{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr273808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-21","aktenzeichen":"1 BvR 2738/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2738/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder V... Europe Transmission GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß,\n                    E.-T.-A.-Hoffmann-Straße 12, 53113 Bonn -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 - KVR 39/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs.\n\n  1. Unter der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 erfolgte der Zugang Dritter zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem Prinzip des verhandelten Netzzugangs auf der Basis der privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung\nvom 13. Dezember 2001 (sog. VV Strom plus II). Mit dem am 13. Juli 2005 in Kraft\ngetretenen novellierten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) wird europäischen Richtlinien folgend der Wechsel zum\nSystem eines staatlich regulierten Netzzugangs vollzogen. Entgelte für den Netzzugang bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung\ndurch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung\n(StromNEV) entsprechen.\n\n Nach dem - inzwischen außer Kraft getretenen - § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der\nStromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober\n\n\n\n                                        1/15\n\n2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen\ngesetzlichen Regelungen galt die Regelung des § 23a Abs. 5 EnWG entsprechend.\nDanach können bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat        4\nihren Sitz in Berlin. Sie betreibt das Stromübertragungsnetz in den Bundesländern\nBerlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von\nder V... Europe Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile sind zu 100 % in Besitz der V... AB mit Sitz in Stockholm. Die V... AB gehört vollständig dem schwedischen Staat. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der V... Europe AG und der Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 2005 gekündigt.\n\n  Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am            5\n31. Oktober 2005, beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 6. Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten\nNetzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der\nZeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu\nberücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Als Mehrerlöse wurden dabei die Erlöse verstanden, die sich aus dem Vergleich der seit dem 1.\nNovember 2005 von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Erlöse mit den geringeren Erlösen ergeben, die sie erzielt hätte, wenn ihr Entgeltsystem bereits ab diesem Zeitpunkt den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung entsprochen hätte.\nZur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, gemäß § 32 Abs. 2 StromNEV in\nVerbindung mit § 118 Abs. 1b EnWG (in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden\nFassung) bestehe spätestens seit dem 29. Oktober 2005 die formelle und materielle\nVerpflichtung zur Bestimmung der Netzentgelte auf Basis von § 21 EnWG in Verbindung mit der Stromnetzentgeltverordnung. Von diesem Zeitpunkt an seien die Netzentgelte ausschließlich kostenorientiert zu bilden. Zwar bestimmten § 118 Abs. 1b,\n§ 23a Abs. 5 EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV im Ergebnis, dass die Netzbetreiber\nihre bisherigen Entgelte bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde beibehalten könnten. Hierin könne aber nicht die Aussage gesehen werden, dass den\nNetzbetreibern die so erzielten Erlöse auch materiell zustünden. Soweit sich aus dem\ngenehmigten Entgelt ergebe, dass nach Ablauf der Antragsfrist des § 118 Abs. 1b\nSatz 1 EnWG überhöhte Entgelte vereinnahmt wurden, seien diese kostenmindernd\nzu berücksichtigen. Die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Mehrerlöses\nergebe sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 9, 11 StromNEV.\n\n Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hob das Oberlandesgericht die Auflage zur Saldierung der Mehrerlöse auf. Die Genehmigung könne zwar unter Auflagen\nergehen. Die hier erlassene Auflage lasse sich aber nicht auf die Erwägung stützen,\n\n\n                                          2/15\n\ndass § 118 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit § 23a Abs. 5 EnWG nur ein formelles\n„Beibehalten“, nicht aber ein materielles „Behalten“ erlaube.\n\n  Mit Beschluss vom 14. August 2008 gab der Bundesgerichtshof der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, soweit dieser die Anordnung der Mehrerlössaldierung aufgehoben hatte.