{"status":"available","doknr":"BVERWG-171202U4C15011","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:171202U4C15.01.1","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"4 C 15.01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. 2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren. 3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern. 4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. 5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nBVerwG 4 C 15.01 Verkündet\nOVG 7 A 4857/00 am 17. Dezember 2002\nSalli-Jarosch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht\nDr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a, G a t z und\nDr. J a n n a s c h\n\nam 17. Dezember 2002 für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 19/20, der Beklagte und die\nBeigeladene jeweils 1/40 der Gerichtskosten.\n\nDer Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten\ndes Beklagten in voller Höhe und von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 9/10.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen von den\naußergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils\n1/10.\n\nDie übrigen außergerichtlichen Kosten tragen\ndie Beteiligten jeweils selbst.\n\nG r ü n d e :\n\nI\n\nDer Kläger beantragte im November 1996 einen Bauvorbescheid\nfür die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe\nvon 67 m, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer Leistung\nvon 1,5 MW an einem zum Teil von Wald umgebenen Grünlandstand-\n\nort rund 750 m westlich des Stadtgebiets der beigeladenen Gemeinde. Kurz zuvor hatte der Rat der Beigeladenen zur Steuerung der ab 1. Januar 1997 gesetzlich privilegierten Windenergieanlagen ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, geeignetes Gelände für diese Anlagen auszuweisen. Östlich des Stadtgebiets im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung \"Homert\" vom 4. Dezember 1984, durch\ndie weite Teile des Gemeindegebiets der Beigeladenen erfasst\nwerden, wurden fünf Flächen auf ihre Eignung hin untersucht.\nVier dieser Flächen erwiesen sich als problematisch, weil die\nUntere Naturschutzbehörde erklärte, eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Bauverbot nicht in Aussicht stellen zu\nkönnen, bzw. weil das Staatliche Umweltamt Hagen aus Gründen\ndes Immissionsschutzes Einwände erhob. Der Rat der Beigeladenen fasste in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 einen neuen\nAufstellungsbeschluss, der sich nur mehr auf die Fläche erstreckte, gegen die im Rahmen der Anhörung keine Bedenken angemeldet worden waren. Er beschloss die Offenlegung des Änderungsentwurfs und machte dies in der Westfälischen Rundschau\nund dem Südländer Volksfreund vom 30. November 1998 bekannt.\nMit Beschluss vom 12. April 1999 wies er die von ihm ausgewählte rund 80 ha große Fläche als \"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" aus. Die Genehmigung dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17. September 1999 bekannt gemacht.\n\nDer Kläger bat den Beklagten unter Hinweis auf den Abschluss\ndes Änderungsverfahrens, seine Bauvoranfrage weiter zu bearbeiten.\n\nEr hat am 4. Mai 1999 Untätigkeitsklage erhoben, die in der\nersten Instanz erfolglos geblieben ist. Mit Urteil vom\n30. November 2001 hat das Berufungsgericht auf einen Hilfsantrag festgestellt, dass der Beklagte vor dem 17. September\n1999 verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid\nzu erteilen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.\n\nZur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Vor dem In-Kraft-Treten\nder Flächennutzungsplanänderung am 17. September 1999 hätte\ndie Bauvoranfrage des Klägers positiv beschieden werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt dagegen stehe der Erteilung eines\nBauvorbescheides für die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage die Ausweisung an anderer Stelle durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Die Beschränkung auf eine einzige Vorrangzone sei unbedenklich. Der\nGesetzgeber verlange nicht die Ausweisung mehrerer Konzentrationszonen, um die Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche\nzu erreichen. Das Konzept der Beigeladenen weise nicht die\nMerkmale einer unzulässigen Negativplanung auf. Der Gesetzgeber erkenne der Nutzung der Windenergie im Rahmen der Abwägung\nkeinen Gewichtungsvorrang zu. Er eröffne vielmehr die Möglichkeit, die Zulassung von Windkraftanlagen aus städtebaulichen\nGründen restriktiv zu steuern. Die Beigeladene habe von der\nihr insoweit eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit\nfehlerfreien Gebrauch gemacht. Sie habe tragfähige Gründe dafür genannt, weshalb sie die Ausschlusswirkungen ihrer Planung\nauf alle Flächen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone erstreckt habe. Insoweit habe sie nicht den Nachweis zu erbringen brauchen, dass das übrige Gemeindegebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet sei. Eine parzellenscharfe Prüfung habe sich demgemäß erübrigt. Die Beigeladene habe aus Gründen des Immissionsschutzes und der künftigen\nSiedlungsentwicklung eine Reihe von Tabu-Flächen aus der weiteren Betrachtung aussondern dürfen. Auch unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich\nder Erholungsfunktion der Landschaft hätten bestimmte Landschaftsteile, zu denen auch der Standort für das vom Kläger\nbeabsichtigte Vorhaben gehöre, bei der Eignungsprüfung außer\nBetracht bleiben können. Die als Vorrangzone dargestellte Fläche eigne sich für den ihr zugedachten Zweck. Sie sei windhöffig genug und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen, um\nWindenergieanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Die Un-\n\ntere Landschaftsbehörde habe ihre Bedenken zurückgestellt,\nweil dieses Areal im Gegensatz zu den anderen untersuchten\nFlächen weniger exponiert sei und mit kürzeren Leitungen an\ndas Stromnetz angebunden werden könne. Der Kläger könne keine\nbesonderen Umstände ins Feld führen, die eine Ausnahme von der\nregelhaften Ausschlusswirkung rechtfertigten.\n\nAlle Beteiligten haben Revision eingelegt. Der Beklagte und\ndie Beigeladene haben ihr Rechtsmittel zurückgenommen.\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor: Der Änderungsentwurf sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Bekanntmachung habe die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt.\nDie Beigeladene habe sich im Übrigen untauglicher Darstellungsmittel bedient. Die Planung biete keine Aussicht auf Verwirklichung. Das Gelände sei für Windkraftanlagen ungeeignet.