{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20090916_2bvr085207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090916.2bvr085207","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"2 BvR 852/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in\nden Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben\nmit Finanzierungsfunktion vereinbar.\n\n\n\n\n                                        1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 852/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn U...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jennißen Harren Lützenkirchen,\n                   Aachener Straße 500, 50933 Köln -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2007 - 6\n   UZ 51/07 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2006\n   - 1 E 2283/06 (2) -,\n\nc) den Widerspruchs- und Gebührenbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Mai 2006 - Q 26 - 298.1 - 10/2005 -,\n\nd) den Widerspruchs- und Gebührenbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Mai 2006 - Q 26 - 298.1 - 27/2004 -,\n\ne) den Widerspruchs- und Gebührenbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Oktober 2005 - Q 26 - 298.3 - 14/2004 -,\n\nf) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. November 2004 - Z 2-H1346 UMLB-112982-0001/2004-A03 -,\n\ng) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. November 2003 - Z2-H 1346-UML-02/04-WA 10112982 -,\n\nh) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. November 2003 - Z2-H 1346 UML 02 BA 112982 -,\n\nII. mittelbar gegen\n\na) § 16 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n   vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310),\n\n\n\n\n                                       2/14\n\nb) § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die\n   Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29.\n   April 2002 (BGBl I S. 1504, berichtigt S. 1847),\n\nc) § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung über die Erhebung von\n   Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl I S. 1504, berichtigt S. 1847) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung\n   von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2745)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Voßkuhle,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 16. September 2009 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel von den beaufsichtigten Unternehmen erhobene Umlage mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der\nbundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen\nan die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar ist.\n\n                                         I.\n  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, eine bundesunmittelbare,        2\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, nimmt seit ihrer Gründung im Jahr 2002\nunter anderem die Aufsicht über die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und\nden Wertpapierhandel wahr. Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)\nvom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) deckt sie ihre Kosten aus eigenen Einnahmen.\nZu diesem Zweck erhebt sie von den beaufsichtigten Unternehmen nach § 16 Fin-DAG eine Umlage, soweit die Kosten nicht durch Gebühren oder sonstige gesonder-\n\n\n                                         3/14\n\nte Erstattung gedeckt sind. Das galt schon für die Vorgängerinstitutionen, die ebenfalls - jedenfalls im Wesentlichen - von den Beaufsichtigten finanziert wurden (vgl.\nfür das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, BGBl I S. 881; für das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen § 42 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934, RGBl I\nS. 1203; für den Reichskommissar für das Bankgewerbe 2. Teil Art. 1 § 9 der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. September 1931, RGBl I S. 493; für das Bundesaufsichtsamt für\nden Wertpapierhandel § 11 des Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 9. September 1998, BGBl I S. 2708).\n\n  Die Kosten werden nach § 5 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und          3\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG-KostV) vom 29. April 2002 (BGBl I S. 1504, berichtigt S. 1847) für jeden Aufsichtsbereich gesondert umgelegt. Für das Jahr 2009 weist der Haushaltsplan bei Ausgaben\nvon rund 135 Millionen Euro ein Umlagesoll von rund 106 Millionen aus, von denen\nrund 57 Millionen auf den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen\nund rund 19 Millionen auf den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel entfallen. Für die\nVerteilung ist nach § 8 FinDAGKostV der Geschäftsumfang des einzelnen Unternehmens maßgeblich, der sich im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen nach der Bilanzsumme und im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für Kreditinstitute und Makler nach der Anzahl der gemeldeten Geschäfte, für\nFinanzdienstleistungsinstitute nach der Bilanzsumme und für Emittenten nach dem\nUmsatz bestimmt.