\nDie Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, die in der Übergangsphase zwischen dem ersten Genehmigungsantrag und der ersten Entgeltgenehmigung vereinnahmten Entgelte auch insoweit behalten zu dürfen, als sie nach den materiellen Entgeltmaßstäben der Stromnetzentgeltverordnung überhöht waren. Nach § 118\nAbs. 1b EnWG und § 32 Abs. 2 Satz 1 StromNEV habe sich die Höhe der zulässigen\nNetzentgelte ab dem 29. Oktober 2005 nach den Vorgaben dieser Vorschriften bestimmt. § 23 Abs. 5 Satz 1 EnWG lasse sich nicht entnehmen, dass der Netzbetreiber bis zur Entscheidung über den Antrag vereinnahmte Entgelte auch insoweit endgültig behalten dürfe, als sie über die entsprechend den Vorgaben der\nStromnetzentgeltverordnung genehmigten Höchstpreise hinausgingen. Dies folge\nschon aus der Normsystematik: Regelungsgegenstand des § 23 Abs. 5 Satz 2\nEnWG sei es, die Rechtsbeziehungen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern für\ndie Übergangszeit zwischen Antragstellung und Genehmigung auf eine sichere\nGrundlage und außer Streit zu stellen. Angesichts dessen würde es jedoch einen\nsystematischen Bruch bedeuten, wollte man Satz 1 der Norm so verstehen, dass\nnicht nur eine vorübergehende Regelung, sondern ein endgültiges Behaltendürfen\nbegründet werden solle. Zudem käme in diesem Fall der Rechtzeitigkeit der Antragstellung eine Bedeutung zu, die ihr nach wertender Betrachtung nicht zukommen dürfe. Auch der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 EnWG spreche gegen ein Behaltendürfen. Hätte der Gesetzgeber ein endgültiges Behaltendürfen gewollt, hätte eine\nentsprechend eindeutige Wendung nahe gelegen. Zwar sei § 23a EnWG erst spät im\nGesetzgebungsverfahren mit der Begründung eingefügt worden, dass ein funktionsfähiger Wettbewerb im Energiemarkt einer rechtssicheren Kalkulationsgrundlage für\ndie Netzbetreiber bedürfe. Aus der Entscheidung für die Einführung einer Ex-ante-Genehmigung und dem damit verfolgten Zweck könne aber nicht darauf geschlossen\nwerden, dass den Netzbetreibern auch die Entgelte verbleiben müssten. Gegen ein\nBehaltendürfen spreche ferner, dass der Norm des § 32 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bei\ndieser Auslegung kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr zukäme und die\nenthaltene Verpflichtung der Entgeltgestaltung lediglich Appellcharakter hätte. Da\n§ 23 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine Rückabwicklung des Mehrerlöses in der Beziehung zu\nden Netznutzern ausschließe, habe der erforderliche Ausgleich entsprechend § 9\nStromNEV durch eine periodenübergreifende Saldierung des Mehrerlöses zu erfolgen. Dies könne zwar im Einzelfall zu Ungleichgewichten führen, weil die Lieferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der nächsten Planperiode fortbestehen müssten. Diese Unterschiede seien aber hinzunehmen;\ninsoweit unterscheide sich die Fallgestaltung nicht maßgeblich von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV periodenübergreifend auszugleichen seien. Auch\nin formeller Hinsicht sei die Bundesnetzagentur berechtigt gewesen, die Anordnung\n\n\n                                         3/15\n\nder Genehmigung als Auflage beizufügen. Eine ausreichende Ermächtigung zur Auflagenerteilung bestehe in der Regelung des § 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG. Entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin bestünden gegen die Auflage zur Mehrerlössaldierung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen Art. 14 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot. Es fehle schon an einer Rückwirkung, weil die Regelungen des\nEnergiewirtschaftsgesetzes ebenso wie diejenigen der Stromnetzentgeltverordnung\nbereits zu dem Zeitpunkt galten, ab dem die Bundesnetzagentur die Mehrerlösabschöpfung angeordnet habe.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Als juristische Person des Privatrechts         9\nmit Sitz in Berlin stünden ihr nach Art. 19 Abs. 3 GG die wirtschaftsbezogenen\nGrundrechte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG zu. Dem stünde nicht entgegen, dass\n100 % ihrer Anteile durch den schwedischen Staat gehalten würden. Zwar habe das\nBundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Grundrechtsfähigkeit einer\njuristischen Person des Privatrechts verneint, wenn 100 % der Anteile in staatlichen\nHänden lägen und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen würden. Allerdings beruhten diese Entscheidungen letztlich auf dem so genannten Konfusionsgedanken, dass der Staat nicht zugleich durch die Grundrechte berechtigt und verpflichtet werden könne. Vorliegend greife dieser Gedanke jedoch schon deshalb nicht, weil\nes nicht um eine Beteiligung des deutschen Staates gehe. Zudem habe der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im so genannten Telekom-Beschluss vom 14.\nMärz 2006 (BVerfGE 115, 205 <227 f.>) die Beteiligung des Staates ausdrücklich als\nunerheblich für die Frage der Grundrechtsfähigkeit bezeichnet.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.                                           10\n\n aa) Die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs bestätigte rückwirkende Anordnung der Mehrerlössaldierung stelle einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12\nAbs. 1 GG) dar. Sie verwehre der Beschwerdeführerin im Nachhinein, ihre Netzentgelte so zu bilden, wie es der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung\nvon Netzzugangsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung (VV Strom II plus) entsprochen hätte. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil er\nohne Ermächtigungsgrundlage und zudem unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erfolgt sei. Eine eindeutige, ausdrückliche Rechtsgrundlage fehle; eine solche\nsei weder in den Normen des Energiewirtschaftsgesetzes noch in der Stromnetzentgeltverordnung enthalten. Die angegriffene Entscheidung setze sich auch nicht damit\nauseinander, ob eine Ermächtigungsgrundlage vorliege und welche Normen insoweit\nheranzuziehen seien. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs verblieben bei der\neinfachrechtlichen Auslegung von § 118 Abs. 1b, § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG sowie\n§ 32 Abs. 2 StromNEV und der Frage des materiellen Behaltendürfens der Mehrerlöse. Damit werde aber die verfassungsrechtliche Dimension des Defizits einer Er-\n\n\n\n                                           4/15\n\nmächtigungsgrundlage nicht erfasst, denn die Frage des „materiellen Behaltendürfens“ sei strikt von der Frage der gesetzlichen Befugnis zur Anordnung der Mehrerlössaldierung zu unterscheiden. Selbst wenn also die Frage des materiellen Behaltendürfens im Sinne der Auslegung des Bundesgerichtshofs zu beantworten wäre,\nwäre damit noch keine Aussage über die Anordnungsbefugnis zur Mehrerlössaldierung getroffen.\n\n  Dass eine Ermächtigungsgrundlage fehle, offenbare schließlich auch der angegriffene Beschluss, indem er darauf abstelle, dass es sich anböte, die erzielten Mehrerlöse wie sonstige Erträge nach § 9 StromNEV zu behandeln. Eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV verbiete sich aber, denn es fehle bereits an einer\nRegelungslücke. Dies zeige die gesetzgeberische Gesamtentscheidung der Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung, die eine rückwirkende Mehrerlössaldierung nicht vorsähen. Eine Heranziehung der §§ 9,\n11 StromNEV verbiete sich auch deshalb, weil die Verordnungsermächtigung des\n§ 24 EnWG keine Ermächtigung für eine rückwirkende Mehrerlössaldierung enthalte.\nDer Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss entgegen dem Rechtsstaatsprinzip das Unklarheitenrisiko einseitig der Beschwerdeführerin aufgebürdet, indem er\nfestgestellt habe, dass es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedurft hätte,\nwenn ein Behaltendürfen gewollt gewesen wäre. Schließlich stehe der erweiternden\nAuslegung durch die angegriffene Entscheidung wegen der großen wirtschaftlichen\nBedeutung auch die Wesentlichkeitstheorie entgegen.\n\n  Darüber hinaus verstoße der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot bzw. den gebotenen Vertrauensschutz. Die rückwirkende Anordnung zur Mehrerlössaldierung stelle eine echte Rückwirkung dar, weil der Übergangszeitraum einen abgeschlossenen Tatbestand bilde.\nDie Rückwirkung sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf das Behaltendürfen des Mehrerlöses vor dem Hintergrund der\ngesetzlichen Normierungen schutzwürdig. Sie habe keine Rückstellungen gebildet;\nvielmehr habe sie ihr Vertrauen durch Investitionen in das Netz umgesetzt. Erst in einem Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2006 sei ihr die Absicht der Bundesnetzagentur eröffnet worden. Auch bei der Annahme einer unechten Rückwirkung käme kein\nanderes Ergebnis in Betracht, weil ihr Vertrauen angesichts der hohen Belastung\nschutzwürdiger sei als das mit der Maßnahme verfolgte Gemeinwohlziel.\n\n bb) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der Übergangsphase erzielten Netzentgelte gehörten zu ihrem Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Der Eingriff in dieses Recht sei aus den bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG erörterten Gründen\nnicht zu rechtfertigen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre An-\n\n\n                                         5/15\n\nnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Jedenfalls ist für eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin nichts ersichtlich.\n\n 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits unzulässig ist.\n\n  Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Darunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von\nGrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig, ist (vgl.\nBVerfGE 39, 302 <312> m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt dienen (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21,\n362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Juristische Personen als\nGrundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller\nGrundrechte einzubeziehen, ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und\nBetätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist (vgl. BVerfGE\n21, 362 <369>; 61, 82 <101>; 68, 193 <205 f.>; 75, 192 <195 f.>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund\njedenfalls dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl.\nBVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>).\n\n Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um eine inländische juristische           18\nPerson, die ihren Sitz im Inland hat (vgl. BVerfGE 21, 207 <209>). Die Anteile an der\nBeschwerdeführerin werden jedoch letztlich vollständig vom schwedischen Staat gehalten. Hiernach könnte die Bildung und Betätigung der Beschwerdeführerin ebenso\nwenig als Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen angesehen werden,\nwie dies grundsätzlich bei juristischen Personen der Fall ist, die vollständig von einem deutschen Hoheitsträger beherrscht werden.\n\n  2. Die damit aufgeworfene Frage nach der Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil einer Annahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls ihre fehlende Begründetheit entgegensteht.\n\n  a) Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Schutz der Berufsfreiheit             20\n(Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, wird sie durch die angegriffene Entscheidung nicht\nin diesem Grundrecht verletzt.\n\n  aa) Die Anordnung der nachträglichen Mehrerlössaldierung, die durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, stellt in diesem Fall einen\nEingriff in die Berufsfreiheit dar. Die Berufsfreiheit umfasst auch die Erwerbstätigkeit\nvon Unternehmen, soweit diese eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben,\ndie ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 50, 290 <363 f.