{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090707.1bvr116407","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"1 BvR 1164/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen\nDienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.\nGeht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen\neinher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der\nNormierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.\n\n\n\n\n                                        1/29","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1164/07 –\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Siegfried\n                    in Sozietät Anwaltskanzlei Andrea Würdinger, Dirk Siegfried,\n                    Motzstraße 1, 10777 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04\n         -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12\n          U 195/04 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                 Präsident Papier,\n                                 Hohmann-Dennhardt,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof,\n                                 Masing\n\nam 7. Juli 2009 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        2/29\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -,\n     das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12 U\n     195/04 - sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O\n     968/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.\n  2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -\n     wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben\n     dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                      A. - I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung\nfür die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).\n\n  1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen   2\nDienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege\nprivatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer\nbefinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zu Gunsten\nseiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.\n\n  Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der           3\n„Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November\n1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der VBL\nvor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember\n2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall\nzu erreichende Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte auf dem so genannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung\n\n\n                                        3/29\n\norientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL\nihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde\nübergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung\nweitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag\nüber die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes\n(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das\nfrühere auf dem Versorgungs-TV beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt\nder den Versicherten zustehenden Leistungen sind im Tarifvertrag Altersversorgung\nvon den Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt, anders als noch im alten\nVersorgungs-TV, der nur Grundzüge festlegte. Die neue Satzung der VBL (VBLS)\nhat die neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.\n\n  a) In § 10 ATV trafen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes eine Regelung zur Betriebsrente für Hinterbliebene. Dabei lehnten sie sich weitgehend an § 46\nSozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an. § 46 SGB VI lautet in der Fassung\nvom 20. April 2007, gültig ab dem 1. Januar 2008:\n\n                                         § 46                                             5\n\n                            Witwenrente und Witwerrente                                   6\n\n(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod             7\ndes versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem\nder Versicherte verstorben ist.\n\n(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod             8\ndes versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie\n\n1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,\n\n2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder                                               10\n\n3. erwerbsgemindert sind.                                                                11\n\nAls Kinder werden auch berücksichtigt:                                                   12\n\n1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den        13\nHaushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,\n\n2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.\n\n\n\n\n                                         4/29\n\nDer Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch\nnach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.\n\n(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach\nden besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass\nes der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.\n\n(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem           17\nKalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung\nvon diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind\nnicht anzuwenden.\n\n(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist\n(Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).\n\n(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die      19\nBegründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als\nWitwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein\nLebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die\nAufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.\n\n  Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung          20\ndes Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 in den Gesetzestext eingefügt. Außer für einen in § 105a Nr. 1 SGB VI geregelten eher theoretischen Sonderfall\nwurde hierdurch eine rechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Witwen- und Witwerrente bewirkt. Zugleich wurde eine\nGleichstellung auch im Bereich der Erziehungsrente hergestellt, indem in § 47 SGB\nVI ein dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechender Absatz 4 eingefügt wurde.\n\n Die Höhe der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung wird            21\nnach typisierten Bedarfssituationen differenziert. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern, wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit und wegen Alters des Hinterbliebenen nach Vollendung von\n47 Jahren (bis zum 31. Dezember 2007 galt die Regelung nach Vollendung von 45\nJahren) besteht ein Anspruch auf so genannte große Witwen- und Witwerrente (§ 46\nAbs. 2 SGB VI). Sie beträgt 55 % der Versichertenrente. Ist der Ehegatte vor dem 1.\nJanuar 2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und\nmindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt sie 60 % der Versichertenrente. Eine so genannte kleine Witwen- oder Witwerrente wird ohne Vorlie-\n\n\n\n                                         5/29\n\ngen der genannten typischen Bedarfssituationen gewährt (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Die\nHöhe der kleinen Witwen- und Witwerrente beläuft sich auf 25 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Die Anspruchsdauer ist bei der kleinen Witwen- und Witwerrente auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung greift gemäß § 242a Abs. 1 SGB VI nur dann nicht ein, wenn der Partner\nbereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Partner vor\ndem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Sowohl die kleine wie auch die große Witwen- und Witwerrente wird bis zum\nEnde des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (so genanntes Sterbevierteljahr), in Höhe von 100 % der Versichertenrente gezahlt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Witwenoder Witwerrente, wenn der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“ vorliegt (§ 46 Abs.\n2a SGB VI) und im Fall eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b SGB VI).