{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20091104.1bvr215008","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"1 BvR 2150/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5\n   Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat,\n   und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen,\n   die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen\n   Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom\n   Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.\n2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen\n   Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.\n\n\n\n\n                                 1/35","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2150/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts R…, verstorben am 29. Oktober 2009,\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 C\n      21.07 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n\n\n                                 Präsident Papier,\n                                 Hohmann-Dennhardt,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof,\n                                 Masing\n\nam 4. November 2009 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein        1\nRevisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches das versammlungsrechtliche Verbot einer für den 20. August 2005 angemeldeten Rudolf Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel zum Gegenstand hat. Gestützt ist die Entscheidung auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (in der\nNeufassung vom 15. November 1978, BGBl I S. 1789 <1791> - Versammlungsgesetz <VersG>) in Verbindung mit § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als auch gegen\n\n\n                                        2/35\n\ndessen Auslegung im konkreten Fall.\n\n                                          I.\n Die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs vom 24. März 2005 in das Strafgesetzbuch eingeführt und trat mit Wirkung zum 1. April 2005 in Kraft (BGBl I S. 969\n<970>). Sie lautet:\n\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der\nOpfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewaltund Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.\n\n Versammlungsrechtlich erlangt § 130 Abs. 4 StGB wegen § 15 Abs. 1 VersG Bedeutung. Dieser lautet:\n\n(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder           5\nvon bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses\nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei\nDurchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.\n\n Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nach dieser Vorschrift unter anderem     6\ndann anzunehmen, wenn die Verletzung von Strafrechtsnormen droht (vgl. BVerfGE\n69, 315 <352>).\n\n                                          II.\n  1. Der Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung unter freiem\nHimmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an. Dort\nbefindet sich das Grab von Rudolf Heß. In diesem Jahr sollte die geplante Veranstaltung zusätzlich das Motto tragen „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“.\n\n  Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 verbot das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veranstaltung sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebiets Wunsiedel. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz blieben durch alle\nInstanzen erfolglos. Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage in der Hauptsache, die mit Urteil vom 9. Mai\n2006 abgewiesen wurde (B 1 K 05.768). Die hiergegen gerichtete Berufung wies der\nBayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2007 gleichfalls zurück\n(24 B 06.1894, juris Rn. 16 ff.).\n\n  2. Mit hier angegriffenem Urteil vom 25. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Revision des Beschwerdeführers zurück (BVerwGE 131, 216).\n\n a) Das Verbot könne auf die Gefahr der Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB gestützt werden. Dieser sei ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alter-\n\n\n                                          3/35\n\nnative 1 GG, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Allgemeine\nGesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern\ndem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden\nRechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 111, 147 <155>; 120, 180 <200>).\nDas sei bei § 130 Abs. 4 StGB der Fall. Die Bestimmung verfolge den Schutz des\nRechtsguts „öffentlicher Friede“ sowie den Schutz der Menschenwürde der Opfer der\nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Der öffentliche Friede werde in\nder Rechtsordnung nicht nur vor Meinungsäußerungen bewahrt, sondern auch vor\nanderen Angriffshandlungen. Auch Art. 1 Abs. 1 GG schütze die Menschenwürde als\nobersten Verfassungswert des Grundgesetzes und dessen tragendes Konstitutionsprinzip vor Eingriffen jeglicher Art. Mithin sei § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, obwohl die Vorschrift gegen bestimmte Meinungsinhalte gerichtet sei.\n\n Auch allgemeine Gesetze müssten mit der Verfassungsordnung in Einklang stehen.          11\nDie Menschenwürde setze der Meinungsfreiheit dabei jedoch schon eine absolute\nGrenze. Auch bei dem öffentlichen Frieden handele es sich um einen gewichtigen\nGemeinwohlbelang, der geeignet sei, der Meinungsfreiheit Schranken zu setzen.\n§ 130 Abs. 4 StGB lasse es zu, bei seiner Auslegung sowohl dem besonderen Rang\nder Meinungsfreiheit als auch dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter hinreichend\nRechnung zu tragen.\n\n  § 130 Abs. 4 StGB verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der in mehrfacher Hinsicht jede historische Dimension sprengenden, von Deutschen im Namen\ndes deutschen Volkes begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft sei es auch mit Blick auf das Gebot des\nArt. 3 Abs. 1 GG, Sachverhalte von gleicher Art und gleichem Gewicht gleich zu behandeln, nicht zu beanstanden, dass sich § 130 Abs. 4 StGB auf die positive Bewertung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beschränke. Darin liege auch keine Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 3 GG.\n\n Schließlich laufe § 130 Abs. 4 StGB nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103           13\nAbs. 2 GG zuwider. Sämtliche Tatbestandsmerkmale seien entweder aus sich selbst\nheraus oder aus dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, wo sie bereits eine Konkretisierung erfahren hätten, hinreichend bestimmbar.\n\n § 130 Abs. 4 StGB verstoße auch nicht gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Schutz des Art. 10\nAbs. 1 Satz 1 EMRK reiche vorliegend nicht weiter als derjenige von Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG, wie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in diesen Fällen zeige.\n\n b) Für die in Frage stehende Versammlung sei mit der erforderlichen hohen Wahr-         15\n\n\n                                         4/35\n\nscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass der Tatbestand des § 130 Abs. 4\nStGB erfüllt worden wäre. Die Versammlungsbehörde habe die aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG folgenden Anforderungen bei der Auslegung der hier in Rede stehenden\nTatbestandsmerkmale ausreichend berücksichtigt.\n\n Mit dem Merkmal „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft“ habe der          16\nGesetzgeber die Begrifflichkeit des § 194 StGB verwendet. Die in Bezug genommenen Maßnahmen seien abzugrenzen von staatlichen Maßnahmen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, die nicht Ausdruck gerade der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft seien, sondern übliches Regierungshandeln\ndarstellten. Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft sei gekennzeichnet durch den totalen Machtanspruch des Staates und die Leugnung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit. Dementsprechend müssten sich Äußerungen im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB auf die von dem nationalsozialistischen Regime\nsystematisch begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen beziehen. Meinungsäußerungen, die einzelne Aspekte der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung positiv bewerteten, bei denen sich aber kein Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden\nMenschenrechtsverletzungen herstellen lasse, erfüllten nicht den Tatbestand des\n§ 130 Abs. 4 StGB.\n\n  Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft „billige“, wer sie gutheiße.   17\nEine konkludente Billigung reiche aus. Im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB könne eine\nsolche auch dann vorliegen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren des nationalsozialistischen Regimes positiv bewertet würden. Voraussetzung hierfür sei,\ndass aus dem Äußerungszusammenhang deutlich werde, dass die betreffende Person auch als Symbol für die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche verstanden werde. Denn die Herrschaft des Nationalsozialismus in den Jahren zwischen\n1933 bis 1945 habe zu einem wesentlichen Teil aus Gewalt- und Willkürherrschaft\nbestanden; infolgedessen schließe die Billigung des Regimes, wenn sie durch positive Hervorhebung einer Führungsperson ohne Einschränkungen zum Ausdruck gebracht werde, die Billigung der ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft ein. Dagegen erfüllten positive Äußerungen über einzelne - auch führende -\nNationalsozialisten, die nur deren Person gälten und nicht mit einer Billigung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems oder seiner Menschenrechtsverletzungen\nverbunden seien, den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht. Das sei selbst\ndann der Fall, wenn ihnen die Absicht zugrunde liege, den Nationalsozialismus zu\nverharmlosen oder von Vorwürfen zu entlasten. Solche Äußerungen stünden - ebenso wie positive Sachaussagen über bestimmte Aspekte des Nationalsozialismus ohne Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft - unter dem\nSchutz der Meinungsfreiheit.\n\n Bei Durchführung der streitigen Versammlung wäre die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft in der dargelegten Weise gebilligt worden. Es habe die\nunmittelbare Gefahr bestanden, dass bei Durchführung der Versammlung für ein un-\n\n\n                                          5/35\n\nvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum am Ort der Versammlung klar erkennbar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft durch eine besondere positive Hervorhebung der Person von Rudolf Heß gebilligt worden\nwäre. Dies folge bei Wahrung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden\nGrundsätze aus Äußerungen im Zusammenhang mit der streitigen Versammlung und\nmit entsprechenden Veranstaltungen, die in den Vorjahren jeweils anlässlich des Todestages von Rudolf Heß in Wunsiedel stattgefunden hätten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die umstrittene Versammlung mit früheren Veranstaltungen (auch) hinsichtlich der Äußerungen zu der\nPerson Rudolf Heß im Wesentlichen vergleichbar abgelaufen wäre.\n\n  Die beabsichtigte Ehrung von Rudolf Heß sei demnach nicht auf Teilaspekte seiner       19\nPerson oder seines Handelns beschränkt gewesen. Vielmehr hätte Rudolf Heß als\nPerson insgesamt vorbehaltlos und in einer weiteren Steigerungen nicht mehr zugänglichen Weise positiv bewertet werden sollen, wie sich aus dem Thema, Motto\nund Ort der Veranstaltung sowie den Darstellungen von Rudolf Heß etwa als Märtyrer oder als bis in den Tod unbeugsamen Getreuen auf den entsprechenden Versammlungen der Vorjahre zeige. Dabei ergebe sich aus den konkreten Umständen\ninsbesondere, dass die Ehrung auch - und gerade - Rudolf Heß in seiner Eigenschaft\nals führendem Nationalsozialisten und „Stellvertreter des Führers“ hätte gelten sollen. Insgesamt hätte es sich bei der geplanten Versammlung um eine glorifizierende\nund mythologisierende Hervorhebung von Rudolf Heß als uneingeschränkt positiver\nLeitfigur mit gleichsam kultischen und religiösen Zügen gehandelt.