{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B10B1.02.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"10 B 1.02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisherigen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen trennungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 1.02\nOVG 2 B 390/00\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. April 2002\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht\nA l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht\nDr. H. M ü l l e r und Prof. Dr. D ö r i g\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom\n17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für\ndas Beschwerdeverfahren auf 7 707,83 €\n(= 15 075,20 DM) festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn\nsie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B.\nBeschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,\n90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die\naufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres,\nd.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994\n- BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1\n= NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Beschwerde hat die\nFrage aufgeworfen, ob die Lage des Wohnungsmarktes am neuen\nDienstort im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 Sächsische Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl\nS. 1634) zu einer Begrenzung des Begriffs der angemessenen\nWohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV auf eine den\nWohnungsfürsorgebestimmungen entsprechende Wohnung führen\n\nkann. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es\ndafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.\n\n§ 2 Abs. 1 SächsTGV, der mit Ausnahme einer Verweisung auf das\nUmzugskostengesetz des Freistaats nahezu wortgleich mit § 2\nAbs. 1 der Trennungsgeldverordnung des Bundes in der Fassung\nvom 16. Januar 1991 (BGBl I, 279) wie in der Fassung vom\n28. Dezember 1994 (BGBl 1995 I, 2) ist, normiert als Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld, dass der Beamte\nuneingeschränkt umzugswillig ist. Uneingeschränkt umzugswillig\nist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine\nangemessene Wohnung bemüht. Als angemessen beschreibt § 2\nAbs. 1 Satz 3 SächsTGV eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. § 2 Abs. 1 Sätze 4\nund 5 SächsTGV nennen Kriterien, nach denen eine Wohnung als\nbedarfsgerecht anzusehen ist. Danach ist grundsätzlich von der\nbisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, sie steht in\neinem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Diese in Satz 4 vorgenommene inhaltliche\nBestimmung trägt dem Fürsorgegrundsatz Rechnung, wonach der\nDienstherr Nachteile angemessen ausgleichen soll, die dem Beamten u.a. durch eine vom Dienstherrn veranlasste Versetzung\nentstehen. Deshalb darf sich die Suche eines Beamten am neuen\nDienstort zunächst grundsätzlich auf Wohnungen beschränken,\ndie von der Größe her seiner bisherigen Wohnung entsprechen.\n\nAllerdings knüpft die Gewährung von Trennungsgeld nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die durch\ndie Versetzung \"erzwungene\" getrennte Haushaltsführung an. Sie\nist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Ausfluss des Gebots der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu\norientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C\n\n8.72 - BVerwGE 41, 84 <87>; Urteil vom 23. April 1987 - BVerwG\n6 C 8.84 - BVerwGE 77, 199 <202 f.>). Daraus folgt, dass bei\nmangelnder Verfügbarkeit von Wohnungen der bisherigen Größe am\nneuen Dienstort der Beamte auch auf die Inanspruchnahme von\nWohnungen verwiesen werden kann, die kleiner sind, als die von\nihm bisher genutzte, sofern sie den Wohnungsfürsorgebestimmungen entsprechen, die in aller Regel ein Zimmer pro Familienangehörigen vorsehen. Den Begrenzungscharakter der Fürsorgepflicht bringt § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV zum Ausdruck, wonach\nbei der Bestimmung der angemessenen Wohnung neben den in den\nSätzen 3 und 4 genannten Merkmalen auch die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen ist.\n\nSchon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 C\n1.92 - BVerwGE 97, 255 <264> hat der Senat klargestellt, dass\ndie Angemessenheit einer Wohnung im Einzelfall durch weitere\nMerkmale bestimmt werden kann, wie z.B. die Verfügbarkeit\nfreier Wohnungen der vorgegebenen Größe in der Region. Auf der\nGrundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die vom Kläger vorgelegte Frage leicht zu beantworten. Zwar ist für einen\nUniversitätsprofessor mit einem 4-Personen-Haushalt grundsätzlich eine aus fünf Zimmern bestehende Wohnung angemessen im\nSinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsTGV. Das gilt nach § 2 Abs. 1\nSatz 4 SächsTGV insbesondere dann, wenn der Beamte schon vor\nseinem Wechsel an die neue Hochschule über ein Arbeitszimmer\nin der bisherigen Wohnung verfügte. Zeigen jedoch die nachhaltigen Bemühungen des Hochschullehrers, die sich im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckten, dass\neine Wohnung dieses Zuschnitts auf dem Wohnungsmarkt des neuen\nDienstorts nicht verfügbar ist, kommt die dem Fürsorgeprinzip\nim Trennungsgeldrecht innewohnende Begrenzungsfunktion zum\nTragen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV bringt\ndiese Begrenzungsfunktion zum Ausdruck mit der Folge, dass der\nBeamte bei seinen Wohnungsbemühungen zur Vermeidung unverhält-\n\nnismäßig langer Inanspruchnahme von Trennungsgeld auf den Mindeststandard verwiesen werden kann, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde\ngelegt wird (ähnlich Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht\ndes Bundes, Stand: September 2001, Erläuterung zu § 2 TGV,\nRn. 29). Das ist in Sachsen nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 4. September 1992 (SächsABl S. 1657) Ziffer 1.2.3\nin der Fassung vom 21. September 1995 (SächsABl S. 1142) Ziffer 1.3.3.5 eine Wohnung, deren Wohn- und Schlafräume der Anzahl der zur Familie gehörenden Personen entsprechen.