\n\n b) Mit nur kleinen Formulierungsänderungen wurde die tarifliche Regelung des § 10           22\nATV in die Satzung der VBL übernommen. § 38 VBLS lautet nach der 5. Satzungsänderung:\n\n                                          § 38                                               23\n\n                            Betriebsrente für Hinterbliebene                                 24\n\n(1) Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein   25\nBetriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene\nEhegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer,\nwenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter\nEhegatten durchgeführt worden wäre.\n\nArt (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des               26\nSterbevierteljahrs maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255\nAbs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich - soweit nachstehend keine\nabweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\nBemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können,\nwenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.\n\nDie ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen            28\nhaben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder\nHalbwaisen.\n\nDer Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung              29\nnachzuweisen.\n\n(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit             30\n\n\n                                           6/29\n\nder/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass\nnach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,\ndass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.\n\n(3) Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer             31\nBerechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die\nverbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.\n\n Vorbehaltlich der Regelung über einen Anspruchsausschluss im Falle einer Versorgungsehe (vgl. § 38 Abs. 2 VBLS) haben eine Witwe oder ein Witwer danach Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen können. Dasselbe gilt, wenn sie nur\ndeshalb aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwen- oder Witwerrente\nerhalten, weil ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde (vgl. § 38\nAbs. 1 Satz 1 VBLS).\n\n  Auch die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des SGB VI. Es gibt dementsprechend auch die Betriebsrente der VBL in\nden Formen der so genannten kleinen und der großen Rente. Sie beträgt als kleine\nRente 25 % der Betriebsrente des Verstorbenen und als große Rente entweder 55 %\noder 60 % der Betriebsrente des Verstorbenen. Dabei ist als Betriebsrente des Verstorbenen dessen tatsächlich bezogene Betriebsrente anzusetzen, wenn er zum\nZeitpunkt seines Versterbens eine Rente von der VBL bezog. Anderenfalls ist die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente diejenige Rente, die der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Die im\ngesetzlichen Rentenrecht für das so genannte Sterbevierteljahr geregelte Fortzahlung der Rente des Verstorbenen in voller Höhe findet bei der Betriebsrente der VBL\nkeine Entsprechung.\n\n  Weder der Tarifvertrag Altersversorgung noch die Satzung der VBL sehen eine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. In Änderungstarifverträgen\nzum Tarifvertrag Altersversorgung und Satzungsänderungen der VBL, die der\nGleichstellung der eingetragenen Lebenspartner im Bereich der gesetzlichen Rente\ndurch § 46 Abs. 4 SGB VI zeitlich nachfolgten, wurden keine entsprechenden Regelungen getroffen.\n\n  2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine   35\nauf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, hat für gleichge-\n\n\n                                          7/29\n\nschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen einen rechtlichen Rahmen für auf Dauer\nangelegte Partnerschaften zu geben.\n\n Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte zunächst im Wesentlichen die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner. Das Unterhaltsrecht wurde dabei in Anlehnung an das Eherecht ausgestaltet. Durch das\nGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004\n(BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen, wobei\nauf die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen wurde. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das\nScheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung\nder gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n a) Die eingetragenen Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung           37\nsowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar auf Ehegatten anwendbaren § 1360\nSatz 2, §§ 1360a, 1360b und § 1609 BGB gelten für eingetragene Lebenspartner\nentsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen;\n§ 1361 und § 1609 BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der nicht erwerbstätige Lebenspartner im Fall des Getrenntlebens ebenso gestellt wie der nicht\nerwerbstätige Ehepartner.\n\n b) Die eingetragenen Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren; § 1363 Abs. 2 und § 1364 bis § 1390 sowie § 1409 bis § 1563 BGB gelten entsprechend (§§ 6, 7 LPartG). Gemäß § 8 LPartG sind sonstige vermögensrechtliche\nWirkungen (gläubigerschützende Eigentumsvermutung und so genannte Schlüsselgewalt) wie bei der Ehe geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner entspricht demjenigen der Ehegatten (§ 10 LPartG).\n\n  c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft          39\nsind den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe weitgehend angepasst (§ 15\nLPartG). Nach der Aufhebung obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner\n\n\n\n                                          8/29\n\neinen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den § 1570 bis § 1586b und § 1609\nBGB (§ 16 LPartG). Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist damit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt angepasst.\n\n  d) Der Versorgungsausgleich ist in § 20 LPartG geregelt. Er findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes statt, auf das § 20 Abs. 1\nLPartG verweist. § 1587 BGB enthält für Ehegatten ebenfalls einen Verweis auf dieses Gesetz. Vor dem 1. Januar 2005 kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen\nVersorgungsausgleich unter eingetragenen Lebenspartnern. Deshalb findet aus Vertrauensschutzgründen für vor diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartnerschaften\nein Versorgungsausgleich nur statt, wenn beide eingetragenen Lebenspartner bis\nzum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass ein solcher\ndurchgeführt werden soll (§ 20 Abs. 4 LPartG). Für ab dem 1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gelten hingegen automatisch entsprechende Versorgungsausgleichsregelungen wie für Ehepartner.\n\n  e) Die elterliche Sorge für ein leibliches Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der eingetragene Lebenspartner eines allein zur elterlichen Sorge Berechtigten erwirbt nach § 9 Abs. 1 LPartG (wie ein Stiefelternteil nach § 1687b Abs. 1\nBGB) ein „kleines Sorgerecht“. Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind allein, ist wie bei Ehegatten die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich (§ 9 Abs. 6 LPartG). Möglich ist aber\nseit dem 1. Januar 2005 die so genannte Stiefkindadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG).\n\n                                           II.\n 1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert.\nSeit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keiner der beiden Lebenspartner ist für ein Kind sorgeberechtigt.\n\n Die VBL berechnete aus Anlass der Umstellung ihres Versorgungssystems die                 43\nRentenanwartschaft, die der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erworben hatte, und teilte ihm die Höhe mit. Soweit es dabei als Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers ankam, legte sie für die Lohnsteuer\nnicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde, sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0. Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer\nmit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines\nverstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.\n\n Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Landgericht und beantragte unter anderem             44\ndie Feststellung, dass die VBL verpflichtet sei, bei Rentenberechnungen für den Beschwerdeführer die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Darüber hinaus beantragte\ner die Feststellung, dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie\n\n\n                                          9/29\n\neine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei.\n\n  2. Das Landgericht wies durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene          45\nUrteil vom 26. März 2004 die Feststellungsanträge als unbegründet ab. Mit der Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seine Feststellungsanträge weiter. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 195/04 -,\nFamRZ 2005, S. 1566 ff.).\n\n Die Revision des Beschwerdeführers erachtete der Bundesgerichtshof für unbegründet (Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, FamRZ 2007, S. 805 ff.).\n\n  Aus dem Wortlaut der Satzung der VBL ergäben sich die Ansprüche nicht. Eine Bestimmung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach der inzwischen Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen\nworden seien, fehle in der Satzung der VBL. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nVBLS verwendeten Begriffe „Heirat“, „Ehegatte“ oder „Ehe“ setzten als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Für eine erweiternde Auslegung der\nauf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner bleibe\nkein Raum.\n\n  Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung oder einer           48\nAnalogie abgeleitet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei bekannt gewesen,\nals die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund,\nLänder und Kommunen gehörten, den der Satzung der VBL zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan und den Tarifvertrag Altersversorgung abgeschlossen hätten. Trotz\nKenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes hätten weder die Tarifpartner noch der\nVerwaltungsrat der VBL bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag\nberuhenden neuen Satzung eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen, die\neine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Daran habe sich durch\ndie seither geschlossenen Änderungstarifverträge sowie die Satzungsänderungen\nder VBL nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, in dem viele Gesetze und Verordnungen zu Gunsten eingetragener\nLebenspartner geändert worden seien, habe bisher keine Veranlassung gegeben,\ndie Satzung der VBL zu ändern.\n\n Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente in der         49\nSatzung der VBL verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n  Soweit sich die Revision auf das von der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts zu   50\nberücksichtigende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufe, erkenne sie selbst, dass\neine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig\nsei. Nach wie vor sei für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder hätten,\nihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder\n\n\n\n                                        10/29\n\nbelastet seien, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfielen. Das rechtfertige eine Begünstigung der Verheirateten in der von der VBL vorgenommenen\nWeise.\n\n Auch im Hinblick auf die behauptete Europarechtswidrigkeit sei die Revision nicht       51\nerfolgreich. Dass die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung\neines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Rahmenrichtlinie) den angegriffenen Satzungsbestimmungen\nder VBL nicht entgegenstehe, unterliege keinem vernünftigen Zweifel. Eine Vorlage\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht erforderlich gewesen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen              52\ndiese Gerichtsentscheidungen. Er rügt die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie wegen der Nichtdurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die\nVerletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG).\n\n a) Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 6 Abs. 1 GG     53\nrechtfertige die vorliegende Ungleichbehandlung nicht.\n\n Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ohne jegliche zusätzliche inhaltliche Begründung geeignet, eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Verhältnis zu Ehen zu\nrechtfertigen.\n\n Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei an             55\nden Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für personenbezogene Merkmale entwickelt habe. Das Rechtsinstitut der\nEhe richte sich in typischer Weise an heterosexuelle Menschen, das Rechtsinstitut\nder eingetragenen Lebenspartnerschaft in typischer Weise an homosexuelle Menschen. Die sexuelle Identität sei vom einzelnen Menschen nicht beliebig wählbar.\nDaraus, dass sich die Adressaten von Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden,\nergebe sich eine besonders enge Bindung an den Gleichheitssatz. Denn die Differenzierung bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen.\nZudem komme das Merkmal der sexuellen Ausrichtung oder Identität den in Art. 3\nAbs. 3 GG benannten Merkmalen sehr nahe, insbesondere dem des Geschlechts,\nwomit sich die angegriffenen Urteile nicht auseinandersetzten.\n\n  Dieser Mangel sei entscheidungserheblich. Er habe dazu geführt, dass in allen drei     56\nEntscheidungen die Schutzwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Beschwerdeführers verkannt und dass im Ergebnis unzutreffend von einem generellen Vorrang\ndes Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen worden sei. Aus der\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich ein solcher\ngenereller Vorrang aber nicht herleiten.\n\n Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu - auch kinderlos -        57\n\n\n                                         11/29\n\nverheirateten Versicherten sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass Ehen typischerweise auf eigene Kinder angelegt seien. Es sei schon fraglich, ob diese Annahme überhaupt noch zutreffe. Es gebe eine hohe Zahl kinderloser Ehen, und auch Lebenspartnerschaften könnten spätestens nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung\ndes Lebenspartnerschaftsrechts und der Einführung der Stiefkindadoption ebenfalls\nauf eigene Kinder angelegt sein und seien dies auch zunehmend.\n\n  Darauf komme es aber nicht an. Denn die Satzungsbestimmungen der VBL verfolgten erkennbar nicht das Ziel, die Ehe als eine „im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft“ zu begünstigen. Gerade bei der Berechnung der eigenen Altersrente und der Gewährung einer Hinterbliebenenrente könne ein\ndahingehender Regelungszweck nicht unterstellt werden. Denn sowohl beim Bezug\nder Altersrente als auch im Falle des Vorversterbens eines Partners stehe in aller Regel fest, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien. Zudem würde das dem Satzungsgeber von den angegriffenen Entscheidungen unterstellte Ziel (Förderung von\nEhen wegen des Hervorgehens von Kindern aus ihnen) sehr schlecht erreicht durch\neine Privilegierung auch der kinderlos gebliebenen Ehen gegenüber unverheirateten\nVersicherten mit Kindern.\n\n  Der wahre und auch einzig akzeptable Sinn der in der Satzung enthaltenen Begünstigung auch kinderloser Ehen liege in der Berücksichtigung der in einer Ehe typischerweise auftretenden gesetzlichen Unterhaltslasten. Insoweit gebe es jedoch keinen Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.\n\n  b) Darüber hinaus verletze das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch         60\ndes Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\nDer Bundesgerichtshof habe seine aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verletzt.\n\n c) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde darüber hinaus               61\nauch darauf stützt, dass die Berechnung seiner Rentenanwartschaft und die sie bestätigenden Urteile im Hinblick auf die zugrunde gelegte Steuerklasse gegen seine\nGrundrechte verstoßen, ist sie abgetrennt worden und wird in einem gesonderten\nVerfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie den geltend\ngemachten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente betreffen.\n\n                                         III.\n  Zur Verfassungsbeschwerde haben die VBL, das Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Gewerkschaft dbb tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung,     die   Arbeitsgemeinschaft     kommunale      und     kirchliche\nAltersversorgung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. Stellung genommen.