{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20091208.2bvr075807","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"2 BvR 758/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 758/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder R. B-W. GmbH\nvertreten durch den Geschäftsführer Dr. V.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt André Perling,\n                    in Sozietät Hümmerich & Bischoff,\n                    Leipziger Straße 91, 06108 Halle -\nI. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom\n   1. März 2007 - 1 L 205/06 -\n\nII. mittelbar gegen\n    § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung\n    des Artikels 24 Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I\n    S. 3076)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Voßkuhle,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 8. Dezember 2009 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/28\n\n  1. § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der\n     Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel\n     38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom\n     1. März 2007 - 1 L 205/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  4. Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Beschluss des               1\nOberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2007, mit dem\ndie Festsetzung eines weitergehenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen\nmit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr auf der Grundlage des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) abgelehnt wurde, sowie mittelbar gegen § 45a\nAbs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz\n(HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076).\n\n                                          I.\n Nach der Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes werden Auszubildende                2\nvon den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Regel zu ermäßigten Entgelten befördert. Einen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung oder auf\neine Beförderung zu einem bestimmten (ermäßigten) Tarif enthält das Gesetz zwar\nnicht. Im Rahmen der Erteilung der nach § 39 PBefG erforderlichen Zustimmung der\nGenehmigungsbehörde zu den Beförderungsentgelten sind aber das Gemeinwohl\nund die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers gegeneinander abzuwägen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet die Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl dem Unternehmer bei der Gestaltung des Schülertarifs,\nsein Tarifschema innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach Regel-, Sozial- und Ermäßigungstarifen zu staffeln (vgl. BVerwGE 69,\n104 <105>).\n\n Bei der Gestaltung der Tarife hat der Unternehmer einen Anspruch auf insgesamt           3\nkostendeckende und einen angemessenen Gewinn einschließende Einnahmen (vgl.\nBVerwGE 69, 104 <107>; s. auch BVerfGE 42, 191 <204>). Maßgebend ist dabei\nnicht, dass jede Betriebsleistung für sich kostendeckend ist, sondern gewährleistet ist\n\n\n                                          2/28\n\nein insgesamt ausgeglichenes Wirtschaftsergebnis. Der Unternehmer hat es damit in\nder Hand, etwa Mindereinnahmen aus einzelnen Verkehrsleistungen wie dem Schülerverkehr durch eine Erhöhung der Tarife an anderer Stelle auszugleichen (vgl.\nBVerwGE 69, 104 <107>; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -,\nNVwZ 2003, S. 866 <867 f.>).\n\n  Seit 1977 stellt der Staat zusätzlich zu den Möglichkeiten des innerbetrieblichen       4\nAusgleichs für die Beförderung von Auszubildenden eine Erstattungsleistung zur Verfügung: Nach § 45a Abs. 1 PBefG erhält ein Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 und\n§ 43 Nr. 2 PBefG für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag einen Ausgleich nach Maßgabe des § 45a Abs. 2\nPBefG, wenn und soweit der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten\nBeförderungsentgelten zur Deckung der nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer innerhalb eines angemessenen\nZeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.\n\n  Der Ausgleich beträgt nach § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten\nPersonen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Er\nberechnet sich in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV vom 2. August\n1977 <BGBl I S. 1460>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 <BGBl I S.\n931>).\n\n Nach § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG, der durch Art. 24 HBeglG 2004 eingefügt wurde,           6\nwird der sich in Anwendung des § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG ergebende Ausgleichsbetrag für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert\nund vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert.\n\n                                          II.\n Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BRDrucks 652/03). Mit der Initiative sollten vor allem wesentliche Elemente\ndes Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, das unter anderem auf den Abbau von Subventionen ausgerichtet war, umgesetzt sowie die dritte\nSteuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004 vorgezogen werden. Dementsprechend\nsah der Gesetzentwurf unter anderem den Wegfall der Eigenheimzulage, eine Absenkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nund den Wegfall der Halbjahresregelung der Absetzungen für Abnutzungen (AfA)\nvor. Eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes war darin nicht enthalten.\n\n Zeitlich parallel dazu erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Ministerpräsi-   8\n\n\n                                          3/28\n\ndenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, das Programm „Subventionsabbau im Konsens“ (nachfolgend „Koch/\nSteinbrück-Papier“). Damit sollten die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden\ndurch den Abbau von Subventionen erheblich entlastet werden. Das Papier schlug\nals Einstieg in einen umfassenden Subventionsabbau eine lineare Verringerung\nstaatlicher Hilfen um jeweils 4 vom Hundert in den Jahren 2004 bis 2006, also insgesamt um 12 vom Hundert, vor. Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52\nSeiten umfassende Papier enthält im Wesentlichen Listen von - im Einzelnen nach\nden gesetzlichen Vorschriften benannten - Steuervergünstigungen und von Finanzhilfen, die nach Schlagworten und zugehörigen Finanzvolumina aufgeführt sind und\nvon denen 100 - darunter „Erstattung von Fahrgeldausfällen“ (Gliederungsziffer A. I.\na) 4. Identifikationsnummer 13) - grundsätzlich pauschal um jeweils 4 vom Hundert in\ndrei Jahresschritten gekürzt werden sollten. Es wurde der Öffentlichkeit mithilfe von\nPräsentationsfolien am 30. September 2003 in Berlin vorgestellt.\n\n Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde             9\nvon Beginn an als zustimmungspflichtiges Gesetz behandelt. Er wurde vom Bundesrat im ersten Durchgang abgelehnt (BTDrucks 15/1639).\n\n  In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück von Bundesfinanzminister Eichel in abstrakter Form angesprochen; das Personenbeförderungsgesetz\nwurde nicht erwähnt. Die Gesetzesvorlage wurde federführend dem Haushaltsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zugewiesen (BTProt. 58. Sitzung vom 9. September 2003, S. 4850 ff.).\n\n In der Sitzung des Haushaltsausschusses am 15. Oktober 2003 traten der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dieckmann, und der Minister für Europaund Bundesangelegenheiten des Landes Hessen, Riebel, auf, die nach Art. 43 Abs.\n2 GG um Gehör gebeten hatten. Sie übergaben das Koch/Steinbrück-Papier dem\nVorsitzenden des Ausschusses mit der Bitte, es per Umdruck an alle Abgeordneten\nweiterzuleiten und die Vorschläge zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens\nzu machen. Das Papier wurde - gänzlich unverändert, lediglich mit der Drucksachennummer 852 versehen - zu einer Ausschussdrucksache, die als Anlage auch die Präsentationsfolien enthält. Verschiedene Mitglieder des Ausschusses forderten demgegenüber ein geordnetes parlamentarisches Verfahren zur Umsetzung des Koch/\nSteinbrück-Papiers (Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, Prot. Nr. 15/28, S.\n46 ff.). In der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses an den Deutschen\nBundestag wurde empfohlen, den Gesetzentwurf in einer geänderten Fassung anzunehmen, in der das Koch/Steinbrück-Papier keine Berücksichtigung gefunden hatte\n(BTDrucks 15/1750). Im Bericht des Haushaltsausschusses wurden die Äußerungen\nder Fraktionen zu den Vorschlägen der Ministerpräsidenten referiert (BTDrucks 15/\n1751, S. 3 f., 5).\n\n\n\n                                         4/28\n\n Ebenfalls am 15. Oktober 2003 traten die Landesminister Dieckmann und Riebel in        12\neiner Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages auf. Auch hier\nbaten sie um die Einbeziehung des Koch/Steinbrück-Papiers in die Beratungen des\nGesetzentwurfs. Minister Dieckmann erwähnte nach Erläuterung der geplanten Subventionskürzungen als ein Beispiel der in den Blick genommenen Finanzhilfen die Erstattung von Fahrgeldausfällen infolge der unentgeltlichen bzw. ermäßigten Beförderung von Schwerbehinderten sowie im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverkehr.\nDem Protokoll der Ausschusssitzung wurde als Anlage 25 eine Presseinformation\nder Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Vorschläge\nsowie das Papier selbst, jedoch ohne die Präsentationsfolien, beigefügt; beides wurde vor der Ausschusssitzung verteilt. Der Finanzausschuss beschloss, die Annahme\ndes Haushaltsbegleitgesetzes zu empfehlen (Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Prot. Nr. 15/36, S. 37 ff.).