\n\nAuf die mit Hilfe statistischer Erhebungen ermittelte durchschnittliche Größe einer für eine bestimmte Personenzahl vorgesehenen Wohnung in Deutschland kommt es insoweit nicht an\n(ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2000\n- 10 A 11071/99 - DÖD 2001, 102 <103>). Die statistisch erhobene durchschnittliche Wohnungsgröße oder Zimmerzahl hat mit\nder sozialen Angemessenheit einer Wohnung nichts zu tun. In\ndiese statistischen Größen gehen zahlreiche Ein- und Zwei-Personen-Haushalte ein, deren Verhältnisse für die Beurteilung\nder Angemessenheit der Wohnungen von Familien mit mehreren\nKindern nicht aussagekräftig sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV\nnicht etwa auf das gesamte Bundesgebiet abstellt, sondern auf\ndie spezielle \"Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und\nseinem Einzugsgebiet\". Darauf nimmt Ziffer 1.3.3.5 der genannten Wohnungsfürsorgebestimmungen (Fassung 1995) insofern Rücksicht, als sie auf den \"am Wohnungsbestand im Freistaat Sachsen\" gemessenen \"Standard\" abstellt. Auch dieser wird nicht\netwa zum Standard der Angemessenheit erhoben. Er darf durchaus\nunterschritten werden, dies allerdings nicht \"deutlich\".\n\n2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforder-\n\nlichen Weise begründet, dass eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt.\n\nEine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer solchen des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfassungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz einen in\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des\nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran gemessen genügt die\nBehauptung einer Divergenz im vorliegenden Fall nicht den Darlegungserfordernissen.\n\nZwar stellt das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1983 - BVerwG 6 A\n2.80 - (Buchholz 238.90 Nr. 102) den Rechtssatz auf, dass eine\nWohnung angemessen ist, die nach Lage, Größe und Beschaffenheit der dienstlichen Stellung und dem Diensteinkommen des Beamten entspricht und ihm unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie ein Heim bietet, das die Entfaltung des Familienlebens gewährleistet. Eine Divergenz zu einem im angegriffenen\nUrteil aufgestellten Rechtssatz kann sich aber schon deshalb\nnicht ergeben, weil die in beiden Entscheidungen entwickelten\nAuslegungen zum Begriff der \"angemessenen Wohnung\" auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf eine Rechtsfrage\nbeziehen, die sich bei der Anwendung ein und derselben Rechtsvorschrift stellt, verlangt also über die Identität der\nRechtsfrage hinaus eine Identität der Rechtsnormen (Beschluss\n\nvom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132\nAbs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September\n1983 definierte den umzugskostenrechtlichen Begriff der \"angemessenen Wohnung\" im Sinne von § 6 a Bundesumzugskostengesetz\n(BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I 1629),\nwährend das angegriffene Urteil des Sächsischen OVG den Begriff im Sinne von § 2 Abs. 1 der SächsTGV vom 11. November\n1994 auslegt. Beide Vorschriften unterscheiden sich maßgeblich\ndadurch, dass sich § 6 a BUKG auf die Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren an den Inhaber einer Wohnung am neuen\nDienstort bezieht, § 2 Abs. 1 SächsTGV hingegen den Trennungsgeldanspruch eines Beamten betrifft, der eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort sucht. In § 6 a BUKG in der hier maßgeblichen Fassung fand sich auch keine dem § 2 Abs. 1 Satz 5\nSächsTGV entsprechende - für die Entscheidung des Sächsischen\nOVG aber maßgebliche - Vorschrift, dass bei der Bestimmung der\nAngemessenheit der Wohnung auch die \"Lage des Wohnungsmarktes\nam neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet\" zu berücksichtigen ist.\n\nIm Übrigen liegt auch in der Sache keine Divergenz der zu den\nunterschiedlichen Rechtsvorschriften aufgestellten Rechtssätze\nvor, da auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n23. September 1983 der in Verwaltungsvorschriften entwickelte\nMaßstab, für jede zum Haushalt gehörige Person ein Zimmer anzurechnen, als sachgerecht im Hinblick auf die berechtigten\nWohnraumbedürfnisse der Bediensteten angesehen wird.