\n\n  Die Mindestumlage betrug in der ursprünglichen, für das Streitjahr 2002 maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 2 FinDAGKostV für jeden Aufsichtsbereich 250\nEuro. Für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wurde durch\nArt. 1 Nr. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 4. Juli 2003 (BGBl I S. 1105) eine differenzierte Mindestbetragsregelung eingeführt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 FinDAGKostV n.F.). Für die anderen Aufsichtsbereiche blieb es bei einem Mindestbetrag von je 250 Euro (§ 6 Abs. 4 Satz 3\nFinDAGKostV n.F.). Durch Art. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2745) wurde die Mindestbetragsregelung für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen nochmals modifiziert. In dieser seit dem Streitjahr 2003 maßgeblichen\nFassung sieht § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a bis d FinDAGKostV n.F. im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen je nach Unternehmenstypus einen\nMindestbetrag von 1.300, 2.500, 3.500 oder 4.000 Euro vor, der sich nach § 6 Abs. 4\nSatz 2 Buchstabe e FinDAGKostV n.F. bei einer Bilanzsumme unter 100.000 Euro\num die Hälfte reduziert. Nach § 6 Abs. 5 FinDAGKostV n.F. gelten ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro außerdem bilanzsummenabhängige degressiv gestaffelte\n\n\n\n                                         4/14\n\nMindestbeträge von 4.000 bis 75.000 Euro.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer unterliegt als Finanzportfolioverwalter im Sinne des Kreditwesengesetzes der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel. Für das Jahr 2002 zog ihn die Bundesanstalt aufgrund einer\nBilanzsumme von 11.549 Euro in beiden Aufsichtsbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 2\nFinDAGKostV a.F. zur Zahlung des Mindestumlagebetrags von jeweils 250 Euro heran. Für das Jahr 2003 setzte sie im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen aufgrund einer Bilanzsumme von 55.391,39 Euro nach § 6 Abs. 4 Satz 2\nBuchstabe c und e FinDAGKostV n.F. einen Mindestumlagebetrag von 1.250 Euro\nfest. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu.\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG\nund aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Umlage sei zwar dem Grunde nach zulässig, nicht aber\nder Mindestumlagebetrag. Die für nichtsteuerliche Abgaben geltende Zulässigkeitsvoraussetzung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung sei auch für die Höhe der\nAbgabe maßgeblich. Legitimer Grund für die Aufsicht sei die Abwehr abstrakter Gefahren für die Volkswirtschaft, die mit den Kettenreaktionen einhergingen, die durch\ndie Insolvenz von Banken ausgelöst werden könnten. Der Umlagebetrag müsse sich\ndeshalb nach dem Risikopotential des einzelnen Unternehmens bemessen. Der Bilanzsummenmaßstab sei für Finanzportfolioverwalter nicht sachgerecht, denn er sei\nals Indikator für das Risikopotential des einzelnen Unternehmens ungeeignet. Von\nder Tätigkeit der Finanzportfolioverwalter gehe kein Risiko für das Funktionieren des\nFinanzmarktes aus. Denn die Mandanten, deren Depots mittels Vollmacht verwaltet\nwürden, seien im Fall der Insolvenz nicht betroffen, wenn der Finanzportfolioverwalter - wie der Beschwerdeführer - nicht über die Erlaubnis verfüge, sich Eigentum oder\nBesitz an den Geldern oder Wertpapieren seiner Mandanten zu verschaffen. Die Mindestumlage könne nicht damit gerechtfertigt werden, es falle ein Mindestaufsichtsaufwand an. Abgesehen davon, dass in seinem Fall keine besondere Aufsichtstätigkeit\nentfaltet worden sei, führe dies dazu, dass er mit Kosten belastet werde, die mit der\nnotwendigen spezifischen Finanzierungsverantwortung nichts mehr zu tun hätten.\nDas Ergebnis sei eine gleichheitswidrige Verzerrung bei der Bemessung der Umlagehöhe, denn aufgrund der Mindestbetragsregelung werde er pro Euro der Bilanzsumme ungleich stärker belastet als größere Unternehmen. Zugleich sei sein Grundrecht\nauf Berufsfreiheit verletzt, denn der von ihm zu leistende Aufwand sei so groß, dass\ndavon eine erdrosselnde Wirkung ausgehe.\n\n Art. 3 Abs. 1 GG sei außerdem verletzt, weil die Finanzdienstleistungsinstitute im     7\nVerwaltungsrat der Bundesanstalt nicht vertreten seien. Nach § 7 Abs. 3\nFinDAG stellten die beaufsichtigten Unternehmen insgesamt zehn von 21 Mitglie-\n\n\n                                         5/14\n\ndern. Davon gehörten fünf zur Gruppe der Kreditinstitute. Die Finanzdienstleistungsinstitute, die genauso der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterlägen, blieben dagegen unberücksichtigt. Darin liege ein Gleichheitsverstoß, denn die Vertretung der\nbeaufsichtigten Unternehmen im Verwaltungsrat solle ausweislich der Gesetzesbegründung gerade der Tatsache Rechnung tragen, dass diese die Kosten der Aufsicht\nvollständig zu tragen hätten. Es bestehe daher ein „zwingender Konnex“ zwischen\nder Verpflichtung der Institute zur Entrichtung der Umlage einerseits und ihrer Vertretung im Verwaltungsrat andererseits.