\n\n In der zweiten und dritten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2003 wurden die Vorschläge zum Subventionsabbau der Ministerpräsidenten von Hessen und Nordrhein-Westfalen erwähnt, ohne\ndass auf einzelne Punkte eingegangen wurde. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter\nBeratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen\n(BTProt. 67. Sitzung vom 17. Oktober 2003, S. 5759 ff.).\n\n  Der Bundesrat fasste im zweiten Durchgang den Beschluss, gemäß Art. 77 Abs. 2         14\nGG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das\nGesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Die vorgesehene Steuersenkung sei nicht hinreichend solide finanziert; ein breiter Subventionsabbau sei angesichts der angespannten\nHaushaltssituation aller Gebietskörperschaften zur weiteren strukturellen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte unabdingbar (BRDrucks 729/03 <Beschluss>).\n\n Im Vermittlungsausschuss einigte man sich am 16. Dezember 2003 auf einen Vorschlag zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, der der späteren gesetzlichen Fassung entspricht. Der Vermittlungsvorschlag (BTDrucks 15/2261), über dessen einzelne Bestandteile gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des\nVermittlungsausschusses gemeinsam abgestimmt wurde, wurde in der Sitzung des\nDeutschen Bundestages am 19. Dezember 2003 mit ganz überwiegender Mehrheit\nangenommen. Vor der Abstimmung wurde von zwei Abgeordneten der Geschäftsordnungsantrag gestellt, die Beratung der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von der Tagesordnung abzusetzen, da die vorgesehene Frist von 48\nStunden zwischen der Verteilung der Drucksache und der Beratung nicht eingehalten\nworden sei, da die Beschlussempfehlungen den Abgeordneten erst am Vorabend um\n20.45 Uhr zugestellt worden seien. Der Antrag wurde ebenfalls mit überwiegender\nMehrheit abgelehnt (BTProt. 84. Sitzung vom 19. Dezember 2003, S. 7374 ff.).\n\n Der Bundesrat stimmte dem Gesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen am 29. De-            16\n\n\n\n                                         5/28\n\nzember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt\nverkündet (BGBl I S. 3076) und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.\n\n                                         III.\n Die Beschwerdeführerin erbringt in Zusammenarbeit mit Landkreisen und Gemeinden Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Dazu gehört auch die Beförderung von Auszubildenden zu einem ermäßigten Tarif.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. April 2005 bei der zuständigen Behörde die Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 1.677.679,00 €, der\naber nur in Höhe von 1.588.656,00 € bewilligt wurde.\n\n In ihrer Klage zum Verwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin,          19\ndass das Haushaltsbegleitgesetz 2004, durch das die Kürzungsvorschrift des § 45a\nAbs. 2 Satz 3 PBefG eingeführt worden sei, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil die Kürzung erst durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei, ohne dass der Deutsche Bundestag und der\nBundesrat dem vorher zugestimmt hätten. Die Norm verstoße auch gegen Art. 12,\nArt. 14, Art. 3 und Art. 2 GG. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG sei völlig unsubstantiiert.\n\n 2. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung gegen        20\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts.\n\n a) Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils    21\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise besondere tatsächliche und\nrechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf und der\nRechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil das\nVerwaltungsgericht sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungswidrigkeit\ndes § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG verkannt habe. Dem Vermittlungsausschuss stehe\nnach Art. 76 Abs. 1 GG kein eigenes Gesetzesinitiativrecht zu; er dürfe im Rahmen\nseiner Beschlussempfehlungen nichts vorschlagen, was bisher weder im Deutschen\nBundestag noch im Bundesrat erörtert worden sei.\n\n  Darüber hinaus verstoße die Kürzung des Ausgleichsbetrags gegen Art. 14 Abs. 1        22\nGG. Dessen Schutzbereich sei berührt, weil die Gewährung des Ausgleichs eine\nLeistung der Beschwerdeführerin voraussetze, die hier in der verbilligten Beförderung von Schülern und Auszubildenden bestehe. Der Eingriff sei nicht zu rechtfertigen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Beförderungsverträge\nVertrauensschutz genieße. Weiterhin sei Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Die Beschwerdeführerin werde verfassungswidrig in ihrer freien Berufsausübung behindert, da\ntrotz der Verringerung der Ausgleichszahlung die Bindungswirkung der geschlossenen Beförderungsverträge für sie fortbestehe. Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil Taxifahrer, die Schüler beförderten, von den Vorschriften des Personenbe-\n\n\n                                         6/28\n\nförderungsgesetzes und damit auch von der Kürzung der Ausgleichszahlungen ausgenommen seien.\n\n Das Verwaltungsgericht habe auch den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86               23\nAbs. 1 VwGO verletzt, da es die verfassungsrechtliche Prüfung nicht in der notwendigen Weise vorgenommen habe, so dass zudem der Zulassungsgrund des § 124 Abs.\n2 Nr. 5 VwGO vorliege. Das Verwaltungsgericht hätte im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht anrufen\nmüssen.\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.         24\n\n  Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2    25\nNr. 1 VwGO) bestünden nicht, soweit sich die Beschwerdeführerin mit der gutachtlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts befasse. Im Übrigen genüge\ndas Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Darlegungsanforderungen des\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach müsse jeder einzelne Zulassungsgrund deutlich bezeichnet und bezogen auf ihn erläutert werden, warum die Zulassung geboten\nsei. Die Beschwerdeführerin ordne ihre einzelnen Ausführungen den unterschiedlichen Zulassungsgründen jedoch nicht klar zu.\n\n Darüber hinaus habe der Senat auch insoweit keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln      26\nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der formellen Verfassungswidrigkeit von Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 legten eine Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsausschusses nicht zulassungsbegründend dar.\n\n  Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liege nicht vor, weil die in dieser Norm enthaltene Ermittlungspflicht sich nur auf die Erforschung des nach der Rechtsauffassung\ndes entscheidenden Gerichts entscheidungserheblichen Sachverhaltes beziehe. Die\nBeschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ausgehend\nvon seinen rechtlichen Betrachtungen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen.\n\n  Eine materielle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sei von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet worden. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet, da es lediglich um die Verschlechterung von\nGewinnaussichten gehe und fraglich sei, ob es sich bei dem Ausgleichszahlungsanspruch um ein Äquivalent eigener Leistung der Beschwerdeführerin handele. In Bezug auf die geschlossenen Beförderungsverträge sei nicht substantiiert dargelegt,\ndass und aus welchen Rechtsgründen eine Kündigung oder Anpassung von vertraglichen Vereinbarungen beziehungsweise eine Preisanpassung im Rahmen der erteilten Genehmigungen ausgeschlossen sein sollten. Es sei nicht erkennbar, dass das\nZiel der Kosteneinsparung kein legitimer Zweck gesetzgeberischen Handelns sei;\nebenso wenig sei ein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich. Auch Verstöße\ngegen Art. 12 und Art. 3 GG lägen nicht vor.\n\n\n\n                                         7/28\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des\nArt. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a\nGG.\n\n a) § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG sei formell verfassungswidrig, weil das im Grundgesetz vorgesehene Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten worden sei. Die Initiative der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 habe eine Kürzung des\nAusgleichsbetrages nach § 45a PBefG nicht vorgesehen. In der Anhörung zum\nHaushaltsbegleitgesetz 2004 im Haushaltsausschuss am 8. Oktober 2003 sei eine\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes nicht erwähnt worden. Der Haushaltsausschuss selbst habe keinen Vorschlag zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes gemacht.\n\n  Gegenstand einer Gesetzesinitiative gemäß Art. 76 Abs. 1 GG könne nur ein Entwurf in Form eines verständlichen, schriftlich fixierten, als Stamm- oder Änderungsgesetz gefassten beschlussreifen Textvorschlages sein. Die Hinweise auf eine mögliche Verbindung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz mit dem\nSubventionsabbaukonzept der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück vor der Behandlung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages seien nicht so konkret\ngewesen, dass der Vermittlungsausschuss später hätte darauf zurückgreifen können. Die Veröffentlichung der Koch/Steinbrück-Vorschläge und die Meinungsäußerungen einiger Abgeordneter gegenüber der Presse bewirkten keine Einführung der\nVorschläge in das Gesetzgebungsverfahren. Ebenso wenig sei dies durch das Auftreten der Minister Dieckmann und Riebel im Haushaltsausschuss und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15. Oktober 2003 und die dortige Aushändigung des Papiers erfolgt. Im Hinblick darauf, dass die Koch/Steinbrück-Vorschläge in\nder Stellungnahme des Bundesrates bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt worden\nseien und der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren eher als zweite Kammer anzusehen sei, seien an die Einbringung neuer Stellungnahmen des Bundesrates strengere Anforderungen zu stellen. Eine Anhörung der Minister als Mitglieder des Bundesrates in Ausschüssen des Deutschen Bundestages genüge diesen Ansprüchen\nnicht. Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens sei auf zuvor in das Gesetzgebungsverfahren eingeführte Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten und des\nBundesrates beschränkt. Das Vorstellen des Koch/Steinbrück-Papiers durch die beiden Minister sei keine Stellungnahme in diesem Sinne, da nicht zu erkennen gegeben worden sei, dass der Bundesrat oder die vertretenen Länder das Papier eins zu\neins hätten umsetzen wollen, sondern nur der Inhalt des Papiers mitgeteilt worden\nsei, ohne konkrete legislatorische Schritte daran zu knüpfen.\n\n Der Verfahrensverstoß sei auch evident gewesen.                                       32\n\n  b) Weiterhin verletze der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Art. 19 Abs. 4       33\nGG, weil das Gericht fehlerhaft die Berufung nicht zugelassen habe. Das Rechtsmittelgericht dürfe ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv\n\n\n\n                                        8/28\n\nmachen. An einen Antrag auf Zulassung der Berufung dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Berufungsbegründung. Es müsse einem durchschnittlichen nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt\nmit zumutbarem Aufwand möglich sein, die Zulassung der Berufung zu erreichen.\nDie Anforderung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher sein müsse als der Misserfolg, sei verfassungsrechtlich unzulässig.\n\n  Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1            34\nGG. Es liege ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor, da ein Unternehmer im öffentlichen Personennahverkehr bei Abgabe seines Angebotes für die Erteilung von Konzessionen für den Linienverkehr die möglichen Ausgleichszahlungen\neinkalkuliere. Durch die lange Bindung der Beschwerdeführerin an die ihr erteilten\nKonzessionen wirke sich die Kürzung der Ausgleichszahlungen wirtschaftlich sehr\nnachteilig aus. Die Kürzung der Ausgleichszahlungen sei unverhältnismäßig, da keine Übergangsregelung getroffen worden sei. Im Fall der Beschwerdeführerin greife\nder Staat in bestehende Rechtsverhältnisse ein, die im Vertrauen auf ihren Bestand\nJahre zuvor eingegangen worden seien. Die Beschwerdeführerin könne den Ausfall\nnicht ohne weiteres durch eine Erhöhung der Fahrpreise ausgleichen, weil dies regelmäßig zu sinkenden Fahrgastzahlen führe. Auch eine eventuelle Kündigung der Konzessionen führe nicht weiter, weil dann gegebenenfalls im Vertrauen auf den Status\nals Verkehrsunternehmen in Anspruch genommene Subventionen für Anschaffungen\nzurückgezahlt werden müssten und getätigte Investitionen sinnlos würden.\n\n  Weiterhin sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zu den von dieser Norm geschützten vermögenswerten Rechten gehörten auch öffentlichrechtliche vermögenswerte Rechte,\nsoweit sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhten. Dies sei hier der Fall,\nda die Ausgleichszahlungen nach § 45a Abs. 2 PBefG keine Subventionen darstellten, sondern einen Ausgleich für eine im Vorhinein aufgrund Vertrags erbrachte Verkehrsleistung. Wolle man die Leistung als Subvention betrachten, so seien Empfänger der Subvention die Schüler, nicht die Verkehrsunternehmen. Vom Schutzbereich\ndes Art. 14 Abs. 1 GG seien auch die im Vertrauen auf die Genehmigung getätigten\nInvestitionen erfasst. Die Beschwerdeführerin habe im Geschäftsjahr zwei Busse im\nWert von 162.479,79 € erworben. Der Eingriff sei aus denselben Gründen wie derjenige in Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig.\n\n                                          IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung sowie das Land Hessen Stellung genommen.\n\n Das Bundesministerium der Finanzen trägt vor:                                            37\n\n § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG sei in formell verfassungsgemäßer Weise zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse Ausgangspunkt eines Verfahrens vor dem Vermittlungsausschuss ein Gesetzentwurf eines der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Initiativberechtigten sein. Der\n\n\n                                          9/28\n\nVermittlungsausschuss dürfe bezüglich eines derartigen Gesetzentwurfs lediglich\nsolche Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, die sich im Rahmen seines Anrufungsbegehrens sowie des Gesetzgebungsverfahrens bewegten. Maßgeblich dafür sei, dass Regelungsgegenstände, die Inhalt eines Gesetzes würden, vor dem\nGesetzesbeschluss, das heißt jedenfalls vor der letzten Lesung des Deutschen Bundestages, in das Gesetzgebungsverfahren in der Art eingeführt worden seien, dass\ndie Abgeordneten die Möglichkeit gehabt hätten, diese zu erörtern, zu bewerten, Alternativen vorzuschlagen und hierfür Mehrheiten zu suchen. Es sei nicht erforderlich,\ndass Regelungsgegenstände bereits in der Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt würden. Die sachliche Tragweite\neines Regelungsgegenstandes müsse für die Abgeordneten dem Grunde nach erkennbar sein.\n\n  Konkret sei die parlamentarische Debatte über das Haushaltsbegleitgesetz 2004         39\nvon Anfang an mit Verweis auf die Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe geführt worden,\nwie etwa an dem Übersendungsschreiben des parlamentarischen Staatssekretärs\nKarl Diller vom 13. August 2003 (richtig wohl: 22. August 2003) an den Haushaltsund den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages deutlich werde. Bereits in\nder ersten parlamentarischen Debatte habe der damalige Bundesfinanzminister Eichel auf die Möglichkeit einer Verständigung mit den Ländern auf der Basis der Ergebnisse der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe hingewiesen; die Verbindung von Gesetzgebungsverfahren und Arbeitsgruppe sei auch von Abgeordneten angesprochen\nworden. Seit der öffentlichen Vorstellung des Koch/Steinbrück-Papiers am 30. September 2003 seien die konkreten Vorschläge auch in der Öffentlichkeit diskutiert worden, so auch in der Presse.\n\n Durch das Auftreten der Landesminister Dieckmann (Nordrhein-Westfalen) und Riebel (Hessen) im Haushaltsausschuss und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15. Oktober 2003 seien die Vorschläge als Ergänzung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in die parlamentarische Debatte über das\nHaushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführt worden. Es sei darum gebeten worden, die\nUnterlage allen Bundestagsabgeordneten zur Verfügung zu stellen. In den Ausschusssitzungen seien die Vorschläge erläutert und eine Auseinandersetzung damit\nermöglicht worden; so seien auch konkrete Verständnisfragen gestellt worden. Die\nTatsache, dass einige Abgeordnete verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf\ndie Einführung der Koch/Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren geäußert\nhätten, sei ohne Einfluss auf deren Verfassungsmäßigkeit.\n\n Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Abbau von Finanzhilfen nach § 45a          41\nPBefG sei in der Koch/Steinbrück-Liste in der Art benannt worden, dass den Abgeordneten die sachliche Tragweite der beabsichtigten Kürzung seit dem 15. Oktober\n2003 bekannt gewesen sei. Die Liste enthalte eine Position „Erstattung von Fahrgeldausfällen“. Die Liste der Finanzhilfen sei anders als die der Steuervergünstigungen\nnach Oberbegriffen und nicht nach einzelnen Rechtsvorschriften aufgebaut, was sich\ndaraus erkläre, dass eine Vielzahl von Positionen aus dieser Liste allein im Haus-\n\n\n                                        10/28\n\nhaltsverfahren ohne Änderung gesetzlicher Anspruchsnormen umgesetzt werden\nkönne. Die Position „Erstattung von Fahrgeldausfällen“ erfasse sowohl die Erstattung\nvon Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen als auch den in Rede stehenden finanziellen Ausgleich von Einnahmeausfällen im Ausbildungsverkehr. Dies ergebe sich auch aus den dem Koch/Steinbrück-Papier beiliegenden Präsentationsfolien, die unter dem Punkt „Erstattung von Fahrgeldausfällen“ Schwerbehinderte und Schüler ansprächen. Ebenso sei dies von\nFinanzminister Dieckmann am 15. Oktober 2003 im Finanzausschuss erläutert worden.\n\n Der Inhalt der Koch/Steinbrück-Liste sei somit vor der zweiten und dritten Lesung im   42\nDeutschen Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz\n2004 eingeführt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt noch kein ausformulierter Gesetzentwurf veröffentlicht worden sei, sei nicht maßgeblich.\n\n Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen               43\nhielten sich auch im Rahmen des Anrufungsbegehrens, das ausdrücklich um Einbeziehung der Koch/Steinbrück-Vorschläge gebeten habe.\n\n Selbst wenn der Verfahrensablauf nicht in jedem Detail den Vorgaben der Verfassung entsprochen haben sollte, sei dies jedenfalls nicht evident gewesen, so dass\ndaraus nicht die Nichtigkeit des Gesetzes folge. Das Verfahren sei in Kenntnis der\neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlaufen. Man habe\ndieser Rechtsprechung Rechnung tragen wollen, indem die Landesminister im Haushaltsausschuss und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Vorschläge vorgestellt und für Fragen zur Verfügung gestanden hätten.