{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090217.1bvr249208","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"1 BvR 2492/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2492/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des D...,\n2. der V...,\n3. der G...,\n4. des B...,\n5. des P...,\n6. des B...,\n7. der H...,\n8. der S...,\n9. des B...,\n10. der F...,\n11. der P...,\n12. von A...,\n13. des A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen,\n                   Rottmannstraße 11 a, 80333 München -\ngegen das Bayerische Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                 Präsident Papier,\n                                 Hohmann-Dennhardt,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof,\n                                 Masing\n\n\n\n                                        1/26\n\nam 17. Februar 2009 beschlossen:\n\n  1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.\n  2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des\n     Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen\n     müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich\n     nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht\n     in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\n     des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit\n     Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.\n  3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der\n     Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich\n     sind.\n  4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n  5. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen\n     Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n  Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme\nvon Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - bezogen hierauf - Abs. 3 BayVersG, bis zur\nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen.\n\n                                        I.\n  Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des\nGrundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem am 1. Oktober 2008\nin Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz hat der Freistaat Bayern von\ndieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch gemacht. Dessen Vorschriften\nlauten auszugsweise:\n\n                                      Art. 2                                         3\n\n\n\n                                       2/26\n\n                    Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich\n\n(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur           4\ngemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.\n\n(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell    5\nfeststehenden Personenkreis beschränkt ist.\n\n(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.\n\n                                     Art. 3                                            7\n                        Versammlungsleitung und Einladung\n\n(1) 1 Jede Versammlung muss eine natürliche Person als Leiter haben. 2 Dies gilt       8\nnicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.\n\n(2) 1 Der Veranstalter leitet die Versammlung. 2 Veranstaltet eine Vereinigung die     9\nVersammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt. 3 Der\nVeranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.\n\n(3) Die Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung muss Ort, Zeit, Thema         10\nsowie den Namen des Veranstalters enthalten.\n\n                                         Art. 4                                       11\n                 Veranstalterpflichten, Leitungsrechte und -pflichten\n\n(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann, hat der Veranstalter im Vorfeld der Versammlung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern.\n\n(2) Der Leiter                                                                        13\n\n1. bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,\n\n2. hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,                                 15\n\n3. kann die Versammlung jederzeit schließen und                                       16\n\n4. muss während der Versammlung ständig anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein.\n\n(3) 1 Der Leiter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass         18\naus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. 2 Geeignete\nMaßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierungen\ngegenüber gewaltbereiten Anhängern sein. 3 Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären.\n\n(4) 1 Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. 2 Die Ordner müssen weiße Armbinden\n\n\n                                          3/26\n\nmit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen; zusätzliche Kennzeichnungen\nsind nicht zulässig. 3 Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen\nnach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.\n\n(5) 1 Werden Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich        20\ndie polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu geben. 2 Ihnen\nmuss ein angemessener Platz eingeräumt werden.\n\n                                      Art. 7                                            21\n                        Uniformierungsverbot, Militanzverbot\n\n(1) Es ist verboten, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine einschüchternde Wirkung\nverbunden ist.\n\n(2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein\nTeil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild\n\n1. paramilitärisch geprägt wird oder                                                    24\n\n2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt                                 25\n\nund dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.                                      26\n\n                                      Art. 9                                            27\n                   Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen,\n                    Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen\n\n(1) 1 Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen\nerhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2 Die\nMaßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen\nwerden.\n\n(2) 1 Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld         29\nzur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen. 2 Sofern es zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens erforderlich ist, darf die Polizei auch Übersichtsaufzeichnungen anfertigen. 3 Diese dürfen auch zu Zwecken der polizeilichen\nAus- und Fortbildung genutzt werden. 4 Die Identifizierung einer auf den Aufnahmen\noder Aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.\n\n(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 gilt Art. 30 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) entsprechend.\n\n\n\n\n                                         4/26\n\n(4) 1 Die nach Abs. 1 oder 2 erhobenen Daten und Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen\noder zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden\n\n1. zur Verfolgung von Straftaten oder                                                    32\n\n2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen\nzu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen.\n\n2 Nach Abs. 2 Satz 2 angefertigte Übersichtsaufzeichnungen dürfen darüber hinaus         34\naufbewahrt werden, soweit sie zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens benötigt werden. 3 Erhobene Daten sowie Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen,\ndie aus den in Satz 1 Nr. 2 oder in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht oder\nvernichtet wurden, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr seit ihrer Entstehung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten benötigt. 4 Eine Pflicht zur Löschung oder Vernichtung besteht\nnicht für nach Abs. 2 Satz 2 gefertigte Übersichtsaufzeichnungen, soweit diese zu\nZwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden; die Identifizierung einer auf diesen Übersichtsaufzeichnungen abgebildeten Person ist nach Ablauf von einem Jahr seit Entstehung der Aufzeichnungen abweichend von Abs. 2\nSatz 4 nicht mehr zulässig.\n\n(5) ...                                                                                  35\n\n                                       Art. 10                                           36\n                          Veranstalterrechte und -pflichten\n\n(1) - (2) ...                                                                            37\n\n(3) 1 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen. 2 Die zuständige Behörde kann den Leiter als\nungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die\nFriedlichkeit der Versammlung gefährdet.