\n\n  Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dränge es sich danach auf, dass die Überhöhung der Person Rudolf Heß als stillschweigende Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen\nder von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen\nworden wäre. Es komme hierbei nicht darauf an, dass - soweit ersichtlich - die das\nnationalsozialistische Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen nicht\nausdrücklich gebilligt worden wären. Ebenso wenig sei entscheidungserheblich, ob\nbei isolierter Betrachtung einzelner Äußerungen diese mehrdeutig und in Betracht\nkommende Deutungsvarianten nicht als Gutheißen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anzusehen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Äußerungen vor dem Hintergrund der Begleitumstände\nfür einen damit vertrauten, unvoreingenommenen und verständigen Betrachter am\nOrt der geplanten Versammlung klar erkennbar geworden wäre, dass das nationalsozialistische Regime in seiner Gesamtheit einschränkungslos hätte gebilligt werden\nsollen.\n\n Die Versammlungsbehörde habe auch zu Recht mit einer Verletzung der Würde der           21\nOpfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gerechnet. Unter der\nVerletzung der Würde der Opfer sei eine Verletzung der Menschenwürde gemäß\nArt. 1 Abs. 1 GG zu verstehen. Hiervon sei vorliegend auszugehen, weil es bei\nDurchführung der Versammlung zu einer uneingeschränkten Billigung des gesamten\n\n\n                                         6/35\n\nnationalsozialistischen Herrschaftssystems gekommen wäre mitsamt seiner verbrecherischen Untaten und damit insbesondere auch der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von Millionen Juden aus rassischen Gründen. In der erkennbaren Identifikation mit der nationalsozialistischen Rassenideologie liege aber stets\nein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer dieser\nIdeologie.\n\n  Schließlich wäre bei Durchführung der Versammlung auch eine Störung des öffentlichen Friedens eingetreten. Die Veranstaltung wäre voraussichtlich in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt geblieben, sondern hätte weit über Wunsiedel hinaus Beachtung\ngefunden und insbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der\ngetöteten Opfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde ausgelöst.\n\n                                          III.\n Mit seiner am 6. August 2008 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte\naus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103\nAbs. 2 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK.\n\n  Hierzu führt er im Wesentlichen aus: § 130 Abs. 4 StGB sei kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da er sich gegen eine bestimmte politische Richtung wende. Es sei nicht verständlich, warum nur die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft strafrechtlich geschützt seien. In Art. 1 Abs. 1\nGG werde die Menschenwürde insgesamt unter Schutz gestellt. Die Menschenwürde\nsei nur dann betroffen, wenn der Kernbereich der Persönlichkeit berührt werde. Dass\ndie Menschenwürde von Opfern des Nationalsozialismus in dieser Weise verletzt\nwerde, wenn Rudolf Heß als „Friedensflieger“ und „Märtyrer“ bezeichnet werde oder\nseiner insgesamt in Ehren gedacht werde, sei fernliegend. Selbst wenn § 130 Abs. 4\nStGB verfassungsgemäß sein sollte, sei er jedenfalls nicht auf den Fall der Ehrung\nvon Rudolf Heß anzuwenden. Außerdem sei Art. 3 GG verletzt, weil nur Gewalt- und\nWillkürmaßnahmen des Nationalsozialismus, nicht aber etwa auch des Kommunismus, genannt seien. Es sei falsch, dass die Menschenrechtsverletzungen unter dem\nNationalsozialismus jede historische Dimension sprengten, wie Beispiele aus der Geschichte zeigten. Auch Maos rote Garden oder die spanischen Eroberer hätten Millionen Menschen umgebracht; ebenso seien Millionen Indianer in Nordamerika oder\n„Klassengegner“ in Kambodscha ermordet worden. Dass diese Opfer quantitativ und\nqualitativ weniger bedeutsam seien als die Opfer des Nationalsozialismus, sei nicht\nverständlich. Es gebe in der Geschichte auch andere Gewalt- und Willkürregimes,\ninsbesondere die kommunistischen Diktaturen.\n\n § 130 Abs. 4 StGB verletze zudem das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.           25\nNeben den Tathandlungen „Billigen“, „Rechtfertigen“ und „Verherrlichen“ sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens nicht hinreichend bestimmt. Diese Tatbestandsmerkmale böten Raum für eine uferlose Auslegung. Wenn\n\n\n                                          7/35\n\nirgendeine Person des „Dritten Reichs“ wie Rudolf Heß geehrt werden solle, erfülle\ndies nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB. Eine andere Auffassung führe dazu, dass letztlich jede billigende Äußerung zu irgendwelchen Maßnahmen des „Dritten Reichs“ strafbar sei.\n\n  In Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührten, gelte die Vermutung für     26\ndie Zulässigkeit der freien Rede. Rudolf Heß sei bei den vergangenen Veranstaltungen ohne Bezug zu irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen im Nationalsozialismus\ngeehrt worden. So sei es auch bei künftigen Veranstaltungen geplant. § 130 Abs. 4\nStGB sei auf die Ehrung von Rudolf Heß nicht anwendbar, es sei denn, er würde ausdrücklich deshalb geehrt, weil er beispielsweise die Nürnberger Gesetze unterschrieben habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die konkludente Billigung so weit verstanden werde, sei willkürlich und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei\nwidersprüchlich, einerseits zu behaupten, dass „positive Äußerungen über Einzelne,\ndie nur der Person gelten, nicht von § 130 Abs. 4 StGB erfasst sein sollen“, anderseits die Ehrung von Rudolf Heß aber doch unter die Vorschrift zu subsumieren. Rudolf Heß sei infolge eklatanter Verletzung juristischer Grundsätze (keine Strafe ohne\nGesetz) vom Internationalen Militärgerichtshof verurteilt worden. Er habe seine Verurteilung nie anerkannt und deswegen nie um Gnade bitten wollen. Seine Ehre habe\nihm deshalb tatsächlich mehr als die Freiheit gegolten. Warum die positive Bewertung von Rudolf Heß im Blick darauf, dass er „für den Frieden eingekerkert“ gewesen\nsei oder Friedensgespräche geführt habe, irgendeinen Bezug zu Unrechtshandlungen im Nationalsozialismus haben solle, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Veranstaltungsort für die Subsumtion unter § 130 Abs. 4 StGB eine\nRolle spiele. Wenn die Veranstaltung auf dem „Reichsparteitagsgelände“ stattfinden\nwürde, sei unter Umständen ein Bezug zum „Dritten Reich“ gegeben, so jedoch nicht.\nEbenfalls sei in keinem Redebeitrag auf vergangenen Veranstaltungen behauptet\nworden, dass Rudolf Heß im Auftrag von Hitler nach Großbritannien geflogen sei.\nRichtig sei, dass Rudolf Heß sich bei seinen Friedensbemühungen auf seine Funktion als Stellvertreter Hitlers berufen habe. Eine stillschweigende Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen scheide im Übrigen\ndeshalb aus, weil Rudolf Heß wegen seines Friedensflugs von der Partei ausgeschlossen und von Hitler als verrückt bezeichnet worden sei. Seine Familie sei verfolgt worden.\n\n  Auch die Annahme einer in der Versammlung liegenden Menschenwürdeverletzung            27\nsei nicht tragfähig. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts werde\ndeutlich, dass entgegen den abstrakten Maßstäben doch unzulässigerweise aus der\nBilligung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems quasi automatisch auf eine\nMenschenwürdeverletzung geschlossen werde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht insoweit eine Verbindung zur nationalsozialistischen Rassenideologie herstelle,\nsei darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt oder ähnliche Gesichtspunkte auf einer\nVeranstaltung unter der Leitung des Beschwerdeführers nie angesprochen worden\nseien. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne tatsächliche Anhaltspunkte die Ge-\n\n\n\n                                         8/35\n\nfahr einer Störung des öffentlichen Friedens bejaht. Dass „die Veranstaltung voraussichtlich in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt geblieben wäre“, sei insoweit kein\nzulässiges Kriterium. Auch dass die Veranstaltung „insbesondere bei überlebenden\nOpfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Angst vor\nkünftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung\ndes zugrunde liegenden Gedankenguts auslösen würde“, werde nur behauptet, nicht\naber belegt.\n\n                                           IV.\n  Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern              28\ninhaltlich Stellung genommen.\n\n 1. Die Bundesregierung führt zur Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:\n\n a) § 130 Abs. 4 StGB sei mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Es sei bereits zweifelhaft,       30\nob die von § 130 Abs. 4 StGB sanktionierten Handlungen überhaupt vom Schutz der\nMeinungsfreiheit umfasst seien. Rechtsextremistische Versammlungen, in deren\nRahmen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130\nAbs. 4 StGB gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde, entfalteten, indem sie die\nExistenzberechtigung von ganzen Bevölkerungsgruppen verneinten, eine außerargumentative Druckwirkung.\n\n Jedenfalls sei § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2         31\nAlternative 1 GG, da er nicht eine Meinung als solche verbiete, sondern dem Schutz\nhöchstrangiger Rechtsgüter diene. Schutzgut sei zum einen der öffentliche Friede,\nzum anderen aber auch die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft. Gemeint sei damit die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1\nGG. § 130 Abs. 4 StGB sei auf diese Weise auch von der Schranke des Rechts der\npersönlichen Ehre gedeckt.\n\n Die Abwägung gehe zugunsten der Schutzgüter des öffentlichen Friedens und der              32\nWürde der Opfer aus. Dabei scheide eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit der\nMenschenwürde der Opfer aus Art. 1 Abs. 1 GG von vornherein aus; der Schutz der\nMenschenwürde habe stets Vorrang vor anderen Rechtsgütern. Aber auch dem\nSchutz des öffentlichen Friedens komme vorliegend gegenüber der Meinungsfreiheit\nVorrang zu. Meinungsäußerungen im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB gefährdeten die\nFreiheit des öffentlichen Diskurses, indem sie ihrerseits eine einschüchternde Wirkung entfalteten, weil sie sich zumindest implizit immer auch gegen die Existenzberechtigung von anderen Menschen oder ganzen Bevölkerungsgruppen richteten, so\ndass sie neben der offenen Meinungskundgabe die Botschaft einer latenten Gewaltbereitschaft und Bedrohung dieser Gruppen transportierten. Der öffentliche Friede\nschütze die geistige Auseinandersetzung vor illegitimen, „ungeistigen“ Einschüchterungs- und Bedrohungshandlungen. In diesem Zusammenhang könne nicht davon\nabstrahiert werden, dass es bereits eine Vielzahl von Brandanschlägen und gewalt-\n\n\n                                           9/35\n\nsamen Übergriffen gegen Ausländer mit tödlichem Ausgang gegeben habe. Das bedeute, dass der von rechtsextremistischen Aufmärschen ausgehende Einschüchterungseffekt seine Wirkung vor dem Hintergrund schon begangener Gewalttaten entfalte. § 130 Abs. 4 StGB richte sich gegen diese „Vergiftung“ des politischen und\ngesellschaftlichen Klimas. Ziel sei es, das Entstehen eines Meinungsklimas zu verhindern, in dem - auch zur Erlangung politischer Macht - bestimmte Menschen und\nBevölkerungsgruppen zunächst ausgegrenzt und letztlich physischer Gewalt ausgesetzt würden.