\n\n § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Die Vorschrift greife       45\nnicht in den Schutzbereich der Norm ein, da es an der objektiv berufsregelnden Tendenz fehle. Die Kürzung der Ausgleichszahlungen erfolge zum Ziel des Haushaltsausgleichs und sei berufsneutral. Das gesetzliche Angebot von Steuersubventionen\nsei kein grundrechtlich geschützter Bestand. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliege, überschreite dieser nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, da es sich um moderate Kürzungen handele.\n\n  Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Das gesetzliche Angebot von (Steuer-) Subventionen gehöre nicht zum Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Ein Vertrauen auf ein\nzeitlich unbegrenztes Fortbestehen von Subventionen sei nicht schützenswert.\n\n  Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verletze nicht       47\nArt. 19 Abs. 4 GG, weil sich aus den vorangehenden Ausführungen ergebe, dass\nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestanden hätten.\n\n 2. Die Hessische Staatskanzlei hat eine Stellungnahme aus einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Biersteuergesetzes\ndurch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgelegt.\n\n\n                                        11/28\n\n  Darin wird ausgeführt, das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Koch/Steinbrück-Papier sei in hinreichender Weise Gegenstand der parlamentarischen Debatte im Deutschen Bundestag und im Bundesrat geworden. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren werde\ndurch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen seien nicht nur förmliche Gesetzesinitiativen, Beschlussempfehlungen sowie Änderungs- und Entschließungsanträge, sondern auch Äußerungen, die im Vorfeld oder anlässlich eines Antrages auf die Willensbildung der adressierten\nOrganmitglieder einwirken sollten. Stellungnahmen seien demzufolge auch Debattenbeiträge im Rahmen der Lesungen eines Gesetzentwurfs sowie der Beratungen in\nden Ausschüssen, die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder\nvon einzelnen Abgeordneten geleistet würden. Es genüge, dass das Koch/\nSteinbrück-Papier in die Lesungen eingeflossen sei, indem es in der ersten Lesung\nam 9. September 2003 - als in diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestelltes Konzept -\nerwähnt und in der zweiten und dritten Lesung am 17. Oktober 2003 inhaltlich diskutiert worden sei. Darüber hinaus habe es im Finanzausschuss und im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages eine ausführliche Debatte über das Papier gegeben. Es habe kein Zweifel bestehen können, dass eine direkte Beziehung\nzwischen dem Papier und den Beratungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 habe\nhergestellt werden sollen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hätten die\nMöglichkeit gehabt, sich über die Inhalte des Koch/Steinbrück-Papiers zu informieren\nund ihre Vorstellungen hierzu in die Gesetzesberatungen einfließen zu lassen. Indem\ndas Papier Gegenstand und Inhalt der Berichterstattung durch den Haushaltsausschuss gewesen sei, sei es Gegenstand der Beratung im Plenum des Deutschen\nBundestages in der zweiten Lesung geworden. Dies folge aus der Funktion des\nschriftlichen Berichts gemäß § 66 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Lesung im Plenum und für die Vorbereitung der Abgeordneten auf\ndie weitere Beratung. Im Übrigen sei das Papier im Internet für jeden verfügbar gewesen. Die Möglichkeit der parlamentarischen Auseinandersetzung zu den Vorschlägen\nhabe auch nicht davon abgehangen, ob diese in dem Papier bereits gesetzestechnisch ausformuliert gewesen seien oder nicht. Die Abgeordneten selbst hätten im Übrigen erwartet, dass der Inhalt des Koch/Steinbrück-Papiers in einen Vorschlag des\nVermittlungsausschusses aufgenommen werden würde.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Danach muss ein Beschwerdeführer über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der\nSache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322\n<325>; 77, 381 <401>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).\n\n\n\n\n                                        12/28\n\n Dazu gehört zunächst, dass ein Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß beantragt, wobei die Anforderungen an die Begründung des Antrages\nauf Zulassung der Berufung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 77\n<83>). Die Beschwerdeführerin ist dem nachgekommen. Sie hat entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ihre Ausführungen den einzelnen Zulassungsgründen hinreichend deutlich zugeordnet (s. dazu unten C.IV.).\n\n  Die Beschwerdeführerin hat weiterhin die verfassungsrechtliche Problematik in ihrem Vortrag vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich angesprochen, so dass sie unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in\nwelcher Weise es unter dem Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität einem Beschwerdeführer obliegt, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (zu den Grenzen dahin gehender Anforderungen BVerfGE 112, 50 <60 ff., 63>), solcher Obliegenheit jedenfalls\nnachgekommen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Bedenken gegen die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgebracht. Dabei genügt es, dass diese Bedenken in knapper Form vorgetragen     wurden.    Eine    rechtliche   Prüfung    jedenfalls  der     formellen\nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes wäre dem Gericht ohne weiteres Vorbringen\nder Beschwerdeführerin möglich gewesen. Soweit es im Hinblick auf die materielle\nVerfassungsmäßigkeit, die von den Auswirkungen des Gesetzes auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin abhängen kann, weiteren Aufklärungsbedarf gesehen\nhätte, hätte es dem nachgehen müssen (vgl. auch § 86 Abs. 3 VwGO). Im Verfahren\nder Berufungszulassung hat die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken vertieft und in einer Form dargelegt, die zur Zulassung der Berufung hätte\nführen müssen (s. unten C.IV.).\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 beruht auf einem Gesetz, das unter Überschreitung der durch\nArt. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG den\nKompetenzen des Vermittlungsausschusses gesetzten Grenzen zustande gekommen ist und insoweit die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht aus\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 23,\n12 <30>) verletzt (I.). Sonstige Verfassungsverstöße durch das Gesetz sind nicht ersichtlich (II.). Das Gesetz bleibt längstens bis zum 30. Juni 2011 anwendbar (III.).\nDarüber hinaus verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (IV.).\n\n                                          I.\n 1. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) und ihre             54\nGrenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber\n\n\n\n                                         13/28\n\naus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20\nAbs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 <306 ff.>; 120, 56 <73 ff.>).\n\n  Der Vermittlungsausschuss hat danach kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 <306>). Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende\nfaktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des\nGesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 <74>). Dem Vermittlungsausschuss kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu\nerarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im\nAnsatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 <74>).\n\n Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in           56\ndieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des\nBundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt (vgl. BVerfGE 101, 297 <307>; 120, 56 <75>). Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob und in welcher Form der Deutsche Bundestag die Anträge und\nStellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt (vgl. BVerfGE 101, 297\n<307>; 120, 56 <75>). Der Vermittlungsvorschlag muss dem Deutschen Bundestag\naber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein (vgl.\nBVerfGE 120, 56 <76>). Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal\nan den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl.\nBVerfGE 101, 297 <307>).\n\n Die andernfalls eintretende Verlagerung des Zentrums der politischen Entscheidung in den Ausschuss und die damit verbundene Entparlamentarisierung der Gesetzgebung wären unvereinbar mit der Kompetenzverteilung zwischen den Gesetzgebungsorganen, den Rechten der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der\nparlamentarischen Debatte und der von ihr abhängigen demokratischen Kontrolle der\nGesetzgebung (vgl. BVerfGE 101, 297 <306 f.>; 120, 56 <74 f.>).\n\n Die Kompetenzverteilung im Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsorganen weist         58\ndem Deutschen Bundestag die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren\nzu: Die Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschränkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die\nVerweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen.\n\n Die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die aus ihrem in Art. 38 Abs.     59\n1 Satz 2 GG verankerten repräsentativen Status folgen, umfassen nicht nur das\n\n\n                                        14/28\n\nRecht, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu „beschließen“, vgl. Art. 42 Abs. 2\nGG), sondern auch das Recht zu beraten (zu „verhandeln“, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG).\nGrundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des\nAbgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 <355>).\nVoraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen\nim Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden\nsind und die Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu\nvertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament\nzu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst\nnach der letzten Lesung des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 <75>). Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben\nmuss, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss\nzwar nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine\nZielformulierung genügt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 <76>). Dabei ist auch von\nBedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen\nGesetzgebungsverfahren aufweist.\n\n  Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein      60\nwesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. Er ermöglicht dem\nBürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 <327>;\n70, 324 <355>; 84, 304 <329>). Könnte sich der Vermittlungsausschuss von der\nGrundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens\nlösen, so würde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der\nöffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der\nGesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit\nverantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 <74>). Seine Protokolle werden nach interner\nÜbung erst in der dritten Wahlperiode nach der betreffenden Sitzung zugänglich gemacht.\n\n  2. Nach diesen Grundsätzen ist die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes          61\ndurch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht in formell verfassungsmäßiger Weise\nzustande gekommen. Die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Ausschüssen sowie im Plenum eröffneten dem Vermittlungsausschuss nicht die\nKompetenz, eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Die Vorschläge des Koch/Steinbrück-Papiers waren - zumindest in Bezug auf die Kürzung von Finanzhilfen - bereits nach Struktur und Umfang angemessener parlamentarischer Beratung nicht zugänglich und nach der Art\n\n\n\n                                        15/28\n\nihrer Einbringung und Behandlung darauf auch gar nicht angelegt. Der gesamte Verfahrensgang war vielmehr erkennbar darauf angelegt, unter Vermeidung der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und einer hinreichenden Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den von vornherein als notwendig erkannten\npolitischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuführen.\n\n  a) Die Vorschläge zur Kürzung von Finanzhilfen des Bundes im Koch/Steinbrück-            62\nPapier und deren Behandlung in den Ausschüssen und im Plenum des Deutschen\nBundestages genügten nicht den Anforderungen an Anträge und Stellungnahmen im\nGesetzgebungsverfahren, die den Rahmen und Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens festlegen. Die sachliche Tragweite des vom Vermittlungsausschuss in den\nGesetzentwurf eingefügten Regelungsgegenstandes wurde im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss nicht erkennbar.\n\n  aa) Das Papier, das bei seinen Vorschlägen zur Reduzierung staatlicher Ausgaben          63\ngrundsätzlich zwischen Steuervergünstigungen und Finanzhilfen differenziert, enthält\nauf Seite 44 ff. einen Teil D mit der Überschrift „Die Grundlagen, das Abbauvolumen\nund die Methodik der Finanzhilfen“. Nach der Erläuterung auf Seite 45 ff. besteht die\nbeigefügte Liste der Finanzhilfen aus vier Teilen (A bis D); davon enthalten Teil A bis\nC 100 Finanzhilfen, die in unterschiedlichem Umfang zur Kürzung vorgesehen waren; Teil D enthält Finanzhilfen, die aus Sicht der beiden Ministerpräsidenten nicht\ngekürzt werden sollten. Teil A der Liste enthält Finanzhilfen, bei denen eine Kürzung\num jeweils 4 vom Hundert in drei Jahresschritten - insbesondere durch Verringerung\nder jeweiligen Haushaltsansätze - umgesetzt werden sollte (vgl. Koch/Steinbrück-Papier S. 47). Dieser Teil gliedert sich in I. a) Sektorspezifische Finanzhilfen an Unternehmen (unterteilt in Land- und Forstwirtschaft/Fischerei, Bergbau, Schiffbau, Verkehr, Wohnungsvermietung, Luft- und Raumfahrzeugbau, sonstige Sektoren), b)\nBranchenübergreifende Finanzhilfen an Unternehmen (unterteilt in Regional- und\nStrukturpolitik, Umweltpolitik und rationelle Energieverwendung, Beschäftigungspolitik, Förderung von Qualifikation, Förderung von Innovationen etc., Mittelstandsförderung, Investitionsförderung, Förderung sonstiger Unternehmensfunktionen) sowie II.\nFinanzhilfen an (halb-)staatliche Dienstleister (unterteilt in Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten/Kinderkrippen, Theater/Museen/Medien/\nsonstige Kulturanbieter, Staatsforsten, Kirchen/Religionsgemeinschaften, Sportförderung, sonstige Empfänger). Teil A I. a) enthält unter „4. Verkehr“ als laufende Nummer 13 den Punkt „Erstattung von Fahrgeldausfällen“ mit einem auf das Jahr 2000\nbezogenen Ist-Volumen von 1,6 Mrd. €; 4 vom Hundert davon seien 64 Mio. € (Koch/\nSteinbrück-Papier S. 50). In welchen Zusammenhang die „Erstattung von Fahrgeldausfällen“ einzuordnen ist, bleibt offen; ebenso wenig wird die Änderung bestimmter\nGesetze erwähnt. In den Präsentationsfolien, die dem Koch/ Steinbrück-Papier teilweise als Anlage beigefügt waren, ist auf Seite 21 eine Liste „Allgemeine Kürzungen\nin nahezu allen Bereichen (Korb I)“ enthalten, die den Punkt „Erstattung Fahrgeldausfälle (ÖPNV Schwerbehinderte, Schüler)“, ergänzt durch die Angabe des Ausgabevolumens von 1,6 Mrd. €, ausweist.\n\n\n\n                                          16/28\n\n  Die Auflistung einer Vielzahl pauschal zu kürzender Finanzhilfen ohne jegliche Ansätze für eine rechtliche und politische Bewertung und ohne Zuordnung zu den einschlägigen Handlungsfeldern (Haushalt, Gesetzgebung) in dem Koch/ Steinbrück-Papier schloss es praktisch aus, dass sich die Abgeordneten mit den Vorschlägen im\nEinzelnen verantwortlich befassten. Über das Ziel des Subventionsabbaus und den\nvorgeschlagenen Weg dahin konnte auf dieser Grundlage allenfalls pauschal debattiert werden. Die Vielzahl der in dem Papier angesprochenen Vorschläge, die - anders als bei auch umfangreichen Gesetzesinitiativen - über die Benennung des Einsparungsziels hinaus keinerlei Erwägungen aufweisen, überantwortete die\ngesetzgeberische Gestaltungsbefugnis dem Vermittlungsausschuss, ohne dem\nDeutschen Bundestag die Möglichkeit zu geben, die Gestaltungsmacht des Vermittlungsausschusses auf bestimmte Regelungsgegenstände zu begrenzen. Wäre das\nKoch/Steinbrück-Papier als für das Vermittlungsverfahren beachtliche Stellungnahme zu werten gewesen, hätte es - wie immer der Deutsche Bundestag sich dazu verhalten wollte - dem Vermittlungsausschuss den nahezu beliebigen Zugriff auf die\nbundesrechtlich geregelten Finanzhilfen eröffnet. Insoweit unterscheidet es sich nicht\nmaßgeblich von der bloßen Formulierung eines Finanzierungszwecks, der, wie der\nSenat bereits entschieden hat, nicht ausreicht, etwa um belastende steuerliche Regelungen über das Vermittlungsverfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 120, 56 <76>).\n\n  Auch und gerade in dem hier erheblichen Punkt „Verkehr“ des Koch/Steinbrück-           65\nPapiers fehlt es an der für eine verantwortliche parlamentarische Beratung erforderlichen Konkretisierung des Gewollten. In dem Papier blieb offen, in welchen Bereichen\ndes Personennahverkehrs Finanzhilfen gekürzt und welches Gesetz oder welche\nGesetze geändert werden sollten. Im Hinblick darauf, dass Fahrgeldausfälle auch im\nSchwerbehindertenrecht (vgl. §§ 145 ff. SGB IX) vom Staat erstattet sowie auch nach\ndem Allgemeinen Eisenbahngesetz Ausgleichszahlungen für die Beförderung von\nPersonen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs geleistet werden (vgl. § 6a\nAEG), blieb unklar, welche sachlichen Gesichtspunkte bei der Erörterung eines Subventionsabbaus insoweit überhaupt in den Blick zu nehmen sein könnten. Jedenfalls\nkam in Betracht, dass sich der Posten im Koch/Steinbrück-Papier auf eine mögliche\nÄnderung der §§ 145 ff. SGB IX und damit auf das Schwerbehindertenrecht beziehen\nsollte, da §§ 145, 148 und 149 SGB IX in ihrer im Jahr 2003 gültigen Fassung (Fassung vom 19. Juni 2001 <BGBl I S. 1046>) in der amtlichen Überschrift jeweils von\nder „Erstattung der Fahrgeldausfälle“ sprachen. § 45a PBefG ebenso wie § 6a AEG\ntrugen im Jahr 2003 (§ 45a PBefG: Fassung vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S.\n2378>; § 6a AEG: Fassung vom 3. Mai 2000 <BGBl I S. 632>) demgegenüber die\nÜberschrift „Ausgleichspflicht“. Tatsächlich nahm der Vermittlungsausschuss Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in seinen Vorschlag auf, nicht jedoch Änderungen des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs.\n\n bb) Das Defizit an Konkretisierung ist durch die Behandlung des Koch/ Steinbrück-       66\nPapiers in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages und durch die Beschluss-\n\n\n\n                                         17/28\n\nempfehlung und den Bericht des Haushaltsausschusses nicht ausgeräumt worden.\n\n  Die Landesminister Dieckmann und Riebel haben sich im Haushalts- und im Finanzausschuss nicht präzisierend zu einzelnen Finanzhilfen oder im Hinblick auf die\nÄnderung bestimmter Gesetze geäußert; über die Erwähnung von Beispielen, darunter die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverkehr (vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Prot. Nr. 15/36, S. 42), und die\nUmschreibung des Inhalts des Papiers (vgl. Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, Prot. Nr. 15/28, S. 46) gingen sie nicht hinaus. Der federführende Haushaltsausschuss berücksichtigte das Koch/Steinbrück-Papier in seiner Beschlussempfehlung nicht (BTDrucks 15/1750). In seinem Bericht machte er keine Angaben zu einer\nWillensbildung im Ausschuss zur Kürzung von Finanzhilfen des Bundes, sondern referierte die Haltung der Koalitionsfraktionen dahin, über den Teil der Finanzhilfekürzungen bei Koch/Steinbrück werde noch zu reden sein (BTDrucks 15/1751, S. 3).\n\n cc) Auch die verschiedentliche Erwähnung des Koch/Steinbrück-Papiers in den drei        68\nLesungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Plenum des Deutschen Bundestages führte nicht dazu, dass dessen Liste der Finanzhilfen durch den Vermittlungsausschuss hätte aufgenommen werden dürfen.\n\n  In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 9. September 2003 - zu diesem Zeitpunkt waren die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück noch nicht\nbekannt - wies Bundesfinanzminister Eichel auf die Notwendigkeit des Subventionsabbaus hin; er erwarte insoweit Anregungen aus der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück.\nZum Zeitpunkt der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs am 17. Oktober\n2003 waren die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück in der Öffentlichkeit bekannt gemacht und in den beiden Ausschüssen angesprochen worden.\nSie wurden in der Plenardebatte erwähnt, ohne dass auf einzelne Punkte eingegangen worden wäre. Bereits wegen des Fehlens entsprechender Äußerungen des federführenden Haushaltsausschusses muss davon ausgegangen werden, dass die\nTragweite der im Koch/Steinbrück-Papier enthaltenen Kürzungsvorschläge im Bereich der Finanzhilfen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages möglicherweise global, keinesfalls jedoch hinsichtlich der einzelnen Posten bewusst war und auch\nnicht bewusst sein konnte. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass das Bundestagsplenum mit einer Änderung der Erstattungsleistungen im Ausbildungsverkehr\nnach dem Personenbeförderungsgesetz befasst gewesen sein könnte. Ein - abgelehnter - Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, umgehend die inhaltliche Ausgestaltung der angekündigten gesetzlichen Regelungen unter anderem zur Umsetzung der Vorschläge\nder Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück im parlamentarischen\nVerfahren offen zu legen (BTDrucks 15/1752; BTProt. 67. Sitzung vom 17. Oktober\n2003, S. 5783 <C>), bestätigt, dass der Deutsche Bundestag keine Möglichkeit einer\nsubstantiellen Befassung mit der Vorschlagsliste der Ministerpräsidenten hatte.\n\n Ohne Bedeutung ist insoweit auch die Presseberichterstattung über das Koch/             70\n\n\n\n                                         18/28\n\nSteinbrück-Papier sowie dessen Verfügbarkeit im Internet. Den verfassungsrechtlich\ngarantierten Informations- und Mitwirkungsrechten der Abgeordneten ist auf den vom\nGrundgesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen\nWegen Rechnung zu tragen. Sinn des Grundsatzes der Parlamentsöffentlichkeit ist\nes, den Inhalt der parlamentarischen Debatte öffentlich zu machen. Eine Verbindung\nzwischen dem Papier und dem Gegenstand der parlamentarischen Debatte ließ sich\ndurch die bloße Veröffentlichung des Papiers aber nicht herstellen.\n\n b) Die Art der Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische        71\nVerfahren genügte nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Das Koch/Steinbrück-Papier wurde nicht als Bundesratsinitiative (Art. 76\nAbs. 1 GG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.\n\n  Die Landesminister Dieckmann und Riebel traten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Rederechts nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2\nGG auf. Bei diesem Rederecht handelt es sich nicht um eine dem Bundesrat als Verfassungsorgan insgesamt zustehende Befugnis, sondern um ein Individualrecht der\neinzelnen Bundesratsmitglieder; der Gebrauch des Rechts ist nicht von einem besonderen Auftrag durch den Bundesrat abhängig. Anders ist dies nur im Fall des § 33 der\nGeschäftsordnung des Bundesrates, nach dem der Bundesrat seine Mitglieder beauftragen kann, seine Beschlüsse im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, brachten die\nLandesminister das Papier nicht als Stellungnahme des Bundesrates, der anders als\nseine Mitglieder im Gesetzgebungsverfahren initiativ- und äußerungsberechtigt ist,\nzu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (vgl. auch BTDrucks 15/1751, S. 5).\n\n  Eine Zuordnung zum Bundesrat wurde auch nicht erkennbar, soweit das Koch/            73\nSteinbrück-Papier auf Bitten der Landesminister ohne jegliche Zusätze zu einer Ausschussdrucksache des Haushaltsausschusses gemacht und in die Anlage zum Protokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 15. Oktober 2003 aufgenommen wurde. Es handelte sich demnach um Material, das den Ausschüssen und den\nAbgeordneten des Deutschen Bundestages in unverbindlicher Weise präsentiert\nwurde. Für die Willensbildung im Deutschen Bundestag und ein eventuelles Vermittlungsverfahren wäre dieses Material erst dann erheblich geworden, wenn es den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend in dieses eingebracht und in den Ausschüssen und sodann im Plenum in der üblichen\nWeise wenigstens im Ansatz beraten worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.\n\n  Der Bericht des Haushaltsausschusses über den Beratungsverlauf führt insoweit        74\naus (BTDrucks 15/1751): Als einen weiteren wichtigen Baustein hätten die Koalitionsfraktionen die Koch/Steinbrück-Initiative herausgestrichen, die auf nahezu einhellig\npositive Resonanz gestoßen sei. Sie hätten daran erinnert, dass für Koch/Steinbrück\nim Haushaltsentwurf 2004 bereits eine Platzhalterposition ausgewiesen sei, und der\nErwartung Ausdruck gegeben, dass die Koch/Steinbrück-Liste der Steuersubventionskürzungen eins zu eins umgesetzt werden solle, soweit der Haushaltsentwurf\n\n\n\n                                        19/28\n\n2004 nicht bereits weitergehende Regelungen vorsehe. Über den Teil der Finanzhilfekürzungen bei Koch/Steinbrück werde noch zu reden sein. Die Koalitionsfraktionen hätten begrüßt, dass die Minister Dieckmann (Nordrhein-Westfalen) und Riebel\n(Hessen) das Koch/Steinbrück-Papier persönlich in die Beratungen im Haushaltsausschuss eingeführt und dem Vorsitzenden formal mit der Bitte überreicht hätten,\nes per Umdruck allen Abgeordneten zur Kenntnis zu geben (S. 3 f.). Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP legten Wert darauf, dass die Kurzvorstellungen der Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch/Steinbrück zum Subventionsabbau durch die beiden anwesenden Landesminister aus Nordrhein-Westfalen und\nHessen keine Einbringung in das parlamentarische Verfahren darstellten, zumal beide Landesminister auf die Frage, ob es sich dabei um eine Stellungnahme zu dem\nvorliegenden Gesetzentwurf handele, dieses ausdrücklich nicht bestätigt hätten (S.\n5).\n\n Unbeachtlich ist insoweit auch, ob das Koch/Steinbrück-Papier allen Abgeordneten        75\nzur Verfügung gestellt wurde. Selbst wenn, was nicht sicher feststellbar ist, dies der\nFall gewesen wäre, hätten sie nach dem Bericht des Haushaltsausschusses und der\nArt und Weise der Behandlung des Papiers im Plenum keinen Anlass gehabt, sich\nmit dem Inhalt des Papiers zu befassen. Nicht nur hatten die Koalitionsfraktionen ihren Blick bereits auf den Vermittlungsausschuss gerichtet (vgl. BTDrucks 15/1751, S.\n4), der einzelne Abgeordnete brauchte nach dem Bericht des federführenden Ausschusses auch keinen Raum für eigene Initiativen zu sehen. Damit sind die Anforderungen an die Möglichkeit parlamentarischer Beratung als Voraussetzung dafür, dass\nVorschläge im Vermittlungsverfahren aufgegriffen werden (vgl. BVerfGE 120, 56\n<75>), nicht erfüllt worden.\n\n c) Die Einbeziehung der Inhalte des Koch/Steinbrück-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass\nder Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren verlangte, das Gesetz grundlegend zu\nüberarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer\nSteinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen.\nNähme man dies an, so würde das vom Grundgesetz vorgegebene Rollenverhältnis\ndes Deutschen Bundestages und des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren in\nsein Gegenteil verkehrt: Die Anrufung käme dann einer Gesetzesinitiative gleich, die\nnur auf dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weg zulässig ist. Dem Deutschen Bundestag würde auf diese Weise eine Veto-Position zugespielt, die gerade\nkennzeichnendes Merkmal der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ist.\n\n  3. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt auch die Gültigkeit der angegriffenen Norm, weil er evident ist (vgl. dazu BVerfGE 34, 9 <25>; 91, 148 <175>; 120,\n56 <79>). Für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war im Jahr 2003 bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Verfahren der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 mit dem Grundgesetz\nnicht vereinbar war. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren durch das Senats-\n\n\n                                         20/28\n\nurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt (vgl. dazu auch BVerfGE\n120, 56 <79 f.