\n\n(4) 1 Die zuständige Behörde kann Ordner als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden. 2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner beschränken oder dem\nVeranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen. 3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren persönliche Daten im Sinn des Abs. 3\nSatz 1 mitteilt.\n\n                                      Art. 13                                            40\n                           Anzeige- und Mitteilungspflicht\n\n\n                                          5/26\n\n(1) 1 Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden, bei überörtlichen Versammlungen im\nSinn des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 spätestens 96 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. 2 Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen; sie ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 3 Entspricht die Anzeige nicht den Anforderungen nach\nAbs. 2, weist die zuständige Behörde den Veranstalter darauf hin und fordert ihn\nauf, die Anzeige unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen. 4 Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der\nVersammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.\n\n(2) 1 In der Anzeige sind anzugeben                                                    42\n\n1. der Ort der Versammlung,                                                            43\n\n2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung,                            44\n\n3. das Versammlungsthema,                                                              45\n\n4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10    46\nAbs. 3 Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit,\n\n5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen,                                    47\n\n6. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung,                                           48\n\n7. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel und\n\n8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern.                                                 50\n\n2 Bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen. 3 Der Veranstalter hat Änderungen der Angaben nach den Sätzen\n1 und 2 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\n\n(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung),    52\nist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.\n\n(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren     53\nAnlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).\n\n(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn er unzuverlässig ist         54\noder ungeeignet ist, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch seinen Einsatz Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen\nkönnen.\n\n(6) 1 Die zuständige Behörde kann Ordner ablehnen, wenn                                55\n\n\n\n                                         6/26\n\n1. sie ungeeignet sind, den Leiter darin zu unterstützen, während der Versammlung     56\nfür Ordnung zu sorgen, oder\n\n2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch den Einsatz       57\ndieser Personen als Ordner Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.\n\n2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen. 3 Die zuständige Behörde\nkann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren persönliche Daten im Sinn des Art. 10\nAbs. 3 Satz 1 mitteilt.\n\n                                     Art. 21                                          59\n                                Bußgeldvorschriften\n\nMit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer                          60\n\n1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Ort, Zeit, Thema oder den Namen des Veranstalters einer     61\nVersammlung nicht angibt,\n\n2. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder      62\ndie Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt,\n\n3. als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4     63\nAbs. 4 Satz 2 zulässig ist,\n\n4. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einräumt,\n\n5. - 6. ...                                                                           65\n\n7. entgegen Art. 7 Abs. 2 an einer Versammlung teilnimmt,                             66\n\n8. - 9. ...                                                                           67\n\n10. als Veranstalter                                                                  68\n\na) entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht   69\nrechtzeitig mitteilt oder\n\nb) Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde      70\nnach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,\n\n11. als Veranstalter                                                                  71\n\na) Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1        72\noder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 abgelehnt wurden,\n\nb) einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 6       73\nSatz 2 zuwiderhandelt, oder\n\nc) entgegen Art. 10 Abs. 4 Satz 3 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 3 persönliche Daten        74\n\n\n                                          7/26\n\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\n\n12. ...                                                                                    75\n\n13. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder      76\nnicht rechtzeitig erstattet,\n\n14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n\n15. als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne             78\nAnzeige nach Art. 13 Abs. 3 durchführt,\n\n16. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt oder                     79\n\n17. ...                                                                                    80\n\n                                              II.\n Die Beschwerdeführer sind Landesverbände von Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten.\nSie rügen eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie - bezogen auf Art. 9, Art. 10 und Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG - des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  Sie seien unmittelbar durch das Gesetz als Ganzes betroffen. Dieses entfalte in der      82\nGesamtheit der belastenden Neuregelung einschüchternde Wirkung, da nicht mehr\nabschätzbar sei, welche Belastungen und Risiken sich mit der Wahrnehmung der\nVersammlungsfreiheit verbänden. Auch seien sie durch die Vorschriften selbst und\ngegenwärtig betroffen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich an den Veranstalter, den Leiter oder den Teilnehmer einer Versammlung richteten. Ihre Rechte als\nVeranstalter hingen von der Rechtsstellung der Leiter und Teilnehmer an einer Versammlung maßgeblich ab. Der Verfassungsbeschwerde stehe auch der Grundsatz\nder Subsidiarität nicht entgegen, da im fachgerichtlichen Verfahren nicht die einschüchternde Wirkung des Gesetzes als Ganzes angegriffen werden könne.\n\n  In der Sache machen die Beschwerdeführer einen versammlungsfeindlichen Charakter des Gesetzes geltend. Im Zusammenwirken der Vorschriften sei das Gesetz\ninsgesamt gesehen nicht versammlungsfreundlich, sondern behördenfreundlich. Es\nführe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten.\n\n Die Vorschriften seien auch im Einzelnen verfassungswidrig. Dies gelte schon für          84\ndie dem bisherigen Recht entsprechende, aber in der Literatur zu Recht in Frage gestellte nahezu ausnahmslose Pflicht, für jede Versammlung einen Leiter zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 BayVersG), sowie erst recht für die neu geschaffenen, gegen den\nGrundsatz der Normenklarheit verstoßenden weitreichenden Vorfeldpflichten des\nVeranstalters gemäß Art. 4 Abs. 1 BayVersG.\n\n\n\n                                              8/26\n\n  Weiterhin verpflichte der nun bußgeldbewehrte Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit         85\nArt. 21 Nr. 2 BayVersG den Leiter, die Versammlung für beendet zu erklären, wenn\ner sich nicht durchzusetzen vermöge, auch wenn es sich unter Umständen nur um\neinzelne Gewalttätigkeiten handele, die im Rahmen der Versammlung drohten. Dabei lege das Gesetz keine Pflicht der anwesenden Polizei fest, ihn bei der Wiederherstellung der Ordnung zu unterstützen. Seine Möglichkeiten, mit der Polizei zu kooperieren und diese um Hilfe zu bitten, würden vielmehr erschwert, weil sich nach Art. 4\nAbs. 5 BayVersG im Gegensatz zur alten Rechtslage unter Umständen nur noch die\nEinsatzleitung der Polizei dem Versammlungsleiter gegenüber zu erkennen geben\nmüsse. Der Leiter wisse dann nicht mehr, wie viele Polizisten anwesend seien. Gemäß Art. 4 Abs. 5 BayVersG könnten überdies in jede Versammlung, sogar wenn sie\nin geschlossenen Räumen stattfinde, unbeschränkt Polizeibeamte entsendet werden, ohne dass hierbei eine Gefahrenprognose erforderlich sei.