{"status":"available","doknr":"BVERWG-291003B1B477020","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2003:291003B1B477.02.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Senat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"1 B 477.02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. September 2002 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\nDie Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtsgrundsätzlich zu klären.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 25.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im\n\nhöheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/291003B1B477.02.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2003-10-29/1-b-477-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/291003B1B477.02.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2003-10-29/1-b-477-02","upstream":"https://www.bverwg.de/de/291003B1B477.02.0","retrieved":"2026-10-04 02:29:45.122434+00:00"}}