{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090505.1bvr115503","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"1 BvR 1155/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4\nSatz 2 BGB).\n\n\n\n\n                                     1/18","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 1 BVR 1155/03 -                                              am 5. Mai 2009\n                                                               Kehrwecker\n                                                               Amtsinspektor\n                                                               als Urkundsbeamter\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      des Herrn Dr. K.-H...,\n\n2.      der Frau Dr. T...,\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,\n                   Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. April 2003 -\n   1Z BR 23/03 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts München vom 9. Januar 2003 - 16 T 19385/02\n   -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. September 2002 - 722 URIII\n   115/02 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    § 1355 Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der\n    Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                   Präsident Papier,\n                                   Hohmann-Dennhardt,\n                                   Bryde,\n                                   Gaier,\n                                   Eichberger,\n\n\n                                         2/18\n\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof,\n                                 Masing\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf,\nwenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.\n\n                                         I.\n  1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl I S. 195) bestimmte          2\n§ 1355 BGB, dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes\nals Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609) ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit\ndem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976\n(BGBl I S. 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau wählen\nkonnten. Allerdings wurde der Geburtsname des Mannes Ehename, wenn die Ehegatten keine Bestimmung über den Ehenamen trafen. Dabei konnte der Ehegatte,\ndessen Geburtsname nicht Ehename wurde, diesem seinen Geburtsnamen oder zur\nZeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über\nden Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte (BVerfGE 84, 9 ff.),\nreformierte der Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom\n16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, und fasste\ndabei den § 1355 BGB neu. Danach sollten die Ehegatten einen gemeinsamen\nEhenamen bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen des Mannes oder\ndem der Frau wählen konnten. Bestimmten sie keinen Ehenamen, führten sie ihren\njeweils zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Der Ehegatte, dessen\nGeburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, konnte seinen Geburtsnamen\noder bisher geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Allerdings\nbestimmte nun Absatz 4 der Norm, dass dies dann nicht gelten soll, wenn der\nEhename aus mehreren Namen besteht, und dass dann, wenn der Ehegatte selbst\n\n\n                                        3/18\n\neinen Mehrfachnamen führt, dem Ehenamen nur einer dieser Namen hinzugefügt\nwerden kann. Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit von § 1355 Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\n1 GG, soweit nur der Geburtsname und nicht der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe zum Ehenamen\nbestimmt werden konnte (BVerfGE 109, 256 ff.), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (BGBl\nI S. 203) in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines\nEhegatten zum Ehenamen ermöglicht.\n\n 2. § 1355 BGB sieht in seiner derzeitigen und der im Zeitpunkt der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen schon geltenden\nFassung seines Absatzes 4 vor, dass die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit\nEhenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder\ngeführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Können sie sich nicht einigen\noder treffen ansonsten keine Wahl, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung den\nNamen weiter, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Entscheiden\nsich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht\nzum Ehenamen bestimmt wurde, seinen Geburtsnamen oder geführten Namen dem\nEhenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in\n§ 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten Träger von\nMehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt. Wird ein\nschon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen\nbestimmt, dann schließt die Norm aus, dass der andere Ehegatte seinen Namen dem\nEhenamen als Begleitnamen anfügen darf. Besteht dagegen der nicht zum\nEhenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzugefügt werden. § 1355 Abs. 4 BGB hat\n(nach einer weiteren, die Ausschlussregelung nicht berührenden redaktionellen Änderung durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar\n2007 <BGBl I S. 122>, in Kraft getreten am 1. Januar 2009) folgenden auszugsweisen Wortlaut:\n\n(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der\nErklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen\noder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser\nNamen hinzugefügt werden. ...