\n\n  Das Militanzverbot des nun gleichfalls bußgeldbewehrten Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 Bay-      86\nVersG in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7 BayVersG verstoße gegen das Prinzip der Normenklarheit. Da es weder auf den Inhalt noch auf die Form, sondern auf den Gesamteindruck eines bedrohlichen militanten Charakters der Versammlung oder Teile von\nihr ankomme, könne der Bürger nicht wissen, welches Verhalten vom Gesetzgeber\nals illegal angesehen werde.\n\n Art. 9 BayVersG, der offene und verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen für alle Arten von Versammlungen erlaube, sei unverhältnismäßig. Auch\ndie Bestimmungen zur Nutzung und Löschung der gewonnenen Daten genügten\nnicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und hätten abschreckende Wirkung. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen werde bereits die bisher in\n§ 12a des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz -\nVersG) geregelte polizeiliche Datenerhebung von einem beträchtlichen Teil der Literatur für verfassungswidrig gehalten, da Art. 8 GG für derartige Versammlungen keinen Gesetzesvorbehalt vorsehe.\n\n Die Pflicht des Veranstalters, auf Anforderung die persönlichen Daten des Leiters      88\ngemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG und der Ordner nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3\nBayVersG mitzuteilen, wobei die Behörde jeweils nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 beziehungsweise Art. 10 Abs. 4 Satz 1 BayVersG die Möglichkeit habe, den Leiter oder\ndie Ordner abzulehnen, entfalte gleichfalls abschreckende Wirkung. Die Anforderung\nsei nicht von einer auf Fakten gestützten Gefahrenprognose abhängig. Die Behörde\nsei an keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden. Auch auf die Größe der geplanten\nVeranstaltung komme es nicht an. Das Abfragen der persönlichen Daten des Leiters\ndiene erkennbar dazu, diese Daten mit Erkenntnissen über die Person aus allen der\nBehörde zur Verfügung stehenden Quellen abzugleichen. Es drohe die Gefahr politischer Persönlichkeitsprofile.\n\n Die in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 sowie Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 BayVersG      89\nniedergelegten Pflichten bedeuteten insbesondere für kleine Versammlungen eine\n\n\n\n                                         9/26\n\ngroße bürokratische Hürde. Die Sanktionsbewehrung entfalte eine abschreckende\nWirkung speziell für kleinere, lokale Gruppierungen der Beschwerdeführer, die sich\nprofessionellen Rechtsrat nicht leisten könnten. Die übermäßig bürokratische Ausgestaltung der Anzeigeformalitäten sei jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie\numstandslos für alle Arten von Versammlungen gelte, ohne dass Gefahren zu besorgen seien. Obwohl ein Zwang zur Mitteilung personenbezogener Daten festgesetzt\nwerde, habe der Gesetzgeber den Verwendungszweck nicht bereichsspezifisch und\npräzise bestimmt sowie nicht sichergestellt, dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich seien. Die Datenverarbeitung stelle nicht nur einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern halte\ninteressierte Staatsbürger von der Übernahme verantwortlicher Aufgaben bei Versammlungen ab. Art. 13 Abs. 5 BayVersG sei nicht zu entnehmen, wann eine Behörde einen Bürger für unzuverlässig oder für ungeeignet halte, als Leiter einer Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die Überprüfung des Bürgers komme damit einem\nGesinnungs-TÜV gleich. Dies verkehre die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts\nin ihr Gegenteil, wonach der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung\nbedürfe, nicht aber die Ausübung des Grundrechts. Die Beurteilung eines Bürgers als\nungeeignet oder unzuverlässig stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar, der eine zumindest teilweise Aberkennung des\nGrundrechts bedeute. Für eine solche Entscheidung sei aber nach dem Grundgesetz nicht die Ordnungsbehörde, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG zuständig. Auch die Ausdehnung der Anzeigefrist von 48 auf\n72 Stunden vor der Bekanntgabe nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG sei verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Die amtliche Begründung nenne keine konkreten Fälle, in denen die 48-Stundenfrist bei kleineren lokalen Versammlungen nicht\nausgereicht hätte. Die Ausdehnung der Anzeigefrist für überörtliche Versammlungen\nvon 48 auf 96 Stunden vor der Bekanntgabe sei ebenfalls verfassungswidrig, weil sie\nnicht notwendig sei. Auch hier könne die amtliche Begründung keinen einzigen Fall\nin der Vergangenheit nennen, bei dem die Behörden nicht ausreichend Zeit gehabt\nhätten, sich vorzubereiten. Anders als bisher könne die Anzeige nunmehr allein bei\nEilversammlungen fernmündlich erfolgen; auch hierin liege eine unverhältnismäßige\nErschwerung der Versammlungsfreiheit.\n\n  Art. 16 BayVersG verschärfe die bisherige Vorschrift des § 17a VersG, obwohl           90\nschon gegen diese von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden seien. Denn ein zwingender Zusammenhang zwischen Vermummung oder Schutzkleidung und der Unfriedlichkeit der Versammlung bestehe\nnicht. Art. 16 BayVersG sei im Vergleich zu dem bisherigen § 17a VersG auch insoweit unverhältnismäßig, als er nun auch Demonstranten beim Abmarsch von einer\nVersammlung betreffe. Wenn eine Versammlung beendet sei, könne es nicht mehr\ndarum gehen, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.\n\n\n\n\n                                         10/26\n\n                                         III.\n Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen.\n\n  Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig sei. Als Personenverbände könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls gegen solche Vorschriften wenden, die sie als Veranstalter beträfen. Auch insoweit aber fehle es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit und der\nErschöpfung des Rechtswegs. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht das Bayerische Versammlungsgesetz als Ganzes angegriffen werden könne.\n\n Im Übrigen könne der Antrag aber auch nach Maßgabe einer Interessenabwägung             93\nkeinen Erfolg haben. Das Bayerische Versammlungsgesetz beruhe auf einem eigenen rechts- und ordnungspolitischen Konzept, das sich als eine den tatsächlichen\nund rechtlichen Entwicklungen angepasste Konkretisierung der bisherigen Rechtslage verstehe und hierbei zum Teil strengere, zum Teil aber auch geringere Anforderungen stelle. Die Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes sei nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig, die vorliegend nicht gegeben seien.\n\n So schränke Art. 9 Abs. 2 BayVersG die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen             94\nund -aufzeichnungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nach §§ 12a, 19a VersG\ndeutlich ein. Die bayerische Polizei dürfe Übersichtsaufnahmen nur zur Lenkung und\nLeitung des Polizeieinsatzes in die Einsatzzentrale senden, wobei diese Bilder insoweit nicht gespeichert werden dürften. Eine Speicherung dürfe nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG erfolgen. Weiter dürften sowohl Individualaufzeichnungen als auch Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen nach\nArt. 9 Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 BayPAG grundsätzlich nur\noffen und nur unter besonderen Bedingungen verdeckt erfolgen, während §§ 12a,\n19a VersG diese Einschränkung nicht vorsähen. Auch reduziere Art. 9 Abs. 4 Satz 3\nBayVersG die Höchstspeicherfrist für Aufzeichnungen auf ein Jahr, während § 12a\nAbs. 2 Satz 2 VersG hierfür noch drei Jahre vorsehe.\n\n  Die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVersG genannten Angaben entsprächen denjenigen, die nach der Rechtspraxis bereits gemäß § 14 VersG erforderlich gewesen\nseien. Sie beschränkten sich auf die Informationen, die notwendig seien, um einschätzen zu können, ob Maßnahmen zum Schutz der Versammlung selbst oder von\nDritten vorbereitet oder getroffen werden müssten.