{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090610.1bvr082508","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"1 BvR 825/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen\nauf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9\nAbs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.\n\n\n\n\n                                       1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 825/08 -\n- 1 BVR 831/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des L... VVaG,\n\n- 1 BVR 825/08 -,\n\n2.         des M... VVaG,\n\n- Bevollmächtigter zu 1. und 2.: Professor Dr. Gregor Thüsing,\n                                 Adenauerallee 8a, 53113 Bonn -\n- 1 BVR 831/08 -\n\ngegen a) § 193 Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG), eingefügt durch Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-ReformG) vom\n         23. November 2007 (BGBl I S. 2631),\n\n      b) § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 VVG, eingefügt durch\n         Art. 11 Abs. 1 VVG-ReformG,\n\n      c) § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG, eingefügt durch Art. 11 Abs. 1 VVG-ReformG,\n\n      d) § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG, eingefügt durch Art. 11 Abs. 1 VVG-ReformG,\n\n      e) § 12 Abs. 1a, 1c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), eingefügt\n         durch Art. 44 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I\n         S. 378),\n\n       f) § 12 Abs. 1b VAG, eingefügt durch Art. 44 Nr. 5 Buchstabe b GKV-WSG,\n          geändert durch Art. 11 Abs. 2 VVG-ReformG,\n\n      g) § 12 Abs. 1d VAG, eingefügt durch Art. 44 Nr. 5 Buchstabe c GKV-WSG,\n\n\n\n                                       2/16\n\n      h) § 12 Abs. 4b VAG, eingefügt durch Art. 44 Nr. 5 Buchstabe d GKV-WSG,\n\n       i) § 12g VAG, eingefügt durch Art. 44 Nr. 7 GKV-WSG,\n          j) § 8 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung - KalV), geändert beziehungsweise eingefügt durch Art. 45 Nr. 3\n          GKV-WSG\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                 Präsident Papier,\n                                 Hohmann-Dennhardt,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof,\n                                 Masing\n\nam 10. Juni 2009 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass\n§ 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\nnur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen verschiedene Vorschriften des Gesetzes         1\nzur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes\nzur Reform des Versicherungsvertragsrechts (im Folgenden: VVG-ReformG) vom\n23. November 2007. Die beschwerdeführenden kleineren Versicherungsvereine\nwenden sich gegen die neugeschaffenen Vorschriften über den Zwang zum Abschluss von Versicherungen im Basistarif in der privaten Krankenversicherung und\ndas absolute Kündigungsverbot für alle Krankenkostenvollversicherungen.\n\n 1. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 hält das zweigliedrige Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung\naufrecht, hat aber zum 1. Januar 2009 erhebliche Neuerungen eingeführt. Es begründet eine Versicherungspflicht für alle Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen\n\n\n                                        3/16\n\noder der privaten Krankenversicherung. Gesetzliche und private Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise\neinen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der\nKrankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen (vgl. zu den Einzelheiten\nUrteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a.).\n\n 2. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch einem sonstigen Sicherungssystem angehören, eine Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG).\n\n  3. § 12 Abs. 1a VAG verpflichtet Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, ab dem 1. Januar 2009 zum Angebot eines branchenweit einheitlichen Basistarifs, dessen Vertragsleistungen in Art,\nUmfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils vergleichbar sind.\nDer Basistarif muss Varianten für Kinder und Jugendliche sowie für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige enthalten. Den Versicherten müssen verschiedene Selbstbehaltsstufen eingeräumt werden.