>). Sie umschließt auch die\nFreiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Inter-\n\n\n\n                                          6/15\n\nessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 106, 275 <298>). Gesetzliche Vergütungsregeln, Regeln über (Höchst-) Preise und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, die durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem\nEinfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285\n<321>; 101, 331 <347>; 106, 275 <299>). Um einen solchen Eingriff handelt es sich\nbei der durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs bestätigten Anordnung der Mehrerlössaldierung. Sie verhindert nachträglich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Netzzugangsleistung im Übergangszeitraum eine Vergütung nach\nden ihr günstigeren Grundsätzen der Verbändevereinbarung nicht nur erhalten, sondern auch behalten kann. Gleichzeitig beeinträchtigt die Verpflichtung zur zukünftigen Verrechnung des errechneten Mehrerlöses das Recht der Beschwerdeführerin,\ndie nach materiellem Preisbildungsrecht des Energiewirtschaftsgesetzes sonst möglichen Preise auszuschöpfen.\n\n bb) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung (1),\nhält auch den inhaltlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand (2) und verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des\nVertrauensschutzes (3).\n\n (1) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur   23\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, das Umfang und Grenzen des Eingriffs\ndeutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind (vgl.\nBVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>; 82, 209 <224>).\n\n  Eine ausdrückliche Regelung zur Saldierung des im Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigungserteilung erzielten Mehrerlöses enthält weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die auf der Grundlage von § 24 EnWG ergangene Stromnetzentgeltverordnung. Dies machen sowohl die hier zugrunde liegende Entscheidung\nder Bundesnetzagentur als auch der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs deutlich, indem diese auf die Systematik der einschlägigen Normen abstellen\nund letztlich auf eine entsprechende Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung\nzurückgreifen.\n\n  Das Fehlen einer ausdrücklichen normativen Regelung bedeutet aber nicht notwendig, dass eine die Berufsausübung einschränkende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen müsste (vgl. BVerfGE 37, 67\n<77>; 54, 224 <234 f.>, 80, 269 <279>, 82, 209 <224 f.>; 108, 150 <159 f.>). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und -\nfortbildung bei Einschränkungen der freien Berufsausübung allgemein und abschließend festzulegen. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des\nGesetzes folgt kein Verbot für den Richter, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche\nLücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. BVerfGE 108,\n\n\n\n                                         7/15\n\n150 <160>). Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl\nder hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92>). Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle,\nauch soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2\nund Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung\ndie gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl.\nBVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <258>).\n\n Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die angegriffene Entscheidung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung der Vorschriften des\nEnergiewirtschaftsgesetzes wird zwar von der Mehrheitsmeinung im juristischen\nSchrifttum nicht geteilt (a). Sie bewegt sich jedoch im Rahmen herkömmlicher\nRechtsfindung (b) und setzt sich nicht über die hinreichend erkennbare Grundentscheidung des Gesetzgebers hinweg (c).\n\n  (a) Eine rückwirkende Mehrerlösabschöpfung wird im juristischen Schrifttum mehrheitlich wegen des Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage als unzulässig angesehen. Eine Unterscheidung zwischen rein formellem Beibehalten und\nmateriellem endgültigen Behaltendürfen sei weder dem Wortlaut von § 118 Abs. 1b,\n§ 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG noch der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes\noder der Gesetzesbegründung zur Novellierung des Gesetzes zu entnehmen (vgl.\nBüdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2006, S. 60 bis 73; Greinacher/\nHelmes, NVwZ 2008, S. 12 <17>; Mayen, RdE 2008, S. 314 <317 f.>; IR 2006, S.\n170 ff.; Becker/Boos, ZNER 2006, S. 297 <298>; Tschentscher, Festlegung von\nStromnetzentgelten in Deutschland und Österreich, 2009, S. 70 ff.; Britz, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2008, § 23a Rn. 25; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - Kart W 1/06 -, RdE 2007, S. 123 <125>; anders jedoch: Ortlieb, N&R 2006, S. 145 <146 ff.>; Weyer, RdE 2008, S. 330 <333 f.>). Die\nmaßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung liegt nach dieser Ansicht in der\nSchaffung eines Systems der behördlichen ex-ante-Einzelfallkontrolle durch die Einführung der Genehmigungspflicht nach § 23a EnWG. Der Genehmigung komme\nnach der Regelungssystematik des Energiewirtschaftsgesetzes konstitutive Wirkung\nzu. Erst mit der Genehmigung stünden die Entgelte als Maximalforderungsposten\nfest, erst ab der Genehmigung könnten sie von den Energieunternehmen auch gefordert werden und erst ab diesem Zeitpunkt würden sie daher materiell wie formell „gelten“ (vgl. Dederer, NVwZ 2008, S. 149 <152>; Büdenbender, a.a.O., S. 64).