\n\n\n\n\n                                         12/29\n\n  1. Die VBL trägt vor, dass im Rahmen des hier interessierenden Abrechnungsverbandes West die Leistungen maßgeblich aus Umlagen erbracht würden. Mehrausgaben für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner seien bei der Festlegung des Umlagesatzes zu Beginn des Deckungsabschnitts nicht vorgesehen gewesen. In\nwelchem Umfang Leistungen an Lebenspartner in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden könnten, müsste daher zunächst versicherungsmathematisch untersucht\nwerden.\n\n Durch die angegriffenen Urteile sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es werde auch     64\nnicht etwa nach der sexuellen Orientierung differenziert. Die Zulässigkeit der Unterscheidung folge aus Art. 6 Abs. 1 GG und könne nicht als Herabsetzung eingetragener Lebenspartner verstanden werden. Eine besondere Nähe zu dem in Art. 3 Abs. 3\nGG aufgeführten Merkmal des Geschlechts weise die sexuelle Orientierung nicht auf.\n\n Für Verheiratete sei es typisch, Kinder zu haben und aufzuziehen. Zu dieser für die    65\nGesellschaft elementaren Zukunftsleistung könnten eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in gleicher Weise wie Verheiratete beitragen, auch wenn Kinder - nach\neiner Adoption oder aus früheren verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften\nstammend - bei eingetragenen Lebenspartnern aufwachsen könnten. Ehegatten seien daher regelmäßig mit Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern beziehungsweise dem erziehenden Elternteil sowie entsprechenden Vorsorgekosten belastet,\ndie in dieser Form in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht aufträten.\n\n  2. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts hat eine Mitteilung des Vorsitzenden     66\ndes Dritten und eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Sechsten Senats übermittelt. Die Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten Senats, dass er im Hinblick auf das\nlaufende Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 AZR 20/07 keine Stellungnahme abgebe, ist überholt durch das mittlerweile in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 14.\nJanuar 2009 (NZA 2009, S. 489). Der Vorsitzende des Sechsten Senats hat auf die\nbisherigen Entscheidungen seines Senats zu Fragen der Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern verwiesen (BAGE 110, 277-287; BAGE 120, 55-68).\n\n 3. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des II. und des VIII. Senats übermittelt. Der II. Senat hat auf seine Rechtsprechung zur Erbschaft- und\nSchenkungsteuer verwiesen (Beschluss vom 1. Februar 2007 - II R 43/05 -, n.v.;\nBFHE 217, 183), der VIII. Senat auf seine Rechtsprechung zum Kindergeld für\ngleichgeschlechtliche Ehegatten nach niederländischem Recht (Urteil vom 30. November 2004 - VIII R 61/04 -, BFH/NV 2005, S. 695).\n\n  4. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) meint, die maßgebliche Satzungsbestimmung entspreche der tarifvertraglichen Regelung und sei somit Ausfluss der\nTarifautonomie. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eingeräumt werden solle, sei Gegenstand der Verhandlungen zum Systemwechsel gewesen. Im Ergebnis sei aber kein solcher Anspruch vereinbart worden, und das Punktemodell sei als beitragsorientierte Leistungszusage\nentsprechend versicherungsmathematisch kalkuliert worden. Im Übrigen schließt die\n\n\n                                        13/29\n\nTdL sich inhaltlich dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an.\n\n 5. Die Gewerkschaft dbb tarifunion hat dargelegt, dass die Frage der Erweiterung        69\ndes Anwendungsbereichs der Hinterbliebenenversorgung Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten in den Tarifverhandlungen zum\nSystemwechsel im Jahr 2001 eine Erweiterung auf hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Ausschluss bei der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 46 Abs. 4 SGB VI hätten die Gewerkschaften im Jahre 2007 erneut die\nErstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf eingetragene Lebenspartner gefordert. Die Arbeitgeberseite habe dies wiederum abgelehnt. Im Interesse einer für den\nTarifabschluss erforderlichen Gesamteinigung hätten die Gewerkschaften zu diesem\nZeitpunkt auf die Durchsetzung des Ziels verzichten müssen, verbunden mit der Ankündigung, die Forderung bei zukünftigen Verhandlungen erneut zu erheben.\n\n 6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) meint, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt,           70\ndenn Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige die in Frage stehende Ungleichbehandlung nicht.\nDie eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheide sich von der Ehe weder im Hinblick auf die Unterhaltspflichten der Partner noch im Hinblick auf die Gründung einer\nFamilie in einer die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Weise. Das Familienbild\nhabe sich grundlegend geändert.\n\n  7. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) meint, es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, im Hinblick auf den typischerweise erhöhten\nVersorgungsbedarf von Ehegatten diese gegenüber eingetragenen Lebenspartnern\nzu bevorzugen. Hinterbliebenenleistungen würden in der betrieblichen Altersversorgung traditionell gewährt, um die Familie des Arbeitnehmers nach dessen Tod abzusichern. Darüber hinaus bezwecke man eine Sicherung des in der Regel nicht erwerbstätigen Ehepartners, der sich um die Erziehung der Kinder und die sonstigen\nhäuslichen Belange kümmere und damit dem Arbeitnehmer „den Rücken freihalte“,\ndamit dieser sich uneingeschränkt seiner Arbeitstätigkeit widmen könne. Der überlebende Ehegatte habe typischerweise einen höheren Versorgungsbedarf, weil er wegen der Erziehung der Kinder in der Regel nicht in der Lage sei, sich selbst eine ausreichende Absicherung für sein Alter aufzubauen.\n\n  Die aba hat mitgeteilt, dass keine genauen Zahlen vorlägen, aus wie vielen Ehen        72\nund Lebensgemeinschaften Kinder hervorgegangen seien. Eine Auswertung des\nStatistischen Bundesamts ergebe, dass im Jahr 2006 im Westen 3/4 aller Kinder in\nder Ehe geboren würden, während es im Osten nur 40 % der Kinder seien. Eine Abfrage der „Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen“ bei den Bundesländern habe ergeben, dass es im Jahr 2004 wohl zwischen 12.500 und 14.000 eingetragene\nLebenspartnerschaften gegeben habe. Nur circa 0,03 % der erwerbstätigen Personen lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die finanzielle Tragweite der\nAufnahme von eingetragenen Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung wäre also relativ gering. Zusammenfassend lasse sich sagen: Die meisten Kinder wür-\n\n\n\n                                         14/29\n\nden ehelich geboren und mehr als 2/3 der Haushalte, in denen Kinder lebten, seien\nEhen. Der Anteil der Ehen, bei denen aktuell Kinder im Haushalt lebten, sei inzwischen etwas geringer als der Anteil der Ehen, bei denen keine Kinder im Haushalt\nlebten. Der Anteil der Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, sei im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung relativ gering.\n\n 8. Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.         73\nmeint ebenfalls, dass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und\nschließt sich in ihren rechtlichen Ausführungen dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an. Die Hinterbliebenenleistungen der VBL seien traditionell dadurch geprägt, dass die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder abgesichert werden sollten.\nDer überlebende Ehegatte habe häufig wegen der Kindererziehung und der Betreuung des Haushalts nicht erwerbstätig sein können.\n\n  9. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) meint, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 1 GG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner befänden sich hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer vergleichbaren Situation. Die Hinterbliebenenrente ersetze den Unterhalt, den der verstorbene\nVersicherte vordem aus seinem Einkommen geleistet habe. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten bestünden aber keine Unterschiede mehr zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern.\n\n Die Benachteiligung der Lebenspartner sei nicht geeignet, die Ehe zu fördern.           75\nGleichgeschlechtlich veranlagte Menschen könnten durch die Nichtgewährung einer\nHinterbliebenenrente nicht dazu veranlasst werden, statt einer Lebenspartnerschaft\neine Ehe einzugehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die VBL durch\ndie Ungleichbehandlung Mittel einspare, da sie diese Mittel nicht gezielt für die Förderung ihrer verheirateten Versicherten verwende und da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartner ohnehin noch sehr gering sei, so dass die verpartnerten Versicherten der VBL versicherungsmathematisch nicht messbar ins Gewicht fielen.\n\n  10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare (SLP) e.V. ist           76\nder Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 3 Abs. 1 und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Satzung der VBL unterliege einer strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie mittelbar die Personengruppe der Homosexuellen benachteilige. Dass auch homosexuelle\nMenschen Ehen mit Partnern des anderen Geschlechts führten und daraus Kinder\nhervorgingen, treffe stärker für die Vergangenheit zu, in der zur Verbergung der sexuellen Ausrichtung noch so genannte Schutzehen nötig gewesen seien. Es ändere\naber vor allem nichts daran, dass sich das Institut Ehe primär an heterosexuelle und\ndas Institut eingetragene Lebenspartnerschaft primär an homosexuelle Menschen\nrichte.\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile ver-       77\n\n\n                                         15/29\n\nletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (I.). Ob die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ihn darüber hinaus in seinem Recht auf den\ngesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, kann dahinstehen (II.).\n\n                                         I.\n 1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor       78\ndem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem\nanderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112,\n164 <174>; 116, 164 <180>).\n\n  An diesem Gebot ist die Satzung der VBL zu messen. Sie ist zwar privatrechtlicher     79\nNatur und findet Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der\nVBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer\nabschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine\nGeschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl.\nBGHZ 48, 35 <37 ff.>; 103, 370 <377 ff.>; 142, 103 <105 ff.>) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3342>; BVerfGK 11, 130\n<140>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/\n05 -, DVBl 2008, S. 780).\n\n Gleichwohl ist die Satzung der VBL unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.     80\n1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (siehe dazu auch BVerfGE 98, 365 <395>; 116, 135 <153>; BGHZ\n103, 370 <383>).\n\n  Die Bindung an den Gleichheitssatz entfällt unter diesen Umständen auch nicht         81\ndeshalb, weil die Regelung zur Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS) vollständig auf eine\nvon den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung (§ 10 ATV) zurückzuführen\nist, die ihrerseits in Ausübung ihrer nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie handeln. Die Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien entbinden jedenfalls dann nicht von der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots, wenn es in der Sache um die Regelung der Hinterbliebenenversorgung im\nöffentlichen Dienst geht.\n\n 2. § 38 VBLS führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.\n\n Ein Versicherter, der eine Ehe geschlossen hat, erhält als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position nach näherer Maßgabe von § 38 VBLS eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens die mit ihm rechtlich verbundene\nPerson - sein Ehegatte - eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der\neine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erlangt eine solche Anwartschaft für die mit ihm entsprechend rechtlich verbundene Person - seinen Lebens-\n\n\n                                        16/29\n\npartner - nicht. § 38 VBLS sieht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausdrücklich nur für Ehegatten vor. Er enthält keine dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechende\nRegelung, demzufolge für einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente als Heirat\nauch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt.\n\n 3. Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.                                    84\n\n  a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen         85\nLebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten,\nob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Aus dem allgemeinen\nGleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.\nBVerfGE 88, 87 <96>; 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Zu beachten sind vorliegend die Rechtfertigungsanforderungen bei der unterschiedlichen Behandlung von\nPersonengruppen (aa). Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf folgt zudem daraus,\ndass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern\ndas personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft (bb) und dass\n§ 38 VBLS sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht (cc).\n\n  aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107,\n205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der\nUngleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen\nreicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten\nund der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl.\nBVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>).\n\n bb) Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind            87\numso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung\neiner Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.\n\n Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden\nMaßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl\n\n\n                                        17/29\n\nArt. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union\nbeziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein.\nAuch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\n(EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe“ als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die\nsich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 -\nKarner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.).\n\n Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung nach § 38 VBLS zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene\nMerkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine\nEhe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden.\n\n  Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal\nund wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen\nGeschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der\nBeteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung\nzu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass\ndas Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird.\n\n  Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner        91\nBenennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung\ndes Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung („Die Diskriminierung\ngleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.“, vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1).\nDer Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die\nihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau\nlangdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105,\n313 <314>). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung     zu    vermeiden,    und     dass    dieses     Anliegen     mit   dem\nLebenspartnerschaftsgesetz „hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt“ werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe,\nsondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Ge-\n\n\n                                         18/29\n\nsetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten\ndie ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB),\ndie jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG).\n\n  Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden            92\ndaher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die\nRechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt,\nfindet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl.\nzur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2\nBuchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 -\nMaruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3\nAZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>).\n\n  Da die durch § 38 VBLS bewirkte Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet,\nsind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.\n\n  cc) Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergibt sich      94\nauch daraus, dass die Satzungsregelungen zur Hinterbliebenenrente einerseits sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen als auch auf ihre Rechtsfolgen stark an\ndas Sozialversicherungsrecht angelehnt sind, andererseits aber an die dortige Regelung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 46 Abs. 4 SGB\nVI) nicht anknüpfen. Übernimmt ein Normgeber in ein Regelwerk einen konsistenten\nNormenkomplex aus einem anderen Regelwerk und weicht dabei im Hinblick auf eine\nEinzelnorm ab, so liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG besonders nahe. Zwar\nkann eine systemwidrige Ausnahme für sich genommen keinen Gleichheitsverstoß\nbegründen. Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die Ausnahme (vgl.\nBVerfGE 68, 237 <253>; 81, 156 <207>; 85, 238 <247>). Dies gilt hier umso mehr, da\ndie Ausnahme in mehrfacher Hinsicht zu unstimmigen Ergebnissen führen kann.\n\n So endet der Anspruch von Witwen und Witwern auf eine Hinterbliebenenrente der          95\nVBL wegen der Anknüpfung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rente nicht\nnur, wenn sie wieder heiraten, sondern auch, wenn sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nund Abs. 4, § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Insoweit wird also zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft ist. Eine Berücksichtigung zu Gunsten eingetragener Lebenspartner findet dagegen nicht statt.\n\n Seit Inkrafttreten des § 20 LPartG am 1. Januar 2005 findet bei Aufhebung einer         96\neingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich zwischen den Le-\n\n\n                                         19/29\n\nbenspartnern statt. Die Anwartschaft auf Rente aus der VBL wird in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das führt dazu, dass nach der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein ehemaliger Lebenspartner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung,\nsondern auch von der betrieblichen Altersversorgung des anderen profitiert, also gegebenenfalls auch von dessen VBL-Versorgung. Im Hinblick auf die VBL-Versorgung\nsteht der versorgungsschwächere ehemalige Lebenspartner demzufolge nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft besser als der versorgungsschwächere hinterbliebene Lebenspartner.\n\n b) Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist gemessen an diesen Anforderungen nicht gerechtfertigt.\n\n  aa) Dem Vortrag der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften und der öffentlichen Arbeitgeber im Verfassungsbeschwerdeverfahren lassen sich keine gemeinsamen Motive für die in Frage stehende Differenzierung entnehmen, die in die Satzung\nder VBL eingeflossen sein könnten. Nach den Angaben der dbb tarifunion hat die Arbeitgeberseite im Jahr 2001 ihre Ablehnung der von Gewerkschaftsseite zunächst\ngeforderten Gleichstellung damit begründet, dass diese vor dem Jahr 2005 auch in\nder gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfolgt war. Zu der in den Tarifverhandlungen im Jahr 2007 - also nach der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung\nund den Versorgungsausgleich - von der Arbeitgeberseite erneut gewünschten Nichteinbeziehung hat die dbb tarifunion nichts über dazu erörterte Gründe berichtet. Das\nEinverständnis der Gewerkschaftsseite hat sie nicht mit einer konkreten sachbezogenen Erwägung, sondern nur damit begründet, dass man eine Gesamteinigung habe\nfinden müssen. Somit lassen sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung\nder eingetragenen Lebenspartnerschaft belegen.\n\n bb) Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist auch objektiv nicht erkennbar.             99\n\n  Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die        100\nEhe und ihren Schutz nicht aus (1). Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen unter Berücksichtigung der Ziele und der konkreten Ausgestaltung dieses Versorgungssystems nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der\nLebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern (2).\n\n (1) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten\nBereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114\n<126>; 105, 313 <346>). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere\nAufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beein-\n\n\n                                        20/29\n\nträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>;\n28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).\n\n  Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber              102\ngrundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen\n(vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>). So hat das Bundesverfassungsgericht\neine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen\nBefruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE\n117, 316 <328 f.>). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung\nund im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des\nLebensweges der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht\nund rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder\nTod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen\nzusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der\nkinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie\nbetrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.\n\n  Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen,    103\nist die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche\nnicht auf verheiratete Eltern beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 166 <176 ff.>; 112, 50\n<67 ff.>; 118, 45 <62 ff.>).\n\n  Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder        104\nmöglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung\ngegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.\n\n Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen         105\neinher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis\nauf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die\nEhe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs.\n1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen\nSchutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe\nauszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313\n<348>). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hin-\n\n\n\n                                        21/29\n\nreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.\n\n (2) Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Nichtberücksichtigung des überlebenden Lebenspartners in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eines besonderen, über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehenden sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Denn die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt\nSachverhalten Rechnung, die bei Ehen und bei Lebenspartnerschaften in gleicher\nWeise auftreten. Legt man die mit der Hinterbliebenenversorgung objektiv verfolgten\nZiele zugrunde, sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten.\n\n  (a) Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach der\nübereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BAGE 62, 345 <350>; BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -\n, NJW 2006, S. 3774 <3776>; vgl. auch BVerfGE 65, 196 <212 f.>) Arbeitsentgelt.\nDas gilt auch für die Zusatzversorgung der VBL. Ihr Arbeitsentgeltcharakter hat sich\ndurch die Systemumstellung auf das Punktemodell noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil\nvom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, NJW 2006, S. 3774 <3776>). In Bezug\nauf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen\nverheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar.\n\n (b) Das Gleiche gilt für den gelegentlich als Motiv für Betriebsrenten angegebenen     108\nGrund der Honorierung eines mittelbaren Beitrags, der dem Angehörigen am Gelingen des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto,\nBetrAVG, 4. Aufl. 2006, Anh. § 1 Rn. 201). Soweit man einen solchen Beitrag in der\nvermuteten partnerschaftlichen Zuwendung, Rückendeckung für die Berufstätigkeit\nund Stabilisierung des Lebens sieht, gibt es keine typischen Unterschiede zwischen\nEhegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner verpflichten sich gemäß § 2 Satz 1 LPartG zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Es ist\nnicht ersichtlich, weshalb eine Lebenspartnerschaft eine geringere Gewähr für ein\nder Arbeitsqualität zugute kommendes stabiles Privatleben des Arbeitnehmers bieten\nsollte.\n\n  (c) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben schließlich Versorgungscharakter. Sie sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer nach\ndem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und im Falle der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung eine zusätzliche Sicherung der Hinterbliebenen im Todesfall gewährleisten (vgl. BAGE 62, 345 <350>). Deshalb können Versorgungssysteme Regelungen treffen, die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach von einem\ntypischen Versorgungsbedarf abhängig machen. Das gilt besonders für die Hinterbliebenenversorgung. Der Tod des Versicherten und der dadurch bedingte Wegfall\n\n\n\n                                        22/29\n\nseines Arbeitseinkommens oder seiner Rente lassen bei denjenigen Hinterbliebenen,\ndie bisher von ihm versorgt oder mitversorgt wurden, eine Versorgungslücke entstehen. Deshalb darf im Falle der Hinterbliebenenversorgung typisierend an den Umstand angeknüpft werden, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch des Angehörigen bestand, der durch den Tod weggefallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18. November\n2008 - 3 AZR 277/07 -, NZA-RR 2009, S. 153 <156>).\n\n  Auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede zwischen Versicherten der VBL, die verheiratet sind, und solchen,\ndie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Für die insoweit zulässige und\ngebotene Differenzierung nach unterschiedlichen Bedarfssituationen ist die Anknüpfung daran, ob der Versicherte in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, weder geeignet noch erforderlich.\n\n  Aus dem Familienstand des Versicherten lässt sich kein typischer Unterhaltsbedarf     111\ndes Hinterbliebenen ableiten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen\nsind. Zwar kann der konkrete Bedarf je nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten unterschiedlich sein. Er hängt von seinen jeweiligen Lebensumständen und der persönlichen Erwerbsbiographie ab. Es gibt indes keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei\nhinterbliebenen Ehepartnern und hinterbliebenen Lebenspartnern.\n\n  Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft        112\nkann nicht mit dem Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise\nbei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern (so aber\nauch: BVerwGE 129, 129 <134>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, S. 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe\nauf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine\nRollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten\nNormalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2\nGG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält,\nkann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt\nwerden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3\nAbs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313\n\n\n                                        23/29\n\n<345>).\n\n  Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen\nBereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule\nund Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie\ndes Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt\netwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von\nKindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren,\nist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch\ndie verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines\nLebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009\n- 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <493>). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden,\ndie bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht.\nDie Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung trifft deshalb gerade diejenigen überlebenden Partner einer Lebenspartnerschaft besonders hart, die - zum Beispiel wegen Kindererziehung oder weil der verstorbene Partner den Hauptteil der Kosten in der Versorgungsgemeinschaft\nbestritten hat - in einer vergleichbaren Situation sind wie Ehegatten mit einem erhöhten Versorgungsbedarf.\n\n Die Privilegierung der Ehe in der Hinterbliebenenrente wegen vermuteter Rücksicht       114\nauf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Versorgungsbedarf ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden können, wie es sowohl\nim Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits erfolgt ist.\n\n In dem Zweiten Witwerrentenurteil gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, der Realität, dass unterschiedliche Biographieverläufe zu einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf führen, nicht anhand zu grober und deshalb nicht\nsachgerechter Differenzierungsmerkmale Rechnung zu tragen (BVerfGE 39, 169\n<191 ff.>). Dies ist seither in der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend umgesetzt worden. Hierbei wurde der besondere Bedarf, der sich infolge erziehungsbedingter Lücken in der Erwerbsbiographie ergeben kann, in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt.\n\n\n                                         24/29\n\n  Bei der Höhe sämtlicher Renten wegen Todes wird seit Inkrafttreten des Gesetzes      116\nzur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl I S.\n1450 ff.) zum 1. Januar 1986 danach differenziert, in welchem Maße der Rente Unterhaltsersatzfunktion zukommt. So berücksichtigt die Unterscheidung von großer\nund kleiner Witwenrente in § 46 SGB VI typisierend einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf. In den Genuss der großen Witwen- und Witwerrente kommen nur Personen, die entweder ein Kind erziehen (ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen oder ein nach näherer Maßgabe von § 46 Abs. 2 SGB VI gleichgestelltes Kind\nunter 18 Jahren, wobei die Volljährigkeitsgrenze im Falle einer schwerwiegenden Behinderung des Kindes nicht gilt) oder bereits das 47. Lebensjahr vollendet haben\noder erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur großen ist die kleine Witwen- und\nWitwerrente nicht nur weniger als halb so hoch, sondern zudem für viele Betroffene\nauf 24 Kalendermonate begrenzt.\n\n Hinterbliebene, die Kinder erziehen oder erzogen haben, erhalten gemäß § 78a          117\nSGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen- und Witwerrente, dessen Höhe sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres richtet.\n\n  Der konkrete Versorgungsbedarf wird auch dadurch berücksichtigt, dass eine gleitende Anrechnung eigenen Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommens\ndes hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen- und Witwerrente stattfindet (§ 97\nSGB VI). Trifft eigenes Einkommen (im Sinne des § 18a bis 18e Sozialgesetzbuch\nViertes Buch - SGB IV) des Hinterbliebenen mit Witwen- oder Witwerrente zeitlich zusammen, so werden nach Ablauf des Sterbevierteljahres von dem eigenen Einkommen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, 40 % auf die Rente angerechnet. Insoweit ruht die Witwen- und Witwerrente. Der Anspruch kann vollständig\nzum Ruhen gelangen, wenn er mit einem den Freibetrag erheblich übersteigenden\neigenen Einkommen zusammentrifft. Die Anrechnung hat zur Folge, dass die Hinterbliebenenrente für denjenigen der Partner von größerer wirtschaftlicher Bedeutung\nist, dessen verstorbener Partner bisher die Kosten des gemeinsamen Haushalts\nüberwiegend bestritten hat.