\n\nSchließlich entspricht die Behauptung des Klägers, der vom\nSächsischen OVG aufgestellte Rechtssatz zur Berücksichtigung\ndes Wohnungsmarktes bei der inhaltlichen Bestimmung einer angemessenen Wohnung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 GG\nab, nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zwar be-\n\nnennt der Kläger einen in den zitierten Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, dass staatliches Handeln sich allgemein\nan der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG auszurichten habe. Er legt aber keine Abweichung zu einem im angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz dar. Soweit er sich\nauf die vom Sächsischen OVG vorgenommene inhaltliche Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Wohnung durch die Lage\ndes Wohnungsmarktes bezieht, führt er nicht aus, worin die Divergenz zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu\nArt. 6 GG liegen soll. Denn auch das angegriffene Urteil bezeichnet eine auf dem angespannten Wohnungsmarkt verfügbare\nWohnung nur dann als zumutbar für den Beamten, wenn sie für\nihn und seine Familie unter den gegebenen Umständen noch als\nausreichend anzusehen ist, insbesondere den Wohnungsfürsorgebestimmungen entspricht. Berücksichtigt das angegriffene Urteil den Gesichtspunkt der familiengerechten Wohnung, ist eine\nAbweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu\nArt. 6 GG nicht erkennbar.\n\n3. Die Beschwerdebegründung legt auch einen Zulassungsgrund\nnach § 127 BRRG nicht hinreichend dar.\n\nDies gilt zunächst für die behauptete Divergenz des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG). Der Kläger beruft sich darauf, ihm sei kein einziges Urteil eines Oberverwaltungsgerichts bekannt, in dem die \"Berücksichtigung der Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort\" dazu geführt habe, dass der\nBeamte eine 4-Raum-Wohnung anstelle einer ihm mindestens zustehenden 5-Raum-Wohnung habe akzeptieren müssen. Für die Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, sich auf das Fehlen eines die angegriffene Rechtsprechung bestätigenden Urteils zu berufen. Es bedarf der Bezeichnung eines im Rechtssatz abweichenden OVG-Urteils, an der es vorliegend fehlt. Es\n\nwird auch nicht dargelegt, dass das für eine andere Sachlage\nzitierte Urteil des OVG Münster (zitiert nach DÖV 1979, 106\nohne Datum und Aktenzeichen) einen inhaltlich divergierenden\nRechtssatz aufstellt.\n\nDie in § 127 Nr. 2 BRRG eröffnete Möglichkeit, eine Revision\nauch auf die Verletzung von Landesrecht zu stützen, eröffnet\nentgegen der Auffassung des Klägers keinen weiteren Zulassungstatbestand, sondern bezeichnet einen zusätzlichen Revisionsgrund, auf den sich der Kläger nur im Fall des Erfolges\nseiner Nichtzulassungsbeschwerde berufen könnte.\n\n4. Schließlich entspricht auch die mit der Beschwerde geltend\ngemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den\ngesetzlichen Darlegungsanforderungen.\n\nDer Kläger beruft sich darauf, dass die angefochtenen Bescheide nicht von der ... Universität ... hätten erlassen werden\ndürfen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit der Universität gefehlt habe. Er rügt damit einen\nFehler des Verwaltungsverfahrens, nicht des gerichtlichen Verfahrens. Mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nkönnen aber nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens angegriffen werden, Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens\nbleiben grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 4. Dezember\n1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 <43>; Beschluss vom\n17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - Buchholz 316 § 26 VwVfG\nNr. 1, S. 3 = NVwZ-RR 1995, 113). Es sind auch keine Umstände\ndafür dargelegt, dass sich der behauptete Mangel des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren\nausgewirkt hätte, z.B. das rechtliche Gehör des Klägers verkürzte, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte.\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nFestsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1,\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nAlbers Müller Dörig\n\nSachgebiete: BVerwGE: nein\n\nBeamtenrecht Fachpresse: ja\nTrennungsgeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-04-19/10-b-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"SächsTGV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-04-19/10-b-1-02","retrieved":"2026-10-24 07:31:08.566752+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2002-04-19/10-b-1-02","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2002-04-19","dockets":["10 B 1.02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B10B1.02.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B10B1.02.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 19.04.2002 – 10 B 1.02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-04-19/10-b-1-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisherigen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen trennungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden, der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom\n17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für\ndas Beschwerdeverfahren auf 7 707,83 €\n(= 15 075,20 DM) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SächsTGV/2","law":"SächsTGV","abbreviation":"SächsTGV","ref":"2","label":"§ 2 SächsTGV","mentions":11},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":5},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":4},{"id":"BRRG/127","law":"BRRG","abbreviation":"BRRG","ref":"127","label":"§ 127 BRRG","mentions":3},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":2},{"id":"VwVfG/26","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"26","label":"§ 26 VwVfG","mentions":1},{"id":"TGV 1986/2","law":"TGV 1986","abbreviation":"TGV 1986","ref":"2","label":"§ 2 TGV 1986","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:31:08.566752+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}