\n\n (b) Gleichwohl bewegt sich der Bundesgerichtshof noch im Rahmen anerkannter               28\nMethoden der Rechtsfindung, wenn er die rückwirkende Mehrerlössaldierung auf eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV stützt und die analoge Heranziehung\ndieser Vorschriften aus dem Regelungszusammenhang der §§ 21, 23a Abs. 5\nSatz 1, § 118 Abs. 1b EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV herleitet.\n\n\n                                          8/15\n\n  (aa) Die Argumentation des Bundesgerichtshofs ist allerdings stark zivilrechtlich geprägt und konzentriert sich sprachlich auf die Prüfung von Ansprüchen, obwohl es\nder Sache nach um die Überprüfung von wettbewerbsbezogenem öffentlichrechtlichem Verwaltungshandeln geht (vgl. dazu Säcker, AöR 130 <2005>, S. 180\n<188>; Masing, in: Lüdemann, Telekommunikation, Energie, Eisenbahn, 2008,\nS. 155 <158 ff.>). Dieser Ansatz führt jedoch nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof\nim Ergebnis die Grundrechtsrelevanz der behördlichen Anordnung verkennt und das\nErfordernis einer Ermächtigungsgrundlage unbeachtet lässt. Hinsichtlich der Höhe\nder zulässigen Netzentgelte stützt sich der Bundesgerichtshof auf die Regelung in\n§ 21 EnWG und auf die zu ihrer Umsetzung ergangene Stromnetzentgeltverordnung,\ndie mit Ablauf des dort bezeichneten Übergangszeitraums unmittelbar die Preisgestaltung bestimmt habe und deren Geltung auch nicht durch § 118 Abs. 1b, § 23a\nAbs. 5 Satz 1 EnWG beschränkt werde. Die Anordnung zur Saldierung der Mehrerlöse stützt der Bundesgerichtshof in formeller Hinsicht auf die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen nach § 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG und in materieller\nHinsicht auf eine analoge Heranziehung von § 9 StromNEV sowie - ergänzend - von\n§ 11 StromNEV.\n\n (bb) Indem der Bundesgerichtshof insbesondere den §§ 21, 23a Abs. 5 EnWG und             30\n§ 32 Abs. 2 StromNEV entnimmt, dass die Netzbetreiber auch im Übergangszeitraum an die materiellen Entgeltgrundsätze des § 21 EnWG gebunden seien und darüber hinausgehende Mehrerlöse nach §§ 9, 11 StromNEV zu saldieren hätten, entwickelt er einen rechtlichen Ansatz, der im Energiewirtschaftsgesetz angelegt ist. Es\nhandelt sich nicht um eine Rechtsfindung, die sich vom Gesetz derart weit löst, dass\nsie nicht mehr mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar\nwäre (vgl. BVerfGE 80, 269 <279>).\n\n  Maßgeblich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Tatsache, dass das            31\nEnergiewirtschaftsrecht in § 21 EnWG unbedingte Entgeltbestimmungsgrundsätze\naufstellt, die unabhängig vom Genehmigungserfordernis bereits für den Übergangszeitraum galten. Diese Auffassung kann sich auf den Wortlaut des § 21 EnWG sowie\ndes § 32 Abs. 2 StromNEV stützen. Die weitere Annahme, dass dieser Grundsatz\nauch durch die nach § 118 Abs. 1b EnWG in Verbindung mit § 23a Abs. 5 Satz 1\nEnWG bestimmte Befugnis zum Beibehalten alter Entgeltsätze während der Übergangsphase nicht in Frage gestellt werde, leitet der Bundesgerichtshof in vertretbarer\nWeise aus der Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 23a\nAbs. 5 EnWG sowie des § 32 Abs. 2 StromNEV ab. Der Wortlaut des § 23a Abs. 5\nSatz 1 EnWG steht dieser Auslegung nicht entgegen; vielmehr ist die Norm der Auslegung zugänglich und bedürftig. Denn § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG beantwortet die\nFrage des dauerhaften Verbleibens von Erlösen nicht; unmittelbar weist der Wortlaut\nder Norm nur einen Bezug zur Höhe der Entgeltsätze und die entsprechenden Verpflichtungen der Netznutzer auf, indem die Möglichkeit bestimmt wird, die genehmigten Entgelte beizubehalten. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte, die Zweifelsfragen, die sich mangels einer ausdrücklichen Regelung bei der\n\n\n\n                                          9/15\n\nGesetzesanwendung stellen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfGE 79, 106 <120>). Zu diesen anerkannten Methoden zählen\nauch die teleologische und die systematische Auslegung, die der Bundesgerichtshof\nvorliegend angewandt hat (vgl. BVerfGE 48, 246 <256 ff.>). Auch der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung des § 118 Abs. 1b in Verbindung mit § 23a\nAbs. 5 Satz 1 EnWG lässt sich kein ausdrücklicher Hinweis entnehmen, der dem\nNormverständnis des Bundesgerichtshofs entgegenstünde. Insbesondere stehen\nGesetzgebungsmaterialien nicht zur Verfügung, weil die Normen erst im Rahmen des\nVermittlungsverfahrens eingefügt wurden.\n\n  Die Befugnis zur Abschöpfung der nach seiner Auslegung unrechtmäßigen Mehrerlöse stützt der Bundesgerichtshof formell auf die Auflagenermächtigung des § 23a\nAbs. 4 EnWG. Die materielle Ermächtigung zur Anordnung der Saldierungsauflage\ngewinnt er aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV. Gegen die\nAnnahme einer vergleichbaren Interessenlage kann die Beschwerdeführerin nicht mit\nErfolg auf die Unterschiedlichkeit der von den Normen erfassten und der hier behandelten Erlöse verweisen. Voraussetzung für eine Analogie ist eine Vergleichbarkeit\nder Interessenlagen, nicht jedoch deren Identität. Die Vergleichbarkeit hat der Bundesgerichtshof vertretbar begründet. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den Fachgerichten angewandten Methoden der\nRechtsfindung auf ihre einfachrechtliche Stichhaltigkeit hin zu kontrollieren (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2006 - 1 BvR\n1168/04 -, juris <Rn. 19>). Die analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV steht\nauch nicht in Widerspruch zur formell-gesetzlichen Grundlage der Stromnetzentgeltverordnung, denn § 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG ermächtigt umfassend zur Festlegung der\nMethoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang. Hierunter fällt auch die\nBerücksichtigung eines zuvor erwirtschafteten Mehrerlöses bei der zukünftigen Entgeltbestimmung. Dass die Beschwerdeführerin andere mögliche Ergebnisse einer\nhistorischen, systematischen und teleologischen Auslegung der angesprochenen\nNormen aufzeigt und für überzeugender hält, vermag nicht die Verfassungswidrigkeit\ndes vom Bundesgerichtshof gefundenen Ergebnisses zu begründen.\n\n (c) Das der Entscheidung zugrunde liegende Normverständnis, wonach auch im            33\nÜbergangszeitraum schon die materiellen Anforderungen an die Netzentgeltbestimmung gemäß § 21 EnWG maßgeblich sind, widerspricht nicht der gesetzgeberischen\nGrundentscheidung. Gleiches gilt für die darauf aufbauende Annahme, das Energiewirtschaftsgesetz sei im Hinblick auf die während des Übergangszeitraums erzielten\nMehrerlöse lückenhaft und deshalb über eine analoge Anwendung der §§ 9, 11\nStromNEV zu ergänzen.\n\n Grundentscheidung der Gesetzesreform war es, in Umsetzung europarechtlicher           34\nVorgaben Wettbewerb durch Netzentgeltregulierung sicherzustellen. Die Entscheidung zur Einführung der ex-ante-Genehmigungspflicht stellt lediglich eine Methodenentscheidung zur Umsetzung dieses allgemeineren Ziels dar. Zwar trifft es zu, dass\ndas im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Konzept ei-\n\n\n                                        10/15\n\nner ausschließlich im Nachhinein erfolgenden behördlichen Einzelfallkontrolle der\nNetzentgelte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch das Konzept der Genehmigungspflicht ersetzt wurde. Die behördliche Entgeltgenehmigung nach § 23a\nEnWG nimmt danach eine bedeutende Stellung im Gefüge der Netzentgeltregulierung ein; sie stellt aber nicht die zentrale Grundentscheidung des gesetzgeberischen\nKonzepts dar.\n\n  Durch die Reform des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 2005 wurde der Paradigmenwechsel weg vom System der verhandelten Netzentgelte und hin zu einem System der regulierten Netzentgelte vorgenommen. Dies diente der Umsetzung der\nRichtlinien 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\n2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (im Folgenden: Elektrizitätsrichtlinie) sowie der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003\nüber gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der\nRichtlinie 98/96/EG. Diese Richtlinien waren beide bereits bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen. Ihr ausdrückliches Ziel ist die Vertiefung des Binnenmarkts im Bereich der\nElektrizitäts- und Gasnetzwirtschaften durch die Förderung von Wettbewerb. Als\nSchlüsselinstrumentarium für die Organisation des Netzzugangs sieht die Elektrizitätsrichtlinie die Regulierung der Netzentgelte vor. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/\n54 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter auf der Basis veröffentlichter Tarife zu gewährleisten. Darüber hinaus\nverpflichtet Art. 20 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/54/EG die Mitgliedstaaten, sicherzustellen,\ndass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor ihrem Inkrafttreten gemäß Art. 23 RL 2003/54/EG genehmigt werden. Als Mindestmaß der Regulierung\nlegt Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a RL 2003/54/EG fest, dass es den Regulierungsbehörden obliegt, die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für\nden Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen einschließlich der Tarife festzulegen. Nach der Elektrizitätsrichtlinie enthält die Regulierung der Netzentgelte somit in jedem Fall eine Form der ex-ante-Kontrolle. Im Übrigen stellt die Elektrizitätsrichtlinie den Mitgliedstaaten aber eine Bandbreite unterschiedlicher\nRegulierungsformen zur Verfügung, die von einer Methodenfestlegung über eine\nkonkrete Methodengenehmigung bis hin zur Einzelfallgenehmigung von Entgelten\nreicht (vgl. Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 2006, S. 85; Schellberg, Die Regulierung der Netzzugangsentgelte nach der EnWG-Novelle, 2007, S. 8 ff.; Britz, in:\nBritz/Hellermann/Hermes, a.a.O., Vorb §§ 20 ff. Rn. 18 ff.; Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 2006, § 23a Rn. 3). Die Einführung einer ex-ante-Genehmigungspflicht, wie\nsie im Laufe des Vermittlungsverfahrens in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde,\nwar somit europarechtlich nicht zwingend vorgegeben. Die Richtlinie überlässt es -\ntrotz des Wortlauts des Art. 23 Abs. 2 RL 2003/54/EG - den Mitgliedstaaten, ob sie\ndie einzelnen Inhalte administrativ oder normativ regeln wollen (Art. 20 RL 2003/54/\nEG). Insofern wirft vor dem Hintergrund des Art. 23 Abs. 2 RL 2003/54/EG auch eine\nabstrakt-generelle Methodenbestimmung durch den Verordnunggeber keine Bedenken auf (vgl. Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1 <Juni 2008>, § 21\n\n\n                                          11/15\n\nRn. 13; Schellberg, a.a.O., S. 10; i.E. auch Herrmann, Europäische Vorgaben zur\nRegulierung der Energienetze, 2005, S. 162; zum „normierenden Regulierungsansatz“ der EnWG-Novelle, Koenig/Kühling/Rasbach, a.a.O., S. 85). Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3917, S. 61) dient die Verordnungsermächtigung des\n§ 24 EnWG der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Elektrizitätsrichtlinie (vgl. auch die\nBestimmung des Anwendungsbereichs der Stromnetzentgeltverordnung, § 1 Strom-NEV).\n\n  In § 21 EnWG werden die materiellen Grundsätze für die Netzentgeltbestimmung            36\nfestgehalten. Dieser kann daher als zentrale Norm des neuen Energiewirtschaftsrechts in diesem Bereich angesehen werden (vgl. Salje, a.a.O., § 21 Rn. 1; ähnlich\nKoenig/Kühling/Rasbach, a.a.O., S. 83 f.). Die in § 21 Abs. 1 EnWG niedergelegten\nGrundsätze spiegeln die Leitprinzipien der Elektrizitätsrichtlinie (vgl. Art. 23 Abs. 2\nsowie Erwägungsgrund 6 RL 2003/54/EG) wider und bilden den normativen Ausgangspunkt für die Entgeltregulierung. Für den eigentlichen Vorgang der Entgeltbestimmung hält das Energiewirtschaftsgesetz ein mehrschichtiges System vor: Die\nGrundsätze der Entgeltbestimmung werden in § 21 Abs. 2 EnWG geregelt und durch\ndie Stromnetzentgeltverordnung konkretisiert. Nach § 23a EnWG ist darüber hinaus\neine konkrete Einzelfallkontrolle der Entgelte durch Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich. Der Gesetzgeber hat im Energiewirtschaftsgesetz also zwei\nverschieden intensive Regulierungsformen der von der Elektrizitätsrichtlinie geforderten ex-ante-Kontrolle zur Anwendung gebracht und diese miteinander verknüpft: die\nMethodenfestlegung zur Berechnung der Entgelte in § 21 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Stromnetzentgeltverordnung sowie die Entgeltgenehmigung nach § 23a\nEnWG. Die Entgeltgenehmigung tritt als Einzelfallkontrolle zur abstrakten Methodenkontrolle durch die Vorabnormierung bestimmter Berechnungsmethoden hinzu und\nbaut insoweit notwendig auf dieser auf. Nach den europarechtlichen Wertungen, wie\nsie in Art. 20 und Art. 23 RL 2003/54/EG zum Ausdruck kommen, sind jedoch beide\nMethoden der ex-ante-Regulierung geeignet, den Systemwechsel hin zu regulierten\nNetzentgelten zu vollziehen. Zwar kann der Regulierungsmechanismus der ex-ante-Genehmigung - im Gegensatz zur Regulierung durch Methodenbestimmung - aus\nseiner Konzeption heraus nicht schon für den hier in Frage stehenden Übergangszeitraum zur Anwendung gebracht werden. Der Mechanismus der Genehmigung hat\ndas Instrument der Methodenbestimmung jedoch nicht etwa ersatzlos abgelöst, sondern baut auf diesem auf und ergänzt es. Bereits die Antragstellung setzt die Anwendung der Prinzipien des § 21 EnWG und der Methoden der Stromnetzentgeltverordnung voraus. Insoweit widerspricht es nicht der gesetzgeberischen Konzeption,\nschon während des Übergangszeitraums dem von Anfang an vorgesehenen, einfachen Mechanismus der Regulierung durch Methodenbestimmung Geltung zu verschaffen. Überdies trägt die Betonung des Normbefehls des § 21 EnWG zur Umstellung der Preisgestaltung auch dem Umstand Rechnung, dass die\nElektrizitätsrichtlinie bereits zum 1. Juli 2004 umzusetzen war.\n\n (2) Die Entscheidung hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG        37\n\n\n\n                                         12/15\n\nstand. Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12\nAbs. 1 GG auch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl.\nBVerfGE 54, 224 <235>; 97, 12 <27>; 108, 150 <160>). Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der\nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272 <282>; 71, 183 <196 f.>;\n101, 331 <347>).\n\n Die nach den Grundsätzen des § 21 EnWG regulierte Entgeltbestimmung dient in              38\nUmsetzung europarechtlicher Vorgaben der Öffnung des Netzzugangs für Dritte und\ndamit der Förderung des Wettbewerbs, also vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Mehrerlössaldierung ist\nauch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Indem die nach Maßgabe\nder materiellen Regelungen zu viel vereinnahmten Netzentgeltanteile in der nächsten\nKalkulationsperiode mindernd in Ansatz zu bringen sind, wird den Grundsätzen des\n§ 21 EnWG zur Wirksamkeit verholfen. Die Regelung führt dazu, dass die Umstellung\nauf das System der regulierten Netzentgelte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt\nwirksam wird und für alle Netzbetreiber einheitlich ausfällt. Sie verhindert so Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Ein gleich wirksames milderes\nMittel zur Durchsetzung des beschriebenen Ziels ist nicht ersichtlich. Die getroffene\nRegelung steht zu dem angestrebten Zweck schließlich auch nicht außer Verhältnis.\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Grundsätzen des § 21\nAbs. 2 EnWG die Netzentgelte kostenbezogen zu ermitteln sind und die Netzentgeltregulierung damit trotz bestimmter Einschränkungen grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip folgt (vgl. Siegberg, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft,\nEin Praxishandbuch, 2. Aufl. 2008, S. 679 f.).\n\n (3) Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche          39\nRückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.\nDie verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Rückwirkungsverbot wurden zur Problematik der Rückwirkung von Gesetzen entwickelt. Inwieweit sie auch auf die richterliche Rechtsfortbildung Anwendung finden, bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen\nKlärung.