\nDas Winddargebot sei unzureichend. Die Netzanschlusskosten\nseien so hoch, dass sich Windenergieanlagen an diesem Standort\nnicht rechneten. Im Übrigen erweise sich das Bauverbot der\nLandschaftsschutzverordnung als unüberwindbares rechtliches\nHindernis. Das Berufungsgericht sei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht geworden. Es habe verkannt, dass\ndie Förderpflicht zu Gunsten der Windenergienutzung im Rahmen\nder Abwägung als Gewichtungsvorgabe durchschlage. Stattdessen\nhabe es einer restriktiven Steuerung das Wort geredet und den\nWeg dafür frei gemacht, die mit der Windenergienutzung verfolgten umweltpolitischen Ziele beliebig wegzuwägen. Die Planung der Beigeladenen lasse eine Verhinderungsstrategie erkennen. Die Flächenauswahl sei anhand global und pauschalierend\nfestgelegter Kriterien vorgenommen worden. Als Folge hiervon\nsei eine Reihe geeigneter Standorte von vornherein ausgeblendet worden. Darüber hinaus seien unter Berufung auf städtebauliche, immissionsschutzrechtliche und naturschutzrechtliche\nGesichtspunkte ohne nähere Prüfung Tabu-Zonen festgelegt worden. Selbst wenn von der Gültigkeit der Konzentrationszonen-\n\ndarstellung auszugehen wäre, hätte der beantragte Bauvorbescheid erteilt werden müssen. Die gesetzliche Regelvermutung\ngreife in seinem Fall nicht ein. Schon die Tatsache, dass die\nWindkraftanlage, die er zu errichten beabsichtige, bis zur\nFlächennutzungsplanänderung auch nach Ansicht des Berufungsgerichts genehmigungsfähig gewesen sei, lasse sich als Beleg für\neine besondere Konstellation werten, die eine Ausnahme rechtfertige.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 zu verpflichten, einen Bauvorbescheid für den von ihm beabsichtigten Bau einer Windenergieanlage zu erteilen.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nSie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\nDer Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er führt aus: Es begegne nicht von vornherein rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde nur eine einzige Vorrangzone für Windkraftanlagen ausweise. Hierin sei regelmäßig weder eine unzulässige Negativplanung noch ein Abwägungsmangel\nzu sehen. Die Gemeinde treffe keine Pflicht, die Nutzung der\nWindenergie im Rahmen der Abwägungsentscheidung besonders zu\nfördern. Der Gesetzgeber habe die Einführung der Privilegierung bewusst mit einem Planvorbehalt verbunden, der es ermögliche, die Errichtung von Windkraftanlagen restriktiv zu steuern. Diese Konzeption schließe es aus, einen Anspruch darauf\nzuzuerkennen, dass alle für die Windkraftnutzung geeigneten\noder die in wirtschaftlicher Hinsicht bestgeeigneten Flächen\n\nals Vorrangzone ausgewiesen würden. Voraussetzung für die Ausschlusswirkung sei lediglich ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Planungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet. Dabei könne sich die Gemeinde grundsätzlich\nan globalen oder pauschalierenden Kriterien orientieren.\n\nII\n\nDie Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird\nnicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte es\nunterlassen hat, seine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.\nDie Windkraftanlage, die er zu errichten beabsichtigt, ist an\ndem vorgesehenen Standort unzulässig. Ihr stehen im Sinne des\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da\nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Flächennutzungsplan\nder Beigeladenen ist in der seit dem 17. September 1999 maßgeblichen Fassung gültig. Der Standort, an dem der Kläger sein\nVorhaben verwirklichen möchte, liegt außerhalb der Zone, in\nder die Errichtung von Windkraftanlagen konzentriert werden\nsoll. Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB begründen und deshalb eine Zulassung der\nstreitigen Anlage an diesem Standort ermöglichen könnten, liegen nicht vor.\n\n1. Der Flächennutzungsplanänderung haftet kein formeller Mangel an.\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind\ndie Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder\nder Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche\nvorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf,\n\ndass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden\nkönnen. Nach der Rechtsprechung des Senats soll der an der\nBauleitplanung interessierte Bürger auf der Grundlage dieser\nRegelung die Möglichkeit erhalten, durch Anregungen und Bedenken auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die\nAngaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der\nBürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984\n- BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344; Beschluss vom 28. Januar\n1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6).\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts genügte die Offenlegungsbekanntmachung vom 30. November 1998 den\ngesetzlichen Anforderungen. Zwar ging aus ihr nicht unmittelbar hervor, dass die geplante Ausweisung nicht nur für die auf\ndem beigefügten Kartenausschnitt kenntlich gemachte Fläche,\nsondern auch für das übrige Gemeindegebiet rechtliche Wirkungen sollte erzeugen können. Es fehlte, anders als bei der ersten Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996, der Hinweis, dass es\ndas \"Ziel des Änderungsverfahrens ist ..., geeignete Standorte\nbzw. Flächen für Windkraftanlagen darzustellen\". Im Textteil\nwar nur von einer \"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" die Rede.\nDiese Grobcharakterisierung genügte jedoch als erster Anstoß.\nWer sich genauere Kenntnis davon verschaffen wollte, was sich\nim Einzelnen hinter dem Begriff der \"Vorrangzone\" verbarg,\ndessen Aufmerksamkeit wurde durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planungsunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft gaben. Die Bekanntmachung konnte und\nmusste eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.\n\n2. Auch materiellrechtlich begegnet die Ausweisung der Beigeladenen keinen Bedenken.\n\n2.1. Der Flächennutzungsplan ist in der vom Kläger bekämpften\ngeänderten Fassung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.\nDer Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass\nsich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr\nauf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August\n1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 und vom 21. März\n2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110\n= DVBl 2002, 1469; Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 - BVerwG\n4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, vom 25. August\n1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 und\nvom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1\nBauNVO Nr. 27). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer\nAusschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft\nwird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin\nungeeignet ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind\nindes keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich das von\nder Beigeladenen ausgewiesene Gebiet aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung nicht eignet.\n\n2.1.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts reicht es unter\ndem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB aus, dass die Windverhältnisse einen Anlagenbetrieb zulassen und die Netzanbindungskosten jedenfalls bei einer Verteilung auf mehrere Betreiber tragbar erscheinen. Dies lässt sich rechtlich nicht\nbeanstanden. Die Fläche, die der Errichtung von Windkraftanlagen vorbehalten ist, muss nicht so beschaffen sein, dass sie\neine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus,\nwenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck\nangemessene Nutzung gegeben sind. Das Berufungsgericht hat der\neigens beim Deutschen Wetterdienst in Auftrag gegebenen Wet-\n\nterkarte entnommen, dass in der ausgewiesenen Vorrangzone ausreichende Windgeschwindigkeiten zu erwarten sind. Seine Annahme, dass auch die hohen Netzanschlusskosten kein unüberwindbares tatsächliches Hindernis darstellen, wird dadurch erhärtet,\ndass nach den übereinstimmenden Mitteilungen des Beklagten und\nder Beigeladenen für die Errichtung einer Mehrzahl von Windenergieanlagen inzwischen das Zulassungsverfahren eingeleitet\nworden ist. Der Kläger lässt es in diesem Punkt damit bewenden, die tatsächlichen Annahmen und die Wertungen des Berufungsgerichts anzuzweifeln. Einen Rechtsfehler zeigt er nicht\nauf.\n\n2.1.2. Auch für ein unüberwindbares rechtliches Hindernis bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts keine greifbaren\nAnhaltspunkte.\n\nAllerdings liegt die von der Beigeladenen ausgewiesene \"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung \"Homert\", die es untersagt, in dem\nLandschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen jeder Art zu errichten. Ein solches Bauverbot kann nach § 1 Abs. 3 BauGB der Verwirklichung eines Bauleitplans auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen, wenn es sich als unüberwindbar erweist.\nDaran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von\nihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen.\nSchafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen\nHindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Senatsrechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften,\ndie sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung\ngewährt werden. § 62 BNatSchG ist hierfür ein Beleg. Auch das\n\nnordrhein-westfälische Naturschutzrecht lässt unter den in\n§ 69 LG genannten Voraussetzungen eine Befreiung von den in\neiner Schutzverordnung enthaltenen Verboten ausdrücklich zu.\nZeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft\nab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer\nÜberwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege\nsteht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die\nsie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - a.a.O.).\nHierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz.\n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass\nsich die Beigeladene bei ihrer Beschlussfassung in einer solchen Situation befand. Die Erklärungen der zuständigen Naturschutzbehörde ließen auf die Bereitschaft schließen, die Bedenken, die bei den übrigen, in die Eignungsuntersuchung einbezogenen Flächen gegen eine Befreiung erhoben wurden, bei dem\nals \"Vorrangzone für Windkraftanlagen\" ausgewiesenen Gebiet\nzurückzustellen. Diesem Umstand durfte die Beigeladene ausschlaggebende Bedeutung beimessen, zumal keine Anhaltspunkte\ndafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen, von denen der\nGesetzgeber die Gewährung einer Befreiung abhängig macht, hier\nnicht erfüllt sind. Auch das Vorbringen des Klägers bietet in\ndieser Richtung keinen Anlass zu Zweifeln.\n\nKommt nach diesen Grundsätzen eine Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot in Betracht, besteht auch\nkein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Landschaftsschutzverordnung und den Darstellungen des Flächennutzungsplans im\nSinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Ein derartiger Widerspruch mit den\nsich aus § 6 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen bestünde nur\ndann, wenn sich die widerstreitenden Inhalte nur durch eine\nAufhebung des landschaftsschutzrechtlichen Verbots beseitigen\n\nließen. So verhielt es sich in dem Fall, der dem Urteil des\nerkennenden Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -\n(BVerwGE 109, 371) zugrunde lag. Dort sollte die Änderung des\nFlächennutzungsplans für eine im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegende Teilfläche die Schaffung von\nWohnbebauung ermöglichen - eine Fallgestaltung, bei der eine\nBefreiung von dem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot von\nvornherein ausschied.\n\n2.2. Die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen lässt sich anhand der Feststellungen der Vorinstanz rechtlich ebenfalls\nnicht beanstanden.\n\n2.2.1. Der Kläger wertet die Regelungen, die der Gesetzgeber\nim Baugesetzbuch und in anderen rechtlichen Zusammenhängen zu\nGunsten der Windenergie getroffen hat, als normative Gewichtungsvorgabe, der der Planungsträger im Sinne einer Förderung\nder Windenergienutzung bestmöglich Rechnung zu tragen habe. Er\nstellt hierbei darauf ab, dass Anlagen, die der Nutzung der\nWindenergie dienen, nicht nur in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (bis\nzum 1. Januar 1998: § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) privilegiert,\nsondern auch anderweitig erkennbar begünstigt werden (vgl. § 2\nAbs. 1 Nr. 6 BNatSchG sowie die §§ 3 und 7 des Gesetzes für\nden Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl I\nS. 305). Diesem rechtlichen Ansatz ist nicht zu folgen.\n\nAllein im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genießen privilegierte Vorhaben in dem Spannungsverhältnis mit den\nin § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belangen eine besondere Vorzugsstellung. Unzulässig ist\nein privilegiertes Vorhaben, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, nur, wenn ihm der in § 35\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang im\nSinne des § 35 Abs. 1 BauGB \"entgegensteht\". Ob diese Sperre\ngreift, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer\n\nnachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der\nPrivilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984\n- BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 und vom 19. Juli 2001\n- BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17).