{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2004:010904U10C1.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"10 C 1.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Im Wertermittlungsverfahren des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG entsprechend anwendbar, wenn der Bodenordnungsplan Flächen einbezieht, auf denen sich stillgelegte Anlagen oder nicht mehr genutzte Gebäude befinden, deren alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn und soweit lediglich eine Zwischennutzung stattfindet, die in naher Zukunft mit der Beseitigung der Gebäude oder Anlagen beendet werden soll. 2. Im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG ist ein alsbaldiger Abbruch nicht erst dann \"erforderlich\", wenn die Bausubstanz aufstehender Gebäude oder baulichen Anlagen mit der Folge abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung des Eigentümers als Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr auch dann, wenn die Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung eine wertlose Bausubstanz darstellen. 3. An die Prognose, ob der alsbaldige Abbruch von Gebäuden oder Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG \"zu erwarten\" ist, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist 4. Wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG die \"gewöhnlichen Kosten\" des Abbruchs abzugsfähig sind, kommt darin zum Ausdruck, dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, in den die gerichtliche Prüfung mangels rechtlicher Maßstäbe nicht einzudringen hat, solange die Ermittlungen als methodisch einwandfrei bezeichnet werden können.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 1.04 (früher 9 C 14.03) Verkündet\nOVG 9 K 24/00 am 1. September 2004\nOertel\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,\nProf. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) vom 3. März 2003 wird\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie klagende Gesellschaft wendet sich als Inhaberin eines Erbbaurechts, das sie\nberechtigt, auf dem Gelände einer früheren Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) ein Gewerbe- und Einkaufszentrum zu errichten, gegen das Ergebnis\nder Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren \"Gartenbau P.\".\n\nDie damals im Gründungsstadium befindliche Klägerin schloss 1991 mit der GPG\n\"F.\" - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 - als Eigentümerin der Flurstücke 83, 85, 86, 88, 89, 90, 91 und 92 (Gemarkung P. Flur 8) einen Erbbaurechtsvertrag. Die genannten Grundstücke bilden keine zusammenhängende Fläche, sondern\nsind durch die im Eigentum der beigeladenen Stadt P. stehenden Flurstücke 84 und\n87 getrennt. Sie gehören zu einem ehemals in die GPG eingebrachten Areal, das\nsich am östlichen Stadtrand von P. zwischen der M. Straße im Süden und dem I.weg\nim Norden erstreckt und von der GPG mit einer Anzahl von Wirtschaftsgebäuden\n(Gewächshäusern, Heizhäusern usw.) bebaut worden war.\n\nDie Klägerin errichtete in der Folgezeit, ohne eine Baugenehmigung einzuholen, eine\nspäter als Einkaufszentrum für Möbel genutzte Halle, die sich auf dem südlichen Teil\nder Flurstücke 85, 86, 87,88 und 89 befindet und über eine Zufahrt verfügt, die über\ndie Flurstücke 1/1, 3 und 4/1 zur M. Straße führt. Während das Flurstück 1/1 der Beigeladenen zu 1 gehört, steht das Flurstück 3 im Eigentum der Beigeladenen zu 2\nund 3, das Flurstück 4/1 im Eigentum der beigeladenen Stadt P. Die Klägerin behauptet, damals gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1 den Erwerb der fehlenden\nParzellen geplant und den Hallenneubau im Vorgriff auf einen von ihr 1990 entwickelten Vorhaben- und Erschließungsplan errichtet zu haben. Dieser sah den Bau\nvon drei weiteren gleich großen Hallen sowie einer Tankstelle und die Anlegung eines Parkplatzes vor. Aus Anlass der \"ungeregelt entstandenen gewerblichen Nutzungen auf dem Gelände des ehem. Gartenbaubetriebs F.\" beschloss die beigeladene Stadt P. im Juli 1992 den Bebauungsplan Nr. 8 \"I.weg\", der den südlichen Teil des\nAreals, auf dem sich der Hallenneubau befindet, als eingeschränktes Gewerbegebiet\nausweist, während die nördlich angrenzende Fläche beiderseits des I.wegs bis hin-\n\nauf zum P. Weg mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant ist, das durch einen\nGrünstreifen von dem Gewerbegebiet getrennt ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind im Gewerbegebiet ausgeschlossen, um eine \"Ausbreitung und Verfestigung\ndes Einzelhandels an diesem Standort zu stoppen\". Der Bebauungsplan ist im Juli\n2001 - während des Klageverfahrens - öffentlich bekannt gemacht worden.\n\nZwecks Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums wurde 1993 auf Antrag der Beigeladenen zu 1 für das frühere Betriebsgelände der GPG ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) eingeleitet. Der Bodenordnungsplan der Beklagten vom 14. September 1998 sah u.a.