{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091210_1bvr315107","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091210.1bvr315107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"1 BvR 3151/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3151/07 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder R... AG,\nvertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer,\n                   Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C\n   33.07 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\nam 10. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7\n     C 33.07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19\n     Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Sechstel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/25\n\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000.000 €\n     (in Worten: zwei Millionen Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die anteilige Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs.\n4 ZuG 2007.\n\n  1. a) Ausgangspunkt des europaweiten Emissionshandelssystems ist das Kyoto-           2\nProtokoll aus dem Jahr 1997. Darin hat die Europäische Union für die Jahre 2008 bis\n2012 eine Senkung der Emission klimaschädlicher Treibhausgase um 8 % gegenüber dem Stand von 1990 zugesagt. Deutschland ist nach dem Lastenverteilungsplan der EU verpflichtet, die Menge des Treibhausgas-Ausstoßes um 21 % zu reduzieren. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hat die Europäische Gemeinschaft die\nRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober\n2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der\nGemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie des Rates 96/61/EG (Emissionshandelsrichtlinie, ABl Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) erlassen, die einen Handel\nmit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen ab dem Jahr 2005 vorsieht. Ihrer Umsetzung dienen in Deutschland insbesondere das Gesetz über den Handel mit\nBerechtigungen        zur     Emission    von    Treibhausgasen        (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578) und - für den\nZeitraum 2005 bis 2007 - das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für\nTreibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211). Das ZuG\n2007 legt im Hinblick auf den Zeitraum 2005 bis 2007 nationale Ziele für die Emission\nvon Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen fest. Für den Zeitraum 2008 bis 2012 ist das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012) vom 7. August 2007 (BGBl I\nS. 1788) erlassen worden.\n\n  b) Der Grundmechanismus des Systems lässt sich wie folgt beschreiben: Die Freisetzung von Kohlendioxid durch bestimmte unter den Anwendungsbereich des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallende Tätigkeiten (§ 2 TEHG) bedarf einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Abs. 1 TEHG). Diese Genehmigung setzt voraus,\ndass der Verantwortliche - in der Regel also der Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 7 Satz 2\nTEHG) - im Stande ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und hierüber Bericht zu erstatten (§ 4 Abs. 2 TEHG). Der Verantwortliche ist sodann verpflichtet, bis zum 30. April eines jeden Jahres eine Anzahl von Emissionsberechtigungen an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde abzuliefern, die den\ndurch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen\n\n\n\n                                         2/25\n\nentspricht (§ 6 Abs. 1 TEHG). Mit der Rückgabe an das Umweltbundesamt hat die\nBerechtigung keine Gültigkeit mehr und wird vom Konto des Anlagenbetreibers gelöscht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TEHG).\n\n  Die Verantwortlichen haben allerdings nach § 9 Abs. 1 TEHG für jede Tätigkeit im       4\nSinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes einen Anspruch auf Zuteilung\nvon Berechtigungen nach Maßgabe des jeweiligen Zuteilungsgesetzes. Um die Berechtigungen zu erhalten, muss der Anlagenbetreiber einen Antrag beim Umweltbundesamt stellen (§ 10 Abs. 1 TEHG). Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs\nerforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen von\neiner von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 TEHG). Die Berechtigungen werden\ndann aufgrund einer Entscheidung, die sich auf die jeweilige Zuteilungsperiode bezieht, dem Verantwortlichen zugeteilt und jährlich in Teilmengen an diesen ausgegeben (§ 9 Abs. 2 TEHG).\n\n Die Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode waren innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan zu stellen\n(§ 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG). Dieses Gesetz trat am 31. August 2004 in Kraft (vgl. § 24\nZuG 2007). Die Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007\nmussten spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist ergehen (vgl. § 10\nAbs. 4 Satz 2 TEHG). Eine Zuteilung sollte nach § 17 ZuG 2007 nur ergehen, wenn\ndie Richtigkeit der Angaben des Betreibers ausreichend gesichert war; die zuständige Behörde konnte zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben einen Sachverständigen\nbeauftragen. In der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wurden sämtliche Berechtigungen kostenlos zugeteilt (§ 18 Satz 1 ZuG 2007).\n\n  c) Was die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 geltenden einzelnen Zuteilungsregeln für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen anbelangt, so unterschied das Zuteilungsgesetz 2007 zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen.\nNeuanlagen sind solche, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ZuG 2007). Etwas vereinfacht lässt sich formulieren, dass für\nbestehende Anlagen die Zuteilung von Berechtigungen auf der Basis ihrer historischen Emissionen (Grandfathering-Verfahren) und für Neuanlagen auf der Basis ihrer Emissionswerte unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren\nTechniken (Benchmarking-Verfahren) erfolgte. Allerdings konnten Betreiber von Bestandsanlagen nach § 7 ZuG 2007 auf Antrag auch eine Zuteilung nach den Grundsätzen des Benchmarking-Verfahrens erhalten (§ 7 Abs. 12 ZuG 2007; Optionsregelung).\n\n Die Zuteilung für Bestandsanlagen nach dem Grandfathering-Verfahren verlief folgendermaßen: Maßgeblich für die Anzahl der Berechtigungen war das Produkt aus\nden jährlichen durchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre in der ersten Zuteilungsperiode (§ 7 Abs. 1 ZuG 2007). Der Erfüllungsfaktor sollte sicherstellen, dass das Ge-\n\n\n\n                                         3/25\n\nsamtvolumen des Kontingents durch die Summe aller auf Einzelentscheidungen beruhenden Zuteilungen nicht überschritten wird. Er betrug 0,9709 (§ 5 ZuG 2007). Die\nBasisperiode war für die einzelnen Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Inbetriebnahme definiert (§ 7 Abs. 2 bis 5 ZuG 2007). Für Anlagen, die 1999 oder früher in Betrieb\ngenommen wurden, kam es zum Beispiel auf den historischen Ausstoß in den Jahren\n2000 bis 2002 an (§ 7 Abs. 2 ZuG 2007). Als spätester Zeitpunkt der Inbetriebnahme\neiner Anlage für die Zuteilung nach dem Grandfathering-Verfahren war in § 7 Abs. 5\nZuG 2007 der 31. Dezember 2002 festgesetzt.\n\n  Betreibern von Anlagen, die vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen worden waren, wurden gemäß § 8 ZuG 2007 die Emissionsberechtigungen prognostisch auf der Basis der Kapazität der Anlagen, des zu erwartenden\nAuslastungsniveaus und des Emissionswerts je erzeugter Produkteinheit zugeteilt.\nHierbei handelte es sich um eine Art modifizierte Benchmark-Regel.\n\n  Für Neuanlagen, das heißt Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 in Betrieb            9\ngenommen wurden, galt mit der Emissionswertregelung in § 11 ZuG 2007 ein reines\nBenchmarking-Verfahren. Soweit allerdings ab dem 1. Januar 2005 Neuanlagen als\nErsatz für Bestandsanlagen im Sinne von § 7 ZuG 2007 in Betrieb genommen wurden, galt die Regelung des § 10 ZuG 2007. Danach fand auf diese Anlagen eine\nÜbertragungsregelung Anwendung, nach der der jeweilige Betreiber noch vier Betriebsjahre nach Betriebseinstellung die Zuteilung für die in Betrieb genommenen Ersatzanlagen auf der Grundlage der Zuteilung der stillgelegten Anlagen bekam. Darüber hinaus erhielt er einen Erfüllungsfaktor von 1 für die Neuanlage für weitere 14\nJahre.\n\n  d) Die Gesamtmenge der nach diesen Regeln zuzuteilenden Berechtigungen wurde           10\n- mit Ausnahme der Zuteilung für Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 - auf 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr beschränkt (vgl. § 4 Abs. 4 ZuG 2007). Dieses\njährliche Budget ergibt sich aus dem in § 4 Abs. 2 ZuG 2007 für die Sektoren Energie\nund Industrie bestimmten Emissionsziel von 503 Millionen Tonnen abzüglich 4 Millionen Tonnen für die nicht am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen, 3 Millionen\nTonnen als Reserve nach § 6 ZuG 2007 für Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 und 1\nMillion Tonnen für Härtefälle (§ 7 Abs. 10 Satz 5 ZuG 2007). Falls die Gesamtmenge\nder zuzuteilenden Berechtigungen die Gesamtmenge von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid überschreitet, sollten die Zuteilungen, die dem Erfüllungsfaktor nach\n§ 5 ZuG 2007 unterliegen, gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig gekürzt werden.