\n\n                                          III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung und die Hessische Landesregierung geäußert.\n\n  Das Bundesministerium der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Gesetzgeber habe die bestmögliche Verteilungsgerechtigkeit angestrebt und sich sowohl an der Leistungsfähigkeit der von der Umlage betroffenen Unternehmen als auch an dem Kriterium der Kostenverursachung orientiert. Im Bereich\nder Bankenaufsicht sei die Bilanzsumme ein tauglicher Indikator für Geschäftsumfang und Aufsichtsaufwand. Unabhängig von der Größe falle jedoch ein bestimmter\nGrundaufwand an. Es entspreche daher dem Prinzip einer verursachungsgerechten\nKostenverteilung, die Bemessung der Umlage nicht ausschließlich an der Bilanzsumme zu orientieren, sondern eine - im Übrigen ihrerseits mehrfach abgestufte - Mindestumlage vorzusehen. Den typischerweise anfallenden Grundaufwand habe der\nGesetzgeber in zulässiger Weise pauschaliert. Die Bundesanstalt müsse unter anderem die Prüfberichte der beaufsichtigten Unternehmen auswerten, deren Kapitalsituation überwachen und routinemäßige Aufsichtsgespräche einschließlich Vor- und\nNachbereitung führen. Ziehe man alle in Frage kommenden Aufsichtsaktivitäten in\nBetracht, seien die angesetzten Mindestbeträge bei realitätsgerechter Betrachtung\neher zu niedrig bemessen.\n\n  Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Zwar bedürfe die Abgabe auch der Höhe nach einer besonderen Rechtfertigung. Daraus folge aber nur, dass die Finanzierungsverantwortlichkeit nicht weiter reichen könne als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe\nverfolgten Zwecke. Ein Verteilungsmaßstab zur Bestimmung des individuellen Anteils an den umlagefähigen Kosten könne dem nicht entnommen werden. Insoweit\nverfüge der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Er sei nicht gehalten, die Herabsetzung der Umlage nach dem Bilanzsummenmaßstab für kleine Finanzdienstleistungsunternehmen so weit fortzusetzen, dass eine verwaltungsökonomisch unsinnige Umlageerhebung erforderlich werde. Soweit er\ndurch die Regelungen zur Mindestumlage vom Maßstab einer an der Bilanzsumme\norientierten Umlageproportionalität abweiche, sei dies durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt, denn damit werde derjenige Arbeitsaufwand abgedeckt, der für jedes Institut durchschnittlich entstehe.\n\n\n                                          6/14\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Umlage verstößt weder dem                11\nGrunde nach noch in Bezug auf den Mindestbetrag gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG und\naus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n                                          I.\n Die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht auf den vom Beschwerdeführer in den         12\nVordergrund gerückten Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Mindestumlage begrenzt.\nZwar stellt er die grundsätzliche Zulässigkeit der Umlagefinanzierung - jedenfalls im\nAusgangspunkt - nicht in Frage. Bei der materiellrechtlichen Prüfung einer zulässigen\nVerfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht aber nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die gerügte Grundrechtsverletzung vorliegt. Es kann die\nangegriffenen Entscheidungen unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt\nauf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 70, 138\n<162> m.w.N.). Insbesondere prüft es in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrundeliegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Denn die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich\nnicht in der Sicherung und Durchsetzung grundrechtlich garantierter Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie\nseiner Aus- und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 113, 29 <46 f.> m.w.N.).\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft danach vor der Frage nach der Zulässigkeit           13\ndes Mindestbetrags zunächst die Frage nach der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Umlagefinanzierung, denn die Mindestbetragsregelung kann nur dann eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Beschwerdeführers\nbilden, wenn die Umlagefinanzierung dem Grunde nach zulässig ist.\n\n                                          II.\n Die Umlage nach § 16 FinDAG ist dem Grunde nach mit den Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110\nGG vereinbar.