{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr081209","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-21","aktenzeichen":"1 BvR 812/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 812/09 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Benjamin Unger,\n                    Seminarstraße 3, 21682 Stade -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.\n         Februar 2009 - 2 LA 4/08 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2007 - 5\n          A 2696/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\nam 21. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 - 2 LA 4/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem Prüfungsrechtsstreit.\n\n 1. a) Die Beschwerdeführerin unterzog sich im Juli 2005 erstmalig der ersten juristischen Staatsprüfung in Niedersachsen. Die Summe der Einzelbewertungen ihrer\n\n\n                                          1/9\n\nAufsichtsarbeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der damals\nmaßgeblichen Fassung vom 22. Oktober 1993 (Nds.GVBl S. 449) betrug 10 Punkte,\nder Anteil der schriftlichen Prüfungsleistungen an der Prüfungsgesamtnote im Sinne\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 3 NJAG betrug weniger als 1,8 Punkte. Damit war die Prüfung\nnach den genannten Bestimmungen nicht bestanden.\n\n  Die Klausur 1 (Zivilrecht) der Beschwerdeführerin war mit der Note „ungenügend“ (0   3\nPunkte) bewertet worden. Im Gutachten des Erstprüfers, dem sich der Zweitprüfer\nanschloss, wurde unter anderem bemängelt, dass die Beschwerdeführerin völlig\nfernliegend mit einem kaufvertraglichen Anspruch begonnen habe, während der naheliegende Leihvertrag nicht angesprochen worden sei. Das Gutachten schließt mit\nder Aussage, angesichts der vielen zentralen Mängel der Arbeit sei die Gesamtleistung offenbar völlig unbrauchbar.\n\n  b) Gegen die Bescheide des Niedersächsischen Justizministeriums, dem Beklagten       4\ndes Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), mit denen festgestellt wurde,\ndass die Prüfung nicht bestanden wurde, legte die Beschwerdeführerin erfolglos Widerspruch und Klage ein. Das Verwaltungsgericht führte im angegriffenen Urteil aus,\ndie Bescheide seien rechtmäßig und der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch\nauf Neubewertung zu. Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen sei zwischen Fachfragen einerseits und prüfungsspezifischen Wertungen andererseits zu\nunterscheiden. Fachwissenschaftliche Fragen unterlägen generell der vollen gerichtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit beziehungsweise Vertretbarkeit (so genannter\nAntwortspielraum). Die Beschwerdeführerin habe zwar zunächst die unrichtige Bewertung derartiger fachwissenschaftlicher Fragen gerügt; aus ihrem Vorbringen werde jedoch erkennbar, dass sie in Wahrheit prüfungsspezifische Bewertungsentscheidungen rüge. Bei diesen komme dem Prüfer eine letzte Entscheidungskompetenz zu.\nDessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sei allerdings dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begingen,\nanzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen,\nallgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen\nleiten ließen. Derartige Rechtsfehler seien nicht zu erkennen. Die Einwendungen der\nBeschwerdeführerin gegen die Bewertung der Klausur 1 mit „ungenügend“ ließen\nsich insgesamt dahingehend zusammenfassen, dass die Prüfer ihrer Auffassung\nnach die positiven Leistungen in ihrer Klausur im Verhältnis zu den beanstandeten\nSchwächen nicht ausreichend gewürdigt hätten. Insoweit müsse ein Prüfling aber zur\nKenntnis nehmen, dass Art und Umfang der Wertung einer positiven oder einer negativen Leistung ebenso wie deren Gewichtung im Gesamtzusammenhang dem Bewertungsspielraum des Prüfers unterfielen. Die Prüfer hätten in ihren Beurteilungen\nund in ihren Stellungnahmen detailliert und nachvollziehbar die erheblichen Fehler\nund zentralen Mängel sowie die nicht bearbeiteten Aufgabenteile herausgearbeitet\nund gewichtet und seien dabei auch bei nochmaliger Überprüfung ihrer Entscheidung\nbei der Einschätzung geblieben, dass trotz einzelner zutreffender Ergebnisse die Ge-\n\n\n\n                                         2/9\n\nsamtleistung offenbar völlig unbrauchbar gewesen sei. „Ungenügend“ sei auch eine\nLeistung, die sich trotz einiger positiver Ansätze im Ergebnis als völlig unbrauchbar\nerweise. Dabei handele es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, ob eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu werten sei. Anhaltspunkte für Rechtsfehler ergäben\nsich nicht. Insbesondere sei das Erstvotum ausreichend begründet.