\n\n  Selbst wenn man § 130 Abs. 4 StGB nicht als „allgemeines Gesetz“ qualifiziere, sei   33\ndie Vorschrift durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG gerechtfertigt. Ehrschützende Vorschriften dürften dabei auch als Sonderrecht Meinungen als solche wegen ihres Inhalts verbieten. Dass die Norm dem\nSchutz der persönlichen Ehre diene, ergebe sich aus deren tatbestandlicher Ausgestaltung sowie aus den Gesetzesmaterialien. Diesem Normverständnis könne auch\nnicht entgegengehalten werden, dass § 130 Abs. 4 StGB nur den Schutz der Würde\nverstorbener Opfer bezwecke, während Träger des Rechts der persönlichen Ehre nur\nlebende Personen sein könnten. Das Wort „Opfer“ bezeichne ohne Frage auch überlebende Personen. Abgesehen davon sei mit der Verletzung der Würde der Opfer\ndes Nationalsozialismus auch eine Verletzung der Würde ihrer Nachfahren verbunden. Schließlich schütze die Norm auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der\nverstorbenen Opfer und könne auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Schranke\nder persönlichen Ehre gestützt werden. Der Einwand, dieses könne nur einzelne\nidentifizierbare Personen schützen, nicht aber alle Opfer des Nationalsozialismus\ninsgesamt, gehe fehl. Ein solch enges Verständnis des postmortalen Persönlichkeitsrechts möge vielleicht unter „normalen“ Umständen angebracht sein; in Bezug auf die\nOpfer von nationalsozialistischen Verbrechen sei dies jedenfalls berechtigterweise\nnicht der Fall.\n\n  Die Meinungsfreiheit müsse im Kollisionsfall stets hinter den Schutz der Menschenwürde zurücktreten. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Einzelfall ausnahmsweise nicht der absolut unantastbare und abwägungsfeste Kernbereich der Menschenwürde, sondern nur eine schwere Verletzung des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts der Opfer durch die Erfüllung des Tatbestandes des § 130\nAbs. 4 StGB vorläge, so wöge die Beeinträchtigung der beiden geschützten Rechtsgüter „öffentlicher Friede“ und „Würde der Opfer des Nationalsozialismus“ immer\nnoch schwer genug, damit sich die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Konkordanzentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit und den beiden\nSchutzgütern insbesondere in Form der konkreten Ausgestaltung des § 130 Abs. 4\nStGB als verhältnismäßig erweise. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Norm spreche\nauch nicht, dass bei Meinungsbeiträgen, die dem geistigen Meinungskampf in einer\ndie Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dienten, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede gelte. Denn eine Äußerung, die unter § 130 Abs. 4 StGB falle,\nsei von vornherein kein Beitrag, der dem geistigen Meinungskampf in einer die Öf-\n\n\n\n                                        10/35\n\nfentlichkeit wesentlich berührenden Frage diene. Ähnlich einer „Schmähkritik“ stehe\nhier die Verletzung der Würde der Opfer im Vordergrund.\n\n  b) § 130 Abs. 4 StGB verstoße auch nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da die verwendeten Begriffe mit den Mitteln herkömmlicher Auslegung aufgrund anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der strafgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierbar\nseien. So werde der Begriff der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft\nin § 194 StGB verwendet. Hierunter sei ein Herrschaftssystem zu verstehen, das sich\nüber elementare Menschenrechte hinwegsetze. Mit diesem Begriff werde die Abgrenzung zu sonstigem staatlichen Handeln dieser Zeit geleistet. Auch die Tathandlungen des Billigens, Rechtfertigens und Verherrlichens knüpften an gängige, hinreichend bestimmte Rechtsbegriffe aus anderen Tatbeständen an. Die Gutheißung der\nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sei auch durch Gedenken an\nSymbolfiguren und Verantwortungsträger des NS-Regimes möglich. Eine Auslegung,\ndie eine ausdrückliche Gutheißung fordere oder nur die Ehrung solcher Symbolfiguren des Nationalsozialismus ausreichen lasse, die in besonderer Weise systematische Würdeverletzungen organisiert oder durchgeführt hätten, werde dem Wortlaut,\nder Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht.\nMit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar sei nur eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung. Dies sei bei der Annahme, § 130 Abs. 4 StGB erfasse auch die\nGutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch die besondere Ehrung eines Verantwortungsträgers oder einer Symbolfigur des NS-Regimes, jedoch nicht der Fall. Hierfür spreche zunächst der allgemeine Wortsinn,\nwonach „Herrschaft“ stets von Menschen getragen und insbesondere eine Diktatur in\nbesonderer Weise personal geprägt sei. Ebenfalls zeige die Entstehungsgeschichte,\ndass nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Konstellationen von § 130\nAbs. 4 StGB erfasst sein sollten. Weiter stelle der Begriff der Billigung nicht auf eine\nbestimmte Tat, sondern auf die Gewalt- und Willkürherrschaft als solche ab und umfasse dabei auch die bloß konkludente Billigung. Schließlich entspreche es Sinn und\nZweck des § 130 Abs. 4 StGB, dass derartige Ehrbekundungen als Vorwand zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts und Gutheißung des NS-Regimes als\nGanzes beurteilt würden. Eine solche Auslegung halte sich jedenfalls dann in dem\ndurch Art. 103 Abs. 2 GG gesetzten Rahmen, wenn die entsprechende Symbolfigur\ndes NS-Regimes an einer der Gewalt- und Willkürherrschaft zuzurechnenden Maßnahme beteiligt gewesen sei.\n\n Hinreichend bestimmt sei auch das Merkmal der Verletzung der Würde der Opfer.             36\nDer Begriff „Opfer“ erfasse nicht nur verstorbene Personen, sondern auch solche, die\ndie Verfolgung durch den Nationalsozialismus überlebt hätten. Unter einer Verletzung der Würde der Opfer sei die Verletzung von deren Menschenwürde nach Art. 1\nAbs. 1 GG zu verstehen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn es bei\nDurchführung der Versammlung zu einer uneingeschränkten Billigung des gesamten\nnationalsozialistischen Herrschaftssystems samt seiner verbrecherischen Untaten\nkomme.\n\n\n\n                                          11/35\n\n  Auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen Friedens            37\nbestünden im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\nNach seinem Wortsinn setze der Begriff des öffentlichen Friedens nicht nur die Erfüllung von Sicherheitsbedürfnissen voraus. Vielmehr gehöre hierzu auch ein Mindestmaß an Toleranz und ein öffentliches Klima, das nicht durch Unruhe, Unfrieden und\nUnsicherheit gekennzeichnet sei und in dem einzelne Bevölkerungsgruppen nicht\nausgegrenzt würden. Eine solche „Vergiftung des politischen Klimas“ könne gerade\ndurch die positive Darstellung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfolgen. Denn einem solchen System sei es immanent, dass das Entstehen\neines Meinungsklimas propagiert werde, in dem - auch zur Erlangung politischer\nMacht - bestimmte Menschen zunächst ausgegrenzt und letztlich physischer Gewalt\nausgesetzt würden. Der öffentliche Friede sei gestört, wenn offene oder latente Gewaltpotentiale geschaffen würden und damit in dem angegriffenen Bevölkerungsteil\ndas Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde. Denn ein solches\nSzenario erschüttere das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf, in der Bundesrepublik Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, weil nicht die\nGewähr bestehe, dass sich Handel und Wandel innerhalb der Staatsgrenzen im Einklang mit Gesetz und Verfassung vollziehen würden.\n\n  § 130 Abs. 4 StGB werde in vielen Fällen in Verbindung mit einem versammlungsrechtlichen Verbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG Anwendung finden. Für die Frage, ob\nes hinreichend wahrscheinlich sei, dass eine Störung des öffentlichen Friedens eintreten werde, könne insoweit auf die höchstrichterliche Judikatur zum Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG zurückgegriffen werden.\nWenn es zulässig sei, die Versammlungsfreiheit aufgrund einer Gefährdung der „öffentlichen Ordnung“ - zumindest durch Auflagen - zu beschränken und hierfür bereits\ndieser „unbestimmteste aller Rechtsbegriffe“ als den Anforderungen des Art. 103\nAbs. 2 GG Rechnung tragend anerkannt sei, dann müsse dies erst recht im insoweit\nwesentlich engeren Rahmen von § 130 Abs. 4 StGB gelten. So habe der Gesetzgeber durch die ausdrückliche gesetzliche Normierung und Konkretisierung dieser\nRechtsprechung zur „öffentlichen Ordnung“ gerade ein Mehr an demokratischer Legitimation und Bestimmtheit geschaffen als dies bisher für Verbote auf dieser Grundlage der Fall gewesen sei.\n\n c) Schließlich sei auch die konkrete Rechtsanwendung verfassungsrechtlich tragfähig. Dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft konkludent gebilligt\nwerde, ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Veranstaltungsthema („Gedenken\nan Rudolf Heß“), Veranstaltungsort (Begräbnisstätte von Rudolf Heß) sowie Veranstaltungsform (Gedenkveranstaltung „mit Trauermarsch“). Das Gedenken an Rudolf\nHeß werde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich als ein\nerkennbarer Vorwand zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts sowie\nzur (schlüssigen) Gutheißung des NS-Regimes enttarnt. Rudolf Heß sei auch als eine Symbolfigur des NS-Regimes zu bewerten, da er ein führender Repräsentant des\nNS-Regimes gewesen und an einer der Gewalt- und Willkürherrschaft zuzurechnen-\n\n\n\n                                         12/35\n\nden Maßnahme beteiligt gewesen sei. Dies ergebe sich direkt aus seiner Stellung\ninnerhalb der NSDAP, in der er ab Dezember 1932 die Position des Leiters der „Politischen Zentralkommission“ eingenommen habe und damit nach Adolf Hitler zum\nranghöchsten Funktionär der Partei aufgerückt sei. In der seit dem 1. September\n1939 von Adolf Hitler verabschiedeten Nachfolgeregelung sei Rudolf Heß im Falle\ndes Todes Adolf Hitlers und Hermann Görings als dritter Mann im „Dritten Reich“ bestimmt worden. Rudolf Heß habe den Röhm-Putsch als sogenannte Staatsnotwehr\ngerechtfertigt und die Nürnberger Rassegesetze vom 15. September 1935 unterschrieben. Demgegenüber sollte Rudolf Heß in der geplanten Versammlung als\n„Friedensflieger“ und „Märtyrer“ geehrt werden. Diese Darstellung eines führenden\nRepräsentanten des NS-Regimes als „Opfer“ und im Zusammenhang mit Begriffen\nwie „Frieden“ und „Gerechtigkeit“ verkehre das Täter-Opfer-Verhältnis des NS-Regimes in sein Gegenteil, bedeute eine Verhöhnung der durch die von Rudolf Heß\nals Führungs- und Symbolfigur des NS-Regimes (mit-)verantworteten nationalsozialistischen Willkürmaßnahmen Betroffenen dar und verletze hierdurch deren Würde\nund Achtungsanspruch. Auch die zu prognostizierende Gefahr einer Friedensstörung\nsei zu Recht bejaht worden. Durch die angekündigte Veranstaltung zu Ehren von Rudolf Heß habe das Entstehen eines von Angst geprägten Meinungsklimas unmittelbar bevorgestanden. Die Ehrbekundungen gegenüber Rudolf Heß sollten erkennbar\neines Systems gedenken, dem es immanent gewesen sei, durch Propagieren eines\nsolchen Meinungsklimas bestimmte Menschen zunächst auszugrenzen und letztlich\nauch physischer Gewalt auszusetzen.