\n\n Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn        15\nsie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 <97>; 113, 128\n<145>). Die vom Gesetz als Umlage bezeichnete Abgabe zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel knüpft tatbestandlich unmittelbar\nan die Tätigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und die Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen an, denn sie bemisst sich - jedenfalls im Grundsatz -\nnach dem Geschäftsumfang. Das Abgabenaufkommen dient der Gewährleistung der\nRahmenbedingungen eines spezifischen Marktes, und die Abgabepflichtigen werden\nwegen der Beteiligung an diesem Markt in Anspruch genommen. Eine solche Abga-\n\n\n                                         7/14\n\nbenregelung greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund\neines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht\n(vgl. BVerfGE 113, 128 <145>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai\n2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030).\n\n Die Umlage nach § 16 FinDAG unterliegt den finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (a) und wird\ndiesen Anforderungen dem Grunde nach gerecht (b).\n\n Die Umlage nach § 16 FinDAG ist eine nichtsteuerliche Abgabe. Im Gegensatz zur           17\nSteuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird, ist sie speziell der Finanzierung der Aufsicht über die abgabepflichtigen Unternehmen, also einem besonderen Finanzbedarf, gewidmet und fließt\nnicht in den allgemeinen Haushalt, sondern unterliegt nach § 12 Abs. 1 FinDAG der\nVerwaltung durch die als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestaltete Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. BVerfGE 108, 186 <212 f.>; 113, 128\n<146>).\n\n Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff.\nGG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch\ndas Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits\neine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits\nauch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der\nBelastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. m.w.N. zuletzt\nUrteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375\n<376>; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ\n2009, S. 1030 <1031>).\n\n  Als Gebühr oder Beitrag kann die Umlage nicht gerechtfertigt werden, da sie von allen Unternehmen unabhängig von der tatsächlichen oder potentiellen Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben wird, um den auf die Gesamtheit der umlagepflichtigen Unternehmen bezogenen Aufsichtsaufwand zu\nfinanzieren (vgl. BVerfGE 108, 186 <220>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>). Die\nUmlage erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ausgleichsabgabe eigener Art\noder weist sonstige unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe auf, die\neine Konkurrenz dieser Abgabe zur Steuer ausschließen könnten (vgl. BVerfGE 57,\n139 <167 f.>; 67, 256 <277 f.>; 78, 249 <269>; 92, 91 <117>; 93, 319 <345 ff.>; 108,\n186 <220>).\n\n Für derartige, ähnlich den Steuern „voraussetzungslos“ erhobene Sonderabgaben            20\nmit Finanzierungsfunktion hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders\nstrenger Form präzisiert (vgl. m.w.N. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 <376 f.>; Beschluss des Zweiten Senats\nvom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 <1031>): Der Gesetzgeber\n\n\n                                          8/14\n\ndarf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen,\nder über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem\nmit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen\nmuss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE\n108, 186 <218 f.>) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 55, 274 <308>).\n\n Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 113, 128 <150 f.>; Urteil      21\nvom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 <376 f.>; Beschluss vom 12.\nMai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 <1031>), besteht eine besonders\nenge Verbindung zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der\nbelasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, wirkt die zweckentsprechende\nVerwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich\nzuzurechnenden Aufgabe. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der\nGemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit.\n\n  Die Abgabe zur Finanzierung der Aufsichtsbereiche Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit diesen Anforderungen dem Grunde nach\nvereinbar.\n\n  Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und\nsoll das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als\nnotwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken. Im\nHinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen um\neine homogene Gruppe, die durch gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen\nverbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen (vgl. BVerfGE 55, 274 <305 f.