\n\n  3. Zur Begründung dieser Ausnahme beziehungsweise Einschränkung der Möglichkeit, den geführten Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzuzufügen, die das\nFamiliennamensrechtsgesetz 1994 in § 1355 BGB einfügte, wurde damals ausgeführt, man wolle Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen, weshalb\nauch die Bestimmung eines aus den beiden Namen der Ehegatten zusammenge-\n\n\n                                        4/18\n\nsetzten Ehedoppelnamens ausgeschlossen werde. Die Zulassung solcher Mehrfachnamen bedinge zwingend bereits in der nächsten Generation eine Begrenzung der\nNamenszahl. Auf diese Weise verliere der Name bald seine identitätsstiftende Wirkung. Die getroffene Regelung zur Ehenamenswahl diene insgesamt der Wahrung\nder Funktionen des Namens, so auch der Funktion der familialen Zuordnung und der\ngesellschaftlichen Ordnungsfunktion (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17).\n\n In der Begründung der im Jahre 2005 erfolgten gesetzlichen Ergänzung von § 1355      6\nAbs. 2 und 3 BGB um die Möglichkeit, auch den geführten Namen zum Ehenamen zu\nwählen, wurde darauf hingewiesen, dass damit zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, auch einen aus einem „erheirateten“ Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Namen als gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Dieser erstarke bei\nden Ehegatten zu einem echten tradierbaren Doppelnamen, wie dies auch schon im\nFalle des Kindesnamens bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge eines Elternteils\ngemäß § 1617a BGB möglich sei. Der Ausschluss von mehr als zweigliedrigen Namensketten in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB bleibe jedoch erhalten (BTDrucks 15/3979).\n\n                                        II.\n  Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die\nBeschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des\nBeschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen.\n\n  1. Eine entsprechende Voranfrage im März 2002 beschied das Standesamt München abschlägig. Ihren Antrag, das Standesamt anzuweisen, ihre Erklärung zum von\nihnen bestimmten Ehenamen anzunehmen, den sie unter die Bedingung stellten,\ndass sie nur wirksam werden solle, wenn auch die Erklärung der Beschwerdeführerin\nzu 2) genehmigt werde, ihren Namen als Begleitnamen zum Ehenamen zu führen,\nwies das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. September 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, die gewünschte Namensführung widerspreche dem eindeutigen\nWortlaut des für verfassungsgemäß erachteten § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB.\n\n  Auch das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 9. Januar 2003 zurück. Das Führen des gewünschten Begleitnamens sei gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht zulässig. Die Regelung unterliege im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts\neinen weiten Spielraum und sei nicht gehalten, alle erdenkbaren Konstellationen der\nNamenswahl zu eröffnen, solange vernünftige und sachgerechte Gründe für die Beschränkung der Wahlmöglichkeit sprächen. Die angegriffene Regelung beruhe auf einer Gesamtkonzeption, die im Interesse der Praktikabilität und der Namenstranspa-\n\n\n                                        5/18\n\nrenz die Zielsetzung verfolge, Schachtelnamen oder Namensketten zu verhindern,\nweil mehrgliedrige Namensketten den Rechts- und Geschäftsverkehr unnötig belasteten, die Identifikationskraft des Namens schwächten und damit auch nicht mehr\ndem wohlverstandenen Eigeninteresse des jeweiligen Namensträgers dienten. Auch\nwenn berufliche und persönliche Gründe für die Fortführung des Namens der Beschwerdeführerin zu 2) als Begleitname sprächen, habe der Gesetzgeber mit seiner\nBegrenzung der Wahlmöglichkeit, die durch sachliche Erwägungen veranlasst sei,\nden ihm belassenen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Denn ein aus Eheund Begleitname zusammengesetzter Name könne unter bestimmten Umständen zu\neinem echten Doppel- oder Mehrfachnamen erstarken.\n\n  Schließlich gab auch das Bayerische Oberste Landesgericht dem Begehren der Beschwerdeführer nicht statt und wies ihre weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29.\nApril 2003 zurück. Dabei schloss es sich den landgerichtlichen Ausführungen an und\nfügte ergänzend hinzu, eine entsprechende Anwendung von § 1355 Abs. 4 Satz 3\nBGB dahingehend, dass bei Wegfall eines Teils des mehrgliedrigen Ehenamens diesem dann ein Begleitname hinzugefügt werden könne, werde ebenfalls dem Anliegen\nder Beschwerdeführer nicht gerecht, ihre Namen ungekürzt weiterführen zu können.\nDas Bundesverfassungsgericht habe zudem das gesetzgeberische Anliegen gebilligt, die Bildung von Doppel- oder Mehrfachnamen bei der Bestimmung des\nEhenamens zu vermeiden. Dies gelte auch, wenn durch Beifügung eines Begleitnamens ein Mehrfachname entstehe. Diese Einschränkung kollidiere zwar mit dem in\n§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB manifestierten gesetzgeberischen Wunsch, dass Ehegatten einen Ehenamen bestimmen. Sie füge sich aber in das in § 1355 verwirklichte\nGesamtkonzept ein, Namensketten nicht entstehen zu lassen, die die Identifikationskraft des Namens und seine Praktikabilität im Rechts- und Geschäftsverkehr\nschwächten.\n\n 2. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1355 Abs. 4         11\nSatz 2 BGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der\nsie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,\nArt. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG rügen.