\n\n  2. Die Landesanwaltschaft Bayern hält die Verfassungsbeschwerde gleichfalls für     40\nunbegründet. Ihre Darlegungen decken sich weitgehend mit denen der Bundesregierung. Darüber hinaus führt sie Folgendes aus: Ob es sich bei § 130 Abs. 4 StGB um\nein allgemeines Gesetz handele, könne dahinstehen. Jedenfalls müsse im Wege\npraktischer Konkordanz bei kollidierenden Grundrechten, hier einerseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der noch lebenden sowie der verstorbenen Opfer des\nNationalsozialismus aus Art. 1 Abs. 1 GG und anderseits der Meinungsfreiheit des\nBeschwerdeführers, ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Zu berücksichtigen\nsei die Dimension des als historisch gesicherte Tatsache anzusehenden Rassenmordes an den Juden im „Dritten Reich“ und ihres mit normalen Maßstäben nicht zu erfassenden Schicksals. Andere Rechtsordnungen, die in vergleichbarer Weise vorbelastet seien, schränkten die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit\nteilweise noch stärker ein, wie beispielsweise die Republik Österreich mit dem Verbotsgesetz 1947 (StGBl Nr. 13/1945). Darüber hinaus diene der Straftatbestand des\n§ 130 Abs. 4 StGB ähnlich wie derjenige des § 86a StGB der Abwehr einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus und der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei\nin- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens vermieden werde.\nEs gebe in Deutschland eine innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche, den Nationalsozialismus billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Bestrebungen geduldet würden.\n\n\n                                       13/35\n\n                                          V.\n Am 29. Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer verstorben.                                 41\n\n                                          B.\n Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers                42\nentschieden werden. Sie ist zulässig, soweit mit ihr eine Verletzung der Art. 3 Abs. 3,\nAbs. 1, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG\ngeltend gemacht wird. Im Übrigen ist sie unzulässig.\n\n                                          I.\n  Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>;\n109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage\nletztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen\nHoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden\nlässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).\n\n  Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen,\num die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären\nzu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung\ndes Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die\ngrundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits\nausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte\nsie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll\ndie erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer\nVielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Verfassungsbeschwerde\nauch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und\nfortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht\nunter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine\nVerfassungsbeschwerde entscheiden.\n\n\n\n\n                                         14/35\n\n                                          II.\n  Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst hinsichtlich der auf Art. 8 Abs. 1     45\nin Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gestützten Rüge. Als Bestätigung eines\nVersammlungsverbots kann die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in\nseinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzen. Dies kann insbesondere dann der Fall\nsein, wenn die Versammlung in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise wegen\nihres Inhalts verboten wird. Denn der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen\ndes Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von\nMaßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken.\nDabei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 241\n<246>; 111, 147 <154 f.>). Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG bestehen keine Bedenken.\n\n  Demgegenüber sind für eine Betroffenheit des Beschwerdeführers in Art. 4 Abs. 1        46\nGG keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch\nbezüglich Art. 10 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Allerdings beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention in der Auslegung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte die Auslegung der Grundrechte und sind bei der\nAuslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen\n(vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>). Ein Verstoß gegen\ndiese Berücksichtigungspflicht kann dabei grundsätzlich als Verstoß gegen das in\nseinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gerügt werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <316>). Es fehlt insoweit indes vorliegend\nan einem substantiierten Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat sich in keiner Weise\nsachlich mit den Gewährleistungen der Konvention auseinander gesetzt.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 130 Abs. 4 StGB ist mit dem                47\nGrundgesetz vereinbar (C I-V) und vom Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden (D).\n\n                                          I.\n § 130 Abs. 4 StGB greift in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein.          48\n\n Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu        49\näußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>). Für sie ist\ndas Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE\n7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr\noder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist,\nals wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90,\n\n\n                                         15/35\n\n241 <247>). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung\nzugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar\nauf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW\n2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009,\nS. 908 <909>).\n\n  Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit\nsie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz\nvertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale\nInfragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich\ndes Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten,\nweist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung\nin den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.\n\n Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der            51\nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpft und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt, greift die Vorschrift in den Schutzbereich der\nMeinungsfreiheit ein.\n\n                                           II.\n  Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt. § 130 Abs. 4 StGB ist eine gesetzliche Grundlage, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Eingriff in die\nMeinungsfreiheit rechtfertigen kann. Zwar handelt es sich bei der Strafnorm nicht um\nein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG (1). Als Sonderrecht kann sie auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2\nAlternative 3 GG gestützt werden (2). In Bezug auf das nationalsozialistische Regime\nin den Jahren zwischen 1933 und 1945 erlaubt Art. 5 Abs. 1 und 2 GG jedoch auch\nEingriffe durch Vorschriften, die nicht den Anforderungen an ein allgemeines Gesetz\nentsprechen. Angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die diese\nHerrschaft unter deutscher Verantwortung über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der für die Identität der Bundesrepublik Deutschland prägenden Bedeutung dieser Vergangenheit, können Äußerungen, die dies gutheißen, Wirkungen\nentfalten, denen nicht allein in verallgemeinerbaren Kategorien Rechnung getragen\nwerden kann (3).\n\n 1. § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG.\n\n a) Nach Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in         54\n\n\n                                          16/35\n\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die\nnicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die\nÄußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <209 f.>; 28, 282 <292>; 71, 162 <175 f.>; 93, 266 <291>; stRspr).\nDieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>; 117, 244 <260>).\n\n  aa) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst       55\ndie Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer\nMeinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch\nsonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Ist dies der Fall, ist in der\nRegel zu vermuten, dass das Gesetz nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet\nist, sondern meinungsneutral-allgemein auf die Abwehr von Rechtsgutverletzungen\nzielt. Insoweit nimmt nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als\nsolche einem Gesetz den Charakter als allgemeines Gesetz. Vielmehr sind auch inhaltsanknüpfende Normen dann als allgemeine Gesetze zu beurteilen, wenn sie erkennbar auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter und nicht gegen eine bestimmte\nMeinung gerichtet sind. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in\nBezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 <292>; 39, 334 <367>),\nzur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a\nStGB (vgl. BVerfGE 47, 198 <232>; 69, 257 <268 f.>), zur Beleidigung nach § 185\nStGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; BVerfGK 8, 89 <96>; BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016\n<3017>) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130\nStGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 <251>; 111, 147 <155>) als allgemeine Gesetze beurteilt.\n\n Allerdings kann aus dieser Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass immer, wenn eine Norm ein anerkanntes Rechtsgut schützt, deren Allgemeinheit schon allein damit gesichert ist (vgl. Enders, JZ 2008, S. 1092 <1094>). Die\nTatsache, dass ein meinungsbeschränkendes Gesetz ein anerkanntes Rechtsgut\nschützt, garantiert dessen Allgemeinheit nicht für jeden Fall, sondern ist lediglich Indiz für die Wahrung rechtsstaatlicher Distanz und die Einhaltung des Gebots der Meinungsneutralität. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass das fragliche\nRechtsgut schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung geschützt sein\nmuss (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>; 117, 244 <260>) und damit Inhaltsanknüpfungen in Neutralität zu den verschiedenen politischen Strömungen und Weltanschauungen stehen müssen. Entsprechend war für die Qualifizierung des § 90a StGB als\nallgemeines Gesetz maßgeblich, dass diese Vorschrift die Herabwürdigung der Bun-\n\n\n\n                                          17/35\n\ndesrepublik Deutschland „unabhängig von einer politischen Überzeugung“ unter\nStrafe stellt (vgl. BVerfGE 47, 198 <232>). Nichts anderes gilt für die §§ 86, 86a\nStGB, die das Bundesverfassungsgericht gleichfalls als allgemeine Gesetze beurteilt\nhat (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>). Zwar wird in § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit\n§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich an nationalsozialistische Organisationen angeknüpft. Im Kontext der Gesamtnorm des § 86 Abs. 1 StGB handelt es sich dabei aber\ndennoch nicht um Sonderrecht. Die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Verbreitung\nnationalsozialistischen Gedankenguts, sondern erhebt einen sachlich beschränkten\nStrafanspruch gegen die organisationsbezogene Fortführung von förmlich verbotenen Vereinigungen und Parteien und erstreckt ihn auf alle hiervon betroffenen Organisationen gleichermaßen.