{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091229_1bvr178109","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.1bvr178109","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-29","aktenzeichen":"1 BvR 1781/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1781/09 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...,\n\ngegen den Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juni 2009 - 27 U 173/08 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\nam 29. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juni 2009 - 27 U 173/08 - verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit\nArtikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Berufung nach einem Obsiegen in der ersten Instanz.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer war als ehemaliger Testamentsvollstrecker vom Erben auf     2\nSchadensersatz wegen einer Veruntreuung des Nachlasses und ungerechtfertigter\nEntnahme eines Testamentsvollstreckerhonorars aus dem Nachlass in Anspruch genommen worden.\n\n a) Für das erstinstanzliche Verfahren war dem Beschwerdeführer auf seine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Landgerichts durch das Kam-\n\n\n\n                                        1/7\n\nmergericht Prozesskostenhilfe gewährt worden. Das Landgericht hatte die Klage in\nder Folge abgewiesen.\n\n b) Für das Berufungsverfahren versagte das Kammergericht dem Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe. Die Verteidigung des Beschwerdeführers gegen das Rechtsmittel des Erben habe bei der gegenwärtigen Prozesslage keine Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO). Die Berufung sei\nzulässig und beim aktuellen Verfahrensstand auch begründet.\n\n  Dem Berufungsführer stehe gegen den Beschwerdeführer der in zweiter Instanz in       5\nHöhe von 137.877,37 € weiterverfolgte Zahlungsanspruch zu. Er ergebe sich aus\n§§ 2218, 667 BGB. Nachdem die Testamentsvollstreckung durch den Beschwerdeführer beendet worden sei, sei dieser verpflichtet, den Nachlass an den Erben beziehungsweise den neuen Testamentsvollstrecker herauszugeben. Einwendungen gegen den Anspruch habe der Beschwerdeführer selbst nachvollziehbar darzulegen,\nwas nicht geschehen sei. Hinsichtlich des von ihm beanspruchten Honorars könne\ndie Frage der Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung dahinstehen. Selbst wenn\nsich der Beschwerdeführer auf die Honorarvereinbarung berufen könne, obliege es\nihm, den Umfang seiner Tätigkeit im Einzelnen darzulegen, was unterblieben sei. Der\nSenat verkenne nicht, dass bei einem Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB der\nErbe die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers trage.\nHierauf komme es aber dann nicht an, wenn sich - wie hier - aus dem Vortrag der\nParteien bereits ergebe, dass der Testamentsvollstrecker den nach Abschluss seiner\nTätigkeit bei ihm rechnerisch vorhandenen Nachlass nicht herausgegeben habe und\ner offenbar nicht in der Lage sei, weitergehende Auszahlungen, Honoraransprüche\netc. zu belegen.\n\n  Es hindere die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht, dass der Beschwerdeführer     6\nin erster Instanz obsiegt und allein der Erbe Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt habe. Zwar sei in der zweiten Instanz dem Berufungsbeklagten\ngrundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Anderes gelte aber dann,\nwenn das erstinstanzliche Urteil offensichtlich falsch sei und daher keinen Bestand\nhaben könne. Ein solcher Fall liege hier vor, denn das Landgericht habe die oben\nskizzierte Verteilung der Darlegungslast verkannt. Die Abweisung der Klage halte der\nSenat zumindest von dem Zeitpunkt an für offensichtlich unrichtig, in dem der Beschwerdeführer einerseits mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 zum Wert der Nachlassgegenstände nach Verkauf vorgetragen habe und andererseits die Verwendung beziehungsweise Auszahlung der Beträge nicht nachvollziehbar darlege. Dass der\nSenat in anderer Besetzung dem Beschwerdeführer auf seine sofortige Beschwerde\nProzesskostenhilfe für die erste Instanz zugesprochen habe, sei insoweit nicht von\nentscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung noch nicht detailliert zum Wert des liquidierten Nachlasses\nvorgetragen. Dies sei erst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 erfolgt.\n\n\n\n                                         2/7\n\n c) Gegen den in der Berufungsverhandlung nicht erschienenen und nicht vertretenen Beschwerdeführer erging daraufhin ein Versäumnisurteil, das ihn zur Zahlung\nvon 137.877,37 € verurteilte.\n\n  2. Mit seiner gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz      8\ngerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n 3. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Gegner des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr\nstatt.\n\n  1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor            11\n(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nRechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE\n81, 347; 92, 122 <124>; 122, 39 <48 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde\nist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit.\n\n  a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet keine vollständige Gleichstellung, aber eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <356>). Danach darf weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und\n-verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden\n(vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>). Der weniger Bemittelte\nmuss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können\nwie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 63, 380 <395>; 122, 39 <49>). Er\nbraucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt\n(vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; 92, 122 <124>; 122, 39 <49>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offengelassen, in welchen Grenzen entgegen dem für sich eindeutigen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglicherweise eine Prüfung der Erfolgsaussichten oder des Mutwillens auch bei dem in der Vorinstanz siegreichen Verfahrensbeteiligten erlaubt oder gar geboten ist (vgl. BVerfGE\n71, 122 <133>). Insbesondere, ob die Prüfung der Erfolgsaussichten erlaubt oder geboten ist, wenn sich das angefochtene Urteil als eindeutige Fehlentscheidung erweist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl.\n\n\n                                         3/7\n\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 1990 - 2 BvR\n1631/88 -, juris).