\n\n Ebenfalls Ausdruck der typisierenden Unterhaltsersatzfunktion sind zwei negative      119\nAnspruchsvoraussetzungen: Zum einen besteht kein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente im Falle einer bloßen „Versorgungsehe“ (§ 46 Abs. 2a SGB VI); Gleiches\ngilt zum anderen im Falle eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b und § 105a Nr. 2 SGB\nVI).\n\n Neben der Berücksichtigung im Bereich der Witwen- und Witwerrente spielen Kindererziehungszeiten auch beim Aufbau eigener Rentenansprüche eine Rolle. Nach\n§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet die Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren unter den näheren Voraussetzungen des § 56 SGB VI die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den Erziehungszeiten handelt es\n\n\n\n                                        25/29\n\nsich um Pflichtbeitragszeiten, die bei der Rentenberechnung mit einem festen Entgeltpunktewert pro Kalendermonat bewertet werden. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).\n\n  Die Instrumente der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berücksichtigung eines            121\nunterschiedlichen Versorgungsbedarfs von Hinterbliebenen sind weitgehend in die\nSatzung der VBL übernommen worden. Infolgedessen gibt es passend zu den beiden Arten der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente ebenfalls eine kleine und eine\ngroße Hinterbliebenenrente der VBL für Witwen/Witwer. Durch die Verweisung auf\ndie gesetzliche Rentenversicherung kommen nur solche Personen in den Genuss\nder großen Betriebsrente, die einen der in § 46 Abs. 2 SGB VI aufgeführten besonderen Bedarfstatbestände erfüllen. Auch besteht auf die Hinterbliebenenrente nach\n§ 38 VBLS kein Anspruch, sofern der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“ gegeben\nist. Die Höhe und die Dauer des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente folgen den entsprechenden Regelungen des SGB VI, soweit § 38 VBLS keine Sonderregelungen\ntrifft. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen gelten für die Hinterbliebenenrente der VBL entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf\ndie Rente aus der gesetzlichen Versicherung angerechnet wird, unberücksichtigt\nbleiben (§ 41 Abs. 5 VBLS). Auch findet nach der Satzung der VBL eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten beim Aufbau eigener Ansprüche auf Betriebsrente statt\n(§ 37 Abs. 1 VBLS).\n\n Denkbar ist zwar eine noch stärkere Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs. Mit der typisierenden Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsbedarfe ist aber bereits jetzt gesichert, dass diejenigen überlebenden Partner,\ndie wegen ihrer konkreten Erwerbsbiographie einen höheren Unterhaltsbedarf haben, höhere Rentenleistungen erhalten als diejenigen, die nicht unterhaltsbedürftig\nsind. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die für die individuelle Versorgung stärker ins\nGewicht fallende gesetzliche Witwen- und Witwerrente, sondern auch für die Hinterbliebenenrente der VBL, die die gesetzliche Rente ergänzt.\n\n                                           II.\n  Ob das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch des Beschwerdeführers              123\nauf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil das Gericht\nseiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung im Hinblick auf das aus der Rahmenrichtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität nicht nachgekommen\nist, kann dahinstehen.\n\n                                           C.\n Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL -             124\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen\n\n\n                                          26/29\n\nKlauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ\n174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten\nAusschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch\ndie Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung\ndes § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden\nKonzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der\nmit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt\nsich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie\nder Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. Entgegenstehende Grundrechtspositionen, die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ergänzende Auslegung begründen\nkönnten, sind nicht zu ersehen, insbesondere erscheint angesichts der geringen Zahl\nder betroffenen Personen eine unangemessene Steigerung der finanziellen Belastung der VBL ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 117, 92 <99 f.>). Bedenken sind\nauch nicht mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien veranlasst, die mit § 10 ATV eine Vereinbarung getroffen haben,\nauf der § 38 VBLS beruht. Es gibt insbesondere keinen Hinweis dafür, dass sich die\nTarifvertragsparteien des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bewusst\nwaren.\n\n  Weder die Tarifvertragsparteien noch die VBL sind im Übrigen daran gehindert, die     125\nVerletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine andere Regelung auszuräumen, die eine\nGleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung einer Hinterbliebenenrente sicherstellt. Es bleibt ihnen im Rahmen des Verfassungsrechts unbenommen, die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente gleichermaßen für die Ehe wie für die Lebenspartnerschaft anders auszugestalten,\ninsbesondere eine noch stärkere Berücksichtigung des konkreten Unterhaltsbedarfs\nvorzunehmen.\n\n Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist wegen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG        126\naufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof\nzurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                        27/29\n\nDie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   127\n\n                                 Hohmann-Papier                                     Bryde\n                                 Dennhardt\n\n              Gaier              Eichberger           Schluckebier\n\n             Kirchhof                                   Masing\n\n\n\n\n                                     28/29\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 -\n1 BvR 1164/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07\n                - Rn. (1 - 127), http://www.bverfg.de/e/rs20090707_1bvr116407.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090707.1bvr116407\n\n\n\n\n                                     29/29\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-07/1-bvr-1164-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":23},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":6},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1307","ref_norm":"1307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687b","ref_norm":"1687b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 242a","ref_norm":"242a","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-07/1-bvr-1164-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:36.633085+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-07/1-bvr-1164-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2009-07-07","dockets":["1 BvR 1164/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090707.1bvr116407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090707.1bvr116407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-07/1-bvr-1164-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen\nDienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.\nGeht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen\neinher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der\nNormierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.\n\n                                        1/29","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/29\n\n  1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -,\n     das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12 U\n     195/04 - sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O\n     968/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.\n  2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -\n     wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  3. 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