\n\n bb) An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur\ngegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.\n\n   Gesetze zum Schutz von Rechtsgütern sind nur allgemein, wenn sie sich bei der gebotenen Gesamtsicht als konsequent und abstrakt vom Rechtsgut her gedacht erweisen und ohne Ansehung konkret vorfindlicher Auffassungen ausgestaltet sind. Hierzu\ngehört eine hinreichend allgemein gefasste Formulierung der Verletzungshandlung\nsowie der geschützten Rechtsgüter, die sicherstellt, dass die Norm im politischen\nKräftefeld als gegenüber verschiedenen Gruppierungen offen erscheint und sich die\npönalisierte oder verbotene Meinungsäußerung grundsätzlich aus verschiedenen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundpositionen ergeben kann. Geboten\nist eine Fassung der Norm, die in rechtsstaatlicher Distanz gegenüber konkreten\nAuseinandersetzungen im politischen oder sonstigen Meinungskampf strikte „Blindheit“ gegenüber denen gewährleistet, auf die sie letztlich angewendet werden soll.\nSie darf allein an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein, nicht aber an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich der konkreten Haltungen oder Gesinnungen.\n\n Die Allgemeinheit des Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 Satz\n1 Alternative 9 GG) für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes\nDiskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen. Gesetze, die an den Inhalt von Meinungsäußerungen anknüpfen und durch solche verursachte Rechtsgutverletzungen unterbinden oder sanktionieren, sind nur unter strenger Neutralität und\nGleichbehandlung zulässig.\n\n  Die Frage, ob eine Norm nach diesen Grundsätzen noch als allgemeines Gesetz             60\noder als Sonderrecht zu beurteilen ist, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtsicht an. Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene,\ninsbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (vgl. ähnlich\nbereits BVerfGE 47, 198 <232>). Ein Indiz für Sonderrecht ist es etwa, wenn sich ei-\n\n\n\n                                         18/35\n\nne Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes versteht oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner vorfindlicher Gruppierungen so formuliert ist, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen\nzur Anwendung kommen kann. Entsprechendes gilt für Sanktionen eines Verhaltens,\ndas typischerweise einer konkreten Geisteshaltung oder einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen Deutung entspringt, beziehungsweise\nauch für Normen, die exklusiv auf die Zugehörigkeit zu Gruppen abstellen, die durch\nsolche Haltungen definiert sind. Je mehr eine Norm so angelegt ist, dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen trifft und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirkt, desto mehr\nspricht dafür, dass die Schwelle zum Sonderrecht überschritten ist. Ein Anzeichen für\nSonderrecht ist gleichfalls, wenn ein meinungsbeschränkendes Gesetz an bestimmte historische Deutungen von Geschehnissen anknüpft oder es sich auf den Schutz\nvon Rechtsgütern eines nicht mehr offenen, sondern bereits feststehenden Personenkreises beschränkt. Insgesamt kommt es darauf an, ob die meinungsbeschränkende Norm eine prinzipielle inhaltliche Distanz zu den verschiedenen konkreten Positionen im politischen und weltanschaulichen Meinungskampf wahrt.\n\n  b) Hiervon ausgehend ist § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz. Zwar dient         61\ndie Vorschrift dem öffentlichen Frieden und damit dem Schutz eines Rechtsguts, das\nauch sonst in der Rechtsordnung vielfältig geschützt wird. Jedoch gestaltet § 130\nAbs. 4 StGB diesen Schutz nicht in inhaltsoffener, allgemeiner Art aus, sondern bezogen allein auf Meinungsäußerungen, die eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus ausdrücken. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der\nGewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt. Auch der Entstehungsgeschichte nach wurde die Vorschrift maßgeblich als Antwort auf öffentliche Versammlungen und Aufmärsche von Rechtsradikalen verstanden, die in ihren\nKundgebungen an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen - nicht zuletzt gerichtet gerade auch gegen die jährlichen Gedenkveranstaltungen für Rudolf Heß (vgl. Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestags 15/158 vom 18. Februar 2005, S. 14818,\n14820; Innenausschussprotokoll 15/56 vom 7. März 2005, S. 11, 22 ff., 44, 45, 53 f.,\n57; BTDrucks 15/5051, S. 6; Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestags 15/164\nvom 11. März 2005, S. 15352). Sie ist insoweit die Reaktion des Gesetzgebers auf\nkonkrete politische, als besonders gefährlich beurteilte Auffassungen im öffentlichen\nMeinungskampf. Die Vorschrift pönalisiert Meinungsäußerungen, die sich allein aus\neiner bestimmten Deutung der Geschichte und einer entsprechenden Haltung ergeben können. Sie ist damit nicht blind gegenüber vorfindlichen Grundpositionen, sondern normiert bereits im Tatbestand konkret-standpunktbezogene Kriterien. Damit ist\nsie kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen\nRechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.\n\n\n                                         19/35\n\n  2. § 130 Abs. 4 StGB kann als Sonderrecht auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG - hier bezogen auf die Würde der Opfer - gestützt werden. Das Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender\nGesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG erstreckt sich auch auf Bestimmungen\nzum Ehrschutz.\n\n  Art. 5 Abs. 2 GG legt einen Begriff des allgemeinen Gesetzes zugrunde, nach dem          63\ndie Schwelle zum Sonderrecht nicht schon erreicht wird, wenn ein meinungsbeschränkendes Gesetz überhaupt an Meinungsinhalte anknüpft, sondern erst dann,\nwenn bereits der Tatbestand konkret-standpunktbezogene Anknüpfungen enthält\nund die Norm damit nicht meinungsneutral ausgestaltet ist. Das in dem Erfordernis\nder Allgemeinheit liegende Verbot von Sonderrecht gewährleistet nach dieser Auffassung einen Schutz vor Diskriminierung in Anknüpfung an bestimmte Meinungen und\npolitische Anschauungen, wie er ähnlich auch in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9\nGG („politische Anschauungen“) enthalten ist, und sichert damit rechtsstaatliche Distanz zum Schutz der Meinungsfreiheit. In diesem Verständnis muss das Sonderrechtsverbot dann aber allgemein gelten und sich auf alle meinungsbeschränkenden\nGesetze erstrecken. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend oder der\npersönlichen Ehre unterliegen ihm ebenso wie solche zum Schutz anderer Rechtsgüter. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa\nden Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl.\nBVerfGE 69, 257 <268 f.>; 93, 266 <291>; vgl. auch BVerfGK 1, 289 <291>). Dieses\nVerständnis findet auch in der Geschichte der Meinungsfreiheit eine Stütze. Bereits\nnach Art. 118 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung)\nfand die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Eine zusätzliche, über Einzelbestimmungen zum Zensurverbot hinausgehende Ausnahme zum\nJugend- und Ehrschutz enthielt die Vorschrift nicht. Vielmehr wurden solche Bestimmungen als von den allgemeinen Gesetzen grundsätzlich mitumfasst angesehen,\nund zwar unabhängig von den verschiedenen Positionen um die inhaltliche Auslegung des Allgemeinheitskriteriums zwischen der Sonderrechtslehre (vgl. Häntzschel,\nAöR, Bd. 10, 1926, S. 228 <232>; Häntzschel, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 29, 1932, S. 651 <657 ff.>; Rothenbücher, in: VVDStRL Heft 4 1928,\nS. 6 <20>) und der Lehre von Smend (vgl. VVDStRL Heft 4 1928, S. 44 <52>). Es ist\nnicht ersichtlich, dass der Grundgesetzgeber mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG diesbezüglich eine andere Grundentscheidung treffen wollte. Die ausdrückliche Aufnahme des\nJugend- und Ehrschutzes in Art. 5 Abs. 2 GG sollte lediglich sicherstellen, dass solche Vorschriften weiterhin zulässig sind. Sie sollte jedoch nicht die an alle Gesetze zu\nstellenden Anforderungen an eine rechtsstaatliche Distanz durch Meinungsneutralität\nzurücknehmen.\n\n 3. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2         64\nGG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts\nund des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite\nTeile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entste-\n\n\n\n                                          20/35\n\nhung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen,\ndie der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den\nJahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des\nSonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.\n\n  a) Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die\nVerhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die\nverfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich\nidentitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste\nAbsetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte (vgl. Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee\nvom 10. bis 23. August 1948, S. 18, 20, 22, 56), insbesondere auch des Parlamentarischen Rates (vgl. Parlamentarischer Rat, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Anlage zum stenographischen\nBericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949, S. 5, 6, 9) und\nbildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und\nArt. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu\ndem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von\nseinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen\nErfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen. Die endgültige Überwindung der nationalsozialistischen Strukturen und\ndie Verhinderung des Wiedererstarkens eines totalitär nationalistischen Deutschlands war schon für die Wiedererrichtung deutscher Staatlichkeit durch die Alliierten\nein maßgeblicher Beweggrund und bildete - wie etwa die Atlantik-Charta vom 14. August 1941, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr. 2 zur Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober\n1945 zeigen - eine wesentliche gedankliche Grundlage für die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948, in denen die Militärgouverneure die Ministerpräsidenten aus ihren Besatzungszonen mit der Schaffung einer neuen Verfassung beauftragten. Auch\nfür die Schaffung der Europäischen Gemeinschaften sowie zahlreiche internationale\nVertragswerke wie insbesondere auch die Europäische Menschenrechtskonvention\nging von den Erfahrungen der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften\ndurch den Nationalsozialismus ein entscheidender Impuls aus. Sie prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in\ndie Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig.\n\n Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der histori-         66\n\n\n\n                                        21/35\n\nschen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über\ndie allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der\nMeinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft\nist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit\nfriedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen\nnicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung\nauslösen. Dieser geschichtlich begründeten Sonderkonstellation durch besondere\nVorschriften Rechnung zu tragen, will Art. 5 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Das Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze, mit dem Art. 5 Abs. 2\nGG den Gesetzgeber in Anknüpfung an lange Traditionslinien darauf verpflichtet,\nRechtsgüterschutz vor Meinungsäußerungen unabhängig von bestimmten Überzeugungen, Haltungen und Ideologien zu gewährleisten, kann für diese die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation keine Geltung beanspruchen. § 130\nAbs. 4 StGB ist dementsprechend nicht deshalb verfassungswidrig, weil er eine Sonderbestimmung ist, die allein die Bewertung der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft zu ihrem Gegenstand hat.\n\n  b) Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen, die     67\nsich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und\n1945 beziehen, nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches\nGrundprinzip (vgl. so aber in der Sache: Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, S. 121\n<123 ff.>; OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, S.\n2111), das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Ein solches Grundprinzip ergibt sich insbesondere weder aus Art. 79 Abs. 3 GG\nnoch aus Art. 139 GG, in dem aufgrund bewusster Entscheidung allein die dort genannten Vorschriften von der Geltung der Verfassung ausgenommen werden. Das\nGrundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Der\nParlamentarische Rat bekannte sich hierzu auch gegenüber dem soeben erst überwundenen Nationalsozialismus. In den Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG\nlegte er fest, dass nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung bildet, sondern erst eine\naktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1\nund 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen\nBewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl.\nBVerfGE 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff\nauf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgut-\n\n\n                                        22/35\n\nverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.\n\n  Auch die nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG anzuerkennende Ausnahme von dem Allgemeinheitserfordernis meinungsbeschränkender Gesetze aufgrund der Einzigartigkeit\nder Verbrechen der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und der daraus folgenden Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland\nöffnet hierzu keine Türen, sondern belässt die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung solch gefährlicher Ideen der Kritik in freier Diskussion. Sie erlaubt dem\nGesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen. Auch solche\nBestimmungen müssen jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und\nhierbei strikt an einem veräußerlichten Rechtsgüterschutz, nicht aber einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Meinung orientiert sein.\n\n                                           III.\n § 130 Abs. 4 StGB genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Vorschrift verfolgt mit dem Schutz des öffentlichen Friedens\neinen legitimen Zweck, zu dessen Erreichung sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.\n\n 1. § 130 Abs. 4 StGB dient dem Schutz des öffentlichen Friedens. Hierin liegt ein legitimer Schutzzweck, der bei sachgerechtem, im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG eingegrenztem Verständnis den Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann.\n\n a) Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG und maßgeblich für dessen          71\nVerhältnismäßigkeit ist die Bestimmung eines legitimen Zwecks (vgl. BVerfGE 80,\n137 <159>; 104, 337 <347>; 107, 299 <316>). Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird.\nNicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen Freiheitsprinzips als solchen. Für die Meinungsfreiheit findet dies in der\nWechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz\nund Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die\nallgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht\ndieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198\n<208 f.>; 94, 1 <8>; 107, 299 <331>). Die Schranken der Meinungsfreiheit dürfen deren substantiellen Gehalt nicht in Frage stellen. Dies gilt für die Auslegung ebenso\nwie für das beschränkende Gesetz und die mit ihm verfolgten Zwecke selbst (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <75>).\n\n  Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen\nvon bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit\n\n\n                                          23/35\n\nschädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim (vgl. schon\nHäntzschel, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 29, 1932, S. 651 ff.; Rothenbücher, in: VVDStRL Heft 4 1928, S. 6 ff.). Entsprechendes gilt - unbeschadet\nArt. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG - für das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken (vgl.\nBVerfGE 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter\neinen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.\n\n  Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Soweit der            73\nGesetzgeber darauf zielt, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird, verfolgt er einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber kann\ninsoweit insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form\nvon Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen\nkönnen.\n\n  Für den Schutz von materiellen Rechtsgütern ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr: Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese staatlicherseits zu untersagen. Solange eine Gefahr nur in der Abstraktion des Für-richtig-Haltens und dem Austausch hierüber besteht, ist die Gefahrenabwehr der freien\ngeistigen Auseinandersetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen untereinander anvertraut. Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen können hingegen dann zulässig sein, wenn die Meinungen\nRechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. Die\nAbwehr von Gefahren für Rechtsgüter ist dann ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.\nDer Staat ist damit rechtsstaatlich begrenzt auf Eingriffe zum Schutz von Rechtsgütern in der Sphäre der Äußerlichkeit. Demgegenüber steht ihm ein Zugriff auf das\nsubjektive Innere der individuellen Überzeugung, der Gesinnung und dabei nach\nArt. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, diese mitzuteilen und zu verbreiten, nicht zu.\n\n  Rein geistige Wirkungen und rechtsverletzende Wirkungen von Meinungsäußerungen stehen dabei nicht in strenger Alternativität zueinander. Sie sind nicht rein formal\nabgrenzbar und können sich überschneiden. Dem Gesetzgeber kommt bei der Gestaltung von meinungsbeschränkenden Gesetzen insoweit ein Spielraum zu. Er\nmuss sich jedoch von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen. Diesen Grenzziehungen hat auch\ndie Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein\nRechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgut-\n\n\n                                          24/35\n\nverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen. Entsprechend sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit umso eher hinzunehmen, als sie sich auf\ndie Formen und Umstände einer Meinungsäußerung in der Außenwelt beschränken.\nJe mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst\nzur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer\nRechtsgutgefährdung.\n\n b) Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt (vgl. BTDrucks 15/4832, S. 3; Innenausschussdrucksache 15(4)191,\nS. 5; BTDrucks 15/5051, S. 5). Dies ist verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings ist\nnach vorstehenden Maßstäben dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen.\n\n  aa) Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist   77\nein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung\nim Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und\nkann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein. Die mögliche Konfrontation\nmit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz\ngefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“\nsind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten\nzu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze\ngegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5\nAbs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.\n\n bb) Ein legitimer Zweck, zu dessen Wahrung der Gesetzgeber öffentlich wirkende           78\nMeinungsäußerungen begrenzen darf, ist der öffentliche Friede jedoch in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die\nWahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen\nvon Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den\nAngesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Auch hier knüpft der Eingriff in die Mei-\n\n\n                                         25/35\n\nnungsfreiheit möglicherweise zwar an den Inhalt der Meinungsäußerung an. Jedoch\nrichtet sich der Schutz des öffentlichen Friedens auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich\nabzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein Schutzgut, das verschiedenen Normen des\nStrafrechts seit jeher zugrunde liegt wie etwa den Verboten der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), der\nBelohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder auch den anderen Straftatbeständen des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 1 bis 3 StGB).\n\n c) Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung              79\nallein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob\nbeziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde\nder Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden\nkönnte, kann damit dahinstehen.\n\n  2. Die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB ist geeignet, den öffentlichen Frieden       80\nin seinem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu\nschützen.\n\n  § 130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlungen die Billigung,     81\nVerherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen\nVerbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu\nüberbieten sind. Das Gesetz richtet sich gegen das Wachrufen und Billigen der Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und\nsich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat. Dass ein Gutheißen der Gewalt- und Willkürherrschaft dieser Zeit der\nBevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen\nerscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen,\nund angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie, ist eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers. Denn es handelt sich dabei um mehr\nals um eine bloß anstößige geistige Relativierung des Gewaltverbots. Vielmehr löst\ndie Kundgabe einer positiven Bewertung dieses Unrechtsregimes regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat anderseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen.\n\n  Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft        82\nweisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung\nauch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte\nGutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem\n\n\n\n                                         26/35\n\nNationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits\nhierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne\nder Friedlichkeit. Die Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe\nstellt.