\n\n  Diese mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Vorschrift lautet:          11\n\n                            § 4 Nationale Emissionsziele                                 12\n\n...\n\n(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit             13\nAusnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495\nMillionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vor-\n\n\n                                         4/25\n\nschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.\n\n  Nach den Mitte Dezember 2004 vom Umweltbundesamt im Zuteilungsverfahren angestellten Berechnungen hätten ohne eine anteilige Kürzung in der Zuteilungsperiode insgesamt 1.527 Millionen Berechtigungen zugeteilt werden müssen. Um das in\n§ 4 Abs. 4 ZuG 2007 festgelegte Budget von 1.485 Millionen Tonnen Kohlendioxid\neinzuhalten, wurden daher die dem Erfüllungsfaktor unterliegenden Zuteilungen um\neinen Faktor von 0,9537972599 gekürzt, das sind rund 4,6 %. Hiervon betroffen waren Zuteilungen für Bestandsanlagen nach § 7 Abs. 1 bis 5 ZuG 2007, Härtefallzuteilungen nach § 7 Abs. 10 und Abs. 11 ZuG 2007 sowie Zuteilungen für Bestandsanlagen, deren Betreiber von der Optionsregel des § 7 Abs. 12 ZuG 2007 Gebrauch\ngemacht hatten (die Einbeziehung der Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 wurde\nspäter vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 29.07 -, NVwZ 2008, S. 228). Ausgenommen von der anteiligen Kürzung wurden Zuteilungen an Anlagen, bei denen der Erfüllungsfaktor keine\nAnwendung findet, unter anderem neuere Bestandsanlagen nach § 8 Abs. 1 ZuG\n2007 sowie Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007, Zuteilungen, für die ein Erfüllungsfaktor von 1 festgesetzt wurde (frühzeitige Emissionsminderungen nach § 12 ZuG 2007\nund prozessbedingte Emissionen nach § 13 ZuG 2007) sowie bestimmte Sonderzuteilungen (ergänzende Zuteilung bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung nach § 14\nZuG 2007 und für eingestellte Kernkraftwerke nach § 15 ZuG 2007).\n\n  2. Die Beschwerdeführerin - eine Aktiengesellschaft - ist ein Unternehmen der Energiewirtschaft, das in F... ein Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung betreibt. Mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 16. Dezember 2004 wurden ihr für dieses Werk\n60.954.891 Berechtigungen zugeteilt, ausgegeben in drei jährlichen Teilmengen. Ohne anteilige Kürzung hätte die Beschwerdeführerin weitere 2.952.660 Berechtigungen erhalten. Der hierauf eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Klage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April\n2006 - VG 10 A 444.05 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg\nvom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 -, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 -, BVerwGE 129, 328).\n\n  In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung aus, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin durch die gemäß\n§ 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorgenommene anteilige Kürzung der andernfalls zuzuteilenden\nBerechtigungen nicht in ihren Rechten verletzt werde und keinen Ausgleich der anteiligen Kürzung aus Rückflüssen von Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen beanspruchen könne, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Die Regelung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei - entgegen der Ansicht der im Revisionsverfahren streitgenossenschaftlich beteiligten M. AG - mit Gemeinschaftsrecht\nund mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar. Sie verletze nicht den Grundsatz\ndes Vertrauensschutzes und sei verhältnismäßig. Auch der Wesentlichkeitsgrund-\n\n\n\n                                         5/25\n\nsatz sei gewahrt.\n\n b) Die Anwendung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 durch das Umweltbundesamt verletze             18\ndie Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Die anteilige Kürzung sei einmalig vor\nder allgemeinen Zuteilung der Berechtigungen vorzunehmen und sei innerhalb der\nZuteilungsperiode nicht variabel. Der Kürzungsfaktor unterliege einer funktional eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.\n\n  aa) Für die Berechnung des Kürzungsfaktors sei der Zeitpunkt unmittelbar vor Erteilung der Zuteilungsbescheide maßgeblich. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2\nTEHG und Art. 11 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie. Zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Beginn des Emissionshandels müssten danach die Mengenplanung und\nauch der Kürzungsfaktor feststehen. Diese Stichtagsregelung wäre sinnlos, wenn mit\nihr nicht der für die Mengenplanung verbindliche Zeitpunkt bestimmt worden wäre.\nNachträgliche Änderungen individueller Zuteilungen seien für den Kürzungsfaktor unerheblich. Dies geböten die Planungs- und Investitionssicherheit der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagenbetreiber, die Stabilität des Emissionshandelssystems und die Funktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens. Die Anlagenbetreiber\ndürften darauf vertrauen, während der Handelsperiode im Rahmen der gesetzlichen\nVorschriften über die Menge der ihnen zugeteilten Berechtigungen verfügen zu können und vor deren Wertverlust durch Ausgabe zusätzlicher, aus nachträglichen Änderungen von Zuteilungsbescheiden hervorgeganger Berechtigungen verschont zu\nbleiben. Das Emissionshandelssystem solle weder durch nachträgliche staatliche\nEingriffe in den Marktmechanismus noch durch eine mangels kalkulierbarer Rahmenbedingungen sachwidrige Zurückhaltung der Marktteilnehmer beim Verkauf von Berechtigungen beeinträchtigt werden. Eine stetige Anpassung des Kürzungsfaktors an\nVeränderungen der Zuteilungsmenge wäre zudem widersinnig. Denn er könnte dann\nerst kurz vor dem Erlöschen der Berechtigungen mathematisch exakt berechnet werden. Aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 ZuG 2007 ergebe sich kein Anspruch auf bestmögliche Erfüllung des Zuteilungsanspruchs. Der Zuteilungsanspruch\nstehe von vornherein unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelungen. Angesichts\ndessen stelle die anteilige Kürzung keinen Eingriff in ein subjektives Recht des Anlagenbetreibers dar. Der Eingriff in die Rechte des Anlagenbetreibers werde durch die\nAbgabepflicht bewirkt. Auf welche Weise der dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Zuteilungsanspruch erfüllt werde, entscheide der Gesetzgeber auf der Grundlage\nseines weiten Gestaltungsspielraums.\n\n  bb) Das Gesetz räume der zuständigen Behörde bei der Bestimmung des Kürzungsfaktors einen durch die Funktion der Mengenplanung gebotenen Prognosespielraum ein. Dem entspreche eine eingeschränkte Kontrolle der Rechtmäßigkeit\ndes Kürzungsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der individuellen Zuteilungsbescheide. Durch diese Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung würden\ndie betroffenen Anlagenbetreiber nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n (1) § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ziele darauf ab, die Einhaltung des Emissionsbudgets auf        21\n\n\n\n                                         6/25\n\nder Ebene der Mengenplanung sicherzustellen. Dabei bestimme sich die Zuteilungsmenge aber nicht aus der Summe der zugeteilten Berechtigungen, die sich aufgrund\neiner gerichtlichen Nachprüfung als rechtmäßig erwiesen hätten. Sie ergebe sich\nvielmehr aus der Prognose der zuständigen Behörde über die im Sinne des § 4 Abs.\n4 ZuG 2007 voraussichtlich zuzuteilenden Berechtigungen. Grundlage der Prognose\nsei die Zahl der gemäß § 17 ZuG 2007 überprüften Zuteilungsanträge und die Zuordnung der Anlagen zu den jeweiligen Zuteilungsregeln. Dem Gesetzgeber könne\nnicht verborgen geblieben sein, dass die vor Beginn des Zuteilungsverfahrens zu ermittelnde Zuteilungsmenge nicht an eine durch gerichtliche Nachprüfung festgestellte Rechtmäßigkeit der Zuteilungsbescheide geknüpft sein könne. Die Verpflichtung\nder zuständigen Behörde zur Ermittlung der zuzuteilenden Berechtigungen im maßgeblichen Zeitpunkt könne deshalb nur als gesetzliche Ermächtigung zur prognostischen Beurteilung der für die anteilige Kürzung relevanten Zuteilungsmenge nach\ndem Stand ihrer Erkenntnisse verstanden werden. Dies folge aus der Eigenart der\nan die Behörde übertragenen Aufgabe, innerhalb kürzester Frist aus einer die Milliardengrenze weit überschreitenden Zahl beantragter Zuteilungen auf der Grundlage vielfältiger und komplexer Zuteilungsregeln die für die anteilige Kürzung relevante\nZuteilungsmenge zu ermitteln. Angesichts dessen könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Behörde im Rahmen der von ihr zu leistenden Prognose\nvor die unlösbare Aufgabe habe stellen wollen, die Rechtmäßigkeit der individuellen Zuteilungen über die ihr obliegende Richtigkeitskontrolle im Sinne des § 17 ZuG\n2007 hinaus zu prüfen. Dies gelte umso mehr, als nach den Wahrscheinlichkeitsregeln davon ausgegangen werden könne, dass sich die Fehler im Einzelfall gegenseitig ausglichen, so dass sich im Ergebnis an der gesamten Zuteilungsmenge nichts\nändere. Deren Richtigkeit sei für die Anwendung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 jedoch\nentscheidend.