\n\n Im Basistarif besteht für die privaten Krankenversicherungsunternehmen gemäß             5\n§ 12 Abs. 1b VAG ein Kontrahierungszwang. Versicherungsvertragsrechtlich spiegelt\nsich dies in § 193 Abs. 5 VVG wider, der einen privatrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im Basistarif einräumt. Die Vorschrift lautet:\n\n„Der Versicherer ist verpflichtet,                                                        6\n\n1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten                  7\n\na) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,                          8\n\nb) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,\n\n2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private\nKrank- heitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Ge- schäftsbetrieb\nzugelassenen Versicherungsunternehmen verein- bart haben, die der Pflicht nach\nAbsatz 3 genügt,\n\n3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit      11\nsie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz\nbenötigen,\n\n4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag\nnach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,\n\n\n                                         4/16\n\nVersicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes          13\nzu gewähren. ...“\n\n  Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs.1 VVG nur bis zum 30.\nJuni 2009 verlangt werden (§ 12 Abs. 1b Satz 2 VAG).\n\n Beantragt ein Versicherungsnehmer die Aufnahme in den Basistarif, darf der Antrag       15\nnur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert\nwar und der Versicherer\n\n1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder\n\n2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 12 Abs. 1b Satz 4 VAG, § 193 Abs. 5 Satz\n4 VVG).\n\n  Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen      18\ndarf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen\n(§ 12 Abs. 1c Satz 1 VAG). Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht (§ 12 Abs. 1c Satz 3 VAG). Der\nHöchstbeitrag vermindert sich auf die Hälfte, wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht (§ 12 Abs. 1c Satz 4 VAG). Besteht auch bei einem verminderten\nBeitrag Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der zuständige Träger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird\n(§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG). Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt\nSatz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist\n(§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG).\n\n Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang           19\nund Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs.\n1a VAG festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus\n(§ 12 Abs. 1d VAG).\n\n Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten\nUnternehmen ermittelt (§ 12 Abs. 4b VAG).\n\n Im Basistarif ist die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüs-         21\n\n\n\n                                         5/16\n\nsen unzulässig (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG).\n\n Alle Versicherungen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich gemäß § 12g Abs.        22\n1 VAG zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am\nAusgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif aufgrund von Vorerkrankungen\nentstehen, sind auf alle im Basistarif versicherten Personen gleichmäßig zu verteilen;\nMehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c VAG genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu\nverteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.\n\n  Die Mehraufwendungen für Vorerkrankungen tragen damit nur die im Basistarif Versicherten. Hingegen werden die Mehraufwendungen für Beitragsbegrenzungen im\nErgebnis erforderlichenfalls auch auf die Versicherten der anderen substitutiven Tarife der privaten Krankenversicherung umgelegt, da nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV in die\nKalkulation dieser Tarife die Aufwendungen zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif eingerechnet werden.\n\n 4. Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die Pflicht nach          24\n§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG zum Abschluss einer substitutiven Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, durch den Versicherer ist ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 Satz 1\nVVG).\n\n                                          II.\n  Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um kleinere Versicherungsvereine, die        25\nihren Mitgliedern Krankenkostenvollversicherungen und bestimmte Zusatzversicherungen anbieten. Sie müssen diese Versicherungen stets im Rahmen eines Mitgliedschaftsverhältnisses abschließen, denn Versicherungsgeschäfte ohne Mitgliedschaft, die § 21 Abs. 2 VAG den größeren Versicherungsvereinen auf\nGegenseitigkeit gestattet, sind ihnen nicht erlaubt; § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG bestimmt\ndazu ausdrücklich: „Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.