>; 108, 186 <223>; 110, 370 <390>). Die Abgabepflichtigen sind Anbieter auf einem speziellen, weitgehend rechtlich regulierten Markt\n(vgl. BVerfGE 108, 186 <223>), dem aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive eine\nHomogenität stiftende Funktion - die volkswirtschaftlich effiziente Bündelung und\nVerteilung von Kapital - zukommt. Sowohl die Tätigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute als auch die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist spezifisch insbesondere durch das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz\n\n\n                                         9/14\n\nreglementiert. Die beaufsichtigten Unternehmen sind auch in der europäischen\nRechtsordnung als Gruppen vorstrukturiert (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats\nvom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 <377>; aus dem Sekundärrecht Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl\nEU Nr. L 177, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2008/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute im Hinblick auf\ndie der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl EU Nr. L 81, S. 38;\nRichtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen,\nABl EG Nr. L 141, S. 27; ersetzt durch Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur\nÄnderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nRichtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl EU Nr. L 145, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008\nzur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl EU Nr. L\n76, S. 33).\n\n  Die mit der Umlage in Anspruch genommene Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen,\nsteht zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte\nÜberwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen (vgl. BVerfG,\nUrteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375\n<377>). Charakteristisch für den Finanzmarkt ist, dass Fehlentwicklungen, denen die\nAufsicht vorbeugen soll, nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern in besonderem Maße den Markt insgesamt betreffen. Es handelt sich um ein vernetztes Marktsystem wechselseitiger Abhängigkeiten, das in besonderem Maß vom Vertrauen der\nMarktteilnehmer in hinreichende Kontrollmechanismen abhängig ist. Zutreffend hebt\ndie Begründung zum Regierungsentwurf des Kreditwesengesetzes (vgl. BTDrucks 3/\n1114, S. 19) hervor, dass der Finanzmarkt wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für\nseine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit\nund das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes zur Voraussetzung hat.\nDenn führen Schwierigkeiten eines Instituts zu Verlusten der Einleger, kann dadurch\nleicht auch das Vertrauen in die anderen Institute beeinträchtigt werden. Außerdem\nwirken sich ernstere Schwierigkeiten im Finanzmarkt wegen dessen volkswirtschaftlich zentraler Stellung erfahrungsgemäß auch auf andere Wirtschaftszweige aus. Wie\nbereits die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Bankenkrise 1931 gezeigt haben,\nkann der Zusammenbruch eines Großinstituts das Wirtschaftsgefüge eines ganzen\nLandes in schwere Gefahr bringen. Die Aufsicht dient der Bewältigung dieser marktspezifischen Risiken und bildet eine wesentliche Rahmenbedingung desjenigen\nMarktes, auf dem die in Anspruch genommenen Unternehmen tätig sind (vgl. auch\n\n\n                                        10/14\n\nBundesverband Deutscher Banken <Hrsg.>, Zur Arbeit, Finanzierung und Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht <BaFin> anlässlich der\nErstellung des BaFin-Erfahrungsberichts der Bundesregierung, Dezember 2006, S.\n1, 12). Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Marktteilnehmern eine besondere Finanzierungsverantwortung hierfür zugewiesen hat.\n\n Der spezielle Schutzzweck, die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarktes,           25\nunterscheidet die hier durch die Sonderabgabe finanzierte Tätigkeit von anderen Bereichen der Wirtschaftsaufsicht. Daher zwingt entgegen kritischen Stimmen im\nSchrifttum (vgl. etwa Ehlers/Achelpöhler, NVwZ 1993, S. 1025 <1029 f.>; Kube, JZ\n2007, S. 471 <473>; Mückl, DÖV 2006, S. 797 <802>) die Annahme, hier liege eine\nGruppe vor, die zur Finanzierung der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit zu Sonderabgaben herangezogen werden dürfe, nicht zu dem Schluss, auch in anderen Bereichen\ndes besonderen Ordnungsrechts müsse eine Umlagefinanzierung von Aufsichtsbehörden zulässig sein.