{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091215_2bvr197809","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091215.2bvr197809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 1978/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1978/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dehne, Ringe, Grages, Bolte und Kollegen,\n                   Am Flugplatz 4 (im GRÜNEN ZENTRUM), 31137 Hildesheim -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli\n   2009 - 5 LA 165/08 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 230 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                  den Richter Mellinghoff\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Ersetzung der freien Heilfürsorge durch ein Wahlrecht zwischen Beihilfegewährung und Heilfürsorge gegen Kostenbeteiligung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer steht als Feuerwehrbeamter im Dienst einer niedersächsischen Stadt, die ihm seit 1988 freie Heilfürsorge gewährte. In der Folgezeit änderten\nsich die einschlägigen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen. Nach § 230 Abs. 1\nSatz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar\n2001, die bis zum 31. März 2009 gültig war (NBG a.F.), wurde Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Einsatzdienst stehen, freie Heilfürsorge gewährt. Allerdings\nkonnte die oberste Dienstbehörde aufgrund der Öffnungsklausel des § 230 Abs. 2\nSatz 1 NBG a.F. für kommunale Feuerwehrbeamte die Anwendung des – für Polizeivollzugsbeamten geltenden – § 224 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 NBG a.F. be-\n\n\n                                         1/6\n\nschließen. Danach hatten heilfürsorgeberechtigte Beamte die Wahl zwischen der Gewährung von Heilfürsorge unter Anrechnung eines monatlichen Betrages in Höhe\nvon 1,6 % des jeweiligen Grundgehalts auf ihre Besoldung und der Gewährung von\nBeihilfe im Falle der Ablehnung der Heilfürsorge. Entsprechend dieser Ermächtigung\nentschied die Stadt, dass auf Feuerwehrbeamte bis zum Einstellungsdatum 1. Oktober 2005 – und damit auf den Beschwerdeführer – die Regelung des § 224 Abs. 2\nSatz 2, Abs. 3 und Abs. 4 NBG a.F. Anwendung finden solle. Widerspruch, Klage\nund Antrag auf Zulassung der Berufung des – für das Heilfürsorgemodell optierenden\n– Beschwerdeführers blieben erfolglos.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar        3\ngegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie mittelbar\ngegen § 230 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.\nEr rügt insbesondere eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 33\nAbs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die „entschädigungslose Gehaltskürzung“ verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Gestalt der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG werde zum einen\ndurch die Ungleichbehandlung zwischen den niedersächsischen Landesbeamten\nund den niedersächsischen Kommunalbeamten im Feuerwehreinsatzdienst sowie\nzum anderen durch die Gleichbehandlung mit den Polizeivollzugsbeamten verstoßen.\n\n                                        B.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.\n\n                                        I.\n Die Ersetzung der freien Heilfürsorge durch ein Wahlrecht zwischen Beihilfegewährung und Heilfürsorge gegen Kostenbeteiligung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5\nGG. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des\nArt. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein\noder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 323 <343>; 117, 330 <344 f.>; 121,\n205 <219>). Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 <165 f.>; 46,\n97 <117>; 83, 89 <100>) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 <14 ff.>;\n117, 330 <349>).\n\n 1. Die als Sachleistungsanspruch ausgestaltete freie Heilfürsorge gehört ebenso      6\nwie die in der Zweckrichtung verwandte Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. zur Beihilfe BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225\n<232>). Zwar wurde den Polizeivollzugsbeamten seit der Weimarer Republik freie\n\n\n\n                                        2/6\n\nHeilfürsorge gewährt, doch bestand bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs\nkein Rechtsanspruch darauf (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 –\n2 C 37/02 –, NVwZ-RR 2004, S. 508 <508>). Der Grundsatz, dass das System der\nBeihilfe jederzeit ohne Berührung von Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden kann (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <232>), gilt daher für die freie Heilfürsorge entsprechend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 37/02 –, NVwZ-RR\n2004, S. 508 <508>).\n\n  2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, welche die Grundlage für die Gewährung         7\nder freien Heilfürsorge ebenso wie für die Beihilfegewährung (vgl. BVerfGE 83, 89\n<99>, 106, 225 <232>) bildet, ist nicht verletzt. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss\nder Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt\ndes Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-,\nPflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine\nentsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder\nin sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung\nüberlassen. Daher kann in Konkretisierung der Fürsorgepflicht und innerhalb der\nGrenzen des Vertrauensschutzes die bisher gewährte freie Heilfürsorge durch ein\nWahlrecht zwischen Beihilfe und Heilfürsorge mit Kostenbeteiligung ersetzt werden.\nDabei muss sichergestellt sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge durch Abschluss\neiner angemessenen Krankenversicherung nicht decken kann (vgl. BVerfGE 83, 89\n<101 f.>; 106, 225 <232 f.>). Dies ist vorliegend durch die Eröffnung eines Optionsrechts für die Gewährung von Heilfürsorge mit einer der Höhe nach moderaten Kostenbeteiligung erfolgt. Dem erhöhten Dienstunfallrisiko der Vollzugspolizei- und Feuerwehrbeamten tragen die Vorschriften über die Unfallfürsorge, insbesondere über\ndas unentgeltliche Heilverfahren (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), Rechnung. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <100 f.>; 106, 225 <233>).