“\n\n 1. Bei dem Beschwerdeführer zu 1) ist der Kreis der Mitglieder satzungsgemäß beschränkt auf katholische Priester und Priesteramtskandidaten im Pastoralkurs, sofern\nder Versicherungsnehmer einer deutschen Diözese angehört oder in einer dieser\nDiözesen seinen Wohnsitz oder seine dienstliche Tätigkeit hat. Hier sind knapp 4200\nPersonen in Krankheitskostenvollversicherungen versichert, davon rund 99 % als\nbeihilfeberechtigte Personen in reduzierten Beihilfetarifen.\n\n Bei dem Beschwerdeführer zu 2) kann ordentliches Mitglied jeder der Diözese             27\nRottenburg-Stuttgart inkardinierte Priester werden, soweit er das 50. Lebensjahr\nnoch nicht überschritten hat. Daneben können noch Alumnen und Diakone, die der\nDiözese Stuttgart-Rottenburg zugeordnet werden, außerordentliche Mitglieder wer-\n\n\n                                         6/16\n\nden. Im Jahr 2007 versicherte der Verein 879 Personen in Krankheitskostenvollversicherungen, davon rund 98 % in beihilfekonformen Tarifen.\n\n 2. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten Vorschriften, soweit mit ihnen ein Zwang zum Abschluss\nvon Versicherungen ab dem 1. Januar 2009 im branchenweit einheitlichen Basistarif\nsowie für alle substitutiven Krankenvollversicherungen ein absolutes Kündigungsverbot eingeführt wird. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und\nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n Der Sachvortrag der Beschwerdeführer stimmt weitgehend mit dem Vorbringen              29\nüberein, welches dem Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08\nu.a.) zugrunde lag. Zusätzlich tragen die Beschwerdeführer vor, die Vorschriften über\nden Kontrahierungszwang im Basistarif stellten ein mit Art. 9 Abs. 1 GG unvereinbares faktisches Verbot der reinen Standesversicherung dar. Dies zerstöre den Gedanken einer Solidargemeinschaft unter Personen, die durch ihre geistliche Berufung\nmiteinander verbunden seien, und überschreite das Maß des Erforderlichen, weil für\ndie Sicherstellung des Versicherungsschutzes bisher nicht oder nicht ausreichend\nversorgter Versicherter genügend private Krankenversicherungen zur Verfügung\nstünden, bei denen der Zugang allen Personen eröffnet sei. Das absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG sei mit der Vereinigungsfreiheit unvereinbar, weil es sie zwinge, die Mitgliedschaft im Verein selbst bei schwersten, vom Mitglied zu vertretenden Störungen aufrechtzuerhalten.\n\n 3. Zu den Verfassungsbeschwerden hat die Bundesregierung Stellung genommen.            30\nSie führt aus, der Eingriff in die Möglichkeit, einen bestimmten Personenkreis exklusiv zu versichern, sei als gering zu bewerten, da es den Beschwerdeführern unbenommen bleibe, auf öffentliche Werbung zu verzichten und dadurch faktisch den Zugang dritter Personen zu minimieren. Da es sich bei den Beschwerdeführern um\nWirtschaftsvereine handele und der Eingriff sich auf ihre wirtschaftliche Betätigung\nbeschränke, werde in ein eventuell vorhandenes Nähe- oder Vertrauensverhältnis\nzwischen den Mitgliedern nicht eingegriffen.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen zulässig, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die versicherungsvertrags- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Basistarif und zum absoluten Kündigungsverbot wenden. Eine\nVerletzung von Art. 9 Abs. 1 GG kommt allerdings nur durch den Kontrahierungszwang der Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1b Satz 1 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 1\nVVG) und das absolute Kündigungsverbot für alle substitutiven Krankenkostenversicherungen (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG) in Betracht. Ein Eingriff in das Grundrecht der\nVereinigungsfreiheit durch die übrigen Vorschriften über den Basistarif ist dagegen\nausgeschlossen, weil sich aus diesen Normen für die Beschwerdeführer lediglich die\n\n\n                                         7/16\n\nPflicht ergibt, zusätzlich zu ihren Normaltarifen einen in bestimmter Weise ausgestalteten Tarif anzubieten und ihren Mitgliedern den Wechsel in diesen Tarif zu ermöglichen. Eingriffe in die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit eines Versicherungsunternehmens berühren, wie der Erste Senat im Urteil vom 10. Juni 2009 dargelegt hat, nicht\nden speziellen, auf das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG.\n\n 2. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden, soweit die Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung mit der Festlegung von Art, Umfang und\nHöhe der Leistungen im Basistarif (§ 12 Abs. 1d VAG) und § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7\nKalV angegriffen werden. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird von den\nBeschwerdeführern insoweit entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht ausreichend dargelegt.\n\n                                          II.\n Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über den Kontrahierungszwang als unbegründet.\n\n  1. Der Erste Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften grundsätzlich mit der Verfassung im Einklang stehen. Insbesondere werden die Unternehmen der privaten Krankenversicherung durch die Pflicht, einen branchenweit einheitlich ausgestalteten und auf einen Höchstbeitrag begrenzten\nBasistarif anzubieten, nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die\ndortigen Darlegungen gelten für die Beschwerdeführer in gleicher Weise.\n\n  2. Die Pflicht, allen in § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG genannten     35\nPersonen Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, stellt für kleinere Versicherungsvereine, die nur Mitglieder-, aber keine Vertragsgeschäfte führen dürfen und\nbei denen eine engere personelle Bindung zwischen den versicherten Mitgliedern besteht, allerdings einen Eingriff in ihre Vereinigungsfreiheit dar (dazu unter a)). Eine\nvon Art. 9 Abs. 1 GG angeleitete verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften zum Kontrahierungszwang ergibt jedoch, dass sie nicht in vollem\nUmfang für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - wie die beiden Beschwerdeführer - gelten (dazu unter b)). Ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit\ndes Art. 9 Abs. 1 GG liegt deswegen nicht vor.\n\n a) Die ausnahmslose Geltung der Vorschriften über den Kontrahierungszwang im             36\nBasistarif nach § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG wäre in Bezug auf\ndie Beschwerdeführer mit Art. 9 Abs. 1 GG unvereinbar.\n\n aa) Art. 9 Abs. 1 GG schützt das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen.           37\nDer persönliche Schutzbereich erfasst dabei nicht nur die natürlichen Personen, welche sich zu einem Verein zusammenschließen, sondern auch den Verband selbst in\nseinem Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren\nder Willensbildung und die Führung der Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen\n\n\n                                          8/16\n\nund Bestehen (vgl. BVerfGE 80, 244 <253> stRspr). Erfasst ist damit grundsätzlich\nauch das Recht des Vereins, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern\nselbst zu bestimmen.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings bisher offen gelassen, ob das            38\nSchutzgut und der Inhalt des Art. 9 Abs. 1 GG eine Anwendung der Gewährleistung\nauf Wirtschaftsgesellschaften zulässt. Denn im Unterschied zu dem Typus der Vereinigungen, die das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit seiner Geschichte und seiner\nheutigen Geltung nach primär schützen will, tritt bei diesen Gesellschaften das personale Element bis hin zur Bedeutungslosigkeit zurück (vgl. BVerfGE 50, 290 <355>).\nDieser Aspekt ist auch bei den großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nvon Bedeutung, deren Mitgliederzahl sich im sechs- bis siebenstelligen Bereich bewegt. Die Durchführung der Versicherung ist bei ihnen ein entpersonalisiertes Massengeschäft. Das gemeinsame Interesse der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf\nmöglichst günstige Versicherungsbedingungen. Ein solcher Versicherungsverein auf\nGegenseitigkeit wird von seinen Mitgliedern kaum anders wahrgenommen als die\ndas gleiche Geschäft betreibende Aktiengesellschaft.\n\n Die Frage, ob sich unter diesen Voraussetzungen große Versicherungsvereine              39\nüberhaupt auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen können, wenn ihnen gesetzlich die Aufnahme\nneuer Mitglieder zur Pflicht gemacht wird, muss im vorliegenden Verfahren indessen\nnicht entschieden werden. Denn bei den Beschwerdeführern handelt es sich um kleinere Versicherungsvereine im Sinne des § 53 VAG, welche satzungsgemäß fast ausschließlich Priester versichern. Hier stellt der gesetzliche Kontrahierungszwang einen\nEingriff in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG dar, weil der Aspekt der freien sozialen Gruppenbildung bei solchen Vereinen von Gewicht ist.