\nvor, dass das bisherige Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 1 aufgehoben und\ndas Erbbaurecht der Klägerin auf zwei Abfindungsgrundstücke der Beigeladenen\nzu 1 übertragen wird.\n\nGegen diese Zuteilung und die damit zusammenhängende Wertermittlung legte die\nKlägerin mit der Begründung Widerspruch ein, die sich abzeichnende Bauleitplanung\nsei nicht berücksichtigt worden und der Zuschnitt der Fläche, auf der die neue Halle\nstehe, erlaube ihr nicht die Einrichtung der Stellplätze, die von der Bauaufsicht für die\nErteilung einer nachträglichen Baugenehmigung gefordert würden. In der Widerspruchsverhandlung vom 17. Januar 2000 kam zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Neugestaltungsmaßnahmen ein Vergleich zustande,\nder - nachdem die genannten Beteiligten vorweg einen Verzicht auf Rechtsbehelfe\nerklärt hatten - in den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2000 inhaltlich übernommen wurde. Danach erhält die Klägerin die neuen Flurstücke 96/2\nund 4/3 mit den aufstehenden Gebäuden zu Eigentum und hälftiges Miteigentum zusammen mit der Beigeladenen zu 1 an dem als Zufahrt dienenden neuen Flurstück\n4/4. Weiter heißt es: \"Das Erbbaugrundbuch von P. Blatt 12163 wird geschlossen.\"\nZur Begründung wird ausgeführt, das Erbbaurecht werde gemäß § 49 Abs. 1 des\nFlurbereinigungsgesetzes (FlurbG) aufgehoben. Es sei entbehrlich geworden, nachdem sich die Beteiligten in der Widerspruchsverhandlung entsprechend verständigt\nhätten.\n\nBei der Wertermittlung, die in den Widerspruchsverhandlungen streitig geblieben\nwar, geht der Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Erbbaurecht nicht geldlich\nabzufinden ist. Der Erbbauzins entspreche seiner Höhe nach einem Nutzungsentgelt\nfür die mit dem \"Schwarzbau\" erfolgte Inanspruchnahme der im Eigentum der Beigeladenen zu 1 stehenden Funktionsflächen. Formal laste das Erbbaurecht zwar auf\neiner Fläche von insgesamt 17 435 qm. Davon seien aber nur ca. 2 640 qm für den\nHallenneubau in Anspruch genommen worden, während die übrigen Flächen der\nKlägerin nach der Vertragsgestaltung nicht zur Verfügung gestanden hätten, weil\nsich dort der Beigeladenen zu 1 gehörende und von ihr weiterhin zu nutzende Baulichkeiten befänden. Als Ersatz für die Kosten eines Abrisses der auf den Abfindungsparzellen aufstehenden Gebäude, der nunmehr ggf. von der Klägerin durchzuführen sei, werde zu ihren Gunsten ein Pauschsatz von 180 000 DM angesetzt. Ein\nalsbaldiger Abriss sei zwecks Ausbaus des geplanten Gewerbegebiets zu erwarten.\nFür die Überlassung der Rechte aus langfristigen Mietverträgen, die mit Mobilfunkbetreibern hinsichtlich der Nutzung eines Schornsteins zustande gekommen sind,\nwerde der Beigeladenen zu 1 ein kapitalisiertes Nutzungsentgelt in der Höhe von\n31 273,81 DM gutgeschrieben, bei dessen Berechnung u.a. die vom neuen Eigentümer zu tragenden Abbruchkosten berücksichtigt worden seien. Im Übrigen setzte der\nWiderspruchsbescheid den Bodenwert der Flurstücke unter Berücksichtigung von\nWertzonen fest, die im Vorgriff auf das erwartete Ergebnis der Bauleitplanung gebildet wurden, und erlegte der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 428 379,53 DM auf.\n\nMit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin dieses Ergebnis der Wertermittlung in verschiedener Hinsicht angegriffen. Insbesondere hat sie eine Gutschrift höherer Abrisskosten - nämlich in Höhe des durch ein Gutachten belegten Betrages\nvon 490 245 DM - und zu ihren Gunsten eine Bewertung des Erbbaurechts mit\n275 000 DM gefordert. Ihr habe nicht eine Ausgleichszahlung auferlegt werden dürfen.\n\nDas Flurbereinigungsgericht hat die Klage - soweit sie nicht durch Klagerücknahme\nerledigt war - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin rüge, ihr Erbbaurecht sei bei der Wertermittlung zu Unrecht nicht\nberücksichtigt worden, könne offen bleiben, ob sich die Beklagte insoweit auf die\nVorschrift des § 49 FlurbG berufen könne. Zumindest im Ergebnis habe das Erbbau-\n\nrecht hier nicht einer gesonderten Bewertung bedurft, weil sich insoweit durch die\nNeuzuteilung nichts an dem Rechtsstand der Klägerin geändert habe. Zum einen\nsetze sich ihr Erbbaurecht an denjenigen Flurstücken fort, die anderen Eigentümern\nals der Klägerin zugeteilt worden seien. Zum anderen, soweit nämlich Flächen der\nKlägerin zugewiesen worden seien, verliere die Klägerin zwar möglicherweise das\nErbbaurecht; dieses erweise sich aber \"wirtschaftlich betrachtet als so gut wie wertlos\", weil die Beigeladene zu 1 nach dem Erbbauvertrag nicht zum Abriss der Gebäude verpflichtet gewesen sei, sondern diese weiter habe nutzen dürfen. Hinzu\nkomme, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Flächen, auf denen das\nErbbaurecht ruhe, mit alten Versorgungsleitungen aus DDR-Zeiten durchzogen seien, deren Beseitigung im Zuge eines Neubauvorhabens nach Einschätzung der Klägerin erhebliche Kosten mit sich bringen würde. So sei das Erbbaurecht - unabhängig von den bereits angestellten Überlegungen -\"weitgehend entwertet\". Zumal\ndie Klägerin eine Landabfindung erhalten habe, obwohl sie keinen Grundbesitz in\ndas Verfahren eingebracht habe, sei es unter den gegebenen Umständen nicht zu\nbeanstanden, wenn eine isolierte Bewertung des Erbbaurechts unterblieben sei. Zu\nUnrecht rüge die Klägerin auch, dass keine höheren Abbruchkosten für die in der\nWertzone II (Gewerbefläche) befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen in der\nWertermittlung berücksichtigt worden seien. Die Bodenwertermittlung im Bodenordnungsverfahren habe nach den Regelungen der §§ 19 ff. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) zu erfolgen. Hinsichtlich der Abrisskosten sei die\nRegelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG zu beachten. Wenn dort für die\nBerücksichtigung dieser Kosten verlangt werde, dass der alsbaldige Abbruch \"erforderlich\" sei, sei damit keine subjektive Erforderlichkeit gemeint, sondern eine objektive Erforderlichkeit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Gebäude abbruchreif seien. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder vermittelten vielmehr den Eindruck, dass die baulichen Anlagen jedenfalls nicht wegen\nfehlender Standsicherheit oder aus anderen Gründen alsbald abgerissen werden\nmüssten, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden\noder zu beseitigen.\n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Änderung des vorinstanzlichen Urteils die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren \"Gartenbau P.\"\n\nin dem Widerspruchsbescheid insoweit zu ändern, als ihr ein Geldausgleich auferlegt\nworden ist. Die Klägerin rügt eine formelle und materielle Rechtsverletzung.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1 treten dem Revisionsvorbringen der Klägerin\nentgegen.\n\nII.\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Der Befund des Flurbereinigungsgerichts,\ndas Ergebnis der Wertermittlung sei in Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\nSachenRBerG nicht zu beanstanden, weil ein alsbaldiger Abbruch der aufstehenden\nGebäude und baulichen Anlagen nicht im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich\nsei, verstößt gegen Bundesrecht. Da die Feststellungen im Urteil nicht ausreichen,\num dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nan das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen und zu\nentscheiden haben, ob die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Wertermittlung ein rechtswidriges Ergebnis hat, weil die durch Abbruchkosten bedingte\nWertminderung der Abfindungsgrundstücke zum Nachteil der Klägerin unzutreffend\nermittelt worden ist.\n\n1. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie das Urteil des Flurbereinigungsgerichts\nmit dem Einwand angreift, bei der Wertermittlung habe das Erbbaurecht der Klägerin\ngesondert durch Festsetzung einer Abfindung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.\n\nIm Widerspruchsbescheid ist das Erbbaurecht der Klägerin unter Hinweis auf § 49\nAbs. 1 Satz 2 FlurbG (i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG) aufgehoben worden; es sei \"entbehrlich geworden, nachdem sich die Beteiligten in der Widerspruchsverhandlung …\nentsprechend verständigten\". Als Bestandteil dieser Verständigung sieht der Widerspruchsbescheid es offensichtlich an, dass die Klägerin in vollem Umfange für den\nWert der ihr als Eigentum zugewiesenen Abfindungsgrundstücke aufkommen muss.\nDas Erbbaurecht, das unstreitig einen Wert hat, soweit es durch den Hallenneubau\n\nausgenutzt worden ist, wird auf diesem Wege von der Klägerin mit der Folge abgelöst, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses erlischt. Der Widerspruchsbescheid gelangt insoweit zu der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung, der Erbbauzins entspreche der Höhe nach in etwa einem Nutzungsentgelt,\ndas für die tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen zu entrichten wäre, so\ndass nach Saldierung dieser Beträge keine Abfindungsansprüche verbleiben. Dem\nsteht auch nicht die Aussage des Widerspruchsbescheids entgegen, dass eine \"Abfindung für das entbehrlich gewordene Recht zur Nutzung der durch den \"Schwarzbau\" in Anspruch genommenen Flächen\" nicht erfolge. Indem die Klägerin vom Erbbauzins freigestellt wird, ist hinsichtlich der in Ausnutzung des Erbbaurechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile die angestrebte Wertgleichheit nämlich in der Tat ohne\nFestsetzung einer Abfindung erreicht. Im Übrigen, soweit das Erbbaurecht auf sonstigen Flächen lastet, ist das Erbbaurecht aber ebenso wenig abzufinden. Dies hat\ndas Flurbereinigungsgericht zumindest im Ergebnis zutreffend erkannt.