>). Nach diesen Maßstäben konnte das Koch/Steinbrück-Papier wegen\nder Weite und Unbestimmtheit in ihm angelegter Regelungsgegenstände sowie aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang dem Bundestag offensichtlich nicht zugerechnet werden und damit keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Änderung des\nPersonenbeförderungsgesetzes sein, die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 77\nAbs. 2 Satz 5 GG, § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses lediglich angenommen oder abgelehnt werden konnte. Es lag auch keine Konstellation\nvor, die die Annahme gerechtfertigt hätte, für sie gälten abweichende verfassungsrechtliche Anforderungen. Der Umstand, dass seinerzeit der notwendige politische\nKompromiss voraussichtlich nur im Vermittlungsausschuss zu erreichen war, rechtfertigt eine Abkürzung des Verfahrens im Deutschen Bundestag mit dem Ziel beschleunigten Zugangs zum Vermittlungsverfahren schon deshalb nicht, weil dadurch\ndie parlamentarische Öffentlichkeit und damit die Sichtbarkeit politischer Verantwortung gegenüber den Bürgern erheblich eingeschränkt wurde.\n\n  4. Das Gesetzgebungsverfahren leidet weiterhin an dem Mangel, dass der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses dem Deutschen Bundestag entgegen\n§ 78 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages nicht mindestens\nzwei Tage vor dessen endgültiger Beschlussfassung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG\nzugeleitet wurde. Im Hinblick auf den bereits festgestellten anderweitigen Verfahrensfehler kann unentschieden bleiben, welchen verfassungsrechtlichen Gehalt die\nbetroffene Regelung der Geschäftsordnung hat und unter welchen Voraussetzungen\nihre Verletzung welche Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. BVerfGE 1, 144 <151 f.>;\n29, 221 <234>; s. auch BVerfGE 44, 308 <321>). Der hier festzustellende Verfassungsverstoß des Fehlens ausreichender Befassung des Deutschen Bundestages\nund damit einer notwendigen Voraussetzung des Vorschlags des Vermittlungsausschusses ist dem geltend gemachten Geschäftsordnungsverstoß vorgelagert.\n\n                                           II.\n Sonstige Verfassungsverstöße liegen nicht vor. § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1             79\nPBefG ist materiell verfassungsgemäß.\n\n  1. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkehrsunternehmen, das Leistungen          80\nim öffentlichen Personennahverkehr erbringt, unterfällt dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Fraglich ist allerdings, ob\ndie angegriffene Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt und\ndaher als Regelung der Ausübung des Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG\nzu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 113, 29 <48> m.w.N.) oder die Beschwerdeführerin\nlediglich in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Dies kann indes dahinstehen, weil die Änderung des § 45a PBefG anerkannten Gemeinwohlbelangen dient\nsowie die Betroffenen einschließlich der Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig\nbelastet und daher den (materiellrechtlichen) Anforderungen an Berufsausübungsre-\n\n\n                                          21/28\n\ngelungen ebenso genügt wie den Anforderungen an Gesetze, die die allgemeine\nHandlungsfreiheit begrenzen (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 m.w.N., 167>).\n\n  a) Die Ausgleichsleistung des § 45a PBefG steht in engem Zusammenhang mit              81\n§ 39 PBefG, der die Verkehrsunternehmer zu einer dem Gemeinwohl verpflichteten\nTarifgestaltung zwingt. Die Berücksichtigung der Gemeinwohlbelange bei der Gestaltung der Tarife im öffentlichen Personennahverkehr erfordert es, die Personengruppe\nder Schüler und Auszubildenden zu bevorzugen und damit Leistungen zu einem\nPreis zu erbringen, der die Kosten nicht deckt (vgl. BVerwGE 69, 104 <106>). Nach\nder Gesetzesbegründung zu § 45a PBefG sind die Unternehmen zwar gehalten,\ndurch die Ausrichtung ihres Gesamtbetriebes auf das Ziel der Kostendeckung, vor allem durch eine angemessene Fortentwicklung der Beförderungsentgelte für alle angebotenen Verkehrsleistungen, selbst den entscheidenden Beitrag zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (vgl. BTDrucks 7/2018, S. 6). Die\nErhöhung des Tarifniveaus findet jedoch ihre Grenze in den öffentlichen Verkehrsinteressen, im Besonderen in der Aufnahmefähigkeit des Marktes. Der zwecks innerbetrieblichen Ausgleichs erhöhte Regeltarif darf die Verkehrsbenutzer, die zum Regeltarif fahren, nicht unangemessen belasten; er darf nicht dazu führen, dass ein\nwesentlicher Teil der Fahrgäste zum Individualverkehr abwandert (vgl. BVerwGE 69,\n104 <107 f.>). Funktion des Ausgleichs nach § 45a PBefG ist es, diese Lücke zu füllen und die Überlebensfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs zu sichern\n(vgl. BTDrucks 7/2018, S. 6).\n\n b) aa) Die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, hier der Haushalte der Länder, die nach § 45a Abs. 3 Satz 1 PBefG zur Gewährung des Ausgleichs verpflichtet\nsind, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 114, 258 <302> m.w.N.).\nMit dem Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfolgte die Bundesregierung das Ziel, einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einer\nVerfehlung des Maastricht-Defizitkriteriums entgegenzusteuern. Es sollten das\nWachstum konsumtiver Ausgaben gebremst, Subventionen abgebaut und das Steueraufkommen durch entschiedene Bekämpfung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung stabilisiert werden (vgl. BRDrucks 652/03, S. 21 f.). Die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes war zwar in dem Gesetzentwurf nicht enthalten, doch\nheißt es ähnlich in der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat,\naufgrund derer die angegriffene Regelung vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen wurde, angesichts der angespannten Haushaltssituation aller Gebietskörperschaften sei ein breiter Subventionsabbau zur weiteren strukturellen Konsolidierung\naller öffentlichen Haushalte unabdingbar (vgl. BRDrucks 729/03 <Beschluss>, S. 2).\n\n bb) Die Kürzung des Ausgleichs nach § 45a PBefG um 4 vom Hundert für das Jahr           83\n2004 belastet die betroffenen Unternehmer nicht unverhältnismäßig. Die Unternehmer haben es nach der gesetzlichen Ausgestaltung in der Hand und sind im Grundsatz auch verpflichtet, Mindereinnahmen aus einzelnen Verkehrsleistungen wie dem\nSchülerverkehr durch interne Gestaltung der Tarife an anderer Stelle auszugleichen.\nDer Anspruch aus § 45a PBefG steht unter der Voraussetzung, dass der jeweilige\n\n\n                                         22/28\n\nUnternehmer seiner Obliegenheit zu eigenwirtschaftlichem Verhalten nachkommt, indem er durch einen Antrag auf Anpassung der Tarife an die Ertrags- und Kostenlage selbst dafür Sorge trägt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Erfordernissen hergestellt werden kann (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, NVwZ 2003, S. 866 <868>).\nEine solche Anpassung der Tarife kann insbesondere auch während der Geltungsdauer einer Genehmigung unabhängig von der Betriebs- und Beförderungspflicht\nnach § 21 und § 22 PBefG bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden (§ 39\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 PBefG). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Kürzung des\nAusgleichsbetrags um 4 vom Hundert von einem durchschnittlichen Verkehrsunternehmer nicht durch zumutbare Maßnahmen der Preisgestaltung in angemessener\nZeit ausgeglichen werden kann. Der Vortrag, die Verkehrsunternehmer könnten auf\nErhöhungen der Beförderungsentgelte nicht verwiesen werden, weil diese zu sinkenden Fahrgastzahlen führten, ist zu wenig substantiiert, um eine unverhältnismäßige\nBelastung darzutun.\n\n  Aus dem genannten Grunde war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf neu erteilte Konzessionen zu beschränken oder\ndas Inkrafttreten des Gesetzes hinauszuschieben. Die bloße Erwartung der Verkehrsunternehmer, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17\n<40>; 109, 133 <180 f.>). Der Gesetzgeber kann für zukünftige Sachverhalte neue\ngesetzliche Regelungen erlassen, auch wenn sie für den Bürger belastende Wirkungen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von\nden bisherigen Regelungen ausgegangen sind (vgl. für steuerrechtliche Regelungen\nBVerfGE 14, 76 <104>; 38, 61 <83>). Umstände, die dafür sprächen, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags um 4 vom Hundert im Jahr 2004 im Hinblick auf in diesem Jahr oder in den Jahren zuvor getätigte Investitionen zu unzumutbaren, durch\nTarifanpassungen im Jahr 2004 nicht auffangbaren Belastungen der Verkehrsunternehmen generell oder auch nur der Beschwerdeführerin geführt hat, sind nicht dargetan.\n\n 2. Die angefochtene Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Dahingestellt bleiben kann, ob die Ausgleichszahlung zu den von Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen zu zählen ist. Jedenfalls erwiese sich die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG aus den zu Art. 12 GG\nausgeführten Gründen als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n                                        III.\n Aus der Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG mit dem Grundgesetz folgt nicht die Nichtigkeit der Norm, weil sonst\ndem gesetzgeberischen Konzept des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 rückwirkend\ndie Grundlage entzogen würde. Um dem Interesse verlässlicher Finanz- und Haus-\n\n\n                                       23/28\n\nhaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für weitgehend schon\nabgeschlossene Zeiträume Rechnung zu tragen, bleibt die Norm daher vorläufig anwendbar. Die weitere Anwendbarkeit endet jedoch mit einer Neuregelung, spätestens am 30. Juni 2011.