\n\n  Die in § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG näher definierten kleineren Versicherungsvereine haben bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng\nbegrenzten Wirkungskreis. Das bedeutet eine Beschränkung auf wenige, versicherungstechnisch einfach handhabbare Risiken, auf einen räumlichen Wirkungskreis\noder eine bestimmte, abgegrenzte Personengruppe. Zusätzlich darf der Verein auch\nwirtschaftlich nur einen bescheidenen Wirkungskreis entfalten; aus seinem Geschäftsplan und der Art und Weise des betriebenen Geschäfts muss hervorgehen,\ndass auch die künftigen Entwicklungschancen des Unternehmens eng begrenzt bleiben (Weigel, in: Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005, § 53 Rn. 6a; Petersen, Versicherungsunternehmensrecht, S. 75). Diese Selbstbeschränkung des eigenen Tätigkeitsfeldes\nwird durch gesetzliche Erleichterungen honoriert. Während der rechtliche Rahmen\nfür den großen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Rücksicht auf das Verkehrsbedürfnis in enger Anlehnung an das Recht der Aktiengesellschaft gestaltet\nwurde, hat der Gesetzgeber mit § 53 Abs. 1 und 2 VAG für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mehr auf das allgemeine Vereinsrecht des Bürgerlichen\nGesetzbuchs abgestellt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich um einen kleinen Geschäftsbetrieb in einfachen Formen mit meist personalen Bindungen\nzwischen den Mitgliedern handelt, bei denen der Vereins- gegenüber dem Unterneh-\n\n\n                                         9/16\n\nmenscharakter überwiegt (Laars, in: Nomos Kommentar zum VAG, § 53 Rn. 1 f.;\nWeigel, a.a.O., § 53 Rn. 1).\n\n  Diese personale Komponente des kleineren Versicherungsvereins wird bei den Beschwerdeführern in besonderer Weise deutlich. Bei einem Versicherungsverein, der\nsatzungsgemäß ausschließlich Priester und Priesteramtskandidaten versichert, liegt\nes nahe, dass die Entscheidung über die Mitgliedschaft nicht allein von einem wirtschaftlichen Interesse an einer günstigen Versicherung geleitet ist, sondern der spezielle Solidargedanke eines in Beruf und Glauben verbundenen Kollektivs hinzutritt\nund dies für die Mitglieder einen bedeutsamen Grund für die Mitgliedschaft darstellt.\nIn einem solch überschaubaren Rahmen kann die Versicherung auf Gegenseitigkeit\nnoch Ausdruck einer lebendigen Gemeinschaft und solidarischen Selbsthilfe sein.\nDas hat in besonderer Weise bei einem Verein wie dem Beschwerdeführer zu 2) mit\nweniger als 900 Mitgliedern zu gelten, die ausnahmslos Priester in Baden-Württemberg sind.\n\n  bb) Die Vorschriften über den Kontrahierungszwang im Basistarif greifen in die Vereinigungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, weil sie nicht mehr frei darin sind, nur\nnach Maßgabe ihrer Satzung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden.\nVielmehr müssen sie jede Person, welche die Voraussetzungen des § 193 Abs. 5\nSatz 1 VVG erfüllt und bei ihnen eine Versicherung im Basistarif beantragt, als Mitglied aufnehmen. Anders als den großen Versicherungsvereinen steht ihnen die\nMöglichkeit des § 21 Abs. 2 VAG, das Versicherungsgeschäft gegen festes Entgelt\nzu betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, nicht zur Verfügung. Denn den kleineren Versicherungsvereinen ist das Nichtmitgliedergeschäft\nauf reiner Vertragsbasis nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG untersagt.\n\n (1) Gesetzliche Regelungen im Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit sind zur zivilrechtlichen Ausgestaltung von Vereinen und Gesellschaften verfassungsrechtlich\ngrundsätzlich zulässig. Greifen sie in die Vereinigungsfreiheit ein, sind sie außerhalb\nvon Verboten nach Art. 9 Abs. 2 GG nur zulässig, sofern andere Grundrechte oder\nRechtsgüter mit Verfassungsrang einen solchen Eingriff in den Schutzbereich der\nVereinigungsfreiheit rechtfertigen. Die grundsätzliche Aufnahmeautonomie eines\nVereins kann danach durch einen Aufnahmezwang durchbrochen werden, wenn auf\nSeiten des Aufnahmebewerbers ein erhebliches Interesse an der Aufnahme besteht\nund der Vereinigung die Aufnahme zumutbar ist. Das setzt aber in jedem Fall voraus,\ndass die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat beim Schutz anderer verfassungskräftiger Rechtsgüter wahrnimmt, die Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfGE 30, 227 <243>; 84, 372 <379>).\n\n (2) Daran gemessen wäre ein die Beschwerdeführer treffender allgemeiner Kontrahierungszwang im Basistarif jedoch mit Art. 9 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz das Ziel, allen Bürgern der\nBundesrepublik Deutschland einen ausreichenden und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu si-\n\n\n\n                                         10/16\n\nchern, wofür er sich auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG berufen kann.\nDenn der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches\nsich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten\nkann. Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialstaatlichen Gestaltung berufenen\nGesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen. Hierfür\nist der Gesetzgeber berechtigt, einen Kontrahierungszwang im Basistarif anzuordnen\nund auf diese Weise für den der privaten Krankenversicherung zugewiesenen Personenkreis einen ausreichenden und bezahlbaren Versicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009, S. 49 ff.).\n\n   Durch den allgemeinen Kontrahierungszwang würden den Beschwerdeführern trotz          45\nihrer personal ausgestalteten Struktur Personen als Mitglieder aufgezwungen, welche mit dem bisher versicherten Personenkreis in keiner Beziehung mehr stünden.\nUm das mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz verfolgte Ziel zu gewährleisten,\neinen ausreichenden Versicherungsschutz für alle der privaten Krankenversicherung\nzugewiesenen Personen sicherzustellen, ist ein die kleineren Versicherungsvereine\nauf Gegenseitigkeit treffender allgemeiner Kontrahierungszwang im Basistarif nicht\nerforderlich. Es würde ausreichen, es bei dem allgemeinen Kontrahierungszwang für\ndie großen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Aktiengesellschaften bewenden zu lassen. Denn diese decken den Markt praktisch vollständig ab. Außer den\nbeiden Beschwerdeführern gibt es zurzeit im Geltungsbereich des Gesetzes nur\nnoch einen weiteren kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen\nMitgliedern Krankenvollversicherungen anbietet. Bezogen auf die Gesamtzahl von\nrund 8,4 Millionen Privatversicherten liegt der Anteil der bei den kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit versicherten Personen im Promillebereich. Wenn\nman diese Vereine vom Kontrahierungszwang ausnähme, würde ein Versicherungsnehmer daher in jedem Fall einen Versicherer finden, bei dem er sich im Basistarif\nversichern könnte. Es ist auch nicht abzusehen, dass sich dies künftig grundlegend\nändern könnte. Eine Ausnahme von dem Kontrahierungszwang für die kleineren Versicherungen würde deshalb das Anliegen des Gesetzgebers, jedem Bürger den Zugang zu einer Versicherung zu ermöglichen, nicht in Frage stellen. Die Vollfunktionalität der privaten Krankenversicherung, welche der Gesetzgeber mit der Kombination\nvon Versicherungspflicht der Versicherungsnehmer einerseits und Versicherungszwang der Unternehmen im Basistarif andererseits anstrebt, wäre nicht gefährdet;\ndenn die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind nach § 12 Abs. 1a\nVAG ebenso wie die anderen Versicherungsunternehmen verpflichtet, den branchenweit einheitlichen Basistarif im Rahmen ihres satzungsrechtlich vorgesehenen Mitgliederkreises anzubieten und ihren Versicherungsnehmern den Wechsel in den Basistarif zu ermöglichen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Ebenso wenig würden die\nBeschwerdeführer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen. An dem\n\n\n                                         11/16\n\nRisikoausgleich im Basistarif nach § 12g VAG nehmen die kleineren Versicherungsvereine unabhängig vom Kontrahierungszwang in gleicher Weise wie die großen Unternehmen teil. Angesichts der engen Voraussetzungen, unter denen die Zulassung\nals kleiner Versicherungsverein erlangt werden kann, ist auch auszuschließen, dass\neine Ausnahme vom Kontrahierungszwang einen Anreiz zur Gründung kleinerer Versicherungsvereine schaffen würde, um dem Kontrahierungszwang im Basistarif zu\nentgehen.\n\n  b) Die einfachgesetzlichen Vorschriften über den Kontrahierungszwang im Basistarif lassen eine Auslegung zu, die einen Verfassungsverstoß vermeidet.\n\n Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck\nmehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt. Grenzen werden der verfassungskonformen Auslegung\ndurch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, welches\nmit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in\nWiderspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (vgl.\nBVerfGE 95, 64 <93> m.w.N.).\n\n  Zwar differenzieren § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG und § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG nicht        48\nzwischen kleineren und größeren Versicherungsgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sondern stellen unterschiedslos auf „den Versicherer“\nab, der verpflichtet wird, dem berechtigten Personenkreis Versicherung im Basistarif\nzu gewähren. Allein der Wortlaut schließt jedoch eine Auslegung nicht aus, nach der\nder Kontrahierungszwang im Basistarif für die kleineren Versicherungsvereine auf\nGegenseitigkeit nicht in vollem Umfang gilt. Maßgebend für den Inhalt einer Norm ist\nder in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er\nsich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Zur Erfassung des Sinnes der Norm sind alle Auslegungskriterien, insbesondere die Stellung\nder Einzelnorm im Gesetz sowie der Zweck der Regelung heranzuziehen. Dabei können gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlichlogischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften diesen Sinn und Zweck freilegen\n(vgl. BVerfGE 48, 246 <256> m.w.N.).