\n\n Es liegt kein Fall der echten Rückwirkung vor, weil nicht nachträglich in einen bereits   40\nabgewickeltenTatbestand eingegriffen wird (vg. BVerfGE 89, 48 <66>). Unabhängig\ndavon, dass die Auflage zur Mehrerlössaldierung erst in einer künftigen Entgeltperiode zum Tragen kommt, wurde der Übergangszeitraum erst durch die Erteilung der\nmit dieser Auflage verbundenen Genehmigung beendet. Darüber hinaus handelt es\nsich bei diesem Übergangszeitraum nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung durch die angegriffene Entscheidung schon nicht um einen\nzeitlich selbständigen Tatbestand, weil er bereits durch die Regelungen des Energie-\n\n\n                                          13/15\n\nwirtschaftsgesetzes bestimmt und rechtlich geprägt wurde und die Genehmigungserteilung nebst Mehrerlössaldierung lediglich Verpflichtungen konkretisiert, die bereits\nfür diesen Zeitraum galten. Aus dem selben Grund dürfte auch kein Fall einer unechten Rückwirkung vorliegen, bei der auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (vgl. BVerfGE 95, 64\n<86>). Vorliegend findet keine nachträgliche Entwertung einer Rechtsposition statt.\nAber selbst wenn der Mehrerlössaldierungsanordnung eine unechte Rückwirkung zukäme, wäre diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes\nschutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut\ndes § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG spricht keineswegs eindeutig und zweifelsfrei für eine\nbestimmte Interpretation. Angesichts dieser Auslegungsspielräume bezüglich der gerade erst neu geschaffenen „Beibehaltensregel“ konnte sich die Beschwerdeführerin\nnicht darauf verlassen, dass die von ihr favorisierte Interpretation sich durchsetzen\nwürde.\n\n  Zudem ist eine Manifestation ihres Vertrauens durch die Beschwerdeführerin weder       41\nhinreichend dargetan noch erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin auf Investitionen in das Netz verweist, ist nicht erkennbar und auch nicht konkret vorgetragen, inwieweit dafür tatsächlich ihr Verständnis des § 23 Abs. 5 Satz 1 EnWG kausal war,\ninwieweit die Investitionen, zu denen die Beschwerdeführerin ohnehin nach § 2 Abs.\n1 EnwG verpflichtet gewesen sein könnte, also anderenfalls unterblieben wären.\nAuch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass jedenfalls eine andere Finanzierung der Investitionen erfolgt wäre, bleibt pauschal.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in       42\nihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Frage der Entstehung einer\ndem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Rechtsposition durch eine gesetzliche Regelung ist eine einfachrechtliche Frage (vgl. BVerfGE 45, 142 <179 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07\n-, juris <Rn. 74>). Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Bundesgerichtshofs standen die von der Beschwerdeführerin im Übergangszeitraum vereinnahmten Netzentgelte der Beschwerdeführerin aber von vornherein nur in dem Umfang zu, der sich aus den materiellen Entgeltregelungen des\nEnergiewirtschaftsgesetzes ergibt. Im Übrigen liegt der Schwerpunkt der angegriffenen Regelung nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung dieser Vermögensposition, sondern in der Beschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwerbs- und Leistungstätigkeit (vgl. BVerfGE 30, 292 <335>; 121, 317 <345>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    43\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091221_1bvr273808.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr273808\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-2738-08","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":24},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":16},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-2738-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:11.781143+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-21/1-bvr-2738-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-12-21","dockets":["1 BvR 2738/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr273808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr273808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-2738-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EnWG 2005/23a","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"23a","label":"§ 23a EnWG 2005","mentions":24},{"id":"EnWG 2005/21","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"21","label":"§ 21 EnWG 2005","mentions":16},{"id":"StromNEV/9","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"9","label":"§ 9 StromNEV","mentions":11},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":10},{"id":"StromNEV/11","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"11","label":"§ 11 StromNEV","mentions":10},{"id":"StromNEV/32","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"32","label":"§ 32 StromNEV","mentions":9},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"EnWG 2005/118","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"118","label":"§ 118 EnWG 2005","mentions":6},{"id":"EnWG 2005/23","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"23","label":"§ 23 EnWG 2005","mentions":5},{"id":"EnWG 2005/24","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"24","label":"§ 24 EnWG 2005","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/2","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"2","label":"§ 2 EnWG 2005","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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