\n\n (2) Die gerichtliche Nachprüfung angefochtener Zuteilungsbescheide könne nicht          22\nweiter reichen als die materiellrechtlichen Bindungen der Verwaltung. Die dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unterliegenden Rechtspositionen würden durch\nArt. 19 Abs. 4 GG nicht begründet, sondern vorausgesetzt. Gerichtliche Kontrolle ende dort, wo das materielle Recht die Verwaltung im Rahmen der Verfassung zu Entscheidungen verpflichte, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Daher beschränke sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die\nPrüfung, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt worden sei. Es sei zu prüfen, ob die\nBehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zuteilungsmaßstäbe und Zuteilungsregeln\ndes Gesetzes generell verkannt und damit einen unzutreffenden Prognosemaßstab\nzugrunde gelegt habe. Die Prognoseentscheidung sei zu beanstanden, wenn die\nPrüfung der Richtigkeit der nach dem Zuteilungsgesetz 2007 erforderlichen Angaben\nder Anlagenbetreiber generell nicht dem Maßstab des § 17 ZuG 2007 entsprochen\nhabe, wenn die Zuteilungsregeln der §§ 7 ff. ZuG 2007 generell unzutreffend angewandt worden seien oder wenn die Berechnung des Kürzungsfaktors generell auf einer fehlerhaften Auslegung der Behörde beruht habe. Demgegenüber führe die un-\n\n\n                                         7/25\n\nrichtige Anwendung des Gesetzes bei Zuteilungen im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge oder des daraus abgeleiteten Kürzungsfaktors.\n\n  Diese Maßstäbe seien vom Oberverwaltungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die aus der Zuteilungsmenge nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorzunehmenden Zuteilungen sowie die der anteiligen Kürzung unterliegenden Zuteilungen\nseien vom Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin bestimmt worden. Die Frage, ob auch Härtefallzuteilungen nach § 7 Abs. 11\nZuG 2007 sowie die Zuteilung an Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007 anteilig zu kürzen gewesen seien, könne offen bleiben. Denn diese Anlagen seien vom Umweltbundesamt in die anteilige Kürzung einbezogen worden, was sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Ein diesbezüglich möglicherweise falsches\nVerständnis der Zuteilungsregeln verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihren\nRechten.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2007 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wendet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nsowie mittelbar gegen § 4 Abs. 4 ZuG 2007 und rügt die Verletzung von Art. 19 Abs.\n4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  a) Das von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Recht folge        25\naus § 9 Abs. 1 TEHG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 ZuG 2007. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Zuteilungen von Berechtigungen sei (nur dann) anteilig nach § 4\nAbs. 4 ZuG 2007 zu kürzen, wenn die in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 festgelegte Obergrenze\nüberschritten werde. Die Gewährung des Anspruchs auf kostenlose Zuteilung von\nEmissionsberechtigungen sei aufgrund der mit der Einführung des Emissionshandelssystems verbundenen Belastungen der betroffenen Anlagenbetreiber grundrechtlich gefordert. Die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei ein Eingriff in\ndieses grundrechtlich geschützte Recht. Seine belastende Wirkung sei auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Die anteilige Kürzung sei daher nur dann\nrechtmäßig, wenn die zuständige Behörde den zutreffenden Kürzungsfaktor festgelegt habe.\n\n  b) Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Auslegung des § 4 Abs. 4 ZuG             26\n2007 sei mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Indem\ndas Bundesverwaltungsgericht die gerichtliche Prüfung allein auf die im Hinblick auf\ndie Mengenplanung generell zutreffende Anwendung der Regelungen des ZuG 2007\nbeschränke, mache es den Rechtsschutz gegen eine ungerechtfertigt zu hohe Kürzung der Berechtigungszuteilung unmöglich. Rechtswidrige Einzelzuteilungen führten jedoch zu einer zu hohen Gesamtzuteilungsmenge und damit zu einem zu hohen\nKürzungsfaktor. Diese tatsächliche Grundlage des Handelns des Umweltbundesamtes werde vom Bundesverwaltungsgericht jedoch von einer gerichtlichen Kontrolle\nfreigestellt. Der Prüfungsmaßstab der generell richtigen Anwendung der Zuteilungsregeln, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht beschränke, sei nicht besonders\n\n\n\n                                          8/25\n\nfehleranfällig. Die Anwendung der Detailregelungen des ZuG 2007 und der Zuteilungsverordnung 2007 (Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 vom 31. August\n2004, BGBl I S. 2255, ZuV 2007) sei dagegen eine Quelle für zahlreiche mögliche\nRechtsverstöße, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die gerichtliche Kontrolle des Kürzungsfaktors einbezogen werde. Ein Beispiel für einen derartigen Fehler betreffe die Anwendung von § 6 Abs. 6 ZuV 2007. Diese Vorschrift, die vom\nBundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom selben Tag wie die vorliegend gegenständliche Entscheidung für nichtig befunden worden sei, habe bestimmte Emissionen fälschlicherweise als prozessbedingt im Sinne von § 13 ZuG 2007 eingestuft.\nDadurch seien 1.930.897 Berechtigungen zu Unrecht nicht dem Erfüllungsfaktor und\ndamit nicht der anteiligen Kürzung unterworfen worden. Der Kürzungsfaktor wäre ohne diesen Fehler weniger streng ausgefallen. Die Zuteilung an die Anlagen der Beschwerdeführerin wäre um mehrere Hunderttausend Emissionsberechtigungen höher ausgefallen.\n\n  Die rechtsschutzbeschränkende Auslegung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei juristisch       27\nnicht nachvollziehbar. Weder aus Wortlaut noch Systematik der Norm ergebe sich,\ndass der Behörde ein Prognosespielraum habe eingeräumt werden sollen. Die Zuteilung der Berechtigungen sei durch das Gesetz mathematisch genau vorgegeben. Die\nanteilige Kürzung der den Anlagenbetreibern danach zustehenden Berechtigungen\nsei nur zur Einhaltung des Gesamtbudgets zulässig.\n\n  Auch die teleologischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts seien unzutreffend. Die Planungs- und Investitionssicherheit sowie die Stabilität des Handelssystems würden durch eine Korrektur des Kürzungsfaktors im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht gefährdet. Denn eine solche Gefahr trete auch nicht durch\nden zuletzt vom Europäischen Gericht erster Instanz gebilligten Mechanismus der\nex-post-Korrekturen nach § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 ZuG 2007 ein (vgl. Urteil vom\n7. November 2007 - Rs. T-374/04 - „Deutschland/Kommission“). Diese Verknappung\nder Berechtigungen habe zu keinem Preisanstieg geführt. Vielmehr sei der Preis der\nBerechtigungen gefallen, weil die Betreiber im Vergleich zu den tatsächlichen Emissionen zu gut ausgestattet gewesen seien. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Korrektur des Kürzungsfaktors sei daher nicht haltbar.\n\n Darüber hinaus sei der Prognosespielraum auch nicht für die Funktionsfähigkeit des    29\nZuteilungsverfahrens erforderlich. Gemäß § 17 Satz 3 ZuG 2007 dürfe eine Berechtigungszuteilung nur erfolgen, wenn die Richtigkeit der Angaben des Anlagenbetreibers im Zuteilungsantrag ausreichend gesichert sei. Damit wolle der Gesetzgeber ungeachtet des Zeitdrucks für die erstmalige Zuteilung die materielle Richtigkeit der\nZuteilung gewährleisten. Die von ihr, der Beschwerdeführerin, geforderte Korrektur\ndes Kürzungsfaktors führe auch zu keinen durchgreifenden praktischen Schwierigkeiten. Da es lediglich um die Gewährung von Individualrechtsschutz gehe, bestehe\nnicht die Gefahr eines juristischen „perpetuum mobile“. Bestandskräftige Bescheide\nDritter seien nicht von Amts wegen zu ändern. Angesichts des Umstands, dass ge-\n\n\n                                        9/25\n\ngenwärtig nur rund 5 % aller Zuteilungsbescheide gerichtlich angegriffen seien, sei\ndie Gefahr einer Klageflut nicht wahrscheinlich. Schließlich sei die Regelung des § 4\nAbs. 4 ZuG 2007 erst zum spätestmöglichen Zeitpunkt in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Eine geordnete Beratung und inhaltliche Prüfung der Vorschrift\nim Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei daher nicht möglich gewesen.