\n\n  b) Auch die vorliegende Verfassungsbeschwerde zwingt nicht zur Entscheidung, ob       14\neine derartige Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO verfassungsrechtlich zulässig ist.\n\n  Selbst wenn man davon ausginge, dass die Auslegung der Gerichte, wonach offensichtlich fehlerhafte Urteile grundsätzlich keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel erfordern, verfassungsrechtlich Bestand haben könnte, verkennt das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten\nRechtsschutzgleichheit grundlegend. Denn es entfernt sich in seiner Rechtsanwendung so weit von dem § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wonach mit dem Obsiegen in der Vorinstanz eine gewisse Erfolgsaussicht auch\nfür die nächste Instanz erwiesen ist (vgl. BVerfGE 71, 122 <132>), dass der Beschwerdeführer von der Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise ausgeschlossen wird.\n\n Das Kammergericht lehnt die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz trotz § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten der\nRechtsverteidigung ab, weil das Landgericht die Darlegungslast verkannt habe. Zu\neiner vom Landgericht abweichenden Beurteilung der Darlegungslast kommt es jedoch allein deshalb, weil es die Voraussetzungen einer vom Landgericht nicht angesprochenen Anspruchsgrundlage bejaht.\n\n  aa) Diesbezüglich kann offenbleiben, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dem     17\nRechtsmittelgegner in der zweiten Instanz wegen einer aus dem Übersehen einer\nAnspruchsnorm folgenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit Prozesskostenhilfe zu\nversagen. Zum einen begründet das Kammergericht seine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht damit, dass das Erstgericht eine offensichtlich einschlägige Anspruchsgrundlage übersehen hätte. Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das\nKammergericht selbst - allerdings in anderer Besetzung - in seinem Beschluss, durch\nden es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren\ngewährt hatte, einen Herausgabeanspruch nicht angesprochen hatte. Das Kammergericht beruft sich in der hier angegriffenen Entscheidung zwar darauf, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt (der Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch) noch nicht detailliert zum Wert des liquidierten\nNachlasses vorgetragen habe, sondern dies erst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 erfolgt sei. Allerdings hatte der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits dieselbe Aufstellung zu den Nachlasswerten als Anlage beigefügt, die auch\ndem Schriftsatz vom 23. Mai 2008 beilag. Damit waren bereits bei der Entscheidung\nüber die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren jene Unterlagen vorgelegt, die das Kammergericht nach den\n\n\n\n                                         4/7\n\nGründen der hier angegriffenen Entscheidung für maßgeblich ansieht.\n\n  bb) Dass sich die Verteilung der Darlegungslast zwischen dem Berufungskläger              18\nund dem Beschwerdeführer änderte, war lediglich die logische Folge des Austausches der Anspruchsgrundlage und kein offenkundiger Fehler des Landgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Darlegungslasten. Denn das Landgericht hatte die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der geprüften Anspruchsgrundlage\neinfachrechtlich zutreffend beurteilt, wovon auch das Kammergericht ausgeht. Darauf soll es nach Ansicht des Kammergerichts allein wegen der Erfüllung der Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nicht ankommen.\n\n  Aus Sicht einer besonnenen Prozesspartei wäre es unter diesen Umständen jedoch            19\nnicht unvernünftig gewesen, das Kostenrisiko einer erfolglosen Verteidigung gegen\ndie Berufung auf sich zu nehmen. Sie hätte bei ihrer Entscheidungsfindung nicht nur\nberücksichtigt, dass sie in erster Instanz ein für sich günstiges Urteil erstritten hatte\nund ihr das Kammergericht, wenn auch in anderer Besetzung, für das erstinstanzliche Verfahren auf ihre Beschwerde hin Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg habe. Um trotz der nunmehr\nvertretenen Auffassung des Kammergerichts eine Klageabweisung zu erreichen, hätte sie mit der Verteidigung gegen die Berufung auch erstmalig die Möglichkeit ergreifen können, auf die nach Ansicht des Kammergerichts ihr obliegende Darlegungslast\nmit entsprechendem Parteivortrag zu reagieren.\n\n  cc) Das Kammergericht durfte von Verfassungs wegen daher nicht nach Austausch             20\nder Anspruchsgrundlage die Erfolgsaussichten der Berufung prüfen und darauf abstellen, dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Vielmehr hätte es unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht dem Beschwerdeführer zur Wahrung der\nRechtsschutzgleichheit erst die Möglichkeit einräumen müssen, im Berufungsverfahren auf diese geänderte Rechtsansicht zu reagieren und entsprechend der abweichenden Verteilung der Darlegungslast Einwendungen gegen einen Herausgabeanspruch vorzubringen.\n\n Dem steht nicht entgegen, dass das Kammergericht im angegriffenen Beschluss                21\nannahm, der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage, weitergehende Auszahlungen, Honoraransprüche etc. zu belegen. Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, der nach Ansicht des Kammergerichts bestehenden Darlegungslast bereits\nim Prozesskostenhilfeverfahren zu genügen, da die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Berufung aus den dargelegten Gründen nicht zu prüfen war.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung, die auf dem Verfassungsverstoß beruht, ist aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in\nVerbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                           5/7\n\n3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   23\n\n              Papier                Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                      6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091229_1bvr178109.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091229.1bvr178109\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091229_1bvr178109.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-29/1-bvr-1781-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2218","ref_norm":"2218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091229_1bvr178109.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091229_1bvr178109.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-29/1-bvr-1781-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091229_1bvr178109.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:12.399715+00:00"}}