\n\n                                          IV.\n  Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl.\nBVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und\ndurch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.\nBVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die § 124, § 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/\n00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 <553>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade\neinschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand\nnicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und die\nMöglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März\n2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 <553>; BVerfGK 10, 208 <213>). Dies\ngilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe\ngemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl.\nBVerfGK 5, 369 <375 f.>; 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, S. 379).\n\n 2. Diesen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht geworden.           89\n\n a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin ihre Rügen den einzelnen Zulassungsgründen hinreichend erkennbar zugeordnet. Das Oberverwaltungsgericht überspannt mit seiner Auffassung in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu vereinbarenden Weise die\nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung auf Seite 4 unter Punkt 2 ausgeführt, warum aus ihrer Sicht ernstliche Zweifel\n\n\n                                         24/28\n\nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\nbestehen, wobei sie dies auf mehrere Aspekte stützt. Zwei davon, die von der\nBeschwerdeführerin behauptete formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des\n§ 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG, werden unter Punkt 2.5 auf Seite 10 genannt und - einschließlich eines Verweises darauf - unter Punkt 6 auf Seite 11 ff. und unter Punkt\n7 auf Seite 16 ff. weiter ausgeführt. Auf Seite 10 der Begründungsschrift unter Punkt\n3 und Punkt 4 wird weiterhin vorgetragen, die Rechtssache weise im Hinblick auf\ndie Verfassungswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschrift auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf\nund habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; auch\ninsoweit wird auf die näheren Ausführungen unter Punkt 6 auf Seite 11 ff. und Punkt\n7 auf Seite 16 ff. verwiesen. Auf Seite 15 der Begründungsschrift trägt die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht habe, indem es eine hinreichende verfassungsrechtliche Prüfung des der Entscheidung zu Grunde liegenden\nGesetzes unterlassen habe, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs.\n1 VwGO verstoßen, so dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliege.\n\n  Insofern wird entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus der Begründungsschrift eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf\nZulassung der Berufung im Hinblick auf den - im Übrigen hinreichend substantiierten\n- Vortrag zur formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz\n3 PBefG auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO stützen\nwollte. Aufgrund der seitens des Verwaltungsgerichts unterbliebenen Prüfung dessen\nstützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auch auf den Zulassungsgrund des § 124\nAbs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Vortrag lässt sich den einzelnen Zulassungsgründen ohne\nweiteres zuordnen. Dass ein Vortrag - wie hier derjenige zur Verfassungswidrigkeit\ndes Gesetzes - sich gleichzeitig auf mehrere Zulassungsgründe bezieht, kann der\nBeschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin angesichts der formellen Verfassungswidrigkeit des mittelbar angegriffenen Gesetzes in einer Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw-GO verneint.\n\n  aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Annahme\nüberspannt, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass eine Reduzierung\ndes Ausgleichsbetrages nach § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG im parlamentarischen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erörtert worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen zum einen gerade in diese Richtung. Zum anderen dürfen an die Begründung des Zulassungsantrages nicht dieselben Anforderungen gestellt werden\nwie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur Verfügung steht. Erst recht kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung\n\n\n                                        25/28\n\n- auch im Hinblick auf die Frist zu seiner Begründung - nicht abverlangt werden, dem\nGericht vollständig die Begründung zu liefern, die es im Fall der Stattgabe selbst zu\nentwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.\nJuni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).\n\n bb) Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren vorweggenommen und die Beschwerdeführerin auch dadurch in ihrem Grundrecht aus\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in\nsachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -,\nDVBl 2009, S. 379 <382>).\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat unzutreffenderweise angenommen, ernstliche              96\nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung lägen nur vor, wenn der Erfolg des\nRechtsmittels wahrscheinlicher sei als sein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind demgegenüber immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz\noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in\nFrage gestellt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163\n<1164>).\n\n  Schwerer noch wiegt hier, dass die knappen Erwägungen des Gerichts zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG, mit denen das Vorliegen\nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verneint wird, ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete,\nüber den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung\nund Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGK 10, 208 <214> m.w.N.). Ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zu klären, so hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51.92 -, DVBl 1993, S. 790; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, NJW 1993, S. 2825 <2826>). Dadurch dass\ndas Oberverwaltungsgericht hier bereits im Zulassungsverfahren seinerseits Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung angestellt hat, indem es die formelle Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Regelung verneint hat, hat es der Beschwerdeführerin nicht nur unzulässig die Möglichkeit des Berufungsverfahrens\nabgeschnitten, in dem eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen\nRechtsfragen hätte stattfinden müssen, sondern zugleich den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt.\n\n\n\n\n                                        26/28\n\n                                         V.\n  Da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf den festgestellten Fehlern beruht, ist er nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, dass\nfür die Verneinung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs\nmit der Anordnung der Weitergeltung der für unvereinbar erklärten Vorschrift eine\nRechtsgrundlage zur Verfügung steht. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an\ndas Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin erhält durch\ndie Zurückverweisung die Möglichkeit, das Verfahren für erledigt zu erklären. Bei der\nEntscheidung über die Kosten wird über die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG hinaus\nzu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der mittelbar angegriffenen Regelung ihr Begehren zu Recht verfolgt hat.\n\n                                         VI.\n Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.                              99\n\n                                        VII.\n Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.                                         100\n\n              Voßkuhle                  Broß                Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n\n                                        27/28\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 -\n2 BvR 758/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 -\n                2 BvR 758/07 - Rn. (1 - 100), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20091208_2bvr075807.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20091208.2bvr075807\n\n\n\n\n                                    28/28\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/2-bvr-758-07","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/2-bvr-758-07","retrieved":"2026-07-10 10:59:09.994215+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-08/2-bvr-758-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2009-12-08","dockets":["2 BvR 758/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20091208.2bvr075807","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20091208.2bvr075807"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/2-bvr-758-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/28\n\n  1. § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der\n     Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel\n     38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom\n     1. März 2007 - 1 L 205/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  4. 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