{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091209_1bvr154206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091209.1bvr154206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"1 BvR 1542/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1542/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder O... GmbH,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann,\n                    Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin -\ngegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2004\n            - I-3 Wx 44/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2003 -\n            36 T 19/03 -,\n\n         c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2003 -\n            HRB 827 -,\n\n      2. a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2006 - II ZR 48/\n            05 -,\n\n         b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 -\n            I-6 U 5/04 -,\n\n         c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2003 - 39\n            O 74/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verfahrensfehlerhaft in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, mit\ndem die Beschwerdeführerin als Minderheitsaktionärin gegen Gewährung einer Bar-\n\n\n                                        1/10\n\nabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde (Squeeze out).\n\n  1. Die Beschwerdeführerin, die Klägerin und Antragstellerin der beiden zugrunde       2\nliegenden Ausgangsverfahren ist, war Minderheitsaktionärin der beklagten Aktiengesellschaft. Am 13. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten gegen\nden Widerspruch der Beschwerdeführerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung. Dieser\nBeschluss wurde vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist bereits am 4. Juni\n2003 in das Handelsregister eingetragen. Etwa eine Woche später - ebenfalls noch\nvor Ablauf der in § 246 Abs. 1 AktG bestimmten Anfechtungsfrist - erhob die Beschwerdeführerin gegen den Übertragungsbeschluss sowie gegen weitere Beschlüsse der Hauptversammlung Anfechtungsklage. Überdies regte sie die Einleitung eines\nVerfahrens zur Löschung des im Handelsregister bereits eingetragenen Übertragungsbeschlusses von Amts wegen an.\n\n 2. Das Amtsgericht lehnte die Fortsetzung des zunächst eingeleiteten Amtslöschungsverfahrens ab. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zum Landgericht blieb ebenso ohne Erfolg wie eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (Beschluss veröffentlicht in NZG 2004, S. 824).\n\n  Zur Begründung führten die Gerichte aus, eine Löschung von Amts wegen komme           4\nnicht in Betracht. Die begehrte Löschung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses richte sich nach § 144 Abs. 2 FGG a.F., der als lex specialis der Anwendung von\n§ 142 FGG a.F. vorgehe. Die hiernach für eine Löschung erforderliche Verletzung\nzwingender Vorschriften des Gesetzes durch den Inhalt des Beschlusses der Hauptversammlung sei nicht gegeben. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass\ndie Eintragung verfahrensfehlerhaft entgegen der sich aus § 327e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 5 AktG ergebenden Wartefrist erfolgt sei. Hieraus folge jedoch\nnicht, dass der zugrunde liegende Beschluss der Hauptversammlung seinem Inhalt\nnach zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze; lediglich das Eintragungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses seinem Inhalt\nnach mache die Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgetragenen Anfechtungsgründen auch nicht geltend. Zudem - so das Oberlandesgericht aufgrund einer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - biete das Gesetz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen\nden Beschluss der Hauptversammlung letztlich doch noch eine Korrektur des Handelsregisters herbeizuführen.\n\n  3. Die parallel innerhalb der Anfechtungsfrist erhobene gestufte Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage der Beschwerdeführerin gegen den\nÜbertragungsbeschluss sowie gegen weitere am 13. Mai 2003 gefasste Beschlüsse\nder Hauptversammlung wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht wies die\nhiergegen gerichtete Berufung zurück. Die daraufhin erhobene Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg.\n\n Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung führte das Oberlandesgericht un-         6\n\n\n                                         2/10\n\nter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts aus, für eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fehle der Beschwerdeführerin die\nAnfechtungsbefugnis und für die Nichtigkeitsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse, da sie nicht mehr Aktionärin der beklagten Aktiengesellschaft sei.\n\n  Anfechtungsbefugt sei neben dem Vorstand, dessen Mitgliedern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates nach § 245 Nr. 1 AktG nur der Aktionär. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister\nihre Aktionärsstellung verloren, weil hiermit ihre Aktien auf den Hauptaktionär übergegangen seien. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses, die im registerrechtlichen Amtslöschungsverfahren Bestand gehabt habe, entfalte Tatbestandswirkung\nfür das materiell-rechtliche Verfahren. Insofern komme es nur auf den Bestand der\nHandelsregistereintragung als Hoheitsakt an, der als solcher hinsichtlich seiner\nRechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen sei.