{"status":"available","doknr":"BVERWG-310303B9B79020","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B9B79.02.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"9 B 79.02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\nDie Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\nSie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es § 7 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz zulässt, dem Antragsteller nicht nur die zur Vorbereitung seines Antrags erforderlichen Vorarbeiten, sondern auch das vom Eigentümer zu duldende Betreten fremder Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.03 fortsetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/310303B9B79.02.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2003-03-31/9-b-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/310303B9B79.02.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2003-03-31/9-b-79-02","upstream":"https://www.bverwg.de/de/310303B9B79.02.0","retrieved":"2026-10-03 23:47:32.698650+00:00"}}