\n\n  Art. 4 BayVersG sei eine Reaktion auf die Entwicklung, dass Veranstalter gewaltbereite Gruppierungen ausdrücklich zur Teilnahme einlüden und dass Versammlungsleiter im Rahmen von Versammlungen zu Gewalttätigkeiten aufriefen oder die Teilnehmer aufforderten, gewaltbereite Gruppierungen gegen den Zugriff der Polizei zu\nschützen. Da von einem Versammlungsveranstalter und -leiter weder tatsächlich\nnoch rechtlich Unmögliches verlangt werden könne, erschöpften sich deren Pflichten\nregelmäßig in bloßen Appellen, wie aus den Regelbeispielen des Art. 4 Abs. 3 Satz 2\n\n\n                                         11/26\n\nBayVersG ersichtlich sei. Diese Inpflichtnahme, die letztlich aus dem Friedlichkeitsgebot des Art. 8 GG folge, schränke die Versammlungsfreiheit des Veranstalters und\ndes Leiters nicht unverhältnismäßig ein. Die Voraussetzungen für deren Inpflichtnahme nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG seien so hoch, dass sie nur selten erfüllt sein\ndürften. Denn aufgrund der Schutzpflicht des Staates gegenüber Versammlungen\nkönnten Veranstalter und Leiter zu Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG\nnur und erst dann verpflichtet sein, wenn auch ein - stets vorrangiges - polizeiliches\nEinschreiten gegen einzelne Störer die Friedlichkeit der Versammlung nicht wiederherzustellen vermöge. Hinzu komme, dass selbst in einem solchen Fall den Veranstaltern und Leitern nur das abverlangt werden dürfe, was ihnen nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich und rechtlich möglich sei.\n\n Nach den bisherigen Erfahrungen der bayerischen Versammlungsbehörden habe                97\nsich die von den Beschwerdeführern befürchtete abschreckende Wirkung nicht eingestellt. Die Gesamtabwägung ergebe daher, dass das Bayerische Versammlungsgesetz für die von ihm Betroffenen keine schweren und irreparablen Nachteile zur\nFolge habe.\n\n                                         B.\n Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise stattzugeben.          98\n\n                                          I.\n 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nerwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein insgesamt unzulässig.             100\n\n  a) Die Beschwerdeführer können sich als Personenvereinigungen gemäß Art. 19            101\nAbs. 3 GG auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein\nGrundrecht seinem Wesen nach auf Personenvereinigungen anwendbar ist, ist in\nerster Linie darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt\nwerden kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>). Kennzeichnend für die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit ist das kollektive Element der Grundrechtsausübung, da sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>). Daher treten häufig Personenvereinigungen\nals Veranstalter von Versammlungen auf und sind insoweit hinsichtlich des Art. 8\nAbs. 1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse\nDauer angelegt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 21 B 28 A\n\n                                         12/26\n\n2250 -, NJW 1984, S. 2116; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 8\nRn. 56). Bei den Beschwerdeführern ist dies der Fall.\n\n b) Die Beschwerdeführer sind zumindest hinsichtlich eines Teils der angegriffenen         102\nVorschriften auch beschwerdebefugt.\n\n aa) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht insgesamt an der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit.\n\n  Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis\nnach einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt angreifen\nund den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; stRspr, zuletzt 101, 54 <74>;\n109, 279 <306>). Nicht verlangt werden kann das jedoch dann, wenn die angegriffenen Rechtsvorschriften den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, das heißt, wenn\nsie ohne das Dazwischentreten eines weiteren Vollzugsakts bereits in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken und es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist,\nhiergegen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer von der Maßnahme keine Kenntnis erlangt, weil sie heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157 <169 f.>; 100, 313\n<355>; 109, 279 <306 f.>), oder wenn Vorschriften eine Verpflichtung begründen, die\nunmittelbar als solche mit einer Geldbuße oder Strafe bewehrt ist (vgl. BVerfGE 20,\n283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>).\n\n  (1) Danach unterliegen jedenfalls die Rügen bezüglich Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3,      105\nArt. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch Art. 2 Abs. 1, Art. 10\nAbs. 3) BayVersG unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit keinen Bedenken. Die Vorschriften begründen unmittelbare Rechtspflichten, die ohne das Erfordernis eines dazwischen tretenden Verwaltungsakts nach\nArt. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG bußgeldbewehrt sind. Nach § 30 OWiG können dabei auch Personenvereinigungen mit einer Geldbuße belegt werden. Dies gilt\ngemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG jedenfalls für die Beschwerdeführer zu 1)\nbis 11), die als juristische Personen beziehungsweise nicht eingetragene Vereine organisiert sind. Ob das auch auf die über untypische Organisationsstrukturen verfügenden Beschwerdeführer zu 12) und 13) zutrifft oder ob diese von dem Wortlaut des\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr erfasst sind und damit das Analogieverbot greift,\nist nicht eindeutig, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn zumindest\nist nicht ausgeschlossen, dass auch ihnen gegenüber in der Praxis entsprechende\nSanktionen verhängt werden. Die Begründung zum Gesetzesentwurf für das Bayerische Versammlungsgesetz jedenfalls geht ganz generell davon aus, dass Personenverbände Veranstalter sein können, ohne zwischen verschiedenen Typen von Personenmehrheiten zu differenzieren (vgl. LTDrucks 15/10181, S. 13). Daher müssen\nauch die Beschwerdeführer zu 12) und 13) damit rechnen, sich bei Nichtbefolgung\nder Vorschriften unter Umständen gegen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungs-\n\n\n\n                                          13/26\n\nwidrigkeit zur Wehr setzen zu müssen.\n\n Auch die Rüge bezüglich des Art. 9 Abs. 1 bis 4 BayVersG ist nicht wegen fehlender      106\nUnmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit unzulässig. Die dort geregelten Maßnahmen können gemäß Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3\nSatz 2 BayPAG unter Umständen heimlich erfolgen, so dass fachgerichtlicher\nRechtsschutz nicht in allen Fällen gewährleistet ist.\n\n  (2) Von vornherein unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen in Bezug          107\nauf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayVersG, da die betreffenden Pflichten nicht bußgeldbewehrt sind. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzumuten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch\nhinsichtlich Art. 4 Abs. 5 BayVersG. Die Beschwerdeführer können sich gegen die\nkonkrete Entsendung von Polizeibeamten, die nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG dem Versammlungsleiter gegenüber zu offenbaren ist, zur Wehr setzen. Hierbei kann auch\ngeklärt werden, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die Vorschrift tatsächlich auch\neinen teilweise verdeckten Einsatz von Polizeibeamten erlaubt und ob sie - entgegen\nder herrschenden Auffassung zur entsprechenden Vorläufervorschrift des § 12\nVersG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 BV 07.2143 -, DÖV 2008,\nS. 1006 f.; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,\n4. Aufl. 2007, J Rn. 385) - so verstanden werden muss, dass sie der Polizei ein anlassloses Zutrittsrecht verschafft. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen werden kann hingegen, ob - auch unter Berücksichtigung von\n§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 5 und 6\nBayVersG auf den Vorrang fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen ist. Da\nauch diese Vorschriften zunächst einen konkretisierenden Verwaltungsakt voraussetzen, der fachgerichtlich angegriffen werden kann, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n bb) Die Beschwerdeführer sind auch selbst grundrechtsbetroffen.                         