\n\n  Dass die staatliche Aufsichtstätigkeit das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Gesamtwirtschaft schützen soll, berührt die gleichzeitig gegebene spezielle Gruppenverantwortung der Abgabepflichtigen nicht. Die Förderung des Gemeinwohls ist notwendiges Ziel jeder staatlichen Aktivität, auch der des\nSonderabgabengesetzgebers. Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung\nbegleitet daher notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen\nund setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber\nnicht (vgl. BVerfGE 55, 274 <315>; 108, 186 <227 f.>).\n\n  Das Abgabenaufkommen wird gruppennützig verwendet, denn Sachnähe der belasteten Unternehmen zum Zweck der Abgabenerhebung und korrespondierende Finanzierungsverantwortung bedeuten, dass die zweckentsprechende Verwendung\ndes Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig wirkt, die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden\nAufgabe entlastet (vgl. BVerfGE 113, 128 <150 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 <376 f.>; Beschluss des\nZweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 <1031>).\n\n Die Umlage ist haushaltsrechtlich dokumentiert (vgl. für das Jahr 2008 das Gesetz        28\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 - Haushaltsgesetz 2008 - vom 22. Dezember 2007, BGBl I S. 3227, Anlage, Übersichten\nzum Bundeshaushaltsplan, Teil VI: Sonderabgaben des Bundes). Die gesetzgeberische Prüfpflicht ist nicht verletzt (vgl. dazu BVerfGE 110, 370 <392 f.> m.w.N.). Der\nGesetzgeber hat im Zuge der Gründung der Bundesanstalt im Jahr 2002 und der Zusammenführung der bis dahin gültigen Umlagevorschriften im heutigen § 16 FinDAG\ndie Umlagefinanzierung zuletzt bestätigt und ist insofern seiner verfassungsrechtlichen Prüfpflicht in hinreichendem Maß nachgekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.\nSeptember 2006 - 6 C 10.06 -, NVwZ-RR 2007, S. 192 <197>).\n\n\n\n                                         11/14\n\n  Durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Umlagefinanzierung nicht in Frage gestellt. Offenbleiben kann, ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die finanzverfassungsrechtliche     Zulässigkeit      einer     Sonderabgabe       nach     den      vom\nBundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien nicht zur Voraussetzung hat, dass\ndie Abgabepflichtigen über ein Gremium Einfluss auf die Verwendung des Abgabenaufkommens nehmen können. Jedenfalls ist die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in gleichheitsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber am Ziel einer marktgerechten\nRepräsentanz der beaufsichtigten Unternehmen orientiert (vgl. BTDrucks 14/7033, S.\n35). In verwaltungsorganisatorischer Hinsicht verfügt er über einen weiten Einschätzungsspielraum. Es begegnet keinen Bedenken, dass er von einer marktprägenden\nStellung der Kreditinstitute ausgegangen ist und deshalb die Interessen der in den\nAufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen fallenden Unternehmen\ndurch diese marktgerecht repräsentiert sieht. Einer spiegelbildlichen Berücksichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute, die nach der Systematik des Kreditwesengesetzes eine Auffangkategorie bilden, bedarf es nicht.\n\n                                           III.\n Die Abgabe gemäß § 16 FinDAG ist auch der Höhe nach mit den Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110\nGG und aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie konnte bei dem Beschwerdeführer in Höhe einer Mindestumlage erhoben werden.\n\n  Die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung gilt nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde\nnach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfGE 108, 1 <17>; 110, 370 <390 f.>). Die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten kann nicht\nweiter reichen als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke (vgl. BVerfGE 110, 370 <390 f.>). Der Beschwerdeführer macht nicht\ngeltend, dass die beaufsichtigten Unternehmen in ihrer Gesamtheit in höherem Maße\nin Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufsicht erforderlich ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich.\n\n Die als Mindestumlage erhobene Abgabe ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Aus              32\ndem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und\nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom\nbloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz im Einzelfall verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt\nund allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen\nSach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>;\n107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>). Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Ab-\n\n\n                                          12/14\n\ngabe verfügt der Gesetzgeber grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. für Gebühren BVerfGE 108, 1 <18 f.