{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.2bvr230909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-12-29","aktenzeichen":"2 BvR 2309/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2309/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   G...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2009 - 1\n         Vollz (Ws) 520/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 7. Juli 2009 - III StVK 499/\n         09 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Belastung des strafgefangenen Beschwerdeführers mit den gesamten Kosten eines Rechtsstreits, nachdem die Justizvollzugsanstalt seinem Antragsbegehren - jedenfalls in einem wesentlichen Teil - entsprochen und der Beschwerdeführer daraufhin seinen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung für erledigt erklärt hatte.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.\n\n  a) Die Unzulässigkeit scheitert nicht am Fehlen eines geeigneten Beschwerdegegenstandes. Eine gerichtliche Kostenentscheidung kann selbständiger Gegenstand\neiner Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 74, 78 <90>; BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2005 - 1 BvR 328/04 und 1 BvR\n1092/04 -, NJW-RR 2005, S. 936 <937>). Etwas anders gilt zwar, wenn damit in kostenrechtlicher Einkleidung mittelbar Sachfragen zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ngestellt werden, die nicht mehr in zulässiger Weise unmittelbar zum Gegenstand der\nVerfassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.\n\n\n\n                                        1/4\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die angegriffene Kostenentscheidung            4\ndes Landgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht fristgemäß\neingelegt. Der landgerichtliche Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2009\nzugegangen. Die Verfassungsbeschwerde ging erst am 7. Oktober 2009 und damit\naußerhalb der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht ein. Daran ändert der Umstand nichts,\ndass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts zunächst sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben hatte. Gegen diesen Beschluss war\ndie sofortige Beschwerde nicht eröffnet, da der Beschwerdewert von 200 Euro nicht\nerreicht war (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 3 StPO). Dementsprechend war der\nBeschwerdeführer auf seine Anfrage hin vom Landgericht darüber informiert worden,\ndass ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nicht statthaft sei. Indem er\ndennoch, statt unmittelbar gegen den Beschluss des Landgerichts Verfassungsbeschwerde zu erheben, zunächst den Weg der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht gewählt und den Ausgang des betreffenden Verfahrens abgewartet hat,\nhat er die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt. Die Einlegung eines offensichtlich\nunstatthaften Rechtsbehelfs ist nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 91, 93 <106>, stRspr).\n\n c) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, die seine sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen hat, ist sie nicht hinreichend substantiiert.\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Grundrechte dadurch verletzt\nsein sollen, dass das Oberlandesgericht das Rechtsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als unstatthaft behandelt hat.\n\n 2. Der Beschwerdeführer erleidet im Übrigen durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - auch unabhängig von deren Unzulässigkeit - keinen erheblichen\nNachteil.\n\n  Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es nachvollziehbar ist, dass die Strafvollstreckungskammer seine Prozesserklärung als Antragsrücknahme ausgelegt hat, statt\nsie - gemäß ihrem Wortlaut und wie nach den Umständen naheliegend - hinsichtlich\ndes die Wäschezuteilung betreffenden Antragsgegenstandes als erledigt zu betrachten und über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Billigkeit unter Berücksichtigung des Umstandes zu entscheiden, dass die Erledigung eingetreten war,\nweil die Justizvollzugsanstalt insoweit dem Antragsbegehren entsprochen hatte (vgl.\nOLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 Ws 537/99 -, juris; zur Berücksichtigung entsprechender Erledigungsgründe im Verwaltungsprozess gemäß § 161\nAbs. 1 Satz 1 VwGO vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. September 2009 - 20 B\n09.1881 -, juris, m.w.N.). Angesichts des niedrigen festgesetzten Gegenstandswerts\nist der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in finanzieller Hinsicht nicht\nerheblich beschwert. Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag\ndes Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in vertretbarer Weise dahin\nausgelegt hatte, dass er sich nicht nur auf eine veränderte Wäschezuteilung richtete,\n\n\n                                           2/4\n\nsondern auch auf die Möglichkeit, häufiger zu duschen. Jedenfalls insoweit konnte,\nda die Justizvollzugsanstalt an der beanstandeten Beschränkung festhielt, Erledigung also in diesem Punkt nicht eingetreten war, die Prozesserklärung des Beschwerdeführers willkürfrei als Rücknahme mit der Kostenfolge des § 121 Abs. 2\nSatz 1 StVollzG ausgelegt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                8\n\n              Voßkuhle             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Dezember 2009 - 2 BvR 2309/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 2309/09 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091229_2bvr230909.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.2bvr230909\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-29/2-bvr-2309-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-29/2-bvr-2309-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:13.007581+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-29/2-bvr-2309-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-12-29","dockets":["2 BvR 2309/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.2bvr230909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.2bvr230909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.12.2009 – 2 BvR 2309/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-29/2-bvr-2309-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/121","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"121","label":"§ 121 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/161","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"161","label":"§ 161 VwGO","mentions":1},{"id":"StVollzG/120","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"120","label":"§ 120 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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