\n\nDer Senat folgt dem Flurbereinigungsgericht darin, dass dabei die Anwendbarkeit\ndes § 49 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die vorliegende atypische Fallgestaltung eines\ndurch die Zuweisung von Grundeigentum abgelösten Erbbaurechts letztlich dahingestellt bleiben kann. Mit den zuvor erörterten Einschränkungen durfte das Flurbereinigungsgericht das Erbbaurecht jedenfalls als wirtschaftlich wertlos behandeln und der\nKlägerin die von ihr insoweit beanspruchte Abfindung in Übereinstimmung mit dem\nangefochtenen Widerspruchsbescheid versagen. Die dem zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht trotz der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).\n\nAuch in Ansehung der im Nichtabhilfebeschluss vom 8. September 2003 enthaltenen\nÄußerung des Flurbereinigungsgerichts, die Frage des Erbbaurechts sei in den\nmündlichen Verhandlungen breit erörtert worden, wobei auch die später im Urteil näher begründete Bewertung als im Bereich des Möglichen liegend zur Sprache gekommen sei, erweist sich die im Urteil getroffene Feststellung, das Erbbaurecht an\nden einem anderen Eigentümer als der Klägerin zugeteilten Flächen sei von der\nFlurneuordnung \"unberührt\" geblieben, zwar als aktenwidrig; denn sie ist unvereinbar\nmit der im Widerspruchsbescheid verfügten Schließung des betreffenden Erbbaugrundbuchs, die ausdrücklich mit der Begründung vorgenommen worden ist, das\n\nErbbaurecht werde aufgehoben. Dementsprechend wird die aus dem angeblichen\nFortbestand des Erbbaurechts hergeleitete Folgerung, die Klägerin werde \"insoweit\ndurch eine unterbliebene Bewertung des Erbbaurechts nicht in ihren Rechten verletzt, da sich an ihrem Rechtsstand nichts ändert\", von der Klägerin mit Recht als\nüberraschend gewertet. Die darin liegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bleibt aber folgenlos, weil sie sich nicht auf das Gesamtergebnis des\nVerfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981\n- BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 <10 f.>). Für die klageabweisende Entscheidung in gleicher Weise tragend ist nämlich die weitere Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, \"unabhängig von den bereits angestellten Überlegungen\" sei das\nErbbaurecht weitgehend entwertet; es sei nach dem im Wege der Vertragsauslegung\nzu ermittelnden Inhalt rechtlich so begrenzt, dass es \"wirtschaftlich ersichtlich wenig\nwert\" sei.\n\nBei dieser Vertragsauslegung handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die\ndas Revisionsgericht gebunden ist, wenn die Auslegung nicht einen Rechtsirrtum\noder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C\n23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14, S. 3 m.w.N.). Dem Revisionsgericht ist danach zwar eine Überprüfung der Auslegung auf Beachtung der Auslegungsregeln der\n§§ 133, 157 BGB nicht verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989\n- BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>). Diese gebieten namentlich nicht\nbeim Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257\n<264>). Entgegen der Ansicht der Revision erlauben die genannten Maßstäbe es\naber nicht, das vom Flurbereinigungsgericht für richtig befundene Ergebnis der Vertragsauslegung als unbeachtlich anzusehen.\n\n§ 3 Nr. 3 des Vertrages mag - wie die Revision einwendet - nur die übliche Wendung\nüber die \"schonende Ausübung\" des Erbbaurechts enthalten. Dennoch konnte der\nVertrag vom Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsverstoß so ausgelegt werden, dass\ndaraus keine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zu entnehmen ist, der Klägerin die\n\nBaufreiheit für das damals geplante Gesamtprojekt zu garantieren. Hierfür lässt sich\nauch anführen, dass die Flurstücke, auf die sich das Erbbaurecht bezog, für eine\nproblemlose Verwirklichung des klägerischen Gesamtprojekts von vornherein ungeeignet waren. Die genannten Flurstücke bildeten nämlich keine zusammenhängende\nFläche, sondern waren von Flächen durchzogen, die sich im Eigentum der beigeladenen Stadt P. befanden, und verfügten zudem über keine gesicherte Erschließung\nzur M. Straße hin, an der die bisherige Zufahrt zum Gelände der GPG lag. Zugleich\nblieb in dem Vertrag auch das weitere Schicksal der vorhandenen Bebauung einschließlich der alten Versorgungsleitungen ungeklärt. Auch dies stellte für die Klägerin erkennbar ein erhebliches Investitionshemmnis dar, zu dessen Bewältigung der\nErbbaurechtsvertrag nicht beiträgt. Der Widerspruchsbescheid äußert deswegen\nnicht ohne Grund die Vermutung, die Klägerin habe sich mit dem Erbbauvertrag\nmöglicherweise ein dem dinglichen Nutzungsrecht der GPG ähnliches Recht verschaffen wollen, obwohl dies rechtlich nicht möglich gewesen sei. Fest steht jedenfalls, dass der Erbbaurechtsvertrag ein Torso bleiben musste, wenn es der Klägerin\nin der Folgezeit nicht gelang, ihn durch den Abschluss weiterer Vereinbarungen mit\nden anderen Eigentümern des ehemaligen Geländes der GPG sinnvoll zu ergänzen.