\n\n c) Soweit jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung im            30\nvorliegenden Verfahren für maßgeblich befunden werden sollte, sei anzunehmen,\ndass die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte durch § 4 Abs. 4 ZuG 2007\ngegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei.\n\n  Der Gesetzgeber dürfe der Exekutive nicht völlig frei und ohne sachlichen Grund       31\nPrognosespielräume einräumen. Seine entsprechende Befugnis werde durch die\nRechtsschutzgarantie begrenzt. Weder die Vermeidung einer Gefährdung der Planungs- und Investitionssicherheit der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagenbetreiber noch die Wahrung der Stabilität des Emissionshandelssystems noch die\nFunktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens noch der Schutz des Vertrauens der Betreiber auf den Bestand der Zuteilungsentscheidungen und den Erhalt des Wertes\nder Zertifikate seien - wie bereits ausgeführt - geeignet, einen Prognosespielraum zu\nrechtfertigen. Die Einschränkung des Rechtsschutzes beruhe letztlich allein auf der\nErwartung, es werde im behördlichen Vollzug schon alles gut gehen. Die Reduzierung des gerichtlichen Rechtsschutzes könne sich darüber hinaus nicht auf bislang\nanerkannte Fallgruppen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte berufen.\n\n  Selbst wenn vorliegend der Gesetzgeber dem Umweltbundesamt einen Prognosespielraum grundsätzlich hätte einräumen dürfen, sei mit den vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Vorgaben der Kernbestand gerichtlicher Kontrolle nicht\nmehr gesichert. Selbst bei bestehenden Beurteilungsspielräumen sei gerichtlich zu\nprüfen, ob im Rahmen der behördlichen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigt worden seien und ob von richtigen Tatsachen ausgegangen worden sei.\nEbenso sei zu prüfen, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen eingehalten oder\ngegen Verfahrensregeln verstoßen habe oder sich von sachfremden Erwägungen\nhabe leiten lassen.\n\n  Dem werde die vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegung des § 4 Abs.           33\n4 ZuG 2007 nicht gerecht. Der vom Umweltbundesamt seiner Kürzungsentscheidung\nnach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 zugrunde gelegte Tatsachenstoff sei nicht ausreichend\nüberprüft worden, weil die Prognosebasis, nämlich die die Gesamtzuteilungsmenge\nbildenden Einzelzuteilungen, noch nicht einmal darauf untersucht werden könne, ob\nsie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Darüber hinaus sei auch nicht die Einhaltung der den Einzelzuteilungen zugrunde liegenden Verfahrensanforderungen aus\n§ 17 ZuG 2007 überprüft worden. Eine Überprüfung der einzelnen Zuteilungsentscheidungen sei auch deshalb erforderlich, weil diese aufgrund der Deckelung der\nzuzuteilenden Gesamtmenge drittbelastende Wirkung hätten. Eine rechtswidrig zu\nhohe Einzelzuteilung könne nur auf Kosten der anderen Zuteilungen erfolgen. Hier\n\n\n\n                                        10/25\n\nkönne vergleichend auf die Regelungen der Parteienfinanzierung nach §§ 18 ff. ParteienG oder anderer Bereiche mit einer Begrenztheit von Ressourcen hingewiesen\nwerden. Nicht hinreichend berücksichtigt habe das Bundesverwaltungsgericht dabei,\ndass es sich bei dem Zuteilungsanspruch um eine von Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs.\n1 GG geforderte Rechtsposition handele.\n\n  d) Selbst wenn die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit        34\nder individuellen Zuteilung sei für die Zwecke der gerichtlichen Überprüfung der anteiligen Kürzung nicht in den Blick zu nehmen, richtig wäre, hätte es der verfassungsrechtlich zwingend vorgegebene Kernbestand gerichtlicher Kontrolle jedenfalls erfordert, die Anwendung einer nichtigen Rechtsvorschrift im Zuteilungsverfahren -\nnämlich von § 6 Abs. 6 ZuV 2007 - gerichtlich zu korrigieren.\n\n 4. Dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie allen Landesregierungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n  Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           36\nund Reaktorsicherheit vorgebracht, die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht\nauf Erfolg. Weder die angegriffenen Urteile noch die darin enthaltene Auslegung und\nAnwendung der Regelung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 verstießen gegen das Grundgesetz. Art. 19 Abs. 4 GG sei schon deshalb nicht verletzt, weil die Beschwerdeführerin\nfür die begehrte gerichtliche Prüfung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Nach\nAblauf der Handelsperiode 2005 bis 2007 und der damit verbundenen Löschung von\nBerechtigungen aus dieser Handelsperiode zum 30. April 2008 bestünden für Anlagenbetreiber weder Primär- noch Sekundäransprüche. Im Übrigen sei auch für künftige Verfahren keine verfassungsgerichtliche Klärung erforderlich.\n\n  Darüber hinaus verstoße die Auslegung von § 4 Abs. 4 ZuG 2007, dem die Fachgerichte ein eingeschränktes Kontrollprogramm entnehmen, nicht gegen das Grundgesetz. Die Auffassung der Fachgerichte, die Feststellung des Kürzungsfaktors sei eine\nTatsachenfrage, die ex ante zu beurteilen sei und bezüglich derer der Behörde ein\nBeurteilungsspielraum zustehe, verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Die Einräumung des Prognosespielraums verletze auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG. Es habe keine\nadäquaten gesetzlichen Lösungsalternativen für die Anordnung einer anteiligen Kürzung gegeben. Nur mit diesem Instrument habe der Gesetzgeber eine zielgenaue\nAusschöpfung des verfügbaren Budgets erreichen können. Nur so habe ein strengerer, aber auf noch unsicherer Tatsachengrundlage beruhender Erfüllungsfaktor vermieden werden können. Dass der Behörde bei der Bestimmung des Faktors der anteiligen Kürzung ein Prognosespielraum zustehe, werde daran deutlich, dass der\nGesetzgeber in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nur die Zielmenge festgelegt habe, auf die die\nEinzelzuteilungen anteilig zu kürzen seien. § 17 ZuG 2007 unterstreiche dieses Beurteilungsermessen. Zudem habe der Gesetzgeber hinsichtlich der anteiligen Kürzung\nkeine nachträglichen Korrekturen gewollt, obwohl er dies bei Produktionsprognosen\n\n\n\n                                         11/25\n\nangeordnet habe. Die Verlässlichkeit der Prognose bei der anteiligen Kürzung werde\nunter anderem dadurch gesichert, dass die Zuteilungsanträge nach § 10 TEHG von\neinem unabhängigen Sachverständigen verifiziert würden. Der Gesetzgeber habe\nder Behörde mit dem ZuG 2007 die Aufgabe übertragen, innerhalb kürzester Frist\ndie für die anteilige Kürzung relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Dies impliziere, dass die in die Prognose einfließenden Daten nicht vollständig richtig sein könnten. Der Kürzungsfaktor müsse daher nach dem Erkenntnisstand der Behörde vor\nAbschluss des Zuteilungsverfahrens ermittelt werden. Die Schwierigkeit der behördlichen Aufgabe habe darin gelegen, innerhalb von etwa drei Monaten insgesamt 2.060\neingegange Zuteilungsanträge zu prüfen. Eine spätere Korrektur des Kürzungsfaktors stoße auf erhebliche Schwierigkeiten. Im Rahmen der Zuteilung seien hinsichtlich der Zuteilungsregeln viele Auslegungsprobleme aufgetreten. Teilweise seien die\nKlageverfahren aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so dass immer noch keine verbindliche Feststellung\nder Rechtmäßigkeit aller 1.849 Zuteilungsbescheide vorliege. Eine spätere Korrektur\ndes Kürzungsfaktors hätte auch nicht zu einer signifikanten Änderung der ursprünglichen Berechnung geführt. Für das Funktionieren des Emissionshandelssystems sei\nes jedoch wichtig gewesen, dass die Anlagenbetreiber zu Beginn des Jahres 2005\neine gesicherte Information über die ihnen zuzuteilende Menge an Berechtigungen\ngehabt hätten.\n\n  Auch die Gerichte hätten bei der Kontrolle der Prognoseentscheidung Art. 19 Abs. 4    38\nGG nicht verletzt. Die im Nachhinein erfolgte Nichtigerklärung des § 6 Abs 6 ZuV sei\nzu Recht als für die Bewertung der Richtigkeit der Kürzungsberechnung unbedeutend angesehen worden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet - zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit ist eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG festzustellen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nbezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben sowie die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nur im genannten Umfang zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz bereits entschieden. Die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts ist, soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, offensichtlich (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin auch durch Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis\n2007 nicht entfallen.