108\n\n  Selbst betroffen sind die Beschwerdeführer ohne weiteres, soweit sie sich gegen        109\nveranstalterbezogene Vorschriften wenden, das heißt gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 13\nAbs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3) Bay-VersG. Die Beschwerdeführer sind weiterhin aber auch durch die hier in Frage stehenden leiter- und teilnehmerbezogenen Vorschriften als selbst grundrechtsbetroffen\nanzusehen. Allerdings ist im Hinblick auf die Frage der Selbstbetroffenheit grundsätzlich zwischen den Rechten einer Vereinigung und den Rechten ihrer Mitglieder zu\ntrennen. Die Rechte ihrer Mitglieder wachsen einer Vereinigung in der Regel nicht\nauch als eigene zu. Für das Versammlungsrecht sind hier indes Besonderheiten anzuerkennen. Die Rechte von Veranstalter, Leiter und Teilnehmern einer Versammlung sind in spezifischer Weise miteinander verschränkt. So ist einerseits die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit seitens der einzelnen Bürger von vornherein nur\nmit anderen zusammen möglich und dabei regelmäßig auf eine Koordination angewiesen. Hierbei kommt dem Veranstalter der Versammlung eine hervorgehobene Be-\n\n\n\n                                         14/26\n\ndeutung zu, weil dieser die Versammlung initiiert, ihren Rahmen absteckt und die\npersonellen (Leiter, Ordner, Redner) sowie sachlichen (etwa Bühne, Mikrofon) Voraussetzungen für ihre Durchführung schafft. Umgekehrt sind die Rechte des Veranstalters durch die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Teilnehmer bestimmt. Für das Verhältnis von Veranstalter und Leiter wird dieser enge\nZusammenhang schon darin deutlich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall den\nVeranstalter selbst oder, sofern es sich um eine Vereinigung handelt, dessen Vorsitzenden als Versammlungsleiter bestimmt (Art. 3 Abs. 2 BayVersG). Wechselseitige Einflüsse bestehen auch zwischen den Rechten und Pflichten von Veranstalter\nund Teilnehmern, etwa wenn das an die Teilnehmer gerichtete Militanz- oder Vermummungsverbot (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 BayVersG) dazu führt und führen\nsoll, dass hierdurch bestimmte Ausgestaltungen von Versammlungen wegen ihrer\neinschüchternden Wirkung verhindert werden, oder wenn Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen in Form von Übersichtsaufzeichnungen die Gesamtveranstaltung in den Blick nehmen und hierbei Teilnehmer an einer unbefangenen Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise hindern. Von daher ist den\nBeschwerdeführern als Veranstaltern nicht versagt, sich auch gegen die an den Leiter und die Versammlungsteilnehmer gerichteten Vorschriften zu wenden (vgl. ebenso Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 8 Rn. 10). Durch die in Frage\nstehenden Vorschriften des Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 bis 4 und Art. 16\nBayVersG sind die Beschwerdeführer damit selbst in ihrer Versammlungsfreiheit betroffen.\n\n  cc) Die Beschwerdeführer haben auch sachlich eine mögliche Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert geltend gemacht. Sie legen eingehend dar, durch\nArt. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21\nNr. 2, Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7, Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3) in Verbindung mit Art. 21 Nr. 13\nund 14 BayVersG sowie Art. 9 Abs. 2 bis 4 BayVersG in ihrer Versammlungsfreiheit\nverletzt zu sein.\n\n Dahinstehen kann, ob sich die Beschwerdeführer hier auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE\n118, 168 <202 ff.>). Die insoweit erhobenen Rügen betreffen sämtlich die spezifischen Auswirkungen der angegriffenen Vorschriften auf die Versammlungsfreiheit. In\ndieser Hinsicht ergeben sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 GG keine weitergehenden\nAnforderungen als aus Art. 8 Abs. 1 GG.\n\n  c) Hinsichtlich der übrigen Vorschriften ist die Verfassungsbeschwerde demgegenüber unzulässig. Zwar erstreckt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf grundsätzlich das gesamte Bayerische Versammlungsgesetz, jedoch fehlt es hinsichtlich weiterer Vorschriften an einem substantiierten Vorbringen. Nicht Gegenstand des\neinstweiligen Anordnungsverfahrens sind weiterhin Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie\n- hierauf bezogen - Art. 15 Abs. 3 BayVersG, die die Beschwerdeführer in ihrem Antrag ausdrücklich von ihren Angriffen ausnehmen.\n\n\n                                          15/26\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen.\n\n  Das Bayerische Versammlungsgesetz versteht sich als Verwirklichung eines eigenständigen rechts- und ordnungspolitischen Konzepts, das gezielt dem Versammlungsrecht eigene Akzente verleihen will. Es knüpft zwar vielfach an bestehende Regelungen an, sucht hierbei aber mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen\nNormen bewusst, diese weiterbildend zu konkretisieren und bisher offene Streitfragen zu klären. Dabei stellt es in verschiedenen Regelungen erhöhte Anforderungen\nan die Veranstaltung von Versammlungen. So sind die Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten ausführlicher und formalisierter gestaltet als nach bisher geltendem\nRecht, die Anforderungen an die Versammlungsleitung erhöht, ein allgemeines Militanzverbot eingeführt, der Katalog für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen erweitert sowie daran anknüpfend zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände unmittelbar für Verstöße gegen gesetzliche Ge- und Verbote in\ndas Versammlungsrecht aufgenommen worden. All diese Regelungen betreffen unmittelbar die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsrechts und werfen verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Für die Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und\ngegebenenfalls mit welchen Maßgaben diese Begrenzungen, in denen die Beschwerdeführer einen grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einem Präventionskonzept sehen, mit der Versammlungsfreiheit vereinbar sind. Es wird hierbei auf\ndie Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Anmelde- und Erlaubnisfreiheit von Versammlungen einzugehen sein und auf die Frage, ob derartige Pflichten\nfür alle Arten von Versammlungen, unabhängig von ihrem Gefahrenpotential und ihrer Größe, gleich zu beurteilen sind. Zu klären ist weiter, welche Bestimmtheitsanforderungen an versammlungsbezogene Pflichten zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt beziehungsweise deren\nSanktionierung durch Bußgeldvorschriften zukommt. Auch werfen die angegriffenen\nVorschriften ungeklärte Fragen zu den Anforderungen an die Erhebung und Nutzung\nvon Daten im Zusammenhang mit Versammlungen auf wie insbesondere die Anfertigung, Speicherung und Nutzung von Übersichtsaufzeichnungen, mit welchen insbesondere auch nichtstörende Versammlungsteilnehmer erfasst werden, sowie die\nHeimlichkeit von Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen. All diese Fragen\nbedürfen näherer Prüfung und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n                                          II.\n 1. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der\nAusgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen\n\n\n                                         16/26\n\nwürde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei haben\ndie Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126\n<135>).\n\n  Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51\n<55>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Das Bundesverfassungsgericht darf von\nseiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf\ndeshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit\nseiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden\nwären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die\nNachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als\nverfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>;\n112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die\nsich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>).\n\n  2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung      117\nteilweise stattzugeben. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Bußgeldvorschriften\ndes Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG einstweilen außer Kraft zu setzen\nsind (a). Demgegenüber ist eine einstweilige Außerkraftsetzung der mit diesen Vorschriften korrespondierenden verwaltungsrechtlichen Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 3,\nArt. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten (b). Mit\neinschränkenden Maßgaben zu versehen ist hingegen weiterhin die Anwendung des\nArt. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG (c), nicht aber des Art. 9 Abs. 3 BayVersG (d).\n\n  a) Von besonderem Gewicht sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG ergeben. Sie sind so erheblich, dass sie auch die strengen Voraussetzungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfüllen.\n\n  Die genannten Vorschriften erheben den Verstoß gegen weitreichende versammlungsrechtliche Mitwirkungspflichten und Verbote zu einer Ordnungswidrigkeit. Erfasst sind hiervon die Anforderungen an die Bekanntgabe und Einladung zu Versammlungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVersG und an die Anzeige von Versammlungen\nunter freiem Himmel nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG einschließlich ihrer gesetzlichen Detaillierungen, die Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 Bay-VersG und die Verhaltenspflichten von Teilnehmern nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG.\nDurch die Sanktionierung ihrer Verletzung als Ordnungswidrigkeiten werden diese\nPflichten zu einer unmittelbar aus sich heraus bewehrten Rechtspflicht. Unabhängig\nvon der Bedeutung des jeweiligen Verstoßes für die Durchführung der konkreten Ver-\n\n\n\n                                        17/26\n\nsammlung kann jeder Verstoß gegen diese Pflichten staatliche Sanktionen auslösen.\nZwar setzt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG grundsätzlich\nVorsatz voraus. Dies lässt jedoch unberührt, dass die sanktionsbewehrten Rechtspflichten nach strafrechtlichen Grundsätzen als solche grundsätzlich von jedermann\nerkannt werden müssen und ein Verbotsirrtum in der Regel als vermeidbar und damit\nunbeachtlich gilt. Damit liegt die Verantwortung für die vollständige Kenntnis dieser\nPflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus\nihnen ergebenden Folgen ohne jeden Vorbehalt bei dem Bürger. Fehlentscheidungen werden ohne weitere Mahnung oder Warnung unmittelbar sanktioniert. Mit der\nVeranstaltung, Leitung oder Teilnahme an einer Versammlung verbindet sich so das\nRisiko, wegen Fehler und Fehleinschätzungen ex post mit einer Geldbuße belegt zu\nwerden.\n\n  Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei die Verhängung einer repressiven          120\nSanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Zwar bleibt der mit einer Ordnungswidrigkeit erhobene Schuldvorwurf gegenüber Sanktionen, die als Strafe ausgestaltet sind, deutlich\nzurück (vgl. BVerfGE 27, 18 <33>). Jedoch liegt auch in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des\nBetroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person, was auch darin\nzum Ausdruck kommt, dass die Ahndung grundsätzlich nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist. Dabei kann eine Geldbuße in\nHöhe von bis zu 3.000 € gemäß Art. 21 BayVersG eine empfindliche Belastung darstellen. Überdies wird die Belegung mit einer Geldbuße für ein Verhalten bei einer\nfrüheren Versammlung in der Praxis zur Stützung verwaltungsrechtlicher Gefahrenprognosen herangezogen, so dass sich hieraus auch für die künftige Wahrnehmung\nder Versammlungsfreiheit weitreichende Folgen ergeben können.\n\n  Die Wirkung der Bußgeldbewehrung unterscheidet sich damit grundlegend von der          121\nStatuierung allein verwaltungsrechtlicher Pflichten und Verbote. Diese werden gegenüber dem Bürger grundsätzlich auf der Grundlage eines Verwaltungsakts durchgesetzt. Was in der jeweiligen Situation für den Einzelnen verbindlich ist, wird damit\nzunächst einzelfallbezogen festgestellt und dem Bürger, Rechtsklarheit schaffend\nund mit Rechtsmitteln überprüfbar, vor Augen gehalten. Die jeweiligen Rechtspflichten werden so durch die Verwaltung für den Einzelnen konkretisiert, ohne dass ein\nSchuldvorwurf erhoben wird. Das Risiko der Unkenntnis oder der Fehleinschätzung\nvon Rechtspflichten angesichts der jeweiligen Umstände wird dem Bürger damit weitgehend genommen.\n\n Diese rechtsstaatliche Funktion des Verwaltungsakts ist gerade in Bezug auf die         122\nhier in Rede stehenden Pflichten - unbeschadet der erst im Hauptsacheverfahren zu\nentscheidenden Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit - von Bedeutung. Denn diese\nsind vom Gesetzgeber teils detailgenau ausdifferenziert, teils konkretisierungsbedürftig offen ausgestaltet und setzen damit fachliche Kenntnisse oder adäquate Si-\n\n\n                                         18/26\n\ntuationseinschätzungen voraus. Dass sich darüber Unsicherheiten und Fehleinschätzungen hinsichtlich der im Einzelfall geltenden Anforderungen auch für Bürger ergeben können, die sich rechtstreu verhalten wollen, liegt nicht fern. So bezieht sich die\nPflicht zur Angabe von Ort, Zeit, Thema sowie Namen des Veranstalters bei einer\nEinladung oder Bekanntgabe auf jede öffentliche Versammlung ab zwei Personen,\nunabhängig davon, ob sie klein oder groß ist, im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, spontan oder geplant abgehalten wird (Art. 3 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1\nBayVersG). Jede offene Einladung zu einem politischen Stammtisch seitens einer\nStudentengruppe oder zu einer öffentlichen Diskussion in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kann hiervon betroffen sein. Auch wenn die erforderlichen Angaben\nfür sich gesehen einfach sind, kann die Frage, was als Einladung oder Bekanntmachung zu qualifizieren ist, welche Genauigkeit erforderlich ist oder wie die Angaben bei zeitgemäßen Formen der elektronischen Kommunikation - wie SMS - zu\ngewährleisten sind, ernsthaft fraglich sein. Vielfach werden sich Veranstalter - bei denen keine Verwaltungsrechtskenntnisse vorausgesetzt werden können - solche Fragen überhaupt nicht stellen. Entsprechendes gilt für die Anzeigepflichten des Art. 13\nAbs. 1 BayVersG und die in Bezug genommenen Anforderungen des Absatzes 2.\nWann Angaben etwa zum beabsichtigten Ablauf der Versammlung vollständig sind\n(Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) oder wann unverzüglich mitzuteilende Änderungen rechtzeitig\nübermittelt werden (Abs. 2 Satz 3), ist wertungsabhängig und konkretisierungsbedürftig. Erst recht beruhen die Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3\nBayVersG auf unsicheren Einschätzungen. Was „geeignete Maßnahmen“ sind, um\n„Gewalttätigkeiten“ „aus der Versammlung heraus“ zu „verhindern“, und wann eine\nVersammlung mangels Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, ist von schwierigen\nBewertungen in oftmals unübersichtlichen, volatilen und emotionsgeladenen Situationen abhängig. Nichts anderes gilt für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu\nbeiträgt, dass die Versammlung ein bestimmtes Erscheinungsbild mit einschüchternder Wirkung erhält. Dabei wird die Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Pflichten nicht\ndadurch gemindert, dass das Gesetz seiner Begründung nach vor allem auf die extremistischen Spektren abzielt (vgl. Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung,\nLTDrucks 15/10181, S. 1 f.). Eine Anknüpfung daran, ob Versammlungen links- oder\nrechtsradikales Gedankengut verbreiten, ist sowohl für die Schaffung als auch für\ndie Auslegung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Vorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen.\n\n Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen diese Pflichten          123\nzur Ordnungswidrigkeit erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht.\nVerbindet sich die Wahrnehmung des Versammlungsrechts in dieser Weise mit einem schwer kalkulierbaren Risiko persönlicher Sanktionen, drohte dies der Inanspruchnahme eines elementaren demokratischen Kommunikationsgrundrechts die\nUnbefangenheit zu nehmen. Damit verbundene Einschüchterungseffekte wiegen\nauch für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung schwer.\n\n\n\n                                          19/26\n\n Demgegenüber sind die Nachteile einer vorläufigen Außerkraftsetzung der fraglichen Bußgeldbestimmungen nicht von vergleichbarem Gewicht. Zwar entfällt mit ihrer Nichtanwendbarkeit für die Übergangszeit ihre abschreckende Funktion. Die versammlungsrechtlichen Pflichten selbst bleiben durch die Außerkraftsetzung allein der\nBußgeldbewehrung jedoch unberührt. Ebenso wenig wie nach alter Rechtslage drohen diese deshalb in faktischer Hinsicht leerzulaufen. Falls erforderlich sind sie vielmehr weiterhin nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar.\nIm Übrigen kann ihre Verletzung vor allem Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG, gegebenenfalls in Verbindung auch mit Art. 14\nAbs. 1 und 2 BayVersG gewinnen. Die versammlungsrechtliche Grundkonzeption\ndes Gesetzgebers zur Gewährleistung eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Versammlungsrechts wird durch eine Außerkraftsetzung allein der Bußgeldnormen nicht berührt.\n\n  b) Eine vorläufige Außerkraftsetzung auch der den Bußgeldvorschriften zugrunde           125\nliegenden verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote selbst ist demgegenüber nicht geboten. Die strengen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen Gesetze liegen insoweit nicht vor.