{"status":"available","doknr":"KVRE466692601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260828.1bvr181126","court":"BVerfG","senate":"1. Senat 3. Kammer","decided":"2026-08-28","aktenzeichen":"1 BvR 1811/26","doktyp":"Nichtannahmebeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ua mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (Sachverständigengutachten) unzulässige Verfassungsbeschwerde betr teilweise Entziehung des Sorgerechts\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von (…) wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entziehung von Teilen des Sorgerechts. I. 2 1. Der Beschwerdeführer ist Vater des im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betroffenen, im Juli 2018 geborenen Kindes. Dieses ist aus der nichtehelichen Beziehung zu der Mutter des Kindes hervorgegangen. Zunächst war die Mutter alleinige Inhaberin des Sorgerechts. Das zuständige Familiengericht hatte der Mutter in einem einstweiligen Anordnungsverfahren weite Teile des Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge, für das unter Entwicklungsdefiziten und -auffälligkeiten leidende Kind mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 entzogen. Das Jugendamt nahm das Kind an demselben Tag in Obhut; es ist seitdem fremduntergebracht. 3 In einem parallel zu dem einstweiligen Anordnungsverfahren geführten Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hatte das Familiengericht in einem Beschluss vom 29. August 2024 von familiengerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abgesehen. Der Beschwerdeführer und die Mutter gaben sodann am 27. März 2025 gegenüber dem zuständigen Jugendamt jeweils Erklärungen über die gemeinsame Sorge ab. Nachdem der Beschwerdeführer und die Mutter die zwischenzeitlich wahrgenommene Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wieder aufgegeben hatten, hat das Familiengericht ein neues, dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegendes Kinderschutzverfahren eröffnet und in diesem ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses hat die Sachverständige am 27. Oktober 2025 erstattet und es im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 11. Dezember 2025 mündlich erläutert. 4 Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Februar 2026 hat das Familiengericht dem Beschwerdeführer und der Mutter auf der Grundlage von § 1666 BGB unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. In Bezug auf den Beschwerdeführer hat es - gestützt vor allem auf das Sachverständigengutachten - ausgeführt, dieser sei nicht erziehungsfähig. Er habe einen Halbbruder des hier betroffenen Kindes so stark verletzt, dass das geschädigte Kind pflegebedürftig im Pflegegrad 3 sei. Der Beschwerdeführer sei dafür zu einer (inzwischen verbüßten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Vor allem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf die aus den Entwicklungsdefiziten und -auffälligkeiten folgenden besonderen Bedürfnisse des hier betroffenen Kindes einzugehen. Ausweislich der von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen weise der Beschwerdeführer überdies eine Tendenz zu aggressiven und impulsiven Verhaltensweisen auf. Das erhöhe die Wahrscheinlichkeit für übergriffige und unangemessene Erziehungsmethoden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist durch das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 15. Juni 2026 zurückgewiesen worden. Es ist zwar abweichend vom Familiengericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei durch die Sorgerechtserklärungen aus dem März 2025 nicht Inhaber des Sorgerechts geworden. Allerdings komme eine Übertragung der der Mutter entzogenen Sorgerechtsteile nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BGB auf den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Es sei aus den von dem Familiengericht genannten und auf das Sachverständigengutachten gestützten Gründen von einer Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib im beziehungsweise einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt auszugehen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 23. Juni 2026 wegen fehlender Wahrung der Darlegungsobliegenheiten aus § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG als unzulässig verworfen. 5 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Kern beanstandet er zum einen unzureichende Feststellungen der Fachgerichte zu einer Kindeswohlgefährdung und zum anderen die fehlende Berücksichtigung der von ihm entfalteten Bemühungen zur Steigerung seiner Erziehungsfähigkeit. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (1). Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von (…) abzulehnen (2). 7 1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus verschiedenen Gründen insgesamt unzulässig. 8 a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 3. Februar 2026 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2026 über die Anhörungsrüge wendet, ist jeweils das Vorliegen des für eine Verfassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt. Die familiengerichtliche Entscheidung ist durch den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2026 prozessual überholt. Zu einem lediglich ausnahmsweise fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>) verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht. In Bezug auf den Beschluss vom 23. Juni 2026 beanstandet der Beschwerdeführer im Ergebnis allein, dass vermeintliche Gehörsverstöße durch den vorangegangenen Beschluss vom 15. Juni 2025 nicht beseitigt worden seien. Das begründet aber gerade keine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 119, 292 <292 f.>). Im Übrigen geht die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht näher darauf ein, dass das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge wegen fehlender Wahrung der Darlegungsobliegenheiten als unzulässig verworfen hat. 9 b) Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2026 gerichtete Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Dazu kann je nach Angriffsgegenstand auch die Vorlage von Sachverständigengutachten gehören (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>). 10 Dem genügt die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht, weil weder das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2025 noch der Vermerk über die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige im Termin vom 11. Dezember 2025 vorgelegt oder in den wesentlichen Inhalten wiedergegeben worden sind. Bereits das Familiengericht und nachfolgend das Oberlandesgericht, teils unmittelbar, teils durch vollumfängliche Bezugnahme auf die Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung, stützen sich aber für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt maßgeblich auf die Einschätzungen und Wertungen der Sachverständigen. Die Kenntnis des Gutachtens und dessen mündliche Erläuterung sind daher unerlässlich für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. 11 Soweit dies trotz der unzureichenden Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen überhaupt beurteilt werden kann, liegt die Möglichkeit einer Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2026 fern. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht maßgeblich, ob das Oberlandesgericht fachrechtlich zutreffend § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BGB zugrunde gelegt hat, weil es davon ausgegangen ist, die im ersten Hauptsacheverfahren zur Sorge ergangene familiengerichtliche Entscheidung vom 29. August 2024 habe nicht die Rechtswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgelöst. Denn sowohl das Familiengericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2026 als auch das Oberlandesgericht im Beschluss vom 15. Juni 2026 sind der Sache nach aufgrund der festgestellten besonderen Bedürfnisse des Kindes einerseits sowie der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich prognostisch von einer Kindeswohlgefährdung im Fall der Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt ausgegangen. 12 c) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 13 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von (…) ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den zu II 1 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend). 14 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-28/1-bvr-1811-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-28/1-bvr-1811-26","retrieved":"2026-09-24 04:10:30.240410+00:00"}}