{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:051104B10B6.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"10 B 6.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an einer mündlichen Verhandlung ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so ist das Gericht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt (stRspr). Dieser Mangel lässt sich durch nachgeholte Vereidigung nur beheben, wenn die mündliche Verhandlung in ihren wesentlichen Teilen wiederholt wird.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 6.04 (vormals 9 B 33.04)\nOVG 9a D 113/00.G\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 5. November 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2004 wird dieses Urteil\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nbleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Verfahrensrüge des Klägers greift\ndurch, da der mit ihr geltend gemachte Mangel vorschriftswidriger Besetzung des\nFlurbereinigungsgerichts vorliegt und das angefochtene Urteil als auf ihm beruhend\nanzusehen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz\n(§ 133 Abs. 6 VwGO).\n\nDas Flurbereinigungsgericht war in der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil einer der drei mitwirkenden ehrenamtlichen Richter nicht vorher gemäß § 45 Abs. 2 DRiG vereidigt\nworden war. Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel\nim Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962\n- BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 <97>; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD\n17.80 - BVerwGE 73, 78 <79>; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR\n\n349/52 - BGHSt 3, 175 <176>; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48,\n290 <291>). Hieran ist festzuhalten. Zwar ist die Vereidigung kein Bestandteil der\n- durch den Wahlakt als solchen erfolgenden - Bestellung zum ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - a.a.O., S. 97;\nZiekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 31 Rn. 2), so dass die Auffassung, im Falle fehlender Vereidigung habe ein Nichtrichter mitgewirkt (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O., S. 79) als problematisch erscheint. Mit der Regelung, dass der ehrenamtliche Richter \"vor seiner ersten Dienstleistung ... zu vereidigen\" ist, bringt § 45 Abs. 2 DRiG aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass die\nVereidigung eine zwingende Voraussetzung für die Amtsausübung des ehrenamtlichen Richters darstellt. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Zweck der Eidesleistung. Sie soll den ehrenamtlichen Richter in einer feierlichen Form in die\nPflicht nehmen. Es soll ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst gemacht werden,\nwelcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts\nzu unterziehen hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O.,\nS. 80). Damit wäre es unvereinbar, die Vereidigung als bloße Formalie anzusehen,\nderen Nichtbefolgung die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts unberührt lässt\n(a.A. - soweit ersichtlich - allein Fürst/Mühl/ Arndt, Richtergesetz, § 45 Rn. 6).\n\nHiervon ausgehend war das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung\nam 18. Februar 2004 vorschriftswidrig besetzt. Der ehrenamtliche Richter K., der an\njenem Tag erstmals nach seiner Wahl sein Amt ausübte, wirkte an der Verhandlung\nmit, ohne vorher vereidigt worden zu sein. Dies steht fest aufgrund der dienstlichen\nÄußerung der Vorsitzenden Richterin, die die Vereidigung vorgenommen hat. Darin\nbestätigt sie die - auch vom Beklagten gestützte - Behauptung des Klägers, die fehlende Vereidigung sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung während der\nUrteilsberatung bemerkt und sodann in Gegenwart der auf die Urteilsverkündung\nwartenden Beteiligten nachgeholt worden, woraufhin die Beratung fortgesetzt worden\nsei.\n\nDass der Kläger diese Verfahrensweise widerspruchslos hinnahm, hat keinen Rügeverlust gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO zur Folge, denn auf die Beachtung der\nVorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet\nwerden (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 - BVerwGE 102,\n\n7 <10> m.w.N.). Ohnehin hätte der Kläger prozessual wirksame Erklärungen erst\nnach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgeben können.\n\nDer Senat hat erwogen, ob der Verfahrensmangel durch die vor Abschluss der Urteilsberatung nachgeholte Vereidigung entfallen sein könnte. Das Gesetz bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, ein einmal eingetretener Besetzungsmangel sei nachträglich ohne Wiederholung der betreffenden Amtshandlung behebbar; die nachgeholte Vereidigung deckte nur die künftige, nicht hingegen die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl. BGH, Urteil vom\n22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - a.a.O., S. 291). Ein gewichtiges praktisches Bedürfnis,\nfür eine solche Fallgestaltung eine Heilungsmöglichkeit zu bejahen, ist im Übrigen\nnicht ersichtlich, da das Gericht es in der Hand hat, den Mangel zu beheben, indem\nes die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und sie in ihren wesentlichen Teilen\nwiederholt.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2\nGKG a.F.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-11-05/10-b-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-11-05/10-b-6-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:04.039651+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-11-05/10-b-6-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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