\n\n  Würde der Kontrahierungszwang im Basistarif auch für kleinere Versicherungsvereine einfachrechtlich gelten, begründete das Versicherungsaufsichtsgesetz eine widersprüchliche Rechtslage. Der kleinere Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist\nauf einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis gesetzlich beschränkt; diese Beschränkung setzt sich in der ihm erteilten Erlaubnis fort. Diese richtet sich nach dem eingereichten Geschäftsplan (§ 5 Abs. 2\nVAG), zu dem die Satzung des Unternehmens gehört (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 VAG). Änderungen des Geschäftsplans, mit Ausnahme von Kapitalerhöhungen, bedürfen der\nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG). Das Be-\n\n\n\n                                        12/16\n\ntreiben des Versicherungsgeschäfts außerhalb der erteilten Erlaubnis ist nach § 144\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG eine Ordnungswidrigkeit. Die Beschwerdeführer sind kraft\nihrer Satzung und der ihnen erteilten Erlaubnis nur zur Versicherung von Priestern\nund diesen gleichgestellten Personen berechtigt; bei dem Beschwerdeführer zu 2) ist\ndie Geschäftstätigkeit darüber hinaus auch räumlich, nämlich auf das Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart, beschränkt. Nach dem Wortlaut von § 193 Abs. 5 Satz 1\nVVG, § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG wären sie jedoch verpflichtet, auch einen dem satzungsmäßigen Wirkungskreis nicht zugehörigen, unbeschränkten Personenkreis im\nBasistarif zu versichern. Die Beschwerdeführer müssten also entgegen den eigenen\nsatzungsrechtlichen Vorgaben handeln, welcher die Grundlage für die aufsichtsbehördliche Anerkennung als kleinerer Verein ist (§ 53 Abs. 4 VAG), und damit Geschäfte außerhalb des genehmigten Geschäftsplans betreiben, was nach § 144 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 4 VAG eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gleichzeitig würde, wenn eine größere Zahl von Personen bei ihnen um Versicherung im Basistarif nachsuchen\nwürde, die beim kleineren Versicherungsverein gewollte und vom Gesetz vorausgesetzte Beschränkung auf einen bescheidenen Geschäftsbetrieb aufgegeben. Allgemeiner Kontrahierungszwang und Beschränkung der Geschäftstätigkeit kollidierten\nalso. Derartige Widersprüche sind, soweit möglich, durch systematische und teleologische Auslegung zu beseitigen.\n\n  Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne, kollidierende Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt\nhat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie miteinander vereinbar sind.\nDenn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt (vgl. BVerfGE 48, 246 <257>). Daran würde es im Fall der Geltung\nder Vorschriften über den Kontrahierungszwang für die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit jedoch fehlen. Die historische Auslegung gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Kontrahierungszwang im Basistarif bewusst\nauf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erstrecken wollte und damit eine restriktive Auslegung ausgeschlossen wäre. In den Beratungen zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde diese spezielle Problematik soweit erkennbar\nzu keinem Zeitpunkt angesprochen, sondern stets allein auf den Zweck der Sicherstellung eines Basisschutzes für alle privat Krankenversicherten hingewiesen (vgl.\nBTDrucks 16/3100, S. 207; BTDrucks 16/4247, S. 67). Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1\nGG sind deshalb § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG und § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die kleineren Versicherungsvereine auf\nGegenseitigkeit dem allgemeinen Kontrahierungszwang im Basistarif nicht unterworfen sind.\n\n  Nur soweit ein Antragsteller zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis des jeweiligen        51\nkleineren Versicherungsvereins zählt, muss dieser ihn aufnehmen, um den für alle\nVersicherten erstrebten, vollfunktionalen Schutz im Basistarif auch dort zu gewährleisten. Der Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG widerspricht dies\n\n\n\n                                         13/16\n\nnicht, denn der Verein hat gerade in der Satzung den Willen erklärt, diese Personengruppe zu versichern; die Bindung an diesen schon normativ erklärten Willen bei der\nEntscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds im Einzelfall durch § 193 Abs. 5\nSatz 1 VVG, § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG ist ihm zumutbar. Eine gesetzlich erzwungene\nÖffnung der kleineren Versicherungsvereine auf alle denkbaren Antragsteller würde\nhingegen das Konzept des personengebundenen Einstehens einer bestimmten, hier\nweltanschaulich orientierten Berufsgruppe füreinander durchkreuzen und damit ihrer\nVereinigungsfreiheit entgegenstehen.