\n\n  Dabei machen sie geltend, sie wollten zwar einen gemeinsamen Ehenamen führen,        12\naber aus beruflichen und privaten Gründen nicht auf ihre bisher geführten Namen\nverzichten, um den mit ihrem Namen verbundenen Goodwill nicht zu verlieren und\ndie namentliche Verbindung zu Kindern aus erster Ehe nicht abreißen zu lassen. Allein die Belastung des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertige die Beschränkung\nder Namensführung nicht, denn der Name sei untrennbar mit der Person seines Trägers und ihrer Würde verbunden und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG geschützt. Wie die Vorgängerregelung, die eine entsprechende Beschränkung\nnicht enthalten habe, zeige, sei das Verbot auch nicht zwingend. Das Bundesverfassungsgericht habe die Beschränkung bei der Wahl des Ehenamens auf den Namen\nnur eines Ehegatten damit gerechtfertigt, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\ndes übergangenen Namensträgers durch die Möglichkeit Rechnung getragen werde,\n\n\n                                        6/18\n\ndem Ehenamen seinen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Im Übrigen habe es\nals sachlichen Grund für die Beschränkung der Ehenamenswahl die Vermeidung von\nNamensketten bereits in der nächsten Generation akzeptiert. Dies gelte jedoch für\nden Begleitnamen nicht, da er sich in der Regel nicht auf Kinder übertrage. Den Beschwerdeführern werde verwehrt, unter Beibehaltung ihres individuell geführten Namens zumindest als Begleitname einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, um\ndamit ihren Familienstatus zu verdeutlichen. Dies verletze Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einem Ehegatten nur wegen des Doppelnamens\ndes anderen Ehegatten, der zum Ehenamen gewählt werden solle, zu versagen, seinen Namen als Begleitnamen weiterzuführen. Zudem werde die Beschwerdeführerin\nzu 2) in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil sie im Geschäftsleben um ihren\nNamen gebracht werde. Mit dem Verbot habe der Gesetzgeber dem Geschäftsverkehr Rechnung tragen wollen und insofern eine berufsregelnde Tendenz verfolgt. Im\nÜbrigen sei nicht erklärlich, weshalb ein Ehename wie „Schulze zur Wiesche“ um einen Begleitnamen ergänzt werden könne, ein Ehename wie der des Beschwerdeführers zu 1) aber nicht.\n\n                                        III.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens           13\nder Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, der Deutsche Familiengerichtstag, der\nDeutsche Juristinnenbund sowie der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtliche Regelung in § 1355     14\nAbs. 4 Satz 2 BGB für verfassungsgemäß. Die Vorschrift enthalte eine verhältnismäßige und durch gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigte Einschränkung des Familiennamensrechts. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung\nvom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ff.) festgestellt habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Wahl eines durch Kombination der Namen von\nMann und Frau gebildeten Doppelnamens als Ehename ausgeschlossen habe. Dem\nliege die zulässige gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, die Bildung von Namensketten zu vermeiden. Dabei verblieben, bei im Übrigen freiwilliger Entscheidung\nder Ehegatten, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, dem Ehegatten, dessen\nName nicht zum Ehenamen gewählt würde, ausreichend Möglichkeiten, seine über\nden bisher geführten Namen vermittelte Identität beizubehalten. Dazu gehöre das\nvom Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumte Recht, dem gemeinsamen Ehenamen\nden bisher geführten Namen als Begleitnamen beizufügen, allerdings nur, wenn nicht\nschon der freiwillig gewählte Ehename aus mehreren Namen bestehe. Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten\neinerseits und dem Gewicht der die Einschränkung tragenden Gründe andererseits\nüberwögen die Interessen, die den Gesetzgeber zu dieser Entscheidung veranlasst\nhätten. Die Einschränkung diene dazu, der Gefahr vorzubeugen, dass der Name\ndurch Zulassung von Namensketten seine identitätsstiftende Wirkung verliere. Dies\ngelte nicht erst für das Anwachsen von Namensketten in Folgegenerationen, sondern\n\n\n                                        7/18\n\nauch, wenn durch Zusammenfügung von gewähltem Ehenamen und Begleitnamen\neine bis zu viergliedrige Namenskette entstehen könnte. Praktische Erfahrungen und\ndie Schwierigkeiten, die mit dem Gebrauch solch vielgliedriger Namensketten verbunden seien, sprächen dagegen, dass diese noch identitätsstiftende Wirkung entfalten könnten. Sie würden in aller Regel weder bei der Anrede noch bei der Unterschrift gebraucht. Selbst bei mehrgliedrigen Adelsnamen bestehe der Trend zur\nVerkürzung. Lediglich in amtlichen Registern habe der Mehrfachname Relevanz, weil\ndort die vollständige Angabe des Namens erforderlich sei.\n\n Auch Art. 6 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG seien durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB        15\nnicht verletzt. Der Gesetzgeber habe ausreichende Möglichkeiten geschaffen, dass\nEhegatten ihre Eheschließung und bisherige Lebensführung namensrechtlich zum\nAusdruck bringen könnten. Eine berufsregelnde Tendenz sei der Vorschrift nicht zu\nentnehmen. Der Beschwerdeführerin zu 2) sei es auch nach einer Bestimmung des\nNamens des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen unbenommen, ihren bisher\ngeführten Namen im Geschäftsverkehr weiter zu nutzen.\n\n 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs weist darauf hin, dass der XII. Zivilsenat    16\nnach Auskunft seiner Vorsitzenden mit der im Streit stehenden Vorschrift des § 1355\nAbs. 4 Satz 2 BGB noch nicht befasst gewesen sei und Verfahren, in denen die Vorschrift bedeutsam werde, derzeit auch nicht anhängig seien.