\n\n  c) Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung und          5\nberief sich im Wesentlichen darauf, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit\ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>). Insbesondere habe das Verwaltungsgericht ihre zahlreichen Einwände gegen die Bewertung\nder Klausur 1 sämtlich pauschal dem Bewertungsspielraum der Prüfer zugeordnet,\nobwohl sie tatsächlich gerichtlich voll überprüfbare Verstöße gerügt habe. So habe\nes sich bei ihrem Einwand, unter der Berücksichtigung der Angaben im Sachverhalt\nsei die Prüfung eines Kaufvertrags vertretbar gewesen, während die Annahme einer\nLeihe nicht dem Sachverhalt entspreche, um eine fachwissenschaftliche Rüge gehandelt, denn sie habe einen Antwortspielraum für sich reklamiert. Daher hätte das\nVerwaltungsgericht überprüfen müssen, ob ihre Wertung des Sachverhalts und die\ndaraus resultierende Prüfung eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darstelle und daher nicht als falsch habe bewertet werden dürfen. Die Auslegung einer Prüfungsaufgabe sei eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage (unter Hinweis auf SaarlOVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 3 Q 70/\n02 -, juris); gleiches gelte für die Frage, ob es nach dem Aufgabentext in einer Klausur der ersten juristischen Staatsprüfung erforderlich gewesen sei, eine bestimmte\nRechtsnorm zu prüfen (unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 -\n6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323 <324>). Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht davon abweichend seiner Entscheidung implizit den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass die Frage, ob eine bestimmte Norm nach dem Sachverhalt geprüft\nwerden könne oder müsse, dem gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers unterfalle. Darüber hinaus beanstandete die Beschwerdeführerin,\ndas Verwaltungsgericht habe die gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen an eine schlüssige Begründung der Note „ungenügend“ in Abgrenzung zur Note „mangelhaft“ bei Vorliegen brauchbarer Teilleistungen verkannt, einen unzutreffenden Maßstab an das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot angelegt sowie\nverkannt, dass ein Prüfer einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verletze, wenn er\nein zutreffendes Ergebnis als „zufällig“ bezeichne.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung mit Beschluss vom         6\n27. Februar 2009 ab. Von den Grundsätzen zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ausgehend bestehe kein Anlass, die Berufung nach § 124 Abs.\n2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere sei ein Anspruch auf Neubewertung der\nKlausur 1 zutreffend abgelehnt worden. Mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe verkannt,\ndass die von ihr vorgenommene vorrangige Prüfung eines Kaufvertrags zumindest\nvertretbar gewesen sei, und daher die Kritik des Erstvotums, sie hätte zunächst das\nVorliegen eines Leihvertrags prüfen müssen, angesichts des ihr zustehenden Ant-\n\n\n\n                                          3/9\n\nwortspielraums ins Leere gehe, vermöge die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Auch der Senat sehe bei einem Sachverhalt wie dem der Klausur 1 keinerlei\nAnhaltspunkte für die Annahme, es sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, sodass die Prüfung kaufvertraglicher Ansprüche sehr fernliegend gewesen sei. Ferner\nverstoße die Vergabe der Note „ungenügend“ trotz positiver Ansätze nicht gegen\nallgemeine Bewertungsgrundsätze. Das Verwaltungsgericht habe auch keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts verkannt, dass sich Wortgutachten und\nPunktbewertung decken müssten, die positive Erwähnung von Teilleistungen im Erstgutachten die Vergabe der Note „ungenügend“ nicht trage und ohne eine - hier\nfehlende - Begründung, wieso die brauchbaren Ansätze wieder entwertet würden,\nnicht von einer völlig unbrauchbaren Leistung ausgegangen werden dürfe. Vielmehr\nhabe der Erstkorrektor die umfangreich dargestellten Bearbeitungsmängel als derart zentral angesehen, dass den von ihm erwähnten positiven Ansätzen insoweit\nkein ausschlaggebendes Gewicht zukomme. Schließlich sei kein Verstoß gegen das\nSachlichkeitsgebot verkannt worden und habe das Verwaltungsgericht zu Recht die\nBezeichnung eines gefundenen Ergebnisses als „zufällig“ nicht beanstandet.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung           7\nvon Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und eine\nVerletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch beide gerichtlichen Entscheidungen.\n\n  Indem das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes der                8\nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verneint habe, habe es Bedeutung\nund Tragweite ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz verkannt. Der Zugang\nzum Berufungsrechtszug sei unzumutbar erschwert worden. Durch ihr Vorbringen\nzum Berufungszulassungsantrag habe sie verschiedene tragende Rechtssätze des\nverwaltungsgerichtlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, was\nfür die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ausreiche. Obwohl\nes für die Zulassung nicht darauf ankomme, wie die aufgeworfenen Fragen letztlich\nzu entscheiden seien, habe das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss\nabschließende Erwägungen angestellt und so das Berufungsverfahren unzulässigerweise vorweggenommen.\n\n Beide gerichtlichen Entscheidungen verletzten sie zudem in ihrer Berufsfreiheit. Vor     9\nallem seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung speziell der Bewertung einer Arbeit mit der Note „ungenügend“ verkannt\nworden.\n\n 3. Dem Niedersächsischen Justizministerium wurde - auch als Beklagtem des Ausgangsverfahrens - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             11\nstatt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwal-\n\n\n                                          4/9\n\ntungsgerichts vom 27. Februar 2009 wendet. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n 1. Im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar             12\n2009 ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die für die\nBeurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und\noffensichtlich begründet.\n\n a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 verletzt das           13\nGrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96,\n27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr), eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden\n(vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <231 f.>). Das\nbedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die\nBegründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die\nMöglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer\nläuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009\n- 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516> m.w.N.). Das gilt nicht nur hinsichtlich\nder Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4\nSatz 5 VwGO, sondern in entsprechender Weise auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ\n2007, S. 805 <806>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar\n2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>).\n\n  bb) Hier hat das Oberverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerin zur           15\nBerufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert. Die Ablehnung der Zulassung\nder Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben\nnicht vereinbar.\n\n  (1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1   16\nVwGO sind immer schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz\noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in\nFrage gestellt werden. Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels\n\n\n                                          5/9\n\nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1\nBvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten\nSenats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>).\n\n (2) Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstößt danach gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19\nAbs. 4 GG, soweit er das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verneint.\n\n  Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls einen tragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (dazu <a>). Die Berufung hätte daher zugelassen\nwerden müssen. Stattdessen hat das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung der\nAufgabe des Berufungszulassungsverfahrens bereits in diesem Verfahrensstadium\nüber die aufgeworfene Frage abschließend entschieden (dazu <b>). Auf die weiteren\nmit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin kommt\nes daneben nicht an (dazu <c>).\n\n  (a) Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, ihre gegen die Bewertung der        19\nKlausur 1 erhobene Rüge, entgegen der Auffassung des Erstprüfers sei die Prüfung\neines Kaufvertrags vertretbar gewesen, während die Annahme einer Leihe nicht dem\nSachverhalt entspreche, sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht dem gerichtlich\nnicht überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers zugeordnet und daher für unbeachtlich gehalten worden. Richtigerweise handele es sich bei der Auslegung einer\nPrüfungsaufgabe ebenso wie bei der Frage, ob es nach dem Aufgabentext in einer\nKlausur der ersten juristischen Staatsprüfung erforderlich gewesen sei, eine bestimmte Rechtsnorm zu prüfen, um gerichtlich voll überprüfbare Fachfragen. Daher\nhätte das Verwaltungsgericht überprüfen müssen, ob ihre Wertung des Sachverhalts\nund die daraus resultierende Prüfung eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darstelle und daher nicht als falsch habe bewertet\nwerden dürfen.\n\n  Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin einen das erstinstanzliche Urteil    20\ntragenden Rechtssatz in Frage gestellt. Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine bestimmte Norm nach dem\nKlausursachverhalt geprüft werden musste oder konnte, in den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers falle. Der näher begründete und im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend wiedergegebene Einwand der Beschwerdeführerin, die Annahme einer Leihe sei nach dem\nSachverhalt fernliegend und das Anprüfen eines Kaufvertrags vertretbar gewesen,\nhat das Verwaltungsgericht allerdings - wie auch die übrigen inhaltlichen Einwände\nder Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Klausur 1 - pauschal als in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallend angesehen. Dies lässt einzig den Schluss zu,\n\n\n\n                                         6/9\n\ndass das Verwaltungsgericht seinem Urteil insoweit den von der Beschwerdeführerin\nangegriffenen Rechtssatz zugrunde gelegt hat.\n\n  Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsverfahren ist geeignet, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach dem oben dargestellten Maßstab in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar\nund unter Bezugnahme auf verschiedene ihre Ansicht stützende Urteile (Hinweis unter anderem auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06 -, NVwZ-RR\n2008, S. 323 <324>; so auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/\n97 -, NVwZ 1998, S. 738) dargelegt, dass es sich bei ihrem Einwand um eine fachwissenschaftliche Rüge handelte, die demgemäß vollständig hätte gerichtlich überprüft werden müssen. Sie hat auch geltend gemacht, dass ihre Lösung innerhalb des\nihr zukommenden Antwortspielraums lag und daher nicht als falsch habe bewertet\nwerden dürfen.