\nUnstreitig ist das ursprüngliche Projekt der Klägerin aber im Anfangsstadium stecken\ngeblieben. Angesichts dessen waren die vertraglichen Rechte, soweit die Klägerin\nvon ihnen bis dahin keinen Gebrauch gemacht hatte, bei Erlass des Bodenordnungsplans bereits inhaltsleer und damit wirtschaftlich wertlos. Zumindest im Ergebnis ist die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts somit in diesem Punkt nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts zugrunde liegende Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\nSachenRBerG.\n\na) Der Senat stimmt dem Flurbereinigungsgericht darin zu, dass die genannte Vorschrift im Wertermittlungsverfahren (vgl. §§ 27 ff. FlurbG) entsprechend heranzuziehen ist, wenn in die Bodenordnung Flächen einbezogen werden, auf denen sich stillgelegte Anlagen oder nicht mehr genutzte Gebäude befinden, deren - wie es in § 19\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG heißt - \"alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu\nerwarten ist\". Gleiches gilt, wenn und soweit lediglich eine Zwischennutzung stattfin-\n\ndet, die in naher Zukunft mit der Beseitigung der Gebäude oder Anlagen beendet\nwerden soll. Die Bewertungsregeln, die das Vergleichswertverfahren nach § 63\nAbs. 2 LwAnpG i.V.m. § 29 Abs. 2 FlurbG zur Verfügung stellt, reichen nicht aus, um\nden im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG in diesen Fällen auftretenden\nInteressenkonflikt zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer einem angemessenen\nAusgleich zuzuführen. Aufgrund der zu DDR-Zeiten erfolgten Bebauung \" besteht\ninsoweit eine Art Zwangsgemeinschaft\" (so BVerfG, Beschluss vom 22. Februar\n2001 - 1 BvR 198/98 - ZOV 2001, 92 = VIZ 2001, 330), die unter Wahrung der\nschutzwürdigen Interessen der Beteiligten aufgelöst werden soll. Da diese Interessen\nim Grundsatz gegenläufig ausgerichtet sind, muss im Rahmen der Bodenordnung\neine Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse angestrebt werden, die einseitige Bevorzugungen oder Benachteiligungen vermeidet. Dies können die für das Vergleichswertverfahren maßgeblichen Bewertungsregeln nicht leisten, weil sie den Konflikt,\nder aus der Trennung zwischen Boden- und Gebäudeeigentum erwächst, nicht kennen.\n\nSo ist für Altstandorte zwar aus § 5 Abs. 5 Satz 2 WertV die Bewertungsregel abzuleiten, dass Sanierungskosten, die aufgewandt werden müssen, um diese Flächen\nerneut zu nutzen, einen Abschlag nach § 14 WertV erfordern; dieser kann unter Umständen dazu führen, dass der Bodenwert zusammenschrumpft oder sich sogar ein\nnegativer Bodenwert bildet (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von\nGrundstücken, 4. Aufl. 2002, § 5 WertV Rn. 144, S. 830). Nicht beantwortet ist damit\naber die Frage, zu wessen Lasten dieser Abschlag gehen soll, wenn es gilt, die\nTrennung von Boden- und Gebäudeeigentum, die sich auf der Grundlage der sozialistischen Eigentumsordnung entwickelt hat, im Bodenordnungsverfahren zu überwinden. Das noch von der Volkskammer erlassene Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Gesetz vom 29. Juni 1990, GBl DDR I S. 642) beantwortet diese Frage ebenfalls nicht, und zwar auch nicht durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsrecht\n(§ 63 Abs. 2 LwAnpG). Hieraus ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass der damalige Gesetzgeber weder dem Boden- noch dem Gebäudeeigentümer eine Präferenzstellung einräumen wollte, weil sich beide wie die gleichberechtigten Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens gegenüberstehen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 <215>). Damit ist das\nWertermittlungsverfahren hinsichtlich der Altstandorte mit einer Regelungslücke be-\n\nhaftet, die nur durch den Rückgriff auf die einen angemessenen Interessenausgleich\nzwischen Boden- und Gebäudeeigentümer anstrebende Regelung des § 19\nSachenRBerG zu schließen ist.\n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass die Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren unter entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2\nSachenRBerG in der Weise zu erfolgen hat, dass unbebaute, aber baureife\nGrundstücke zum Wertvergleich herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom\n26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 92 <94>). Dort hat der Senat es\nzugleich gebilligt, dass im Bodenordnungsverfahren der Abzug nach § 19 Abs. 2\nSatz 3 Nr. 1 SachenRBerG für eine dem Nutzer zuzurechnende Baureifmachung\ndurch den Vermessungs- oder Erschließungsaufwand vorgenommen wird (a.a.O.,\nS. 98 f.). Es bestehen keine Bedenken, ebenso die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3\nNr. 2 und Abs. 4 SachenRBerG heranzuziehen, um den zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer bestehenden Interessenkonflikt einer ausgewogenen Lösung zuzuführen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise allein\ndie Bewertung von Abfindungsgrundstücken in Rede steht. Zwar