\n\n\n\n                                        12/25\n\n  a) Die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Beschwer - die behauptete Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch das hier gegenständliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - ist weiterhin gegeben, auch wenn die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007, für die die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren\ndie Zuteilung weiterer Berechtigungen begehrte, mittlerweile abgelaufen ist. Es kann\nvom Bundesverfassungsgericht aufgrund der bislang vorliegenden fachgerichtlichen\nRechtsprechung nicht angenommen werden, dass die Klage der Beschwerdeführerin\nunzulässig geworden ist. Die Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f.>).\n\n  aa) So ist von der fachgerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht - noch nicht ausreichend geklärt, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mehrzuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis\n2007 trotz deren Ablaufs noch erfüllt werden kann oder ob sich der Anspruch mittlerweile erledigt hat. Diese Unklarheit ergibt sich daraus, dass nach § 20 ZuG 2007 Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende Zuteilungsperiode überführt, sondern mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht wurden, mithin\nabweichend von § 6 Abs. 4 TEHG ein sogenanntes „interperiodelles Banking“ zwischen der ersten und der zweiten Zuteilungsperiode ausgeschlossen ist (vgl. dazu:\nKörner, in: Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 20 ZuG, 2007 Rn. 4 ff.). Bislang liegt -\nsoweit ersichtlich - nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai\n2009 vor (VG 10 A 183.06). In dieser Entscheidung wird die Auffassung vertreten,\ndass Ansprüche auf Zuteilungen für die Periode 2005 bis 2007 mit dem Ablauf des\n30. April 2008 ihren Gegenstand verloren und sich damit erledigt hätten (ebenso:\nSchweer/v. Hammerstein, ZuG 2007, 2006, § 20 Rn. 9; Bongard, NVwZ 2007, S.\n1362; Diehr, Rechtsschutz im Emissionszertifikate-Handelssystem, 2006, S. 307).\nEine Erfüllung des Anspruchs mit Berechtigungen aus der Handelsperiode 2008 bis\n2012 sei nicht möglich.\n\n  Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig geworden. Zudem sind weitere Klagen auf Zuteilung zusätzlicher Berechtigungen für\ndie Handelsperiode 2005 bis 2007 anhängig, darunter solche der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch: DEHSt, Emissionshandel, Auswertung der ersten Handelsperiode 2005-2007 vom Januar 2009, S. 59 f.). Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vertreten die Auffassung, bestehende Zuteilungsansprüche aus der\nHandelsperiode 2005 bis 2007 würden von der Regelung des § 20 ZuG 2007 nicht\nerfasst. Sie seien nach dem 30. April 2008 mit Berechtigungen aus der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen. Dem Emissionshandelssystem sei trotz § 20 ZuG\n2007 ein periodenübergreifender Kontinuitätsgrundsatz inhärent. Dies ergebe sich\ninsbesondere daraus, dass die Verpflichtung zur Rückgabe von Berechtigungen\nnach dem 30. April 2008 gemäß § 18 Abs. 3 TEHG mit der Rückgabe von Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen sei (vgl. Altenschmidt, NVwZ\n2008, S. 138).\n\n\n\n                                        13/25\n\n  bb) Aber selbst dann, wenn man der Ansicht, die von einer Erledigung des Zuteilungsanspruchs für die Periode 2005 bis 2007 ausgeht, folgt, ist die geltend gemachte Beschwer nicht entfallen. Denn dann könnte die Verpflichtungsklage bei Bestehen\neines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidung - wie im Falle der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs - als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz\n4 VwGO fortgeführt werden (vgl. Schweer/v. Hammerstein, ZuG 2007, 2006, § 20\nRn. 10), und zwar auch noch im Revisionsverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.\nAufl. 2009, § 142 Rn. 2).\n\n  Zwar hat sich das Verwaltungsgericht Berlin in seinem bereits genannten, noch          46\nnicht rechtskräftigen Urteil vom 6. Mai 2009 gegen das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ausgesprochen. Das betraf allerdings keinen Fall, in dem es -\nwie vorliegend - um die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007, sondern um die\nrichtige Ermittlung des Emissionswerts der Anlage ging. Damit können die dortigen\nAusführungen zur fehlenden Wiederholungsgefahr und zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage wegen fehlenden Verschuldens der Behörde\nauf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.\n\n  b) Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn man den Ausgangsrechtsstreit mit Ablauf des 30. April 2008 für erledigt hielte, für die Verfassungsbeschwerde vom Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten\nBegehrens die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen\nFrage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>).\n\n  Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes beanstandete\nRechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolldichte bezüglich der anteiligen Kürzung\nnach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nicht auf die die Beschwerdeführerin betreffende anteilige\nKürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 übertragen wird. Bei der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 ist zwar auch der Effizienzstandard der betroffenen Anlage zu berücksichtigen. Zusätzlich ist für die anteilige Kürzung jedoch auch\nein Anpassungsfaktor zu berechnen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\n5 ZuG 2012; dazu: Frenz, Emissionshandelsrecht, 2008, § 4 ZuG 2012 Rn. 11 ff.).\nDabei hängt wie im Rahmen des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 die Anwendung der anteiligen\nKürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 ebenfalls davon ab, dass die nach den Vorschriften des ZuG 2012 zuzuteilenden Berechtigungen eine bestimmte Menge übersteigen. Eine weitere Regelung, in der die Aussagen des vorliegend angegriffenen Urteils zur gerichtlichen Kontrolldichte - auch für die Beschwerdeführerin - von\nBedeutung sein können, ist § 20 ZuG 2012. Danach ist die Zuteilung für bestimmte\n\n\n                                         14/25\n\nAnlagen zur Erzielung eines Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung nach\neinem Faktor zu kürzen, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro\nJahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ZuG 2012 entspricht. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Anwendung dieser beiden Kürzungsregeln Klage erhoben.\n\n  Die damit drohende Wiederholung der von der Beschwerdeführerin behaupteten              49\nVerletzung von Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher eine verfassungsgerichtliche Prüfung schon zum vorliegenden Zeitpunkt. Der Verweis der Bundesregierung auf eine\netwaige, hier nicht näher zu untersuchende Rechtsänderung für die Zeit ab 2013\nkann daran nichts ändern.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise begründet.                                50\n\n  a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 4 ZuG 2007 in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, kann eine Verletzung des Rechts\nauf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht festgestellt werden.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische      52\nMöglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>). Dazu gehört vor allem, dass der Richter -\nbezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis\nüber die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie\nüber eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter\nGestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten\nhinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>).\n\n (1) Allerdings kann die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das\nmaterielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (vgl. BVerfGE 88, 40 <56>; 103, 142 <156 f.>). Insoweit hat die Verwaltung aufgrund normativer Ermächtigung die Befugnis zur Letztentscheidung (vgl.\nBVerfGE 61 <111, 114 f.>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4\nRn. 185 <Februar 2003>).\n\n (2) Wann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln (vgl.\nSchmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 187 <Februar 2003>).\nVerwendet ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, so kann daraus allein noch\nnicht auf die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwal-\n\n\n\n                                         15/25\n\ntung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 84, 34 <49 f.>). Es existiert eine gleitende\nSkala der Normbestimmtheit oder -unbestimmtheit, wobei nicht von vorneherein feststeht, bei welchem Grad der Unbestimmtheit die richterliche Kontrollrestriktion einsetzen müsste. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige materiellrechtliche Regelungszusammenhang (vgl. Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum,\n2001, S. 73 f.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 183 <Februar 2003>). Die Unbestimmtheit des gesetzlichen Maßstabs kann jedoch einen\nheuristischen Wert haben (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs.\n4 Rn. 184 <Februar 2003>). So können unbestimmte Rechtsbegriffe insbesondere\nwegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage\nund ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig\nsein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung\nstößt. Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 84, 34 <50>), weil sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als\nder Gesetzgeber und die Gerichte (vgl. BVerfGE 49, 89 <139 f.>).\n\n  Hinsichtlich der gesetzlichen Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis für die      55\nVerwaltung können jedoch nicht nur solche gewaltenteilend-funktionale Gesichtspunkte von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 84, 34 <50>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/\nDürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 180, 204 f. <Februar 2003>; Schmidt-Aßmann/Groß,\nNVwZ 1993, S. 617 <621 f.>; Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 76 ff.). Vielmehr sind hierbei auch grundrechtliche Schutzpositionen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 130 <148>; 88, 40 <56>), die - wie zum\nBeispiel im Falle der Kontrolle administrativer Prüfungsentscheidungen - hinsichtlich\nfachwissenschaftlicher Richtigkeitsentscheidungen wegen Art. 12 GG eine Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung einerseits ausschließen und hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung andererseits gebieten\nkönnen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49 ff.>; 84, 59 <78 ff.>).\n\n  Soweit bisher in der Rechtsprechung und der Literatur bestimmte Typen von administrativen     Letztentscheidungsermächtigungen         identifiziert  worden    sind\n(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 188 ff. <Februar 2003>; Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001,\nS. 125 ff.), handelt es sich hierbei nicht um einen rechtlich feststehenden Kanon. Der\nGesetzgeber ist vielmehr frei, innerhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen\nGrenzen neue administrative Letztentscheidungsbefugnisse zu schaffen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rn. 57 <Mai 1997>).\n\n (3) Hat der Gesetzgeber der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise         57\neine Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt, kann sich dies nur auf die konkrete\nRechtsanwendung - die Subsumtion - und nicht auf die Beurteilung der rechtlichen\nMaßstäbe, das heißt deren Auslegung und deren Rechtmäßigkeit, beziehen. Die In-\n\n\n                                         16/25\n\nterpretation der generell-abstrakten Rechtsnorm und der in ihr enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ist eine originäre Funktion der rechtsprechenden Gewalt,\nkeine genuine Verwaltungsfunktion (vgl. Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 44 f.). Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der\nGerichte (vgl. BVerfGE 61, 82 <115>; 84, 34 <49 f.>; 84, 59 <77 f.>).\n\n  Des Weiteren kann sich die einer Verwaltung übertragene Letztentscheidungsbefugnis grundsätzlich nicht auf die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen beziehen. Kann ein exekutivischer Eingriff aufgrund des Gesetzmäßigkeitsprinzips nur ergehen, wenn bestimmte Tatsachen diesen Eingriff zu\nrechtfertigen vermögen, dann ist die Rechtmäßigkeit des Aktes zwingend davon abhängig, dass die von der Behörde zugrunde gelegten Tatsachen wirklich gegeben\nund nicht nur von der Behörde „in vertretbarer Weise“ angenommen worden sind.\nAuch bei Verwaltungsakten mit Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen bezieht\nsich die richterliche Kontrolle somit darauf, ob sich die Behörde bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungs- oder Ermessensspielraums von zutreffenden Annahmen\nhat leiten lassen (vgl. Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum,\n2001, S. 45 f.). Auch wenn der Verwaltung die Befugnis zu einer prognostischen Entscheidung eingeräumt wurde, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt richtig ermittelt und\nder Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt wurde (vgl. BVerfGE 88, 40\n<60 f.>).\n\n  Daher ist auch bei Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis von den Gerichten zu prüfen, ob die Verwaltung den Gehalt der anzuwendenden Begriffe und den\ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, erkannt hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe und die Regeln des inneren Entscheidungsverfahrens\nbeachtet hat und sich nicht von sachfremden - gegen das Willkürverbot aus Art. 3\nAbs. 1 GG verstoßenden - Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 192 <Februar 2003>; Jestaedt, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 10 Rn. 54).\n\n bb) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist hinsichtlich der grundsätzlichen Annahme        60\ndes Bundesverwaltungsgerichts, § 4 Abs. 4 ZuG 2007 räume dem Umweltbundesamt einen Prognosespielraum ein, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.\n\n (1) In der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 4 Abs. 4 ZuG     61\n2007 die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Ermittlung des Kürzungsfaktors\nnach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 über die Menge der nach den Vorschriften des ZuG 2007\nmit Ausnahme der nach § 11 ZuG 2007 zuzuteilenden Berechtigungen auf der\nGrundlage der Zahl der gemäß § 17 ZuG 2007 überprüften Zuteilungsanträge und\nder abstrakt-generellen Zuteilungsregeln eine Prognose zu treffen (vgl. das hier ge-\n\n\n\n                                        17/25\n\ngenständliche Urteil, Rn. 39-44). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidung über die Zuteilungsmenge sei darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die\nBehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zuteilungsmaßstäbe und Zuteilungsregeln\ndes Gesetzes generell verkannt und damit einen unzutreffenden Prognosemaßstab\nzugrunde gelegt habe. Die Prognoseentscheidung sei zu beanstanden, wenn die\nPrüfung der Richtigkeit der nach dem Zuteilungsgesetz 2007 erforderlichen Angaben\nder Anlagenbetreiber generell nicht dem Maßstab des § 17 ZuG 2007 entsprochen\nhabe, wenn die Zuteilungsregeln der §§ 7 ff. ZuG 2007 generell unzutreffend angewendet worden seien oder wenn die Berechnung des Kürzungsfaktors generell auf\neiner fehlerhaften Auslegung der Behörde beruhe. Demgegenüber führe die unrichtige Anwendung des Gesetzes bei Zuteilungen im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge oder des daraus abgeleiteten Kürzungsfaktors.\nDa die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung von individuellen Fehlallokationen\nunberührt bleibe, seien im Zuteilungsverfahren unterlaufene Allokationsfehler ungeeignet, die Vertretbarkeit der behördlichen Prognose über die Zuteilungsmenge in\nFrage zu stellen. Soweit der von der Behörde ermittelte Kürzungsfaktor hiernach\nrechtmäßig sei, sei er auch für die gerichtliche Nachprüfung angefochtener Zuteilungsbescheide maßgeblich (vgl. das hier gegenständliche Urteil, Rn. 44).\n\n (2) Die grundsätzliche Einräumung eines solchen Prognosespielraums ist mit den         62\noben dargestellten Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Sie kann sich insbesondere auf eine funktional-gewaltenteilende Rechtfertigung einer Letztentscheidungsbefugnis stützen. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung\nder Annahme eines Prognosespielraums angeführten Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Bestimmt der Gesetzgeber, dass für die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4        63\nAbs. 4 ZuG 2007 der Zeitpunkt unmittelbar vor Erteilung der Zuteilungsbescheide\nmaßgeblich sein soll, kann daraus nur geschlossen werden, dass der zuständigen\nBehörde bei der Bestimmung der für die Berechnung des Kürzungsfaktors relevanten\nGesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen ein Prognosespielraum eingeräumt werden soll. Denn der Gesetzgeber konnte bei einer solchen Verfahrensgestaltung nicht davon ausgehen, dass die vor Beginn des Zuteilungsverfahrens ermittelte Zuteilungsmenge sich aus einzelnen Zuteilungsbescheiden zusammensetzt,\nderen jeweilige Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden\nist. Vielmehr konnte der Gesetzgeber bei der Normierung eines solchen Berechnungsverfahrens von der Behörde nur verlangen, dass sie mit den abstraktgenerellen Maßstäben des Gesetzes hinreichend vertraut ist sowie auf der Grundlage von Zuteilungsanträgen entscheidet, deren Angaben hinreichend auf ihre\nRichtigkeit überprüft wurden (vgl. § 17 ZuG 2007). Hält der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt für die Berechnung des Kürzungsfaktors für maßgeblich, gilt dies auch für die\ngerichtliche Kontrolle. Die gerichtlichen Kontrolle kann nicht weiter reichen als die\nmateriellrechtliche Bindung der Exekutive (vgl. BVerfGE 88, 40 <56>; 103, 142\n<156 f.>; 116, 1 <18>).