>). Das gilt auch für die Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer\nGruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind. Mit Blick auf die kollektive Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die\nBestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab\ninnerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens\ninsgesamt sachgerecht ist.\n\n  Danach begegnen die Regelungen zur Mindestumlage keinen Bedenken. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, die Abgabenhöhe in strikter Relation zur\nBilanzsumme zu staffeln. Er darf neben dem Umfang der Marktteilnahme berücksichtigen, dass für die einzelnen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe durchschnittlich ein bestimmter, wenn auch nur typisierend zu erfassender Grundaufwand anfällt.\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 6 Abs. 4 und 5 FinDAGKostV diesen\nnicht realitätsgerecht abbilden, zumal § 6 Abs. 4 Satz 2 FinDAGKostV und § 6 Abs. 5\nFinDAGKostV den Mindestbetrag im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen zusätzlich nach Geschäftstyp und Bilanzsumme differenzieren und sich\ndieser nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe e FinDAGKostV bei besonders geringer Bilanzsumme halbiert. Damit hat der Gesetzgeber der geringeren Leistungsfähigkeit\nkleinerer Institute in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Dass nicht in jedem\nJahr für jedes Unternehmen tatsächlich ein bestimmter Mindestkontrollaufwand anfällt, weil die laufende Überwachung nach § 7 KWG der Deutschen Bundesbank obliegt, ist nicht entscheidend. Der Mindestbetrag ist gerade nicht als Entgelt für bestimmte individuell zurechenbare Kontrollleistungen zu verstehen, sondern soll der\nTatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen\nprofitiert, die ihm oder anderen Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und\nzur Stabilität des Marktes beitragen, auf die er zur Entfaltung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist.\n\n  Die Mindestumlage schränkt das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)       34\nnicht unverhältnismäßig ein. Durch sie wird das legitime gesetzgeberische Ziel einer\nverursachungsgerechten Beteiligung an den Kosten der Aufsicht in geeigneter und\nerforderlicher Weise verfolgt. Bei genereller Betrachtung geht mit dem Mindestumlagebetrag angesichts seiner relativ geringen Höhe auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit einher. Dass es sich bei dem Beschwerdeführer anders\nverhalten könnte, hat er nicht hinreichend dargelegt.\n\n              Voßkuhle                  Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                       Landau\n\n\n\n                                         13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009\n- 2 BvR 852/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 -\n                2 BvR 852/07 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20090916_2bvr085207.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090916.2bvr085207\n\n\n\n\n                                    14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-16/2-bvr-852-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-16/2-bvr-852-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:51.701316+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-16/2-bvr-852-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2009-09-16","dockets":["2 BvR 852/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090916.2bvr085207","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20090916_2bvr085207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090916.2bvr085207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009 – 2 BvR 852/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-16/2-bvr-852-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in\nden Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben\nmit Finanzierungsfunktion vereinbar.\n\n                                        1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"FinDAG/16","law":"FinDAG","abbreviation":"FinDAG","ref":"16","label":"§ 16 FinDAG","mentions":5},{"id":"GG/110","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"110","label":"Art 110 GG","mentions":4},{"id":"GG/105","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"105","label":"Art 105 GG","mentions":4},{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":2},{"id":"FinDAG/12","law":"FinDAG","abbreviation":"FinDAG","ref":"12","label":"§ 12 FinDAG","mentions":1},{"id":"FinDAG/7","law":"FinDAG","abbreviation":"FinDAG","ref":"7","label":"§ 7 FinDAG","mentions":1},{"id":"KredWG/7","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"7","label":"§ 7 KredWG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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