\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt demgegenüber ein anderes Modell\nzugrunde. Der Gesetzgeber versteht diese Vorschrift als ein\ndie Privilegierung flankierendes Instrument, durch das die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die bauliche Entwicklung im\nAußenbereich planerisch zu steuern. Es trifft zwar zu, dass es\ndas erklärte Ziel des Gesetzgebers ist, den Ausbau der Windenergienutzung \"aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen\" zu fördern und \"den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern\" (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978). Der Kläger übersieht\njedoch, dass die Novelle vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1189)\nnicht ausschließlich dazu diente, die Rolle der Windenergienutzung zu stärken. Der Gesetzgeber schuf bei dieser Gelegenheit auch § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB (jetzt § 35 Abs. 3 Satz 3\nBauGB), der nicht allein Windkraftanlagen, sondern auch andere\nPrivilegierungstatbestände, wie etwa die ortsgebundene gewerbliche Nutzung, in seinen Regelungsbereich einbezog. § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB in der seit 1. Januar 1998 maßgeblichen\nFassung erstreckt sich auf nahezu alle privilegierten Vorhaben. Ausgenommen sind lediglich solche, die im Sinne des § 35\nAbs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.\n\nDiese Systematik verbietet es, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung\nzu betrachten. Für die Vorhaben, deren Privilegierung sich aus\n\nAbs. 1 Nrn. 2 bis 5 ergibt, müssen vielmehr dieselben Grundsätze gelten. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat Kompromisscharakter.\nDer Gesetzgeber bringt durch die Privilegierung einerseits zum\nAusdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits aber\nnicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen\nkonfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind.\nDies gilt nicht nur für die Windenergienutzung, bei der sich\nallein anhand der Kriterien des § 35 Abs. 1 BauGB eine \"Verspargelung\" der Landschaft nicht verhindern ließe, sondern\nz.B. auch für den Abbau von Bodenschätzen, der in manchen Gegenden eine \"Verkraterung\" der Landschaft zur Folge haben würde, sowie für die Massentierhaltung, die mit ihren Großstallungen mancherorts den Außenbereich beherrscht. Die Missstände, die weithin drohen, haben den Gesetzgeber veranlasst, die\nPrivilegierung in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6\nBauGB unter einen \"Planvorbehalt\" zu stellen. Die von § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB erfassten Vorhaben sind nicht nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35\nAbs. 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie\ndurch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der\nRaumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die\ngesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen. Durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über\ndie in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die\nHand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in\n§ 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben, die\nstädtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dieses gesetzgeberische Modell trägt sowohl dem gebotenen Außenbereichsschutz als auch der durch\nArt. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit Rechnung. Es\nentspricht damit der Grundkonzeption des § 1 BauGB, wonach es\n\nzu den Aufgaben der Gemeinde gehört, nach Maßgabe ihrer städtebaulichen Vorstellungen die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten und zu\nleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG\n4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C\n5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342).\n\n2.2.2.1. Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs. 3\nSatz 3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies\neiner planerischen Kontingentierung gleich. Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschussbericht\nvom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7), orientiert sich der\nGesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai\n1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Danach ist eine\nGemeinde befugt, im Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen mit\ndem Ziel darzustellen, den Abbau am ausgewiesenen Standort zu\nkonzentrieren und im übrigen Außenbereich zu unterbinden. In\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift der Gesetzgeber das Konzept,\neine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer\nAusschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren,\nausdrücklich auf (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996,\nBTDrucks 13/4978 S. 7). Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Das Zurücktreten der\nPrivilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der\nWertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet ihr die Möglichkeit, Windenergieanlagen ebenso wie die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB\ngenannten sonstigen Vorhaben auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Dagegen lässt er es nicht zu, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Ein solcher genereller Ausschluss mag der Regionalplanung\n\noder der Regelung durch gemeinsame Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden auf der Grundlage des § 204 Abs. 1 BauGB\nvorbehalten sein.\n\nDer Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan\nals Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern.\nMit einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, die auf eine verkappte\nVerhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden\nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des\nGesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in\nsubstantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB\nbietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich\neinseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es, das durch\n§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse\nin der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches \"Wegwägen\" ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt,\nso sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur\nVerhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige\nKonzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist\nnicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern\nauch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht\nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche,\nzusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der\ntopographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet\n\nsich nur ein geringer Teil des Gemeindegebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als\nIndikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz\nwerten.