\n\n  3. Der Deutsche Familiengerichtstag ist der Auffassung, ein Mehrfachname könne       17\nzwar möglicherweise im Rechts- und Geschäftsverkehr als unangenehm empfunden\nwerden. Den Praktikabilitätserwägungen des Gesetzgebers komme jedoch kein solches Gewicht zu, dass sie die Einschränkungen der Führung eines Begleitnamens\ndurch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB rechtfertigen könnten. So sei schon kaum zu erwarten, dass sich der Rechts- und Geschäftsverkehr ohne diese Einschränkung auf eine\nUnzahl von Mehrfachnamen einrichten müsste. Auch unter der alten Regelung, die\ndiese Beschränkung nicht enthalten habe, sei es nicht zu Problemen gekommen.\nMehrfachnamen könnten kürzer sein als einzelne Namen. Oftmals hänge es von der\nZufälligkeit eines Bindestriches ab, ob ein Name als Doppelname oder als ein Name\ngewertet werde, auch wenn beide gleich lang seien. Vor allem im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung bereite der Umgang mit Mehrfachnamen für den Rechtsund Geschäftsverkehr kein Problem mehr. Nach Auskunft eines Meldeamtes gebe es\nzum Beispiel bei einem Personalausweis ausreichend Platz auch für einen sehr langen Nachnamen. Sollte er dennoch nicht genügen, verkleinere sich automatisch die\nSchrift. Außerdem erfolge die Identifikation einer Person weitgehend nicht mehr\ndurch Namensnennung, sondern durch Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummern. Online getätigte Geschäfte erforderten jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen oder ein Passwort. Auch ein Check-in erfolge immer weniger\ndurch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatische Lesung des Personalausweises oder einer Kreditkarte.\n\n Das gesetzgeberische Konzept verfolge mit der Beschränkung des Familienna-            18\n\n\n\n                                        8/18\n\nmens das legitime Ziel, Namensketten in nachfolgenden Generationen zu vermeiden.\nDeshalb erhalte das ehelich geborene Kind auch nur den Ehenamen als Familiennamen, nicht auch den Begleitnamen eines Elternteils. Zwar werde zu Recht darauf\nhingewiesen, dass ein aus Ehe- und Begleitname gebildeter Name, der nach Scheidung oder Tod des Partners beibehalten werde, inzwischen zum echten Doppelnamen erstarken kann, wenn er als Name für ein später geborenes Kind gewählt werde. Unter Berücksichtigung der Funktion des Begleitnamens erschiene es allerdings\nkonsequent, wie im früheren Recht ein solches Erstarken des Ehe- und Begleitnamens zum echten Doppelnamen des Kindes auszuschließen. Damit würde derjenige,\nder sich dafür entschieden habe, seinen Namen lediglich als Begleitnamen weiterzuführen, nur an dieser Entscheidung festgehalten. Schließlich rechtfertige sich die\nBeschränkung in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht damit, dass ein Ehename nicht\ngewählt werden müsse, denn auch das Interesse der Eheleute, ihre Verbundenheit\ndurch einen Ehenamen zum Ausdruck zu bringen, sei rechtlich geschützt. Der mit der\nWahl eines Ehenamens nach geltendem Recht zwingend einhergehende Verlust des\neigenen Namens sei nur gerechtfertigt, wenn der davon betroffene Ehegatte seinen\nNamen uneingeschränkt dem Ehenamen hinzufügen dürfe.\n\n  4. Der Deutsche Juristinnenbund spricht sich für eine größere Flexibilität im Namensrecht aus, um im Namen besser die eheliche wie auch die familiäre Verbundenheit, die Abstammungslinie und die eigene Persönlichkeit zum Ausdruck bringen zu\nkönnen. Dazu gehöre auch, dass ein Ehegatte ungeachtet dessen, ob sein Ehepartner einen Doppelnamen trägt und dieser zum Ehenamen gewählt wird, seinen geführten Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzufügen könne. Wenn als\nGrund für den Ausschluss des Begleitnamens vom Gesetzgeber die Ordnungsfunktion des Namens angegeben werde, dann sei zu fragen, ob die Funktion des Namens\ntatsächlich verloren gehe, wenn die Namenszahl anwachse. Im arabischen Rechtsraum werde zum Beispiel auf diese Weise entstehenden langen Namensketten besondere Identifikationskraft beigemessen, weil dadurch die Abstammungslinie nachgezeichnet würde, die man anhand der Namen über Generationen verfolgen könne.\nIm Übrigen gebe es auch in unserem Rechtsraum legale Namensketten, und dies\nnicht nur aufgrund früherer deutscher Regelungen, die dies erlaubt hätten, sondern\nauch aufgrund des Europarechts. Deutsche Staatsangehörige, die im europäischen\nAusland legal einen Doppelnamen eingetragen erhalten hätten, könnten nach der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diesen auch in Deutschland führen.\nInsoweit würden echte Doppelnamen weiter zunehmen. Von Trägern solcher Namen\nzu verlangen, bei der Ehenamenswahl einen Teil des eigenen Namens oder den ganzen Namen aufzugeben, liege auch nicht im Interesse der Kinder, die immer noch\nnicht nur Wert darauf legten, dass ihre Eltern einen gemeinsamen Namen tragen,\nsondern auch darauf, nach ihren Eltern benannt zu sein. Diesem Interesse komme\n§ 1618 BGB mit seiner Möglichkeit der Einbenennung eines Kindes in die neue Ehe\nseines Elternteils nach, bei der es zu Dreifachnamen kommen könne. Es sei nicht\nnachvollziehbar, dass Erwachsenen verwehrt werde, was bei Kindern möglich sei.\n\n\n\n                                        9/18\n\n  5. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten                 20\ngibt an, eine Anfrage bei seinen Landesverbänden und bei größeren Standesämtern,\nderen Antworten wohl einen repräsentativen Querschnitt aus mehreren tausend Eheschließungen der letzten Jahre darstellten, habe ergeben, dass die Beschränkung\ndes Namensbestimmungsrechts in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB in der Praxis keine große Rolle spiele. Wenn den Eheschließenden dargelegt werde, warum die von ihnen\ngewünschte Namensführung nicht möglich sei, gäben sie sich regelmäßig mit dieser\nRechtslage zufrieden. § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB bezweckten, mehrgliedrige\nNamen zu vermeiden. Dies sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts\ndem Gesetzgeber nicht verwehrt, damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens gesichert werde. Diese Erwägungen seien auch beim Begleitnamen\nanzustellen, weil dieser nach Scheidung und Wiederverheiratung zusammen mit dem\nEhenamen zum echten Doppelnamen erstarken und an die nächste Generation weitergegeben werden könne. Bei einer Gesamtschau des Ehenamensrechts gebe es\nzudem durchaus Alternativen, die beanstandete Rechtsfolge des völligen Verschwindens des bisher geführten Namens eines Ehegatten zu vermeiden.