\n\n  Allerdings sind die Nachteile, die eine vorläufige Anwendbarkeit zur Folge hat, auch     126\ninsoweit noch erheblich: So wird den Veranstaltern die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch die Erweiterung und Formalisierung der Bekanntmachungs- und\nAnzeigepflichten, die nicht nach Größe und Gefahrenpotential der Versammlung unterscheiden, erheblich erschwert. Das gilt insbesondere für den Katalog des Art. 13\nAbs. 1 und 2 BayVersG. Den Bürger trifft danach nicht nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich der äußeren Kerninformationen der Versammlung, sondern auch eine Pflicht\nzur Mitteilung ihres genauen Ablaufs und möglicherweise auch ihres Inhalts. Der Veranstalter kann damit auch inhaltlich hinsichtlich seiner Freiheitswahrnehmung detailliert erklärungspflichtig werden. Weiterhin steht er in der Pflicht, sich zum Zwecke einer behördlichen Geeignetheitsprüfung bereits frühzeitig auf den genauen Ablauf und\nden organisatorischen Rahmen festzulegen und hierbei zahlreiche personenbezogene Daten der Ordner und des Versammlungsleiters mitzuteilen. Auch sind an die von\nsituationsbezogenen Einschätzungen abhängigen Pflichten nach Art. 4 Abs. 3 Bay-VersG, der für den Leiter nicht nur Obliegenheiten, sondern eine echte Ordnungsverantwortung begründet, und nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG Nachteile geknüpft, die\nauch unabhängig von der Bußgeldbewehrung erheblich sind. Sollten sich diese\nPflichten ganz oder zum Teil als verfassungswidrig erweisen, wäre deren vorläufige\nAnwendung ein Nachteil, der die persönliche Wahrnehmung des Grundrechts der\nVersammlungsfreiheit erheblich behinderte und auch eine Beeinträchtigung der demokratischen Funktion des Versammlungsrechts zur Folge hätte.\n\n  Diese Nachteile haben jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie gegenüber den           127\nNachteilen, die mit einer Außerkraftsetzung dieser Vorschriften verbunden wären,\nüberwiegen. Denn mit einer Außerkraftsetzung dieser Normen wäre nicht nur ein vorläufiger Verlust an routinemäßiger Vereinfachung und Effizienzsteigerung durch früh-\n\n\n                                          20/26\n\nzeitige wie vollständige Vorabinformation der Verwaltungsbehörden verbunden, sondern würden zentrale Grundlagen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Friedlichkeit von Versammlungen betroffen. Da das Versammlungsgesetz\ndes Bundes durch eine vorläufige Aussetzung nicht wieder aufleben würde, fehlte\nes dem Bayerischen Versammlungsrecht bis zur Entscheidung über die Hauptsache\nan zentralen Vorschriften, wie etwa schon generell an einer Anzeigepflicht. Damit\nwäre eine sichere Wahrnehmung des Versammlungsrechts zumindest erheblich gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht müsste wenigstens einige der angegriffenen\nVorschriften durch eine gerichtliche Anordnung ersetzen. Das aber kann allenfalls in\nSonderkonstellationen gerechtfertigt sein, die hier nicht gegeben sind. Durch die vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung sind die Nachteile der angegriffenen Vorschriften vielmehr so weit aufgefangen, dass in Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine weitergehende einstweilige Anordnung in Bezug auf\nArt. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten ist.\n\n c) Teilweise Erfolg muss der Antrag hingegen haben, soweit er sich auf Art. 9 Abs. 2     128\nund 4 BayVersG erstreckt. Eine Folgenabwägung ergibt hier, dass die Nachteile einer vorläufigen Anwendbarkeit die Nachteile einer - sachlich beschränkten - vorläufigen Außerkraftsetzung überwiegen.\n\n  aa) Die Nachteile der uneingeschränkten vorläufigen Anwendbarkeit von Art. 9            129\nAbs. 2 und 4 BayVersG sind gravierend: Bei jeder Versammlung muss jeder Teilnehmer damit rechnen, dass das gesamte Geschehen an eine Leitstelle übermittelt und\nzugleich aufgezeichnet wird. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG erlaubt zunächst Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) von jeder Versammlung unabhängig von deren Größe und Gefahrenpotential, auch in geschlossenen Räumen, soweit dies nur dem Ziel der „Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“ dient. Dass\naus dieser Zielsetzung irgendeine tatbestandliche Begrenzung folgt oder folgen soll,\nist nicht ersichtlich. Auch die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9\nAbs. 2 Satz 2 BayVersG ist der Polizei praktisch immer erlaubt. Die gesetzliche Maßgabe, nach der die Übersichtsaufzeichnung zur „Auswertung des polizeitaktischen\nVorgehens“ erforderlich sein muss, begrenzt diese Befugnis nicht, da eine Auswertung des Polizeieinsatzes als solche rechtlich immer zulässig und auf eine Fixierung\nder Aufnahmen notwendigerweise auch angewiesen ist. Der Sache nach ermächtigt\nArt. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten\nVersammlungsgeschehens.\n\n  Dabei ist die Anfertigung solcher Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen            130\nStand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da auch in\nÜbersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl. Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 236; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 245 f., 252; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372;\nKöhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a\n\n\n                                         21/26\n\nRn. 3, 8). Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich\nsind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne\nPersonen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht.\n\n  Eine so weite Befugnis zur Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge unabhängig von einem\nzu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich\nüberdies um sensible Daten. In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte\n- möglicherweise emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und\ngeeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in\ndieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken.\nDenn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die\nindividuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das\nGemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare\nFunktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger\ngegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65,\n1 <43>).\n\n Die Schwere des Grundrechtseingriffs einer anlasslosen Datenerhebung nimmt dabei mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der\nBetroffenen zu (vgl. BVerfGE 120, 378 <403>). Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG hegen\ndie sich insoweit ergebenden Nachteile nur begrenzt ein. Zwar ist eine Identifikation\neinzelner Personen nur zulässig, wenn die strengeren Voraussetzungen des Art. 9\nAbs. 1 BayVersG vorliegen (Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayVersG), so dass, soweit es um\ndie Auswertung der Aufzeichnungen zu Zwecken des polizeitaktischen Vorgehens im\ndirekten Zusammenhang mit der aufgenommenen Versammlung geht, die Nutzung\nder Daten und damit der Nachteil für den Einzelnen begrenzt gehalten wird. Die maßgebliche Belastung der Übersichtsaufzeichnungen liegt jedoch darin, dass die gesamten Versammlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 4 BayVersG auch über die konkrete\nVersammlung hinaus verfügbar gehalten werden, unter Umständen sogar zeitlich unbegrenzt. Die Übersichtsaufzeichnungen werden damit zu einem Datenvorratsspeicher, auf den über die Aufarbeitung des aufgezeichneten Versammlungsgeschehens\nhinaus allgemein zur Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr bei künftigen Versammlungen zurückgegriffen werden kann. Auch nachträglich kann damit eine zunächst unauffällige Teilnahme an einer Versammlung aufgegriffen, neu interpretiert und zum Anknüpfungspunkt weiterer Maßnahmen gemacht werden, ohne\n\n\n\n                                        22/26\n\ndass dieses gesetzlich klar und sachhaltig begrenzt würde. Sachlich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Daten in Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayVersG nur indirekt im Rahmen der Löschungspflicht bezüglich dieser Daten aufgeführt, nicht aber\neigens näher geregelt. Sie erstrecken sich dabei insbesondere auf die Strafverfolgung ganz allgemein. Zeitlich erlaubt das Gesetz die Speicherung und den Rückgriff auf Übersichtsaufzeichnungen zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens\nund zu Zwecken der Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren bis zu einem Jahr ab Entstehung, zu Zwecken der Strafverfolgung sogar noch darüber hinaus (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayVersG; siehe auch §§ 483 ff. StPO). Unbegrenzt\ngespeichert werden können Übersichtsaufzeichnungen überdies zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung und damit nach freiem Ermessen der Behörde. Die\nIdentifizierung einer abgebildeten Person ist insoweit zwar auf ein Jahr beschränkt.