\n\n  (b) Offenbar hat auch das Oberverwaltungsgericht erkannt, dass die Beschwerdeführerin insoweit einen tragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils schlüssig\nin Frage gestellt hat. Auch wenn es auf diesen Umstand nicht ausdrücklich eingeht\nund den Maßstab der praktizierten Kontrolle nicht klarstellt, nimmt es eine fachwissenschaftliche Würdigung der in Rede stehenden Kritik der Beschwerdeführerin am\nVotum des Erstprüfers vor. Es stellt hierzu fest, die Rüge könne nicht durchdringen,\nweil die Prüfung kaufvertraglicher Ansprüche auch nach Ansicht des Senats „sehr\nfern liegend“ gewesen sei. Diese fachwissenschaftliche Richtigkeits- beziehungsweise Vertretbarkeitskontrolle hätte allerdings im Zulassungsverfahren nicht vorgenommen werden dürfen, sondern war dem Berufungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen\nder Berufungsbegründung hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, über\ndie im Zulassungsverfahren geforderte - und ihr gelungene - schlüssige Infragestellung des tragenden Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts hinaus zur umstrittenen\nfachwissenschaftlichen Problematik näher vorzutragen. Die endgültige Entscheidung\ndieser Frage durfte im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht vorweggenommen\nwerden. Dies verdeutlicht die Überlegung, dass in einer entsprechenden prozessualen Konstellation bei einer nichtjuristischen Prüfung eine Berufungszulassung erfolgen würde, weil in diesem Fall die volle gerichtliche Überprüfung einer substantiierten\nfachwissenschaftlichen Rüge, die im erstinstanzlichen Urteil fälschlich den prüfungsspezifischen Rügen zugeordnet worden war, regelmäßig eine - im Zulassungsverfahren nicht statthafte - Beweisaufnahme erforderlich machen würde. Der Umstand,\ndass das Oberverwaltungsgericht sich das erforderliche Fachwissen zur Überprüfung\neiner fachwissenschaftlichen Beanstandung auf juristischem Gebiet zumisst, kann\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rechtfertigen, die abschließende Beantwortung der umstrittenen Fachfrage hiervon abweichend in das Zulassungsverfahren\nvorzuverlagern und so dem Betroffenen den Zugang zum Berufungsverfahren zu verwehren.\n\n (c) Hätte das Oberverwaltungsgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen            23\nVorgaben den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO demnach\n\n\n                                          7/9\n\nbereits deshalb bejahen und die Berufung zulassen müssen, weil die Beschwerdeführerin unter dem ausgeführten Gesichtspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit\nder erstinstanzlichen Entscheidung geweckt hatte, so kommt es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht darauf an, ob ihre weiteren mit Blick auf\ndas Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobenen Einwände durchgreifen. Keiner Entscheidung bedarf somit, ob die\nBehauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, das Oberverwaltungsgericht habe durch\ndie Nichtzulassung der Berufung auch insoweit gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen,\nals sie auch im Hinblick auf die Begründungsanforderungen bei Vergabe der Note\n„ungenügend“, im Hinblick auf eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots oder im Hinblick auf die Bezeichnung eines Ergebnisses als „zufällig“ einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils\nmit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt habe.\n\n b) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschluss auch gegen Art. 12\nAbs. 1 GG verstößt.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen insoweit nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84,\n203 <208>) gehalten, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen, um\nder geltend gemachten Beschwer abzuhelfen. Nachdem der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben\nwurde, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Verfügung (vgl. BVerfGE 104,\n220 <237>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar\n2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <518>).\n\n  3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 ist aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2\ni.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      27\n\n        Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091221_1bvr081209.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr081209\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-812-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-812-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:11.509485+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-21/1-bvr-812-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-12-21","dockets":["1 BvR 812/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr081209","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091221.1bvr081209"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-21/1-bvr-812-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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