\n\n                                          B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffenen           21\ngerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, auf dem sie beruhen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDer durch die Vorschrift erfolgende Eingriff in den von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG gewährten Schutz des geführten Namens eines Ehegatten ist gerechtfertigt und verhältnismäßig (I.). Auch andere Grundrechte werden durch die\nNorm nicht verletzt (II.).\n\n                                          I.\n Es stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar,     22\ndass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltung des Familiennamensrechts\ndurch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB einem Ehegatten die Möglichkeit vorenthalten hat,\nseinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen hinzuzufügen, wenn der zum\nEhenamen gewählte Name des anderen Ehegatten schon aus mehreren Namen besteht.\n\n 1. Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Dabei muss er dem Familiennamen nicht nur\ndie Funktion beimessen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Individualität zu geben. Der\nFamilienname kann auch dazu dienen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Soll der Familienname die Zusammengehörigkeit von Personen zum\nAusdruck bringen, bedarf es Regeln, nach denen er vergeben oder ausgewählt werden kann und die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der\nAusgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen\n\n\n\n                                         10/18\n\ndabei im Einklang mit den Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von\nder Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen zugedachten\nFunktion förderlich sein (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>).\n\n 2. a) Bei der Ausgestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber        24\nden Schutz der von den Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren, der\nvom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG umfasst ist. Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität\nund Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem\nNamen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 84, 9 <22>; 97, 391\n<399>). Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beimessen kann, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung\nseines bisher geführten Namens. Allerdings dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen\nNamen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.\nBVerfGE 78, 38 <49>).\n\n  b) Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 8. März         25\n1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002\n(BVerfGE 104, 373) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten\ndas Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie\nim gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zur Pflicht zu erheben. § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des gemeinsamen\nEhenamens ist keinem der bisher von den Ehegatten geführten Namen der Vorrang\neingeräumt. Einigen sich die Ehegatten nicht auf einen Ehenamen oder wollen sie\nkeinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen weiter. Mit dieser Regelung hat der\nGesetzgeber sowohl dem Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung\ngetragen als auch dem Schutz des geführten Namens aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen (vgl.\nBVerfGE 104, 373 <388>).\n\n  c) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines aus den beiden         26\nNamen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfGE 104, 373 <388>). Denn ihrem Bedürfnis, die gegenseitige\nVerbundenheit und Identität der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck zu\nbringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung. Dem Wunsch aber, neben der im Ehenamen ausgedrückten Gemeinsamkeit weiterhin die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität ausdrücken zu können, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem\nEhegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wird, in der Regel durch\n§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen\ndem Ehenamen als Begleitnamen hinzuzufügen.\n\n\n                                        11/18\n\n 3. a) § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, der für den Fall, dass der von den Ehegatten zum        27\nEhenamen gewählte Name des einen Ehegatten aus mehreren Namen besteht, es\nausschließt, dass der andere Ehegatte dem Ehenamen seinen Namen als Begleitnamen hinzufügt, hat für den Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt\nworden ist, eingriffsgleiche Wirkung in Bezug auf das den Namensschutz umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG. Denn der Ehegatte wird hier vor die Alternative gestellt, entweder auf seinen eigenen Namen oder auf das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zu verzichten.\n\n b) Diese Regelung verfolgt aber ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.                   