\nEine solche allein auf die Datennutzung bezogene Befristung hebt die durch die unbefristete Speicherung begründete Beeinträchtigung des Betroffenen jedoch nicht\nauf. Denn technisch bleiben die Daten verfügbar, und trotz der hindernisfreien Identifizierbarkeit von Einzelpersonen in Übersichtsaufzeichnungen sieht das Gesetz hiergegen eine nachvollziehbare und strukturelle Sicherung nicht vor. Angesichts der\nStreubreite der erhobenen Daten trägt dies dazu bei, dass sich hierdurch das Risiko des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens verfestigen kann (vgl.\nBVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>; 120, 378 <402>).\n\n  Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, führt zu durchgreifenden\nNachteilen. Die vorläufige Hinnahme hierdurch begründeter Einschüchterungseffekte\nhat im Rahmen der Folgenabwägung auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe höheres Gewicht als die Nachteile einer einstweiligen Außerkraftsetzung dieser Vorschriften. So sind die Nachteile eines teilweisen Verzichts auf Übersichtsaufzeichnungen für die Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens jedenfalls dann\nvon geringerem Gewicht, wenn von einer Versammlung keine erheblichen Gefahren\nausgegangen sind. Auch der vorläufige Verlust der Nutzungsmöglichkeit der Aufzeichnungen für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, für die auch auf viele andere\nMittel zurückgegriffen werden kann, wiegt die Nachteile der anlasslosen Datenbevorratung nicht auf. Dasselbe gilt aber auch für den - vom Gesetzgeber selbst nicht als\nZiel, sondern nur als Anschlussnutzungseffekt vorgesehenen - Rückgriff auf die\nÜbersichtsaufzeichnungen für die Strafverfolgung und die Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren. Diese Aufgaben haben nicht schon allgemein ein\nsolches Gewicht, dass deshalb über Art. 9 Abs. 1 BayVersG hinaus mit Hilfe von\nÜbersichtsaufzeichnungen vorsorglich alle Versammlungen aufgezeichnet werden\nkönnen und damit die Daten auch all derer vorrätig gehalten werden dürfen, deren\nVerhalten hierzu keinerlei Anlass gegeben hat. Im Übrigen lässt ein Verzicht auf anlasslose Übersichtsaufzeichnungen die allgemeinen Befugnisse der zuständigen Behörden unberührt.\n\n\n\n                                         23/26\n\n  bb) Angesichts der besonders strengen Anforderungen an die vorläufige                134\nAußerkraftsetzung von Gesetzen ist allerdings nicht eine vollständige Außerkraftsetzung des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG geboten. Für eine vorläufige Regelung reicht\nes - in Anknüpfung an die herrschende Auffassung zu § 12a VersG (vgl. Brenneisen/\nWilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 237; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 246; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und\nVersammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8; Hase, in: Ridder/Breitbach/Rühl/\nSteinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 12a Rn. 21; Kniesel/Poscher, in: Lisken/\nDenninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372) - aus, die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG unter die\nBedingungen des Art. 9 Abs. 1 BayVersG zu stellen. Übersichtsaufzeichnungen sind\ndanach nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,\ndass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung ausgehen. Im Ergebnis können bei Versammlungen, von denen nach diesen Maßstäben eine Gefahr ausgeht, mittels Übersichtsaufzeichnungen auch die\nBilddaten von rechtstreuen Versammlungsteilnehmern erhoben werden. Dies bleibt\nein gewichtiger Nachteil, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch\nim Respekt vor dem Gesetzgeber hinzunehmen. Durch die einstweilige Anordnung\nist jedoch sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht fürchten müssen, ihre Teilnahme\nwerde über die konkrete Versammlung hinaus anlasslos festgehalten, und dass die\nDaten nicht für Zwecke genutzt werden, die mit der Versammlung in keinem Zusammenhang stehen. Es ist deshalb anzuordnen, dass eine Auswertung der Daten unverzüglich zu erfolgen hat. Soweit die Daten nach dieser Auswertung nicht in Bezug\nauf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer\nGefahren nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayVersG benötigt werden,\nmüssen sie spätestens innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder zumindest irreversibel anonymisiert werden.\n\n  Von deutlich geringerem Gewicht sind demgegenüber die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit nur flüchtiger Natur sind. Möglichen Einschüchterungseffekten durch die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, kommt\nhier nur dann Durchschlagskraft zu, wenn eine durch Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes den jeweiligen Umständen nach von\nvornherein nicht erforderlich ist wie in der Regel in geschlossenen Räumen. Art. 9\nAbs. 2 Satz 1 BayVersG ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder\nUnübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.\n\n  d) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht außer Kraft zu setzen ist schließlich Art. 9 Abs. 3 BayVersG. Zwar erlaubt dieser, wie der Verweis auf Art. 30 Abs. 3\nBayPAG zeigt, unter Umständen auch verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen, wodurch die Einschüchterungswirkung solcher Befugnisse noch-\n\n\n\n                                        24/26\n\nmals verstärkt wird. Denn wenn der Staat verdeckte Maßnahmen gerade dann einsetzt, wenn Bürger von ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und sich mit eigenen Überzeugungen in die demokratische Öffentlichkeit begeben - zugleich unter der Verpflichtung, sich nicht zu vermummen -, ist dies in\nbesonderer Weise geeignet, vom Gebrauch dieses Grundrechts abzuschrecken. Das\ngilt umso mehr, wenn mangels Benachrichtigungspflichten oder Einsichtsmöglichkeiten Rechtsschutz hiergegen praktisch ausgeschlossen ist. Im Hauptsacheverfahren\nwird diese Frage materiell verfassungsrechtlich näherer Prüfung bedürfen. Nach den\nbesonders strengen Anforderungen an die Aussetzung eines Gesetzes ist eine vorläufige Außerkraftsetzung dieser Vorschrift jedoch nicht geboten. Der durch Art. 9\nAbs. 3 BayVersG in Bezug genommene Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayPAG verpflichtet\ndie Behörden, Datenerhebungen grundsätzlich offen zu gestalten. Die Möglichkeit\nverdeckter Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen ist damit gesetzlich als\nenge Ausnahme gefasst. Ihre Handhabung muss dabei der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen und auf eng begrenzte Sondersituationen beschränkt bleiben. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist\ndiese Rechtslage, nicht zuletzt angesichts der insoweit unklaren bisherigen Rechtspraxis unter Geltung des Bundesversammlungsgesetzes, hinzunehmen.\n\n Der Erlass einer darüber hinausgehenden einstweiligen Anordnung ist mangels          137\nDringlichkeit nicht geboten.\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.        138\n\n Die Entscheidung ist zu B.II.2.c) mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.\n\n                                    Hohmann-Papier                                       Bryde\n                                    Dennhardt\n\n                Gaier               Eichberger           Schluckebier\n\n               Kirchhof                                     Masing\n\n\n\n\n                                       25/26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2009 -\n1 BvR 2492/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2009 -\n                1 BvR 2492/08 - Rn. (1 - 139), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20090217_1bvr249208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090217.1bvr249208\n\n\n\n\n                                     26/26\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-17/1-bvr-2492-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 483","ref_norm":"483","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-17/1-bvr-2492-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:00.431757+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-17/1-bvr-2492-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2009-02-17","dockets":["1 BvR 2492/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090217.1bvr249208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090217.1bvr249208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-17/1-bvr-2492-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.\n  2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des\n     Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen\n     müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich\n     nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht\n     in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\n     des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. 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