{"status":"available","doknr":"KVRE466732601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260917.2bvr170226","court":"BVerfG","senate":"2. Senat 3. Kammer","decided":"2026-09-17","aktenzeichen":"2 BvR 1702/26","doktyp":"Einstweilige Anordnung","leitsatz":null,"text_plain":"Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verpflichtung der Ausländerbehörde zur erneuten Entscheidung über Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - Folgenabwägung\nDie Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der (…)-Stiftung & Co. KG umgehend erneut zu entscheiden.\n1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. nur BVerfGE 76, 253 <255>). 2 2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung mit dem tenorierten Inhalt zu erlassen. 3 Die erhobene Verfassungsbeschwerde erweist sich zum derzeitigen Zeitpunkt weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Denn jedenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV) ist noch nicht erfüllt worden. Die Ausländerbehörde hat ihr diesbezügliches Ermessen noch nicht ausgeübt. Bei dieser Ermessensausübung wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, dass das Rückübernahmeersuchen vom 27. April 2026 offenbar bislang nicht beantwortet wurde. 4 Die danach gebotene Folgenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Da ein Beschäftigungsbeginn nach Mitteilung des Ausbildungsbetriebes nur noch bis zum 28. September 2026 erfolgen kann, könnte ein späterer Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr kompensieren. Demgegenüber erweisen sich die Folgen, die entstünden, falls sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren herausstellen sollte, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag zustehen sollte, als weniger schwerwiegend. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-17/2-bvr-1702-26","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-17/2-bvr-1702-26","retrieved":"2026-09-24 04:10:30.499115+00:00"}}