\n\n\n\n                                        18/25\n\n  (3) Dass für die Berechnung des Kürzungsfaktors nur der Zeitpunkt unmittelbar vor    64\nErteilung der Zuteilungen maßgeblich sein sollte, ist in der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise begründet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in gut\nvertretbarer Weise aus der Gesetzessystematik abgeleitet (vgl. Rn. 36 des Urteils).\nEs hat - indem es zudem auf die Funktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens abstellte - gut vertretbar begründet, dass nachträgliche Änderungen individueller Zuteilungen für den Kürzungsfaktor unerheblich sein sollen. Wäre die Rechtmäßigkeit des\nFaktors der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 davon abhängig, dass alle\nin die Berechnung der relevanten Zuteilungsmenge eingestellten Einzelzuteilungen\nbestandskräftig feststünden, wäre eine Bestimmung des Kürzungsfaktors innerhalb\nder Zuteilungsperiode, für die die Berechtigungen zuzuteilen wären (vgl. § 9 Abs. 2\nTEHG), angesichts der zu erwartenden Dauer der Gerichtsverfahren praktisch nicht\nmöglich (vgl. Körner, in: Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 4 ZuG 2007 Rn. 28; Marr,\nin: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, ZuG, § 4 Rn. 18 ff. <April 2005>). Darüber hinaus würde eine in einer Vielzahl von Verfahren und in mehreren Instanzen erfolgende\nÜberprüfung der Richtigkeit sämtlicher Zuteilungen zur Feststellung des richtigen\nKürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 - wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall anschaulich ausgeführt hat - zu einem juristischen „perpetuum mobile“\nführen.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht musste nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, die meint, es komme dann zu keiner Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens, wenn man den später korrigierten Kürzungsfaktor\nnach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nur im jeweils bei Gericht anhängigen Fall und nicht bei\nden übrigen, bereits bestandskräftig gewordenen Zuteilungsbescheiden berücksichtigen würde. Denn ein solches Vorgehen führte zu Ergebnissen, die völlig zufällig und\nnur schwer mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären (vgl. Körner, in: Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 4 ZuG 2007 Rn. 24, 34).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht konnte des Weiteren die von der Beschwerdeführerin geforderte variable Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007\ngut vertretbar damit zurückweisen, dass dadurch die Planungs- und Investitionssicherheit der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagenbetreiber gefährdet würde.\nWürden die Anlagenbetreiber erst mit Bestandskraft der letzten Zuteilungsentscheidung wissen, in welcher Höhe ihnen tatsächlich Emissionsberechtigungen zugeteilt\nwerden, hätte keiner der Teilnehmer sichere Kenntnis über die ihm zur freien Verfügung stehenden Berechtigungen. Niemand könnte kalkulieren, ob und wie viele der\nerhaltenen Emissionsberechtigungen für den Betrieb veranschlagt werden müssen\nund ob Berechtigungen am Markt gekauft werden müssen oder veräußert werden\nkönnen (vgl. auch: Körner, in: Körner/Vierhaus, TEHG, 2005, § 4 ZuG 2007 Rn. 33;\nSchweer/v. Hammerstein, ZuG 2007, 2006, § 4 Rn. 127; Marr, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, ZuG, § 4 Rn. 18 ff. <April 2005>).\n\n\n\n\n                                        19/25\n\n Der Verweis der Beschwerdeführerin darauf, dass das Gesetz bereits in § 8 Abs. 4        67\nund § 7 Abs. 9 ZuG 2007 nachträglich durchzuführende Korrekturen von einzelnen\nZuteilungen vorsehe (vgl. dazu: EuG, Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04 -),\nwodurch die Planungs- und Investitionssicherheit eines Anlagenbetreibers auch nicht\nerheblich beeinträchtigt werde, kann die Unvertretbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufzeigen. Denn diese Korrekturen wirken sich nur auf den jeweiligen Anlagenbetreiber aus, der zudem mit ihnen rechnen kann, weil sie an den\nUmfang seiner Produktion anknüpfen. Dagegen würde sich eine Korrektur des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf alle übrigen Anlagenbetreiber auswirken.\n\n  (4) Die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angenommene Dichte der              68\nKontrolle des anerkannten Prognosespielraums widerspricht nicht den von Art. 19\nAbs. 4 GG geforderten Mindestanforderungen einer gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Kontrolle der Prognose über die Zuteilungsmenge erstreckt sich hier auf die\ngenerelle Auslegung der Zuteilungsregeln sowie die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007. Zur Kontrolle der rechtlichen Maßstäbe gehört auch\ndie Kontrolle ihrer Verfassungs- und Rechtmäßigkeit. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausdrücklich auch die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 geprüft.\n\n  Des Weiteren bezieht sich die gerichtliche Kontrolle der Prognoseermächtigung auf      69\ndie generelle Einhaltung der Verfahrensregeln des § 17 ZuG 2007, die insbesondere\nVorgaben für die Sachverhaltsaufklärung enthalten. Danach hat die zuständige Behörde die nach dem Zuteilungsgesetz erforderlichen Angaben des Betreibers zu\nüberprüfen. Hierzu kann sie einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem - auch für\ndie Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen - Stichtag des § 10 Abs. 4 TEHG\ndürfen die Berechtigungen nur zugeteilt werden, soweit die Richtigkeit der Angaben\nder Betreiber ausreichend gesichert ist. Ob die Sachverhaltsermittlung generell diesem durchaus anspruchsvollen Niveau entspricht, unterliegt - auch nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - der Kontrolle der Gerichte.\n\n  Auf eine Kontrolle der Einhaltung der Zuteilungs- und Verfahrensregeln bei den einzelnen Zuteilungen konnte dagegen hinsichtlich der Feststellung des für die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 maßgeblichen Zuteilungsmenge ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG verzichtet werden. Denn der der Behörde\nfür die Berechnung des Kürzungsfaktors eingeräumte Prognosespielraum bezog sich\ngerade auf die Bestandskraft der konkreten Zuteilungen. Die insoweitige Einschränkung der Kontrolldichte ist aus den für den Prognosespielraum streitenden Gründen,\ndie letztlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit dienen (Art. 20 GG), gerechtfertigt\n(vgl. für kollidierende Grundrechte BVerfGE 116, 1 <18 f.>).\n\n  Darüber hinaus ist die Prognoseentscheidung - auch nach der hier gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - der Willkürkontrolle unterworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eine Korrektur des Kürzungsfaktors\n\n\n\n                                         20/25\n\nbeim Vorliegen gezielter Manipulationen der für die anteilige Kürzung relevanten Zuteilungsmenge ausdrücklich vorbehalten.\n\n  (5) Die von der Beschwerdeführerin genannten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1,            72\nArt. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG stehen dem durch § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eingeräumten Prognosespielraum nicht entgegen. Zwar wirken sich grundrechtliche Vorgaben auf die Beantwortung der Frage aus, ob das Gesetz der Verwaltung eine Letztentscheidung einräumen darf oder gar muss (vgl. BVerfGE 84, 34 <49 ff.>; 84, 59\n<78 ff.>; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 <621 f.>). Der durch eine eingeschränkte gesetzliche Steuerung und gerichtliche Kontrolle bewirkte Eingriff in\nArt. 19 Abs. 4 GG und die materiellrechtlichen Grundrechte muss sich vor allem am\nMaßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <54>; 59\n<77 f.>; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 <621 f.>). Jedoch löst nicht allein der Umstand, dass eine Verwaltungsentscheidung mit einer Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden ist, automatisch ein Verbot jeder Letztentscheidungsermächtigung aus (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 180a\n<Februar 2003>; bzgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG: BVerfGE 88, 40 <57>). Allerdings hat\ndas Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen eine Einschränkung der Kontrolldichte des Art. 19 Abs. 4\nGG nur schwer angenommen werden kann und der verbleibende Schutz zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 84, 34 <54>; 59 <78>;\nBVerfGK 2, 223 <229>).