\n\n  3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Alimentationsprinzip, das den         8\nDienstherrn verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten und ihrer Familie zu sorgen (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Die\nHeilfürsorge ist ebenso wie das gegenwärtige Beihilfesystem (vgl. BVerfGE 83, 89\n<98>; 106, 225 <233>) nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten. Bei Wahl der Heilfürsorge mit Eigenanteil tritt die Kostenbeteiligung wirtschaftlich gesehen an die Stelle des vom beihilfeberechtigten Beamten\naus seiner Besoldung aufzubringenden Beitrages zu einer privaten Krankenversicherung, die dieser zur Absicherung desjenigen Vorsorgerisikos abschließt, das nicht\naufgrund der Fürsorgepflicht durch Leistung des Dienstherrn ausgeglichen wird (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November\n2003 – 2 C 37/02 –, NVwZ-RR 2004, S. 508 <508 f.>). Die daraus erwachsende Belastung kann der Beamte nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip „in Rechnung stellen“ (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <238>). Die\n\n\n\n                                          3/6\n\nHeilfürsorge gegen Kostenbeteiligung stellt somit keine „entschädigungslose Gehaltskürzung“ dar; vielmehr ist die Auszahlung eines geringeren Grundgehalts das\nrechnerische Ergebnis einer bloßen Einbehaltung des Betrages, den der Beamte im\nRahmen des von ihm gewählten Heilfürsorgemodells entrichtet.\n\n  4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht seine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 106, 225 <241 f.>; stRspr), ist ebenfalls nicht verletzt. Der Beamte darf nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer\nihm günstigen Regelung vertrauen. Dies gilt nicht nur für die Beihilfe (vgl. BVerfGE\n106, 225 <242>), sondern auch für die ihr zweckverwandte freie Heilfürsorge (so\nauch BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 37/02 –, NVwZ-RR 2004, S. 508\n<509>). Der verhältnismäßig geringfügige Eingriff in das Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers am Fortbestand der bisherigen Regelung der freien Heilfürsorge ist\nvor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                          II.\n Die Einführung eines Wahlrechts zwischen Heilfürsorge mit Selbstbeteiligung und          10\nBeihilfegewährung ist ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches         11\ngleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164\n<180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis\nzu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.\nBVerfGE 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; stRspr). Bei den Anforderungen an\nRechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der\nGesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein,\nsondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268\n<279>). Ein weiter Spielraum politischen Ermessens kommt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Besoldungsrechts zu (vgl. BVerfGE 56, 146 <161 f.>; 103,\n310 <318 ff.>), das auch die Beihilfe und die freie Heilfürsorge umfasst (vgl. BVerfGE\n62, 354 <368>; 106, 225 <243>).\n\n  2. Hieran gemessen ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere hinsichtlich der beiden vom Beschwerdeführer benannten Vergleichsgruppen – den niedersächsischen Landesbeamten im Feuerwehreinsatzdienst einerseits und den Polizeivollzugsbeamten andererseits – zu verneinen.\n\n a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Ungleichbehandlung zwischen den Lan-           13\n\n\n                                          4/6\n\ndesbeamten im Feuerwehreinsatzdienst, denen nach wie vor freie Heilfürsorge gewährt wird, und den – der Neuregelung unterfallenden – Kommunalbeamten im Feuerwehreinsatzdienst. Art. 3 Abs. 1 GG wird hierdurch jedoch nicht verletzt. Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Öffnungsklausel, die den Kommunen als\nDienstherren eine eigenständige Regelung ermöglicht, sind nicht ersichtlich. Der Anspruch aus der Fürsorgepflicht richtet sich gegen den jeweiligen Dienstherrn, dem\ndie Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht obliegt. Die Gemeinde ist als Dienstherr\nund Normgeber nur verpflichtet, in ihrem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu\nwahren (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>). Eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 79, 127\n<158>).\n\n  b) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zwischen den Kommunalbeamten im Feuerwehreinsatzdienst und den Polizeivollzugsbeamten. Allein der Umstand, dass diese nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im gehobenen Dienst, jene hingegen im mittleren Dienst tätig sind, schließt\nes jedoch nicht aus, hinsichtlich der Heilfürsorge eine parallele Regelung zu treffen,\nzumal die prozentuale Anknüpfung der Eigenbeteiligung an das Grundgehalt zu einer\nzwar nicht relativ, wohl aber absolut unterschiedlichen Belastung der Besoldungsgruppen führt. Angesichts des durchaus ähnlichen Maßes an körperlichem Einsatz\nund gesundheitlichen Gefahren im Polizeivollzugs- und Feuerwehreinsatzdienst lässt\ndie parallele Ausgestaltung der Heilfürsorge keine sachwidrigen Erwägungen erkennen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16\n\n              Voßkuhle               Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091215_2bvr197809.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091215.2bvr197809\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-15/2-bvr-1978-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-15/2-bvr-1978-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:11.322342+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-15/2-bvr-1978-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-12-15","dockets":["2 BvR 1978/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091215.2bvr197809","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20091215_2bvr197809","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091215.2bvr197809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2009 – 2 BvR 1978/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-15/2-bvr-1978-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BeamtVG/30","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"30","label":"§ 30 BeamtVG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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