\n\n 3. Das seit dem 1. Januar 2009 für alle substitutiven Krankenvollversicherungen          52\ngeltende absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG verstößt auch bei\nden beschwerdeführenden kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nnicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG.\n\n  a) Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit ist allerdings betroffen. Denn spiegelbildlich zur Freiheit des Vereins, über die Aufnahme neuer Mitglieder nur nach den\nselbst gesetzten Regeln entscheiden zu dürfen, schützt Art. 9 Abs. 1 GG auch die\nFreiheit, selbst die Regeln über die Beendigung der Mitgliedschaft zu bestimmen. Infolge von § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist den Beschwerdeführern jede Möglichkeit, die\nMitgliedschaft im Versicherungsverein zu beenden, genommen, da bei dem kleineren\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit Versicherung und Mitgliedschaft zwingend\nmiteinander verbunden sind (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VAG).\n\n\n\n\n                                         14/16\n\n  b) Dieser Eingriff ist jedoch auch bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in gleichem Maße wie bei großen Versicherern grundsätzlich zum Schutz\nanderer Schutzgüter mit Verfassungsrang aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 30, 227 <243>; 84, 372 <379>). Das Kündigungsverbot des\n§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt in Zusammenhang mit der Anordnung von Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der substitutiven Krankenvollversicherung\nden legitimen Zweck, den Verlust des Versicherungsschutzes zu verhindern und damit die Vollfunktionalität der privaten Krankenversicherung für den ihr zugewiesenen\nPersonenkreis sicherzustellen. Dem Gesetzgeber ging es darum, in dem weitaus\nhäufigsten Fall der Vertragsverletzung, nämlich des Prämienverzugs, den mit der\nKündigung des Versicherungsvertrags verbundenen Verlust der Alterungsrückstellung zu verhindern (vgl. BTDrucks 16/4247, S. 68). Das ist ein ausreichender sachlicher Grund, welcher den Eingriff in die Vereinigungsfreiheit rechtfertigt. Soweit es um\nandere Fälle von Vertragsverletzungen geht, zum Beispiel den dienstrechtlichen Status der versicherten Mitglieder oder um persönliche Pflichten gegenüber ihrem Verein, ist eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG zwar nicht immer auszuschließen. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer aber gehalten, die konkreten\nWirkungen des Gesetzes abzuwarten und dann gegebenenfalls Rechtsschutz vor\nden Fachgerichten zu sichern, bevor sie sich mit der Verfassungsbeschwerde an das\nBundesverfassungsgericht wenden.\n\n                                      Hohmann-Papier                                         Bryde\n                                      Dennhardt\n\n                 Gaier               Eichberger             Schluckebier\n\n               Kirchhof                                       Masing\n\n\n\n\n                                         15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 -\n1 BvR 825/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/\n                08 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/rs20090610_1bvr082508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090610.1bvr082508\n\n\n\n\n                                      16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-825-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":18},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":12},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-825-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:28.247733+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-10/1-bvr-825-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2009-06-10","dockets":["1 BvR 825/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090610.1bvr082508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090610.1bvr082508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 825/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-825-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen\nauf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9\nAbs. 1 GG ein. 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