\n\nUmgekehrt ist die Gemeinde nicht verpflichtet, von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen,\nwenn geeignete Flächen vorhanden sind. Die Zulässigkeit von\nWindkraftanlangen würde sich in diesem Fall allein nach § 35\nAbs. 1 Nr. 6 BauGB richten. Die Gemeinde wäre dann darauf beschränkt, im Rahmen des § 36 BauGB geltend zu machen, dass einem bestimmten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35\nAbs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB entgegenstehen. Ist hingegen im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf\ndie Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan\nvorsehen, weil mit der Darstellung von für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3\nSatz 3 BauGB verfehlt würde. Auch in diesem Fall bleibt es\nbeim allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6\nBauGB.\n\n2.2.2.2. Das Berufungsurteil bietet keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die vom Kläger bekämpfte Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Windenergienutzung die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.\n\nDie \"restriktive Steuerung\" der die Vorinstanz das Wort redet,\nlässt sich nicht als Beleg für das Gegenteil anführen. Die\nFormulierung, die im Berufungsurteil mehrfach wiederholt wird,\nist freilich geeignet, Missverständnisse hervorzurufen. Das\nBerufungsgericht verwendet die Formel von der \"restriktiven\nSteuerung\" indes nur, um in pointierter Form der vom Kläger\nebenso pointiert vertretenen Auffassung entgegenzutreten, dem\nGesichtspunkt der Förderung der Windenergienutzung müsse auch\n\nim Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestmöglich Rechnung\ngetragen werden. Stattdessen stellt es klar, dass es der Gemeinde nicht verwehrt ist, den Stellenwert der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der, je nach dem welches Gewicht ihm\nin der konkreten Planungssituation zukommt, nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar\nist. Die vom Berufungsgericht mitgeteilten Tatsachen geben\nnichts für die Annahme her, dass die Beigeladene gezielt darauf hingearbeitet hat, die Windenergienutzung nach Möglichkeit von ihrem Gemeindegebiet fernzuhalten. Der Kläger stellt\nselbst nicht in Abrede, dass den Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart schon deshalb enge Grenzen gesetzt sind, weil\nder überwiegende Teil der Gemarkung als Folge der Einbeziehung\nin den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung\n\"Homert\" dem planerischen Zugriff der Beigeladenen weitgehend\nentzogen und einer baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne\nweiteres zugänglich ist. Die im Berufungsurteil geschilderte\nEntstehungsgeschichte der von ihm bekämpften Ausweisung belegt\nim Übrigen, dass die Beigeladene nicht von vornherein das Ziel\nvor Augen hatte, die Zulassung von Windkraftanlagen in einem\nkritikwürdigen Sinne restriktiv zu steuern. Die Beschränkung\nauf eine einzige Konzentrationszone war nicht von Anfang an\ngeplant, sondern das Ergebnis der von Seiten verschiedener\nFachbehörden gegen andere Standorte erhobenen Einwände. Diesen\nnicht ausgeräumten Bedenken Rechnung getragen zu haben,\nbraucht die Beigeladene sich nicht als Fehlgewichtung zu Lasten der Windenergienutzung entgegenhalten zu lassen.\n\n2.2.3.1. Auch der Umstand, dass es nach der Darstellung des\nKlägers im Gemeindegebiet der Beigeladenen weitere Flächen\ngibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich\nmit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung\nvon Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deutet nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte rest-\n\nriktive Tendenz hin. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit\ndes Planungsvorbehalts Gebrauch, so ist sie nicht gehalten,\ndie Wertungen, die sich in den Privilegierungstatbeständen des\n§ 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB widerspiegeln, schlicht nachzuvollziehen. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche\nfür Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig\nden Ausschlag geben muss. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn die Größe der Konzentrationsfläche\ndurch verbindliche Bedarfsprognosen oder sonstige rechtliche\nVorgaben, etwa der Landesplanung, mitbestimmt wird, an denen\nsich die gemeindliche Planung auszurichten hat. Ansonsten hat\nsich die Gemeinde an den allgemeinen Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Dem Belang\nder Förderung der Windenergienutzung muss sie nur insoweit den\nVorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf. In diesem\nZusammenhang ist die Eignungsfrage nur einer der für die Abwägungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte. Auch Standorte,\ndie im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der\nentgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt.\n\n2.2.3.2. Das Berufungsgericht bescheinigt der Beigeladenen,\neine sachgerechte Auswahl getroffen zu haben. Es stellt fest,\ndass keine rechtliche Verpflichtung bestand, für die Windenergienutzung über das ausgewiesene Areal hinaus weitere Flächen\nzu sichern. Nach seiner Ansicht durften die Standorte, die der\nKläger für vorzugswürdig hält, nach den zum Abwägungsgebot\nentwickelten Grundsätzen ausgeschlossen werden, weil sie in\nden östlichen Gemeindegebietsteilen nicht mit den Erfordernissen des Landschaftsschutzes und in dem Bereich westlich des\nSiedlungsschwerpunktes der Beigeladenen nicht mit den Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung in Einklang zu bringen sind.\n\nDer Kläger begnügt sich damit, dieser Würdigung zu widersprechen. Einen Rechtsfehler zeigt er nicht auf.\n\n2.2.4.1. Der Kläger hält der Beigeladenen vor, nicht hinreichend dargelegt zu haben, welche Gründe es rechtfertigen, nur\neine rund 80 ha große Fläche der Windenergienutzung vorzubehalten und das übrige Gemeindegebiet für diese Art von Nutzung\nzu sperren. Auch dieser Argumentation ist das Berufungsgericht\nzu Recht nicht gefolgt.