{"status":"available","doknr":"KVRE464162501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251215.2bvr151325","court":"BVerfG","senate":"2. Senat 3. Kammer","decided":"2025-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 1513/25","doktyp":"Nichtannahmebeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Erteilung von Einreisevisa bzw der Verbescheidung von Visumsanträgen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bzw wegen unzureichender Substantiierung\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig. 2 Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.). 3 Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 über die Visaanträge entschieden hat. 4 2. Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2025 in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 5 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25","retrieved":"2026-07-04 05:07:50.268662+00:00"}}