darf bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 SachenRBerG nicht übersehen werden, dass diese Vorschrift die Regeln zur Bodenwertermittlung enthält, die den vom Nutzer an den\nBodeneigentümer zu zahlenden Ankaufpreis bzw. Erbbauzins bestimmen (vgl. § 19\nAbs. 1 SachenRBerG). Im Bodenordnungsverfahren ist damit die Bewertung der mit\nGebäudeeigentum belasteten Einlagegrundstücke vergleichbar. Soweit aber im\nBodenordnungsplan Altstandorte als Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden, bei\ndenen Boden- und Gebäudeeigentum ursprünglich auseinander fielen, ist auch die\ndiesbezügliche Bodenwertermittlung von dem typischen Interessengegensatz geprägt, der durch die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse aufgelöst werden soll.\nFür die entsprechende Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4\nSachenRBerG kann es demnach keinen Unterschied machen, ob ein Einlage- oder\nein Abfindungsgrundstück zur Bewertung ansteht. In beiden Fällen ist gleichermaßen\nder in genannter Vorschrift vorgesehene Ausgleich anzustreben. Offen bleiben kann,\nob Abweichendes gilt, falls Altstandorte zu bewerten sind, die in das Verfahrensgebiet einbezogen worden sind, ohne dass dort eine Zusammenführung von Bodenund Gebäudeeigentum erforderlich ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor.\n\nb) Nicht zu folgen ist dem Flurbereinigungsgericht, soweit es aus dem in § 19 Abs. 2\nSatz 3 Nr. 2 SachenRBerG enthaltenen Merkmal \"erforderlich\" eine \"objektive Erforderlichkeit\" des alsbaldigen Abbruchs der aufstehenden Gebäude oder baulichen\nAnlagen in dem Sinne herleitet, dass diese abbruchreif sein müssen, was nur der\nFall sein soll, wenn sie wegen fehlender Standsicherheit oder aus anderen Gründen\nalsbald abgerissen werden müssen, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung zu vermeiden oder zu beseitigen.\n\nDas Flurbereinigungsgericht geht bei seiner Auslegung der genannten Vorschrift im\nAnsatz zutreffend davon aus, dass nicht auf eine \"subjektive Erforderlichkeit\" des\nAbbruchs abgestellt werden kann, es also nicht entscheidend darauf ankommt, ob\nder Bodeneigentümer eine Freilegung des Grundstücks für wünschenswert hält.\nHierfür gibt schon der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Dieser rechtfertigt jedoch\numgekehrt auch nicht die vom Flurbereinigungsgericht angenommene einschränkende Auslegung des Merkmals \"erforderlich\". Wenn eine derartige Einschränkung\ngewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber Anlass gehabt, dies klarzustellen. Der\nNebensatz (\"soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt\nwerden\") deutet im Gegenteil darauf hin, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise\nPlatz greifen soll, die entscheidend darauf abstellt, ob auf dem Immobilienmarkt die\nfälligen Abrisskosten als wertmindernd angesehen werden. Letzteres ist auch dann\nder Fall, wenn der Abriss erforderlich ist, um das Grundstück wieder einer Nutzung\nzuzuführen, die einen angemessenen Ertrag abwirft. Es geht in der Sachenrechtsbereinigung darum, auch diejenigen Grundstücke wieder verkehrsfähig zu machen, die\ndurch eine Bausubstanz belastet sind, deren weitere Nutzung nach den Marktverhältnissen als nicht sinnvoll erscheint. Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn die\nBausubstanz abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung des Eigentümers\nals Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr auch dann, wenn\ndie Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung insoweit eine wertlose\nBausubstanz darstellen, als sie im Rahmen ihres Nutzungszwecks keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwendung mehr zugeführt werden können (vgl. zum Ruinengrundstück im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 270/01 - VIZ 2003, 92 <93>).\n\nDie Annahme, dass der Gesetzgeber in der Tat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - wie sie vorstehend umrissen worden ist - angestrebt hat, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, die diese Intention ausdrücklich ansprechen (vgl.\nBTDrucks 12/5992, S. 210). In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung ferner hervorgehoben, dass \"die Kosten eines erforderlichen Abbruchs eines Gebäudes\noder einer baulichen Anlage dem Übergang von sozialistischer Plan- zur Marktwirtschaft zuzuordnen\" sein können. An anderer Stelle wird betont, dass die Kosten der\nFreilegung des Grundstücks auch dann zu einer Verminderung des Bodenwerts führen können, wenn \"aus der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung kein dem\nBodenwert angemessener Ertrag erzielt werden kann, was insbesondere bei mit alten Gewerbe- und Industriebauten überbauten Grundstücken der Fall sein wird\" (so\nBTDrucks 12/5992, S. 119). Der Fall, dass ein Abbruch \"aus öffentlich-rechtlichen\nGründen erforderlich wird\" (so der Rechtsausschuss in BTDrucks 12/7425, S. 