\n\nRichtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die\nihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil\nvom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt,\ndas sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den\nAusschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7).\nDie gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber\ngeben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung\ngetragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es\nrechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen\nfreizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des\nFlächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung\nan bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen,\nob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort\nausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative\nWirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden,\nsind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung \"an geeigneten\nStandorten eine Chance\" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996,\nBTDrucks 13/4978 S. 6), nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus\nden konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen.\n\nAus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB\nhineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe\neinen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Die Gemeinde darf nicht im\nGewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben,\ndie den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf\nabzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen\nzu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Auskunft\ndarüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen\nAusschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. § 35 Abs. 3\nSatz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant sind. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ändert\nnichts an der Außenbereichsqualität des überplanten Bereichs.\nIm Ausschussbericht vom 19. Juni 1996 werden als Belange, die\nder Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz genannt\n(vgl. BTDrucks 13/4978 S. 6). Windenergieanlagen werfen auch\nimmissionsschutzrechtliche Probleme auf. Je nach der konkreten\nSituation können die verschiedensten sonstigen Schutzgüter,\nwie etwa der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen\nEinrichtungen oder anderen technischen Systemen, Einschränkungen gebieten. \"Welchen Belangen der Vorrang gebührt, kann\"\nnach der Aussage des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau vom 19. Juni 1996 (BTDrucks 13/4978 S. 6) \"nicht\npauschal ..., sondern nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen\nund entschieden werden\".\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne\nVerstoß gegen revisibles Recht die 9. Änderung des Flächennutzungsplans als abwägungsfehlerfrei angesehen.\n\n2.2.4.2.1. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Beigeladene bei ihren planerischen Überlegungen bestimmte Gemeinde-\n\ngebietsteile als so genannte \"Tabu-Zonen\" von vornherein außer\nBetracht lassen durfte. Er räumt ein, dass geschlossene Siedlungsgebiete und Waldbereiche als Vorrangfläche für die Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Er verwahrt sich\nauch nicht dagegen, dass zwischen bestimmten schützenswerten\nBereichen und Flächen, auf denen eine Mehrzahl von Windkraftanlagen errichtet werden darf, Abstände einzuhalten sind.\nRechtliche Vorgaben ergeben sich insoweit nicht zuletzt aus\ndem Immissionsschutzrecht. Bereits bei der Darstellung von\nKonzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen\nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN\n4.98 - a.a.O.).\n\nVon dieser Erwägung hat sich auch die Beigeladene bei ihrer\nStandortsuche leiten lassen. Bei der Bezeichnung der Flächen,\ndie nach ihrer Konzeption aus Gründen des Immissionsschutzes\nvon Windenergieanlagen freizuhalten sind, hat sie sich nach\nden Feststellungen des Berufungsgerichts aber nur vom Ansatz\nher an den Richtwerten der TA Lärm ausgerichtet. Sie hat nicht\nfür jeden Bereich gesondert Messungen durchgeführt oder Berechnungen angestellt und nach Maßgabe der jeweiligen Ergebnisse die Abstände ermittelt. Vielmehr hat sie sich in Anlehnung an den nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlass in der\nFassung des Jahres 1996 für eine Betrachtungsweise entschieden, die den maßgeblichen Parametern, wie etwa der Windrichtung und -geschwindigkeit, der Leistungsfähigkeit der Anlage\noder der Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, anhand von Erfahrungswerten in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung\nträgt. Sie hat im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit zwischen Einzelgebäuden und Gehöften sowie Wohnbebauung innerhalb und außerhalb des Ortszusammenhangs differenziert und je nach der Himmelsrichtung Abstände festgelegt, die\nzwischen 300 m und 750 m schwanken.\n\nDer Kläger hält diese Vorgehensweise unter Hinweis auf die\nRechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 21. Juli\n1999, NVwZ 1999, 1358) für beanstandenswert. Nach seiner Ansicht darf sich eine Gemeinde, die von dem Planvorbehalt des\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, nicht nach Belieben\nvon der Systematik der TA Lärm lösen. Diese Sichtweise hat\nsich das Berufungsgericht zu Recht nicht zu Eigen gemacht.\n\nRichtig an der Argumentation des Klägers ist zwar, dass den\nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen, denen an sich erst\nauf der Stufe der Anlagenzulassung Rechnung zu tragen ist,\nschon auf der Ebene der Bauleitplanung mittelbar rechtliche\nBedeutung zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die planerischen Aussagen unbesehen an der TA Lärm zu messen sind. Der\nKläger missversteht das Zusammenspiel von Städtebaurecht und\nImmissionsschutzrecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen.\nÜber Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle\nim Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zu\nGunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, darf die Gemeinde sich nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle\nder Umsetzung der planerischen Regelungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten\nlassen, so ist der Bauleitplan nichtig. Daraus kann aber nicht\ngefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von\nBauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze\ndessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert\nwerden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist\nes ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern\n\n(vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 -\nBuchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 und vom 28. Februar\n2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25;\nBeschluss vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 NB 1.88 - Buchholz\n406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 33). Abwägungsfehlerhaft ist eine\nsolche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist.\n\nDavon kann hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen\nFeststellungen keine Rede sein. Das Tabu-Flächen-Konzept der\nBeigeladenen hat keinen prohibitiven Charakter. Es ist nicht\ndarauf angelegt, aus Gründen, die dem Städtebaurecht fremd\nsind, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Gemeindegebiets von vornherein fernzuhalten. Nach der Darstellung\ndes Berufungsgerichts ist das Abstandsflächenkonzept mit dem\nStaatlichen Umweltamt Hagen abgestimmt worden. Diese Vorgehensweise lässt die Annahme, die Beigeladene habe sich von\nübertriebenen Vorsorgeerwägungen leiten lassen, von vornherein\nals fernliegende Möglichkeit erscheinen.\n\nZur Kritik bietet die Abwägungsentscheidung entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb Anlass, weil die Beigeladene\nbei der Abgrenzung der Tabu-Zonen in die Betrachtung nicht\nbloß die Bereiche einbezogen hat, die als Wohnbaufläche dargestellt sind, sondern auch die Flächen, die für Wohngebietserweiterungen vorgesehen sind. Überplant die Gemeinde Teile ihres Gemeindegebiets, so darf sie dabei so vorgehen, dass sie\nsich etwaige von ihr ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneidet. Wie\nder Senat im Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 -\n(a.a.O.) dargelegt hat, kann das zulässigerweise verfolgbare\nZiel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln (vgl. § 1\n\nAbs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), es rechtfertigen, sich bei der\nPlanung nicht am überkommenen, sondern an dem Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet. Eine Grenze\nist einer derartigen Zukunftsprojektion durch das Verbot des\n\"Etikettenschwindels\" gezogen. Veränderungen der baulichen\nStruktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür\nherhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben. Gemessen an\ndiesen Grundsätzen begegnet die 9. Änderung des Flächennutzungsplans auch in diesem Punkt keinen rechtlichen Bedenken.\nNach den Angaben des Berufungsgerichts handelt es sich bei den\nvom Kläger beanstandeten \"Wohngebietserweiterungsflächen\" um\nBereiche, deren Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung insofern\nvorgezeichnet ist, als für sie bereits eine Überarbeitung des\nGebietsentwicklungsplans beantragt ist. Von einer überzogenen\nVorratsplanung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.\n\n2.2.4.2.2. Die Entscheidung der Beigeladenen, die mit der\n9. Änderung des Flächennutzungsplans bezweckte Ausschlusswirkung aus Gründen des Natur- und des Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft auf den gesamten Bereich westlich der Ortslage N. zu erstrecken, lässt\nsich rechtlich ebenfalls nicht beanstanden.\n\nDer Kläger bestreitet nicht, dass gerade diese Belange bei der\nSchaffung des Planvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine\nentscheidende Rolle gespielt haben. Der Bereich westlich der\nOrtslage N. steht nach den Angaben des Berufungsgerichts zwar\nnicht unter förmlichem Landschaftsschutz, er zählt jedoch zu\nden bevorzugtesten Naherholungsgebieten der Beigeladenen. Wie\nim Berufungsurteil dargelegt wird, scheiden weite Teile dieses\nLandschaftsraumes als Standort für Windkraftanlagen schon deshalb aus, weil sie zusammenhängend bewaldet sind. Eingestreut\nsind zwar einzelne Freiflächen, zu denen auch das Areal gehört, auf dem der Kläger die Windenergieanlage errichten möch-\n\nte, die den Gegenstand seiner Bauvoranfrage bildet. Gerade\ndieser Bereich weist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und der Ausstattung mit Freizeiteinrichtungen ein hohes Maß an Erholungseignung auf. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger nicht in\nAbrede gestellten tatsächlichen Verhältnisse ist die Entscheidung der Beigeladenen, diesen Teil des Gemeindegebiets von\nWindkraftanlagen freizuhalten, nicht das Ergebnis einer \"restriktiven Steuerung\", sondern Ausdruck einer ohne weiteres zulässigen Gewichtung innerhalb der Schranken, die bei Anwendung\ndes § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch das Abwägungsgebot aufgerichtet werden.\n\n3. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung\ndes Klägers angeschlossen, dass der Beklagte den beantragten\nBauvorbescheid unabhängig von der Gültigkeit der 9. Änderung\ndes Flächennutzungsplans jedenfalls deshalb hätte erteilen\nmüssen, weil die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB\nim konkreten Fall nicht greife.\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshindernis auf. Die Ausschlusswirkung tritt \"in der Regel\" ein. In\nAusnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Mit diesem Regelungsmechanismus lehnt sich\nder Gesetzgeber an die Senatsrechtsprechung zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an. Unter Hinweis darauf, dass die\nnegative Seite der Ausweisung wegen ihres typischerweise globaleren Charakters im Allgemeinen geringere Durchsetzungskraft\nbesitzt als die positive Standortdarstellung, hebt der Senat\ninsoweit im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 -\n(a.a.O.) hervor, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls\nin diesen Gemeindegebietsteilen eher eine Chance haben sich zu\nbehaupten. Die \"Regel\"-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie ver-\n\nlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten\ndas private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage\nden öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer\nStelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise\nwie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung\nhinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal \"entgegenstehen\" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit\nder Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung\ndarf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine\nAbweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit\nder Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf\nnicht unterlaufen werden.\n\nWas die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine\nFormel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die\nWindkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion\nz.