28\n\n aa) Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem              29\nNamen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen\nhat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie\ndem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge\nzu sichern. Um dies zu erreichen, hat er rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses\nKonzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.\n\n  (1) So hat der Gesetzgeber im Falle des Wunsches von Ehegatten, einen                  30\nEhenamen zu führen, es nicht zugelassen, als Ehenamen einen aus den bisher geführten Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamen zu bestimmen.\nDamit soll verhindert werden, dass ein Kind, dessen Geburtsname gemäß\n§ 1616 BGB dem Ehenamen folgt, um seine familiäre Zuordnung zum Ausdruck zu\nbringen, Träger eines Doppelnamens wird, sodass sich bei seiner Eheschließung\nschon vierfache Namensketten als Ehenamen bilden könnten, die sich über die Generationen hinweg bei Eheschließungen weiter potenzieren könnten. Aus demselben\nGrund hat er in § 1617 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Kind, dessen Eltern keinen\nEhenamen führen, nur den Namen entweder der Mutter oder den des Vaters als Geburtsnamen erhalten kann. Die damit erreichte Verhinderung von Mehrfachnamensketten lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient\nauch dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen droht (vgl.\nBVerfGE 104, 373 <389>).\n\n  (2) Dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits          31\nauch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen, denen dann bei diesen rechtlich Einhalt geboten werden müsste, um dem Namen seine identitätsstiftende Funktion zu erhalten,\nfolgt auch die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB. Sie verhindert zum einen,\ndass ein Namensträger einen Namen führt, der, aus Ehename und Begleitname zusammengesetzt, im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Zum anderen schließt auch er damit aus,\ndass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen er-\n\n\n\n                                         12/18\n\nhalten können.\n\n So regelt § 1617 Abs. 1 BGB, dass Eltern, die keinen Ehenamen führen und für ihr    32\nKind gemeinsam Sorge tragen, den geführten Namen der Mutter oder des Vaters\nzum Geburtsnamen des Kindes bestimmen können. Dabei ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die bis dahin in dieser Vorschrift enthaltene Regelung entfallen, nach der ein dem Ehenamen\naus früherer Ehe nach § 1355 Abs. 4 BGB hinzugefügter (Begleit)Name bei der Namensbestimmung nicht mit auf das Kind übertragen werden konnte. Dies hat zur\nKonsequenz, dass ein Ehegatte, der entgegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB seinen Namen als Begleitnamen zu dem zum Ehenamen gewählten Doppelnamen des anderen Ehegatten hinzufügen könnte, nach Scheidung und Wiederverheiratung, ohne in\nneuer Ehe einen Ehenamen zu bestimmen, im Falle der Geburt eines Kindes in dieser Ehe im Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten seinen aus früherem Ehedoppelnamen und Begleitnamen zusammengesetzten Drei- oder Vierfachnamen\nzum Geburtsnamen des Kindes bestimmen könnte, wobei dieser Name beim Kind\nzum echten Mehrfachnamen erstarken würde. Die Bildung einer solchen mehrgliedrigen Namenskette verhindert § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB.\n\n  bb) Allerdings folgt die Regelung des § 1617 Abs. 1 BGB aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Streichung, den Begleitnamen nach § 1355 Abs. 4 Satz 2\nBGB nicht auf das Kind übertragen zu können, nicht mehr in voller Konsequenz dem\ngesetzgeberischen Ziel, Doppel- und Mehrfachnamen zur besseren Praktikabilität\nund Identifikation des Namensträgers zu vermeiden. Denn sie eröffnet Eltern die\nMöglichkeit, den aus früherer Ehe geführten und gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB\num den eigenen Namen als Begleitnamen ergänzten Ehenamen eines Elternteils in\nvollem Umfang zum Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen, womit es einen echten Doppelnamen erhält, jedoch nicht aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzt, sondern als Name eines Elternteils des Kindes, der nun sein Geburtsname\nwird.\n\n  Entsprechendes gilt für § 1617a BGB, wonach ein Kind den Namen seines alleinsorgeberechtigten Elternteils erhält, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen und\nder sorgeberechtigte Elternteil einen aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Namen führt. Schließlich lässt auch die nunmehr geltende Fassung von § 1355 Abs. 2 BGB zu, dass die Ehegatten zwar nicht ihre Namen zu einem\nEhedoppelnamen zusammenfügen, aber dennoch einen Doppelnamen als\nEhenamen führen können. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen echten oder auch\neinen aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten und geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen wählen, der dann als Ehename zum\nechten Doppelnamen erstarkt und damit auch Geburtsname eines in der neuen Ehe\ngeborenen Kindes wird.\n\n cc) Es stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines    35\naus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens ei-\n\n\n\n                                       13/18\n\nnes Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den\nNamen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein\nZiel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden,\nnicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen\nZweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen\nvon Kindern werden.