{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B10B3.02.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"10 B 3.02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Gewährung von Umzugskostenvergütung setzt nicht die Vergütungszusage vor Durchführung des Umzuges voraus.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 3.02\nOVG 10 A 10426/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. Dezember 2002\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht\nA l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht\nM a y e r und Dr. H. M ü l l e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom\n21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n- 2 –\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das\nBeschwerdeverfahren auf 1 707,71 € festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn\nsie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame\nWeiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90\n<91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit\nHilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres, d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt\n(vgl. z.B. Beschluss vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 -\nm.w.N.). So liegt es hier.\n\nDie Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob\ndie Gewährung von Umzugskostenvergütung die Vergütungszusage\nvor dem Umzug voraussetzt, lässt sich eindeutig bereits aus dem\nKontext des § 2 Abs. 1 BUKG (F. 1990) entnehmen. § 2 Abs. 1\nSatz 1 fordert lediglich die Schriftlichkeit der Zusage. Der\nnachfolgende Satz dieser Vorschrift sieht die Verbindung der\nZusage mit einer dienstlichen Maßnahme lediglich als Sollvorschrift vor, lässt also Ausnahmen zu. Nur Satz 3 regelt für\nhier nicht vorliegende Sonderfälle zwingend die Erteilung der\nZusage vor dem Umzug. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, wie\n\n- 3 –\n\ndas OVG zutreffend ausgeführt hat, dass in sonstigen Fällen die\nZusage nicht vor dem Umzug erfolgt sein muss.\n\nDarüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, sondern im hier dargelegten\nSinne bereits höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 30. Mai\n1974 - BVerwG 2 C 54.72 - Buchholz 238.90 Nr. 55 hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 2 BUKG (F. 1964) ausgeführt, dass\nder Gesetzgeber es im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er in allen Umzugsfällen\ndie Gewährung einer Vergütung von einer Zusage vor dem Umzug\nhätte abhängig machen wollen.\n\n2. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom\n18. August 1981 - BVerwG 6 C 16.79 - BVerwGE 64, 24, auf die\nallein die Beklagte ihre Divergenzrüge stützt, so dass auch ein\nZulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben ist.\nDiese Entscheidung belegt vielmehr die vorliegend vertretene\nAuffassung. Aus ihr ergibt sich, dass die Zusage einen beabsichtigten oder aber einen bereits durchgeführten Umzug betrifft. Daraus folgt gerade nicht, dass die Zusage vor einem\nUmzug gemacht sein muss. Wenn dann weiter ausgeführt wird, die\nGewährung von Umzugskosten sei davon abhängig, dass sie zuvor\nschriftlich zugesagt worden ist, so betrifft dies schon nach\ndem Wortlaut (\"Gewährung\") allein den tatsächlichen Erstattungsvorgang. Ohne vorherige Zusage - gleich ob vor oder nach\ndem Umzug - können Umzugskosten selbstverständlich nicht gewährt werden. Deshalb heißt es im Urteil vom 18. August 1981\nzutreffend, bevor der Dienstherr die Erstattungsfähigkeit einzelner mit dem Umzug entstandener Aufwendungen prüfe, solle er\nzunächst verbindlich darüber entscheiden, ob der Anlass des Umzugs eine Erstattung der Kosten überhaupt rechtfertige. Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit ist der von der Beklagten vermisste und im Einzelfall zu prüfende Grundsatz zu berücksichtigen,\ndass nur Mehraufwendungen zu erstatten sind, die durch die Ver-\n\n- 4 –\n\nsetzung oder Abordnung veranlasst sind (Urteil vom 19. Dezember\n1994 - BVerwG 10 C 1.92 - BVerwGE 97, 255). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zusage als solche vor oder nach dem Umzug ergeht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1\nSatz 1 GKG.\n\nAlbers Mayer Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-12-12/10-b-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-12-12/10-b-3-02","retrieved":"2026-10-24 07:31:09.104754+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2002-12-12/10-b-3-02","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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