66), ist\nzwar auch gesehen worden. Er war aber nicht der primäre Grund für die Regelung,\ndie in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG getroffen worden ist. Vielmehr hat der\nGesetzgeber vorrangig in den Blick genommen, dass die \"Wertminderung des\nGrundstücks durch die Abbruchkosten … die Kehrseite der durch den Übergang zur\nMarktwirtschaft eingetretenen Bodenwertsteigerungen\" (so BTDrucks 12/552, S. 119)\ndarstellt und es dem Grundprinzip des Entwurfs entspricht, den angestrebten Interessenausgleich zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer durch die Teilung des\nvorhandenen Bodenwerts herbeizuführen. Letzteres hat später in der Regelung des\n§ 19 Abs. 4 Satz 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden, die zum einen verhindert,\ndass der Bodenwert durch den Abzug nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG\ngegen Null sinkt oder sogar negativ wird (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 67), während\nzum anderen § 19 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG eine sachgerechte Teilung der\nNachteile zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer sicherstellt (vgl. BTDrucks\n12/5992, S. 210), indem der Bodeneigentümer von einem Abzug für Abbruchkosten\nfreigestellt wird, sofern deren Entstehung im Einzelfall dem Gebäudeeigentümer zuzurechnen ist.\n\n3. Ausgehend von seinem Verständnis des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG\nhat das Flurbereinigungsgericht zu der Frage, für welche Gebäude und Anlagen auf\nden Flurstücken 96/2 und 4/3 ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten\nist, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es wird sich dieser Prüfung auch\n\nnicht mit der Begründung entziehen können, mehr als die im Widerspruchsbescheid\nbereits zu ihren Gunsten in Ansatz gebrachten Abbruchkosten in Höhe von\n180 000 DM könne die Klägerin nicht fordern. Der Senat hat erwogen, ob sich das\nklageabweisende Urteil unter diesem Aspekt trotz der fehlerhaften Auslegung des\n§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG im Ergebnis als richtig erweist (vgl. § 144\nAbs. 4 VwGO). Das trifft jedoch nicht zu, weil die Höhe der im vorliegenden Fall in\nAbzug zu bringenden \"gewöhnlichen Kosten des Abbruchs\" streitig ist und sich ohne\neine Sachaufklärung, die dem Flurbereinigungsgericht vorbehalten bleiben muss,\nnicht feststellen lässt. Für die weitere Prüfung durch das Flurbereinigungsgericht hält\nder Senat folgende rechtliche Hinweise für angebracht:\n\na) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG muss der alsbaldige Abbruch der\nGebäude oder Anlagen \"zu erwarten\" sein. Damit wird der Flurneuordnungsbehörde\neine Prognose abverlangt, ob ein Abbruch, der erforderlich erscheint, auch tatsächlich in absehbarer Zeit erfolgen wird. An diese Prognose dürfen keine überspannten\nAnforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Abbruch durch eine behördliche Ordnungsverfügung angeordnet worden ist oder aber\nder Eigentümer aus eigenem Entschluss einen Abbruch anstrebt, um auf den freigelegten Flächen ein Bauvorhaben zu verwirklichen, dessen alsbaldige Realisierung\ngesichert erscheint.\n\nDie Realisierbarkeit eines Bauvorhabens an der Stelle der vorhandenen Gebäude\noder Anlagen kann nicht bejaht werden, wenn und soweit einem Abbruch rechtliche\nHindernisse entgegenstehen, die der Eigentümer bis auf weiteres nicht ausräumen\nkann. In Betracht kommt, dass der Eigentümer öffentlich-rechtlichen Bindungen (z.B.\ndes Denkmalschutzes) unterliegt, die einen Abbruch verbieten. Ebenso kann er aber\ndurch privatrechtliche Vereinbarungen an einem Abbruch gehindert sein. Das kann\nim vorliegenden Fall bezüglich des Schornsteines der Fall sein, der langfristig an\nMobilfunkbetreiber vermietet ist. Hinsichtlich des Gebäudes (ehemalige Werkstatt\nund Garagen), das nach den Angaben im Widerspruchsbescheid \"Geschäftsräume\neines Gemüsegroßhandels\" enthält, ist die Frage, ob ein alsbaldiger Abbruch zu erwarten ist, derzeit offen. Es wird Sache der Klägerin sein, insoweit den Nachweis zu\n\nführen, dass die mit dem genannten Betrieb bestehenden Verträge (z.B. weil sie nur\neine Zwischennutzung bis zum Abbruch vorsehen) sie nicht an einem kurzfristigen\nAbbruch hätten hindern können.\n\nAuch faktische Hindernisse (z.B. die Insolvenz des Eigentümers) können einem alsbaldigen Abbruch entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein alsbaldiger Abbruch dann\nnicht zu erwarten, wenn und soweit die zukünftig geplante Nutzung der Flächen einen Abbruch entbehrlich erscheinen lässt. Dies wird im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich des unterirdischen Leitungssystems der GPG zu prüfen sein, weil\ndadurch nicht jede Überbauung im Zuge der zukünftig geplanten Nutzung (z.B. mit\nParkplätzen für den Hallenneubau) ausgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob\nein Abbruch abstrakt als wertsteigernde Maßnahme anzusehen wäre. Entscheidend\nist, ob die konkret anstehende Investitionsplanung auf den Abbruch angewiesen ist.