene sei kein Landwirt (S. 10\noben des Urteilsabdrucks). Was den Vortrag des Klägers zu seiner eigenen Person\nanbelangt, ist aufgrund der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 98 VwGO, § 415\nAbs. 1 ZPO), deren Korrektur der Kläger nicht auf dem dafür vorgeschriebenen Weg\nder Protokollberichtigung zu erreichen versucht hat, davon auszugehen, dass dieser\n\nder Protokollwiedergabe entspricht und damit vom Gericht zutreffend zur Kenntnis\ngenommen worden ist.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154\nAbs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2\nGKG n.F.\n\nVallendar Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-11-18/10-b-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-11-18/10-b-17-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:04.156996+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-11-18/10-b-17-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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