\n\n  c) Die Norm ist auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte        36\nEindämmung von Namensketten zu erreichen. Gerade wenn es aufgrund der Regelungen in § 1355 Abs. 2, § 1617 Abs. 1 und § 1617a BGB in Zukunft vermehrt zu echten Doppelnamen kommen kann, die zum Ehenamen bestimmt werden dürfen, verhindert § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB durch sein Unterbinden, einem Ehedoppelnamen\nseitens des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen geführten\nNamen als Begleitnamen hinzuzufügen, dass damit Namen entstehen, die sich aus\ndrei oder vier Namen zusammensetzen und gegebenenfalls als geführte Namen eines Ehegatten später in neuer Ehe- oder Elternkonstellation zum Geburtsnamen eines hieraus erwachsenden Kindes bestimmt werden können.\n\n  d) Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1    37\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des Ehegatten, dem\nnicht ermöglicht wird, seinen bisher geführten Namen als Begleitnamen einem von\nden Ehegatten zum Ehenamen gewählten Doppelnamen hinzuzufügen, und der deshalb rechtlich seines bisherigen Namens verlustig geht, ist schließlich auch verhältnismäßig.\n\n  aa) Zwar reichen die von der Bundesregierung und den Gerichten angeführten            38\nPraktikabilitätsgründe allein nicht aus, um die Regelung zu rechtfertigen. Wie in der\nStellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausgeführt, erlaubt es heute die\nTechnik, im Rechts- und Geschäftsverkehr einerseits auch mit längeren Namen umzugehen und andererseits zur Identifikation einer Person immer mehr nicht auf den\nNamen, sondern auf Codes oder Nummern zurückzugreifen, anhand derer Handlungen und Daten einer Person zugeordnet werden. Auch der Umstand, dass aus mehreren Namen bestehende Namen im alltäglichen Gebrauch nur selten in vollem Umfang ausgesprochen oder benutzt werden, trägt für sich noch nicht, den Eingriff in\nden von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Namen für zumutbar zu erachten. Hierdurch werden möglicherweise Recht und Wunsch des Namensträgers konterkariert, mit seinem vollen Namen angeredet zu werden, damit auf\ndiese Weise sowohl seine Herkunft und Individualität als auch seine familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck kommen. Allein die Handhabung eines Namens durch andere oder den Namensträger selbst ist aber kein hinreichender Grund, rechtlich das\nFühren eines bisherigen Namens sogar dann, wenn er lediglich Begleitname werden\nsoll, im Rahmen des Ehenamensrechts zu unterbinden.\n\n\n\n                                        14/18\n\n  bb) Demgegenüber hat jedoch das gesetzgeberische Anliegen Gewicht, nicht nur        39\nMehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um\nhierdurch die auch durch § 12 BGB geschützte identifikationsstiftende Funktion des\nNamens zu bewahren, sondern darüber hinaus zu verhindern, dass sich solche Namen auf nachfolgende Generationen übertragen, immer häufiger geführt werden und\ndann bei Eheschluss in der Nachfolgegeneration wieder um Namensbestandteile der\njeweiligen Namensträger gekürzt werden müssten, damit die Namensketten nicht\nstetig weiter anwachsen (vgl. BVerfGE 104, 373 <390 f.>).\n\n  Um dieser Gefahr der sich mehrenden Namen entgegenzuwirken, wäre es dem Gesetzgeber zwar auch möglich gewesen, es einem Ehegatten entgegen der Regelung\ndes § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zu gestatten, auch einem gewählten Ehedoppelnamen seinen bisher geführten Namen hinzuzufügen, diesen Begleitnamen dann aber\nbei der Wahl des Geburtsnamens eines Kindes nicht zum Tragen kommen zu lassen\nbeziehungsweise die Wahl auf entweder den früheren Ehenamen oder den Begleitnamen des betreffenden Elternteils zu beschränken. Diese Lösung würde aber durch\nden Nachteil erkauft, dass ein Kind nicht den geführten vollen Namen eines Elternteils zum Geburtsnamen erhalten kann. Es liegt insoweit in der Gestaltungsfreiheit\ndes Gesetzgebers, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die\nMöglichkeit eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden\nEhegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt.\n\n  cc) Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar,   41\nweil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen\nhinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Varianz von Möglichkeiten belassen hat, die es ihnen in hinreichendem Maße erlaubt, ihren Bedürfnissen nach Ausdruck der eigenen Identität wie der Zusammengehörigkeit\nim Namen nachkommen zu können.\n\n  So werden sie nicht gezwungen, einen Ehenamen zu wählen, und können ihre bisher geführten Namen weiter tragen, sodass kein Ehegatte seinen Namen aufgeben\nmuss. Sie können auch den Namen des Ehegatten zum Ehenamen bestimmen, der\nnur einen Namen trägt. Dann ist es dem anderen Ehegatten mit Doppelnamen möglich, jedenfalls einen seiner bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen.\nDamit bleibt diesem zumindest ein Teil seines Namens erhalten, mit dem er sich bisher identifiziert hat. Selbst wenn aber die Ehegatten den Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen, sodass der bisher vom anderen Ehegatten geführte\nName gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Wegfall kommt und selbst als Begleitname nicht mehr rechtliche Anerkennung findet, bleibt es dem betroffenen Ehegatten\nweiterhin unbenommen, im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen zu\nfirmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen.\nDas deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es\n\n\n                                       15/18\n\nausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name,\nin diesem Fall der Ehedoppelname, anzugeben (vgl. BVerfGE 78, 38 <51 f.>). Dies\nstellt nur eine geringe Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, die im Interesse des legitimen gesetzgeberischen Anliegens, Mehrfachnamen und Namensketten\nzur Sicherung einer besseren Identifikationskraft des Namens generell einzuschränken, zumutbar ist.\n\n                                          II.\n  1. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz        43\nder Ehe gewährleistet. Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>); sie unterstützt allerdings den Wunsch\nvon Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum\nAusdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber durch § 1355\nBGB Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen\nihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Dass er es dabei nicht\nerlaubt, neben einem gewählten Ehedoppelnamen noch einen Begleitnamen zu führen, betrifft nur indirekt das Recht auf Wahl eines Ehenamens. Dies ist nur dann der\nFall, wenn der Ehegatte, dessen Name aufgrund von § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum\nWegfall käme, dann aus diesem Grund der Wahl eines Ehenamens nicht zustimmt,\nobwohl er zusammen mit dem anderen Ehegatten sich wünscht, einen gemeinsamen\nEhenamen zu führen. Dies ist jedoch zum einen Folge der persönlichen Entscheidung der Ehegatten, gerade den Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen zu\nbestimmen, sowie zum anderen Ergebnis der Präferenz des betroffenen Ehegatten,\nauf den bisher geführten Namen nicht zugunsten des Ehenamens verzichten zu wollen, und liegt nicht darin begründet, dass das Gesetz es selbst den Ehegatten unmöglich macht, einen Ehenamen zu führen.\n\n  2. Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4         44\nSatz 2 BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Der Gesetzgeber wollte mit\nder Vorschrift generell verhindern, dass Namensketten entstehen und nicht speziell\nden Geschäftsverkehr regeln. Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche\nBetätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren Auswirkungen geeignet\nsein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen\n(vgl. BVerfGE 81, 108 <121 f.>). Lediglich Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die\nBerufstätigkeit reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem Eingriff gleichkommt (vgl.\nBVerfGE 95, 267 <302>). Wenn die Änderung des Familienstandes zur Wahl eines\nEhenamens und damit zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit, zumal es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen Ehenamen\nzu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines\nEhedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen\n\n\n                                         16/18\n\nNamen weiter aufzutreten.\n\n  3. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es Ehegatten von Doppelnamensträgern, deren Namen zum Ehenamen gewählt wird, anders als Ehegatten,\nderen anderer Ehegatte nur einen Namen oder einen aus mehreren Worten zusammengesetzten Namen trägt, nicht erlaubt ist, ihren bisher geführten Namen dem\nEhenamen hinzuzufügen. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für\ndiese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu\nvermeiden, einen hinreichenden Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.\n\n                                          III.\n Da sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB als verfassungsgemäß erweist, sind die mit der           46\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die auf der\nVorschrift beruhen, ebenfalls nicht zu beanstanden und haben Bestand.\n\n Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.                                            47\n\n                                      Hohmann-Papier                                          Bryde\n                                      Dennhardt\n\n                 Gaier                Eichberger            Schluckebier\n\n               Kirchhof                 Masing\n\n\n\n\n                                          17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/\n03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -\n                Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/rs20090505_1bvr115503.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090505.1bvr115503\n\n\n\n\n                                      18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-1155-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":42},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-1155-03","retrieved":"2026-07-10 10:58:20.705919+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-05/1-bvr-1155-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2009-05-05","dockets":["1 BvR 1155/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090505.1bvr115503","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090505.1bvr115503"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-1155-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4\nSatz 2 BGB).\n\n                                     1/18","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1355","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1355","label":"§ 1355 BGB","mentions":42},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":9},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"BGB/1617","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1617","label":"§ 1617 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1617a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1617a","label":"§ 1617a BGB","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BGB/12","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"12","label":"§ 12 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1616","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1616","label":"§ 1616 BGB","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"HGB/21","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"21","label":"§ 21 HGB","mentions":1},{"id":"BGB/1618","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1618","label":"§ 1618 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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