{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B10B2.02.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"10 B 2.02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) beschränkt sich auf den tatsächlich erbrachten finanziellen Aufwand des Erstattungsberechtigten, d.h. er ermäßigt sich um Gegenansprüche, die gegen den Umzugsunternehmer wegen nicht erbrachter Leistungen mit Erfolg geltend gemacht worden sind. Eigenleistungen stellen keine Beförderungsauslagen dar; sie lösen daher auch dann keinen Erstattungsanspruch aus, wenn der Umzugsunternehmer ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war, diese Vertragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich deshalb einen Abzug vom vereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 2.02\nOVG 10 A 11315/01\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 20. März 2002\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht\nA l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht\nM a y e r und Dr. H. M ü l l e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom\n12. November 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das\nBeschwerdeverfahren auf 255,65 € (500 DM) festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn\nsie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B.\nBeschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,\n90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die\naufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres,\nd.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994\n- BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1 =\nDÖV 1995, 422 = NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Beschwerde hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob der Dienstherr im Rahmen der Erstattung von Beförderungsauslagen gemäß\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n\n(Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der Fassung vom\n11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) eine zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung des öffentlich Bediensteten\ngegenüber dem Umzugsunternehmer wegen Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen, die eine Minderung des Zahlungsanspruchs des Unternehmers bewirkt hat, zum Nachteil des Bediensteten berücksichtigen darf, so dass dieser Gegenanspruch\ndie zu erstattenden Auslagen mindert. Diese Frage ist ohne\nweiteres zu bejahen, ohne dass es dafür der Durchführung eines\nRevisionsverfahrens bedarf.\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die notwendigen Auslagen\nfür das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen\nWohnung erstattet werden. Die Vorschrift begründet einen\ndienstrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch, der seinem\nRechtscharakter entsprechend grundsätzlich lohn- und einkommenssteuerfrei ist (§ 3 Nr. 13 EStG). Der Erstattungsberechtigte hat aber nur einen Anspruch auf Ausgleich der ihm durch\nden Umzug t a t s ä c h l i c h entstandenen Aufwendungen.\nDas folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wenn § 6\nAbs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die \"notwendigen Auslagen\n... erstattet\" werden, setzt dies begriffsnotwendig voraus,\ndass diese dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (vgl.\nDrescher/Schmidt, BUKG, Stand 2002 § 6 Rn. 3; vgl. auch\nZiff. 6.1.2 Abs. 3 und 5 BUKGVwV in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 25. Oktober 1999, GMBl 2000, 306 sowie\nZiff. 6.1.3 der Durchführungsbestimmungen zum BUKG, VMBl 1999,\n2). Einer \"Erstattung\" sind - abgesehen von den hier nicht\neinschlägigen Fällen der Pauschalierung oder Abschlagszahlung - nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtigte aufgrund der Zahlung an den Umzugsunternehmer letztlich\ntatsächlich belastet worden ist. Nur bei tatsächlich geleisteten Zahlungen kann sich die Frage nach ihrer \"Notwendigkeit\"\nim Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (vgl. zu diesem Begriff\ndie amtliche Begründung zur Vorgängervorschrift § 4 Abs. 1\n\nSatz 1 BUKG, Fassung 1964, BTDrucks IV/1441 S. 11; OVG\nMünster, Urteil vom 12. Mai 2000, RiA 2001, 248) sinnvoll\nstellen. Hat sich die umzugsbedingte finanzielle Belastung des\nBerechtigten im Ergebnis tatsächlich aber reduziert, z.B. weil\nder Unternehmer einen Nachlass gewährt hat, weil Teilleistungen umsonst erfolgt sind (vgl. dazu Urteile vom 13. Dezember\n1977 - BVerwG 2 WD 28/77 -, vom 14. Dezember 1977 - BVerwG\n2 WD 39/77 - und vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6/87 -\nBVerwGE 83, 339; Drescher/Schmidt a.a.O.) oder überhaupt nicht\nerbracht worden sind, so besteht der Aufwendungsersatzanspruch\ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG letztlich nur in der geringeren\nHöhe.\n\nDiese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) von seinem\nWortlaut her stimmt auch mit dem Ergebnis der teleologischen\nInterpretation der Vorschrift überein. Zweck des Bundesumzugskostengesetzes ist die Erstattung der dem Berechtigten durch\nden dienstlich veranlassten Umzug verursachten Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG, § 31 SG, § 46 DRiG) in\neinem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die\nAuslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes - auch des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG - zu\nmessen. Ein Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen\nfür das Befördern des Umzugsgutes besteht daher nur dann, wenn\nsich diese als eine \"Mehraufwendung\" darstellen (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 C 1.94 - BVerwGE 100,\n214 <220> m.w.N.). Um den Ausgleich einer solchen umzugsbedingten \"Mehraufwendung\" - in der Regel für Leistungen des Umzugsunternehmers - geht es dann aber nicht, wenn - wie hier -\nallein die Frage im Raum steht, ob sich der Berechtigte im\nRahmen seines Erstattungsanspruchs einen seine Belastung mindernden Gegenanspruch anrechnen lassen muss, den er gegen den\nUnternehmer wegen Nichterbringung von Vertragsleistungen mit\nErfolg geltend gemacht hat.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie hier -\ndie vom Unternehmer vertragswidrig nicht erbrachten Leistungen\nvom Berechtigten - im Ergebnis kostensenkend - als Eigenleistung erbracht werden. Eigenleistungen stellen keine Beförderungsauslagen dar (vgl. auch Ziff. 6.1.5 BUKGVwV); sie lösen\ndaher auch dann keinen Erstattungsanspruch aus, wenn der Umzugsunternehmer ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet\nwar, diese Vertragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich\nwegen der inzwischen erbrachten Eigenleistung einen Abzug vom\nvereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\nAlbers Mayer Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-03-20/10-b-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-03-20/10-b-2-02","retrieved":"2026-10-24 07:31:08.493146+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2002-03-20/10-b-2-02","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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