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis\nder Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger\nhat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können\nvon Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts\nbereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum\nVorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers\nabzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und\n\nschutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen.\n\nDas Berufungsgericht hat weder in sachlicher noch in räumlicher Hinsicht Umstände festgestellt, die entgegen der Regelaussage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geeignet sind, dem Kläger\nden Weg zur Erteilung des von ihm beantragten Bauvorbescheids\nzu ebnen. Nach seiner Darstellung erfüllt der vorgesehene\nStandort die Kriterien, die nach dem Plankonzept der Beigeladenen eine Nutzung der Windenergie außerhalb der Vorrangzone\nausschließen. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass\nder fragliche Bereich der Naherholung dient. Er bestreitet\nauch nicht, dass zwischen der Windenergienutzung und der Befriedigung von Erholungsbedürfnissen ein gewisses Spannungsverhältnis besteht. Wenn er gleichwohl meint, eine positive\nEntscheidung beanspruchen zu können, dann beruht dies auf seiner Annahme, dass jedenfalls im Rahmen der Einzelfallbetrachtung großzügige Korrekturmöglichkeiten zu Gunsten der Zulassung von Windkraftanlagen geboten seien. Mit dieser Sichtweise\nunterlegt er § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB indes einen Regelungsgehalt, der dieser Vorschrift nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht zukommt. Durch das Darstellungsprivileg soll die\nZulassung von Vorhaben außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen auf Fälle beschränkt bleiben, die gemessen an den Zielvorstellungen der Gemeinde Ausnahmecharakter haben. Der Kläger\nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Schluss rechtfertigen,\ndass die Windenergieanlage, die er zu errichten beabsichtigt,\ntrotz einer Nabenhöhe von 67 m und einem Rotordurchmesser von\n66 m keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, der Erholungsfunktion des Gebiets abträglich zu sein.\n\n4. Das Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das dem Berufungsurteil zugrunde liegt, hält einer Überprüfung anhand der\nMaßstäbe des Art. 14 GG stand.\n\nSoweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch\nmacht, dient der Flächennutzungsplan nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren\nWirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3\nSatz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom\n19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O.), die Merkmale einer\nInhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem\nVerhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat. § 35 Abs. 3 Satz 3\nBauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt\nsich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen\nNutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück\nGelegenheit bietet. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom\nSchutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber\nnur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 <276>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998\n- BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Der Gesetzgeber hat in\nden §§ 30, 34 und 35 BauGB ein differenziertes System geschaffen. Für § 35 BauGB ist der Leitgedanke der größtmöglichen\nSchonung des Außenbereichs charakteristisch, der einer Bebaubarkeit enge Grenzen setzt. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur\nfür sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, sondern\ngleichermaßen für privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35\nAbs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG\n4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das äußert\nsich darin, dass auch diese Vorhaben trotz der ihnen vom Gesetzgeber bescheinigten grundsätzlichen Außenbereichsadäquanz\nnicht an jedem beliebigen Standort zulässig sind. Sie dürfen\nnach § 35 Abs. 1 BauGB nur dort zugelassen werden, wo ihnen\n\nals das Ergebnis einer Bilanzierung öffentliche Belange nicht\nentgegenstehen.\n\nBei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält der Gesetzgeber an der Privilegierung fest, gibt der Gemeinde aber ein Mittel an die\nHand, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1\nNrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer\ngeordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren. Die damit verbundenen Beschränkungen sind vom geregelten Sachbereich her geboten, um\neinem \"Wildwuchs\" vorzubeugen. Sie gehen nicht weiter, als der\nSchutzzweck reicht, dem sie dienen. Auch beim Modell des § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB hängt die Zulassungsfähigkeit von dem Gewicht der Interessen und Belange ab, die einander gegenüberstehen. Im Vergleich mit § 35 Abs. 1 BauGB verschiebt sich nur\ndie Perspektive. Welches Interesse überwiegt, ist nicht allein\nstandortbezogen, sondern in erster Linie gemeindegebietsbezogen zu beurteilen. Bei dieser Sichtweise können öffentliche\nBelange einen höheren Stellenwert als im Rahmen des § 35\nAbs. 1 BauGB erlangen. Das läuft indes nicht auf eine Aufhebung der Privilegierung hinaus. Auch bei Anwendung des § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB müssen die öffentlichen Belange, aus denen\ndie Ausschlusswirkung hergeleitet wird, so gewichtig sein,\ndass sie - objektiv nachvollziehbar - geeignet sind, die gesetzgeberische Wertung, die in den Privilegierungstatbeständen\nzum Ausdruck kommen, zu überwinden. Unzumutbaren Belastungen\nbeugt der Gesetzgeber dadurch vor, dass in Ausnahmefällen der\nPlanvorbehalt nicht greift.\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren ergibt\nsich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nPaetow Lemmel Halama\n\nGatz Jannasch\n\nB e s c h l u s s\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nPaetow Lemmel Halama\n\nGatz Jannasch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-12-17/4-c-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":59},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-12-17/4-c-15-01","retrieved":"2026-10-24 07:31:09.163607+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2002-12-17/4-c-15-01","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"4. 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Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren. 3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern. 4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. 5. 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