\n\n Ungeeignet ist die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB auch nicht insoweit, als die     83\nBestrafung nicht nur auf Äußerungen in der Öffentlichkeit, sondern auch auf solche in\ngeschlossenen Versammlungen erstreckt wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass das Gutheißen dieser Gewalt- und Willkürherrschaft in aller Regel auch\naus geschlossenen Versammlungen heraus nach außen Reaktionen hervorruft. Soweit dieses im Einzelfall nicht zutrifft, kann dies über das weitere Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens korrigierend aufgefangen werden (siehe\nunten C V 2 b).\n\n 3. Für den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz des öffentlichen Friedens ist § 130        84\nAbs. 4 StGB auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das in Bezug auf die hier in Frage\nstehenden Rechtsverletzungen den Schutz des öffentlichen Friedens in gleich wirksamer Weise gewährleisten kann, ist nicht ersichtlich.\n\n  § 130 Abs. 4 StGB ist in seiner Ausgestaltung auch verhältnismäßig im engeren          85\nSinne. Die Vorschrift begründet bei einer Auslegung, die Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung\nträgt, einen angemessenen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz\ndes öffentlichen Friedens. Sie ist insbesondere nicht in dem Sinne übermäßig weit\ngefasst, dass sie inhaltlich schon allein die Verbreitung von rechtsradikalen und auch\nan die Ideologie des Nationalsozialismus anknüpfenden Ansichten unter Strafe stellte. Weder verbietet sie generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des\nnationalsozialistischen Regimes, noch eine positive Anknüpfung an Tage, Orte oder\nFormen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft\nzukommt. Die Strafandrohung ist auf die Gutheißung allein der historisch real gewordenen Gewalt- und Willkürherrschaft unter dem Nationalsozialismus begrenzt, für die\nDeutschland eine fortwirkende, besondere, geschichtlich begründete Verantwortung\nträgt. Ergänzend verlangt der Straftatbestand, dass diese untersagte Bekräftigung\nauch tatsächlich - wie regelmäßig zu erwarten - in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise erfolgt und zu einer Störung des öffentlichen Friedens führt. Untypische Situationen, in denen im Einzelfall die in dem Verbot liegende Einschränkung\nder Meinungsfreiheit unangemessen sein kann, können durch dieses Tatbestandsmerkmal aufgefangen werden (siehe unten C V 2 b). Insgesamt ist § 130 Abs. 4\nStGB in einer Weise ausgestaltet, die auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.\n\n                                         IV.\n § 130 Abs. 4 StGB verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Verbot der         86\nBenachteiligung wegen politischer Anschauungen), der vor Eingriffen schützt, die\n\n\n                                         27/35\n\nschon an das bloße „Haben“ einer politischen Anschauung anknüpfen. Hingegen\nrichtet sich die Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen, die an die Äußerung und Betätigung solcher Anschauungen anknüpfen, grundsätzlich nach den jeweiligen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerfGE 39, 334 <368>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn den\nentsprechenden Freiheitsgrundrechten, wie vorliegend Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3\nGG kommt damit nicht in Betracht. Erst recht können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine\nweitergehenden Anforderungen als aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergeben.\n\n                                         V.\n § 130 Abs. 4 StGB steht auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang.                       87\n\n 1. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der\nStraftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese\nVerpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches\nVerhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Anderseits soll sichergestellt werden,\ndass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103\nAbs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der\nrechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung\nselbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>).\n\n  Das schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße          89\nder Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber\nvor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen\nder Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es ferner unvermeidlich, dass\nin Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Dann genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt und in Grenzfällen\ndem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. BVerfGE\n41, 314 <320>; 71, 108 <114 f.>; 73, 206 <235>; 85, 69 <73>; 87, 209 <223 f.>; 92, 1\n<12>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB gerecht.          90\n\n  a) Keinen Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG         91\nunterliegen die Begriffe der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die tatbestandlichen Modalitäten „öffentlich oder in einer Versammlung“ und „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“. Jedes dieser Tatbestandsmerkmale ist schon von seiner\nsprachlichen Fassung her hinreichend deutlich und begrenzt, um im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung auslegungsfähig zu sein. Die Frage, wie eng oder weit\ndiese Begriffe im Kontext der Norm auszulegen sind, ist eine Frage ihrer Anwendung.\nDie Norm selbst ist hinsichtlich dieser Merkmale nicht in einer Weise offen, dass sie\n\n\n                                        28/35\n\ndie Strafbarkeit insoweit ohne vorgegebenes Maß in die Hände der Strafjustiz legen\nwürde.\n\n  b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens ist im Kontext des § 130 Abs. 4 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar.\n\n aa) Allerdings ist ein Rückgriff des Strafgesetzgebers auf den „öffentlichen Frieden“     93\nals Tatbestandsmerkmal nicht aus sich heraus verfassungsrechtlich unbedenklich.\nDie Tatsache, dass der öffentliche Friede bei hinreichend begrenztem Verständnis\nein geeignetes Schutzgut der Strafgesetzgebung sein kann, besagt noch nicht, dass\nauf diesen Begriff ohne weiteres auch als Tatbestandsmerkmal zurückgegriffen werden darf. Verstanden als Tatbestandsmerkmal, das eigenständig strafbegründend\nwirkt, wirft der Begriff des öffentlichen Friedens vielmehr Zweifel hinsichtlich seiner\nVereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot auf. Er ist vielfältig offen für unterschiedliche Deutungen, die auf ein schwer zu fassendes subjektives Kollektivgefühl der Unsicherheit abstellen und dabei anfällig sind für ein Verständnis, das der grundlegenden Bedeutung der Freiheitsrechte in der grundgesetzlichen Ordnung nicht\nhinreichend Rechnung trägt. Insofern lässt sich heute auch nicht mehr bruchlos an\nentsprechende Regelungstraditionen vor der Zeit des Grundgesetzes anknüpfen.\nEntsprechend steht die Literatur dem strafrechtlichen Rückgriff auf den öffentlichen\nFrieden weithin kritisch gegenüber (vgl. Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, 1986, S. 630 ff.; Enders/Lange, JZ 2006, S. 105 <108>; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 90 ff., 282 ff.; Junge, Das Schutzgut des § 130 StGB,\n2000, S. 26 ff.). Als allein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal oder als ergänzendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen, die nicht schon durch andere Tatbestandsmerkmale grundsätzlich tragfähige und hinreichend begrenzte Konturen erhalten, kann dessen Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken ausgesetzt sein.\n\n  Demgegenüber bestehen gegen das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens dann keine Bedenken, wenn die vom Gesetzgeber als strafwürdig beurteilte\nStörung des öffentlichen Friedens durch andere, ihrerseits hinreichend bestimmte\nTatbestandsmerkmale konkret umschrieben wird, die bereits für sich die Strafandrohung jedenfalls grundsätzlich zu tragen vermögen. Wird in einem solchen Fall der öffentliche Friede als zusätzliches Tatbestandsmerkmal herangezogen, lässt sich dessen Inhalt aus einem solchen Kontext inhaltlich näher bestimmen. Der öffentliche\nFriede ist dann als ein Tatbestandsmerkmal zu verstehen, dessen Inhalt sich aus\ndem jeweiligen Normenzusammenhang je eigens bestimmt. Es hat dabei nur noch\ndie Funktion eines Korrektivs. Grundsätzlich begründet bereits die Verwirklichung der\nanderen Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die Störung\ndes öffentlichen Friedens (beziehungsweise die Eignung hierzu) vermutet werden\nkann. Eigenständige Bedeutung hat es nur in atypischen Situationen, wenn diese\nVermutung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt (siehe unten D I 1 b). Bei dem\nöffentlichen Frieden handelt es sich insoweit nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, sondern um eine „Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 130 Rn. 14b). Es ist\n\n\n                                          29/35\n\ndamit ein Korrektiv, das es insbesondere erlaubt, auch grundrechtlichen Wertungen\nim Einzelfall Geltung zu verschaffen.\n\n  bb) Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Bestimmtheit des § 130 Abs. 4                 95\nStGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die öffentlich oder in einer Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durfte der Gesetzgeber schon für sich jedenfalls grundsätzlich als eine strafwürdige und hinreichend\nbestimmt erfasste Störung des öffentlichen Friedens ansehen. Aus diesem Kontext\nheraus wird die Störung des öffentlichen Friedens auch als Tatbestandsmerkmal bestimmbar: Sie besteht in einem Absenken der Schwelle der Gewaltbereitschaft und in\nder bedrohenden Wirkung, die solchen Äußerungen vor dem speziellen Hintergrund\nder deutschen Geschichte in der Regel zukommt.\nEine solche Wirkung kann bei Verwirklichung der weiteren Tatbestandsmerkmale\ngrundsätzlich vermutet werden. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens\ngemäß § 130 Abs. 4 StGB erlaubt es dabei jedoch, atypischen Situationen im Sinne\nder Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen.\n\n                                           D.\n Die angegriffene Entscheidung ist auch auf Rechtsanwendungsebene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung\nmit § 130 Abs. 4 StGB durch das Bundesverwaltungsgericht ist mit Art. 8 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n                                           I.\n  1. a) Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der          97\nFachgerichte. Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen dabei jedoch\nso interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt\nbleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar\ndem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen\nStaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder\neingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr).\n\n  Die verfassungsrechtlichen Maßgaben zu der Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB            98\nmit Art. 5 Abs. 1 GG müssen dementsprechend auch die Auslegung der Norm anleiten. Danach sind die Tatbestandsmerkmale so auszulegen, dass der Strafanspruch\nallein Beeinträchtigungen des öffentlichen Friedens im dargelegten Verständnis der\nFriedlichkeit gilt (siehe oben C III 1 b bb).