\nDie Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG billigt einen Abzug für Kosten eines Abbruchs nämlich nicht, wenn er lediglich \"auf Vorrat\" erfolgen würde. Auch\nin dieser Hinsicht liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Wenn das\nvon ihr im Prozess beigebrachte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M.-K.\nvom 31. Oktober 2000 bei der Ermittlung der Abbruchkosten nur oberirdische Rohrleitungen berücksichtigt, spricht dies zunächst gegen die Annahme, dass auch die\nEntfernung der unterirdischen Rohrleitungen alsbald erwartet werden konnte.\n\nb) Da die Abrisskosten noch nicht angefallen sind, müssen sie von der Flurneuordnungsbehörde prognostisch ermittelt werden. Wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\nSachenRBerG die \"gewöhnlichen Kosten\" des Abbruchs abzugsfähig sind, kommt\ndarin zu Ausdruck, dass der Flurneuordnungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, in den die gerichtliche Prüfung mangels rechtlicher Maßstäbe nicht einzudringen hat, solange die Ermittlungen als methodisch einwandfrei bezeichnet werden\nkönnen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei, weil die in dem Gutachten\nvom 31. Oktober 2000 genannten Kostenansätze nicht mit den Ergebnissen der behördlichen Ermittlungen übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass einzelne Kostenansätze des genannten Gutachtens ihrerseits in Frage gestellt werden können.\n\nDie nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG erforderliche Kostenermittlung\nmuss nicht in jedem Fall durch ein Sachverständigengutachten abgestützt sein. Gutachten dieser Art berücksichtigen den \"gewöhnlichen Geschäftsverkehr\" (vgl. § 29\nAbs. 2 FlurbG, § 194 BauGB), was letztlich bedeutet, dass sich unvermeidlich\nWertspannen ergeben, die nur durch eine Schätzung auf einen \"spitzen\" Wert zurückgeführt werden können (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, a.a.O., § 194 BauGB\nRn. 118 ff., S. 433 f.). Aus diesem Grunde ist die Flurneuordnungsbehörde nicht gehindert, innerhalb der Verkehrswertspannen auch auf anderem Wege zu einer Kostenschätzung zu gelangen. Die Widerspruchsbehörde hat im vorliegenden Fall versucht, ihre Kostenermittlung auf die zu den Akten gelangten Kostenvoranschläge\n(Schreiben der Fa. ... vom 15. Februar 2000, Bl. 108 Rs. BA I; Schreiben der Fa. Peter G. vom 6. April 2000, Bl. 21 BA A) zu stützen. Das Flurbereinigungsgericht wird\nzu prüfen haben, ob diese Kostenvoranschläge verbindliche Festpreise nennen und\nalle für die Freilegung der Flächen beachtlichen Positionen berücksichtigen. Wenn\ndies zu bejahen ist oder aber verbleibende Unsicherheiten von der Flurneuordnungsbehörde im Wege einer angemessenen Pauschalierung hinreichend berücksichtigt worden sind, könnten methodische Bedenken gegen ihre Kostenschätzung\nallenfalls unter dem Gesichtspunkt angemeldet werden, dass nicht eine genügende\nAnzahl von Vergleichspreisen ermittelt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 WertV).\nUm dies zu klären, wird das Flurbereinigungsgericht auch eine Befragung des von\nder Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen zu erwägen haben.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nProf. Dr. Eichberger Dr. Nolte\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 299 231,02 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Streitwertfestsetzung berücksichtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72\nNr. 1 GKG n.F., dass die Klägerin gestützt auf das Gutachten von Dipl.-Ing. M.-K.\neine Werterhöhung von 765 245 DM zu ihren Gunsten verlangt, von der 180 000 DM\nabzuziehen sind, die im Widerspruchsbescheid bereits als Pauschale für die Abbruchkosten berücksichtigt worden sind (565 245 DM = 299 231,02 €).\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-09-01/10-c-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":19},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-09-01/10-c-1-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:03.498715+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2004-09-01/10-c-1-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG ist ein alsbaldiger Abbruch nicht erst dann \"erforderlich\", wenn die Bausubstanz aufstehender Gebäude oder baulichen Anlagen mit der Folge abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung des Eigentümers als Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr auch dann, wenn die Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung eine wertlose Bausubstanz darstellen. 3. An die Prognose, ob der alsbaldige Abbruch von Gebäuden oder Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG \"zu erwarten\" ist, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist 4. 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