\n\n  Der durch die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 bewirkte Eingriff in die       73\nGrundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG wirkt\nnicht schwer. Zwar führen nicht allein die Einführung des Emissionshandelssystems\nund die damit verbundene Limitierung der zulässigen Emissionen zu einem Eingriff in\ndie Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 118, 79 <99>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, juris, Rn. 39 ff.). Vielmehr konkretisiert sich die weitere Belastung eines unter das\nEmissionshandelssystem fallenden Anlagenbetreibers in der ihn betreffenden Zuteilungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, juris, Rn. 14; Küll, Grundrechtliche Probleme der Allokation von CO2-Zertifikaten,\n2009, S. 282 ff.). Allerdings verneint selbst die Beschwerdeführerin, dass die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ein Ausmaß erreicht, welches die Angemessenheit der gewährten kostenlosen Zuteilung als Ausgleich der durch die Einführung\ndes Emissionshandelssystems verbundenen Beschränkungen von Art. 14 Abs. 1 GG\nin Frage stelle und zu einer Verletzung dieses Rechts führe. Für Art. 12 Abs. 1 GG gilt\ninsoweit Entsprechendes.\n\n Im Übrigen kann der durch die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bewirkte Eingriff in Art. 19 Abs. 4 sowie in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG aus den\noben genannten gewaltenteilend-funktionalen Gründen als gerechtfertigt angesehen\nwerden.\n\n\n\n                                         21/25\n\n  b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt Art. 19 Abs. 4 GG, soweit es        75\num die konkrete Anwendung des von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eingeräumten Prognosespielraums geht. Die Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall ist\nzwar grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Bei einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht jedoch auch hier eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n Eine solche Verkennung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben liegt           76\nhier vor, soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Rechtswidrigkeit einer die gesetzlichen Zuteilungsregeln näher bestimmenden Rechtsverordnung sei für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 4 ZuG\n2007 unbeachtlich, wenn die Nichtigkeit der Rechtsverordnung für die Behörde nicht\noffensichtlich gewesen ist.\n\n  Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen, die am selben Tag wie die vorliegend angegriffene Entscheidung ergangen sind, festgestellt. In den dortigen Verfahren hat es § 6 Abs. 6 ZuV 2007 für rechtswidrig befunden, weil der Verordnungsgeber einen von § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 abweichenden Begriff der\nVerbrennung definiert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht meinte, die dortigen Klägerinnen, die wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls der\nanteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 unterlagen, würden durch die rechtswidrige Verordnungsbestimmung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar wäre die Zuteilungsentscheidung im Falle, dass § 6 Abs. 6 ZuV 2007 eine andere, zutreffende Regelung enthalten hätte, für die Klägerinnen günstiger ausgefallen, weil sich dann die\nZahl der dem Erfüllungsfaktor und damit der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG\n2007 unterliegenden Anlagen vergrößert hätte. Gleichwohl könne die Prognoseentscheidung der Behörde gerichtlich nicht beanstandet werden. Der Rechtsfehler betreffe zwar nicht einzelne Fehlzuteilungen, die nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge und des daraus abgeleiteten Kürzungsfaktors führten, sondern\neine generell unzutreffende Anwendung der Zuteilungsregel des § 13 Abs. 1 Satz 2\nZuG 2007, die bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung grundsätzlich beachtlich sei. Der Behörde könne aber nicht entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen ihrer Prognose über die im Sinne des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 voraussichtlich zuzuteilenden Berechtigungen von der Gültigkeit des § 6 Abs. 6 ZuV 2007 ausgegangen\nsei. Die Nichtigkeit dieser Vorschrift sei für die Behörde nicht offensichtlich gewesen,\nsondern sei erst im Nachhinein gerichtlich festgestellt worden. Die Anwendung der\nVorschrift im Rahmen der behördlichen Prognose bewirke deshalb keinen beachtlichen Mangel bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors (vgl. BVerwGE 129, 346;\nBVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 28.07 -, juris Rn. 26).\n\n  Nach den oben dargestellten Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG dispensiert auch die         78\ngesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis die Fachgerichte nicht\nvon der Prüfung der abstrakt-generellen Vorgaben. Ist eine Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt, kann sich dies nur auf die konkrete Rechtsanwendung - die Subsumtion - und nicht auf die Beurteilung der rechtlichen Maßstäbe, das heißt deren\n\n\n                                          22/25\n\nAuslegung und deren Rechtmäßigkeit, beziehen. Davon geht zwar auch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz aus, wenn es in seiner hier angegriffenen Entscheidung feststellt, die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 sei darauf\nzu prüfen, ob die Behörde zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zuteilungsmaßstäbe und\nZuteilungsregeln des Gesetzes generell verkannt und damit einen unzutreffenden\nPrognosemaßstab zugrunde gelegt habe.\n\n  Die Begründung in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der Nichtigkeit von § 6 Abs. 6 ZuV 2007 vermag gemessen am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich\nder Rechtmäßigkeit der Zuteilungsverordnung nicht zu tragen. Auch bei einer\nRechtsverordnung handelt es sich um eine abstrakt-generelle Vorgabe für die Verwaltung, bezüglich deren genereller Auslegung und Rechtmäßigkeit die Kontrolldichte auch bei einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung nicht eingeschränkt sein\nkann. Beruht eine behördliche Prognose auf einer rechts- oder gar verfassungswidrigen Vorschrift, kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Relevanz sein. Zwar\nmag es streitig sein, ob die Verwaltung selbst Normen - darunter auch Rechtsverordnungen - verwerfen darf (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20\nRn. 40; Wehr, Inzidente Normverwerfung durch die Exekutive, 1998, S. 94 ff.). Jedoch kann es jedenfalls den Gerichten nicht verwehrt sein, eine Rechtsverordnung\ninzident zu verwerfen (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 41a). Abgesehen davon kann bei der Rechtswidrigkeit einer abstrakt-generellen Zuteilungsregel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Fehler bei der Bestimmung der Zuteilungsmenge nicht ausgewirkt\nhat. Das für die Begründung der Unerheblichkeit von individuellen Zuteilungsfehlern\nfür die gesamte Zuteilungsmenge herangezogene Argument, dass sich die Fehler\ngegenseitig aufheben (vgl. das hier gegenständliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Rn. 42), kann hier nicht gelten.\n\n  Die gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch dem vorliegend angegriffenen Urteil zugrunde. Die Frage der\nAuswirkungen der Nichtigkeit von § 6 Abs. 6 ZuV 2007, dessen Anwendung auch die\nBeschwerdeführerin bei der Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG\n2007 benachteiligte, war nach Mitteilung der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im\nvorliegenden Verfahren. Mitglieder des Senats hätten die oben genannte Rechtsauffassung zu den Folgen der Nichtigkeit von § 6 Abs. 6 ZuV 2007 in das vorliegende\nVerfahren eingeführt. Nach § 137 Abs. 2 Satz 2 VwGO war das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, die Nichtigkeit der Verordnung auch im vorliegenden Verfahren zu\nberücksichtigen.\n\n 3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 ist - soweit es         81\ndie Beschwerdeführerin betrifft - aufzuheben. Insoweit ist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2\nBVerfGG).\n\n\n                                         23/25\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs.      82\n3 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 37\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die Minderung des im fachgerichtlichen Verfahren angenommenen Streitwerts um rund ein Drittel ist dem Umstand geschuldet, dass die hier begehrte Entscheidung nicht zu einer endgültigen Beilegung\ndes Ausgangsrechtsstreits führt (vgl. BVerfGE 79, 365 <371>).\n\n                Papier                 Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                        24/25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - Rn. (1 - 82), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091210_1bvr315107.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091210.1bvr315107\n\n\n\n\n                                    25/25\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091210_1bvr315107.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-10/1-bvr-3151-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091210_1bvr315107.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091210_1bvr315107.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-10/1-bvr-3151-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091210_1bvr315107.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:10.865628+00:00"}}