\n\n Für die insoweit maßgebliche Frage, ob die Äußerung einer Meinung allein auf der           99\ngeistigen Wirkebene bleibt oder die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutgefährdung überschreitet, kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die Gefah-\n\n                                          30/35\n\nren, die als Folge dieser Meinungsäußerung im Raum stehen, erst als Fernwirkung\nmit der weiteren freien Überzeugungsbildung drohen oder ob deren Realisierung mit\nder Äußerung bereits in Gang gesetzt wird. Je mehr die mit der Propagierung einer Ideologie intendierten Wirkungen nur als abstrakte Konsequenz eines Gedankengebäudes erscheinen, desto deutlicher verbleiben sie in der geistigen Sphäre, die\ngrundsätzlich geschützt ist. Je mehr sie hingegen durch die Art der Äußerung konkret\nund unmittelbar greifbar werden, je mehr sie auf konkrete Personen, Personengruppen oder reale Situationen aktuell bedrohlich bezogen werden, desto eher lassen sie\nsich der Realsphäre zuordnen. Eine bloß symbolische Präsentation von Überzeugungen, Lehren oder Heilsentwürfen wird dabei eher der geistigen Sphäre zugeordnet\nwerden können, als wenn Rechtsverletzungen etwa in Form historischer Ereignisse\nkonkret und unmittelbar ausgemalt und als wünschenswert in den Raum gestellt werden.\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen ist für eine Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB erforderlich, dass die mit dieser Vorschrift erfasste Gutheißung erkennbar gerade auf\nden Nationalsozialismus als historisch reale Gewalt- und Willkürherrschaft bezogen\nist. Verstanden als zusammengehöriger Begriff, der die für das NS-Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005\n- 3 StR 60/05 -, NStZ 2006, S. 335 <337>) und damit geschichtlich reale Willkürakte\nvon verbrecherischer Qualität umschreibt, bezeichnet er Rechtsverletzungen, deren\nzustimmende Evozierung in der Öffentlichkeit oder einer Versammlung eine potentielle Wiederholbarkeit real werden lässt und die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung gefährden kann. Demgegenüber reicht für die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht jedwede Zustimmung zu Geschehnissen dieser Zeit oder eine\nGutheißung allgemein nationalsozialistischen Gedankenguts. So genügt etwa eine\nfalsche Geschichtsinterpretation oder das Bekenntnis zur nationalsozialistischen\nIdeologie für eine Bestrafung nach § 130 Abs. 4 StGB nicht.\n\n Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen sind auch die Tatbestandsmerkmale der         101\nBilligung, Verherrlichung und Rechtfertigung. Dabei ist von Verfassungs wegen nicht\nzu beanstanden, wenn hierunter auch eine konkludente, das heißt eine nicht ausdrückliche, aber sich aus den Umständen ergebende Billigung verstanden wird. Allerdings muss sich diese nach außen manifestieren. Erforderlich ist insoweit eine erkennbar aktive Billigung, die ihre Sinnbedeutung in sich selbst trägt (vgl. auch BGHSt\n22, 282 <286>). Eine Billigung in Form des - auch geschichtsverfälschend einseitigen - bloßen Unterlassens der Erwähnung von geschehenen Gewalttaten im Zusammenhang mit positiven Bezugnahmen auf Ereignisse der NS-Zeit überschreitet die\nSchwelle zur enthemmenden Gewaltverherrlichung hingegen grundsätzlich nicht.\nDemgegenüber kann eine Billigung auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als\nSymbolfigur für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als solche\nsteht.\n\n\n\n\n                                         31/35\n\n Liegt nach vorstehenden Maßgaben eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hieraus die Vermutung abgeleitet wird,\ndass durch solche Äußerungen auch die Würde der Opfer verletzt wird. Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB primär und für sich tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt und dabei das weitere Tatbestandsmerkmal „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“ als modale Ergänzung eingrenzend angefügt.\nHiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, unabhängig davon, ob\noder wie weit der Schutz der Würde der Opfer immer mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG zusammenfällt. Auf ein Vorliegen der besonders strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung kommt es\nbei der Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB folglich nicht an.\n\n Entsprechend kann bei tatbestandlicher Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft grundsätzlich das Vorliegen einer Störung des öffentlichen Friedens vermutet werden. Das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens dient primär der Erfassung untypischer Situationen, in denen die\nVermutung der Friedensstörung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt und sich\ndeshalb die Meinungsfreiheit durchsetzen muss (vgl. oben C V 2 b). In Betracht zu\nziehen ist dies, wenn im konkreten Fall gewaltanreizende und einschüchternde oder\nbedrohende Wirkungen ausgeschlossen werden können, etwa weil Äußerungen im\nRahmen kleiner geschlossener Versammlungen keine Tiefen- oder Breitenwirkung\nerreichen, sie beiläufig bleiben oder unter den konkreten Umständen nicht ernst genommen werden können.\n\n 2. Für die Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB gelten des Weiteren die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Deutungsregeln. Danach ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung\nvon Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist\nhierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch\nvon dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen\nund darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die\nzur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE\n93, 266 <295 f.>; stRspr).\n\n                                          II.\n Die angegriffene Entscheidung ist nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich            105\nnicht zu beanstanden.\n\n\n                                         32/35\n\n Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB ein             106\nVerständnis zugrunde, das mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang steht. Es versteht\n§ 130 Abs. 4 StGB im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zutreffend dahin, dass nicht schon\ndie Gutheißung von Maßnahmen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als\nsolche die Erfüllung des Tatbestandes begründet, sondern nur eine solche, die sich\ngerade auf den Nationalsozialismus als Gewalt- und Willkürherrschaft bezieht, wobei\nhierunter die systematisch begangenen, schweren Menschenrechtsverletzungen\nverstanden werden, wie sie historisch wirklich geworden sind. Ausdrücklich führt das\nBundesverwaltungsgericht im Blick auf die Meinungsfreiheit aus, dass die positive\nBewertung nur von einzelnen Aspekten der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen sich kein Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen herstellen lässt,\nden Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht erfüllt.\n\n Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine konkludente Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch die\nostentative Verehrung von Verantwortungsträgern und Symbolfiguren dieses Regimes für möglich hält. Die Entscheidung legt insoweit eine differenzierende, der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auffassung zugrunde, nach der eine solche Billigung nur dann anzunehmen ist, wenn die geehrte Person unter den gegebenen\nUmständen als Symbolfigur für die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche\nsteht, nicht aber schon dann, wenn sich positive oder selbst verharmlosende Äußerungen auf - auch führende - Vertreter des Nationalsozialismus beziehen, die nur der\nPerson gelten. Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden unterliegt hierbei auch die\nBeurteilung, dass die uneingeschränkte Verherrlichung einer Symbolfigur, die für die\nnationalsozialistische Herrschaft insgesamt steht, sich zugleich als eine Billigung der\nGewalt- und Willkürherrschaft darstellt. Eine Billigung, die sich vorbehaltlos auf die\nHerrschaft des Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 als Ganze bezieht, wird bei einem unbefangenen Betrachter unweigerlich auch und vor allem\nals Billigung der diese Zeit kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen verstanden werden.\n\n  Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt die hierauf bezogene fachgerichtliche Beurteilung des konkreten Falls, nach der die vom Beschwerdeführer geplante Versammlung zum „Gedenken an Rudolf Heß“ eine Billigung der nationalsozialistischen    Gewalt-     und     Willkürherrschaft    bedeutet    hätte.     Das\nBundesverwaltungsgericht geht zutreffend von den aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden\nDeutungsregeln für die Auslegung von Meinungsäußerungen aus und kommt vertretbar zu dem Urteil, dass die rückhaltlose Glorifizierung von Rudolf Heß aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter den konkreten Umständen nicht anders als eine uneingeschränkte Billigung der nationalsozialistischen\nHerrschaft im Ganzen - und damit insbesondere auch der unter ihr verübten Menschenrechtsverletzungen - hätte verstanden werden können. Es stellt hierbei maßgeblich darauf ab, dass Rudolf Heß - ungeachtet von einzelnen Äußerungen, die iso-\n\n\n\n                                         33/35\n\nliert betrachtet auch offen für andere Deutungen wären - bei Gesamtwürdigung der\ngeplanten Versammlung als „Stellvertreter des Führers“, wesentlich Mitverantwortlicher für das Geschehen und damit des nationalsozialistischen Regimes als solchen\ngeehrt werden sollte. Angesichts der langjährigen und zeitweilig besonders engen\nBeziehung zwischen Adolf Hitler und Rudolf Heß, die auch in der äußerst hervorgehobenen Funktion von Rudolf Heß als „Stellvertreter des Führers“ in allen Parteiangelegenheiten seinen Ausdruck gefunden hatte, sowie seiner persönlichen Verantwortung für massive Menschenrechtsverletzungen hält sich die Einschätzung, dass\nsich eine solche Deutung bei der Versammlung in den Vordergrund geschoben hätte, im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.\n\n  Hieran anknüpfend ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn         109\ndas Bundesverwaltungsgericht - in Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB als einfaches\nRecht - aus der uneingeschränkten Billigung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems regelhaft eine Verletzung der Würde der Opfer abgeleitet hat. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt, hiermit stets\nauch eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG verbunden\nist.\n\n Auch bestehen gegen die Annahme einer Störung des öffentlichen Friedens durch          110\ndie geplante Versammlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte,\ndie zu der Prüfung Anlass hätten geben müssen, ob vorliegend die grundsätzlich in\nder Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft liegende Störung des öffentlichen Friedens durch besondere Umstände auszuschließen war, sind\nnicht ersichtlich.\n\n                                     Hohmann-Papier                                        Bryde\n                                     Dennhardt\n\n                Gaier               Eichberger            Schluckebier\n\n               Kirchhof                                      Masing\n\n\n\n\n                                        34/35\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 -\n1 BvR 2150/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 -\n                1 BvR 2150/08 - Rn. 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