\n\n  Auch der Rechtsgedanke aus § 265 Abs. 2 ZPO helfe der Beschwerdeführerin nicht        8\nweiter, da er den Verlust der Aktivlegitimation während des laufenden Prozesses voraussetze. Vorliegend sei die Klägerin aber schon bei Erhebung der Klage nicht mehr\nAktionärin gewesen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Anfechtungsbefugnis fehle es an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, weil\nder Gesetzgeber eine Registersperre vor der Entscheidung im Anfechtungsverfahren\nvorgesehen habe. Anstatt einer der Grundkonzeption des Gesetzes zuwiderlaufenden analogen Anwendung bestehender Vorschriften sei die Beschwerdeführerin daher auf den ihr allein noch eröffneten Sekundärrechtsschutz zu verweisen, nämlich\ndie Möglichkeit, Geldersatz im Wege der Amtshaftungsklage oder der Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff zu erlangen. Dies sei ausreichend, weil das Anteilseigentum eines Aktionärs nicht gegen den Verlust der Mitgliedschaft schütze, sondern der Entzug allein des vollen Ausgleichs des verlorenen\nVermögenswertes bedürfe. Dementsprechend geböten auch übergeordnete Gesichtspunkte nicht, der Beschwerdeführerin über den Sekundärrechtsschutz hinaus\nPrimärrechtsschutz in Form einer als fortbestehend fingierten Anfechtungsbefugnis\n(§ 245 Nr. 1 bis 3 AktG) zu gewähren.\n\n                                         II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        9\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und\nArt. 103 Abs. 1 GG durch die im Registerverfahren ergangenen Beschlüsse sowie\ndurch die Entscheidungen im Rahmen des Anfechtungsverfahrens. Zur Begründung\nführt sie unter anderem aus, infolge der angegriffenen Entscheidungen werde ihr effektiver Rechtsschutz verweigert. Während sich die Gerichte im Registerverfahren\ndarauf berufen hätten, eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Anfechtungsbegehren könne nicht im Registerverfahren erfolgen, hätten sie sich im Anfechtungsverfahren nicht mit ihrem Vorbringen in der Sache auseinandergesetzt, weil\nsie sich auf die tatbestandliche Wirkung der Entscheidungen im Registerverfahren\n\n\n                                         3/10\n\ngestützt hätten. Die Fachgerichte hätten sich demnach insgesamt mit ihrem Vortrag\nund den damit verbundenen Sach- und Rechtsfragen inhaltlich nicht auseinandergesetzt.\n\n                                         III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Rechtsnachfolgerin der im Anfechtungsverfahren beklagten Aktiengesellschaft, die mittlerweile in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt worden ist, sowie für die Bundesregierung\ndas Bundesministerium der Justiz Stellung genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des II. Zivilsenats übermittelt, der für das Gesellschaftsrecht zuständig ist. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.\n\n                                         B.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                          I.\n  Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse der Registergerichte          12\n(Rubrum unter Ziffer 1.) wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der einmonatigen Einlegungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) bereits unzulässig. Die im registerrechtlichen Verfahren letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2004 zugestellt. Mit\nihrer etwa zwei Jahre später eingegangenen Verfassungsbeschwerde konnte die Beschwerdefrist nicht gewahrt werden.\n\n                                         II.\n Hinsichtlich der im Anfechtungsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Rubrum unter Ziffer 2.) liegen die Annahmevoraussetzungen ebenfalls nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         14\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG). Sie wirft keine verfassungsrechtlichen\nFragen auf, die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung beantwortet sind oder an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse\nbesteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Namentlich die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im\nGrundsatz geklärt (vgl. etwa BVerfGE 112, 185 <208>). Die spezielle Frage, ob der\nVerfahrensfehler des Registergerichts und die verfrühte Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister die Fachgerichte im Blick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Rahmen des nachfolgenden Anfechtungsverfahrens dazu hätten\nveranlassen müssen, die Beschwerdeführerin für anfechtungsbefugt zu erachten, gilt\neiner besonderen Fallkonstellation. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass - der gesetzlich vorgesehenen Registersperre zuwiderlaufend und damit entgegen dem Re-\n\n\n                                         4/10\n\ngelfall ihrer Beachtung durch die Registergerichte - versehentlich ein Übertragungsbeschluss nach § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister eingetragen wurde und\ndieses Versehen zugleich der in einem gesonderten Verfahren beabsichtigten fristgerechten Anfechtung desselben Beschlusses die rechtliche Grundlage entzog. Es\nhandelt sich mithin - worauf auch in den Stellungnahmen des Bundesministeriums\nder Justiz sowie des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hingewiesen wird - um einen seltenen Ausnahmefall, dessen außergewöhnliche Umstände ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse und damit eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu begründen vermögen (vgl. BVerfGE 90, 24 <25>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der im Anfechtungsverfahren ergangenen Entscheidungen überdies nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte hat unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles kein besonderes Gewicht und die Beschwerdeführerin ist auch sonst nicht in existentieller\nWeise betroffen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Rechtsnachfolgerin        16\nder Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde war die Beschwerdeführerin an der Aktiengesellschaft mit nur fünf Aktien in\neinem damaligen Gesamtwert von deutlich unter 100 € beteiligt. Angesichts dessen\nscheidet eine existentielle Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen\naus. Dass die Beschwerdeführerin ihre Aktien erworben haben könnte, um als Sachwalter der Interessen auch anderer Kleinaktionäre aufzutreten, ändert diese Betrachtung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August\n2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 <281>). In Anbetracht der\nverschwindend geringen Gesellschaftsbeteiligung spricht zudem nichts dafür, dass\ndie angegriffenen Entscheidungen geeignet wären, die Beschwerdeführerin zukünftig\nvon der Ausübung ihrer Grundrechte abzuhalten. Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die Gerichte den Schutzbereich der Grundrechte der Beschwerdeführerin\ngrob verkannt hätten. Insbesondere das Oberlandesgericht hat sich in den Gründen\nseiner die Berufung zurückweisenden Entscheidung ausführlich mit dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin als Minderheitsaktionärin auseinandergesetzt. Eine\ngenerelle Vernachlässigung von Grundrechten oder eine krasse Verletzung von\nrechtsstaatlichen Grundsätzen steht mithin nicht in Frage. Daher ist die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst.\n\n  3. Auf die weitergehende Frage, inwieweit die im Registerverfahren sowie im Anfechtungsverfahren ergangenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken\nim Blick auf die Wahrung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin und der Erfordernisse eines fairen Verfahrens begegnen, kommt\nes danach nicht an. Zu bemerken ist jedoch Folgendes: Das Zusammenwirken der\neinfachrechtlich - jeweils für sich betrachtet - in vertretbarer Weise ergangenen und\nbegründeten Entscheidungen der Fachgerichte im Registerverfahren sowie im An-\n\n\n                                         5/10\n\nfechtungsverfahren legt hier eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Verfahrensgrundrechten nahe.\n\n a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der allgemeine Justizgewährungsanspruch unter Berücksichtigung der Grundsätze eines fairen Verfahrens. Der sich\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>).\n\n  Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den Richter, der die   19\nVerfahrensordnung anwendet (vgl. BVerfGE 97, 298 <315>). Das Gericht darf ein\nvon der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für\nden Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27,\n<39>). Demgemäß verbietet es das Rechtsstaatsgebot dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in\nden Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig\nzu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112,\n185 <208>). Dabei dürfen aus eigenen oder den Gerichten zuzurechnenden Fehlern,\nUnklarheiten oder Versäumnissen keine Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 110, 339 <342>). Insbesondere ist den\nGerichten nicht gestattet, Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig\ndurch eine eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst herbeizuführen\n(vgl. BVerfGK 10, 129 <132>).\n\n  b) Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin durch die im Registerverfahren und im Anfechtungsverfahren ergangenen Entscheidungen - jedenfalls in ihrem faktischen Zusammenwirken - in unzumutbarer und\ndamit verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden sein.\nDies zeigt sich deutlich anhand der beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nim Registerverfahren sowie im Anfechtungsverfahren, die unterschiedliche Senate\ndieses Gerichts getroffen haben. So macht sich der - im Registerverfahren ergangene - die weitere Beschwerde zurückweisende Beschluss die Argumentation der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu eigen, wonach der Weg zu einer Korrektur\ndes Handelsregisters nur noch durch eine erfolgreiche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin eröffnet werden könne. Auf der anderen Seite\nverweist das - im Anfechtungsverfahren ergangene - die Berufung zurückweisende\nUrteil darauf, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage schon deshalb ohne Erfolg bleibe, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits mehr Aktionärin der Beklagten gewesen sei; denn\ndie im Handelsregister bereits vor Klageerhebung erfolgte Eintragung des Übertragungsbeschlusses zeitige für das Anfechtungsverfahren als Hoheitsakt Tatbestandswirkung. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dieser wechselseitigen Bezugnahmen der Entscheidungen im Registerverfahren sowie im\n\n\n                                        6/10\n\nAnfechtungsverfahren die Möglichkeit genommen, dass die von ihr gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Einwände in der Sache geprüft wurden.\n\n  Da der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses eröffnet hat (vgl. § 327f Satz 1 AktG), nimmt der von\nihm vorgesehene Primärrechtsschutz an der Schutzwirkung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs teil und kann nicht durch den schlichten Verweis auf einen\nmöglichen Sekundärrechtsschutz im Wege der Amtshaftungsklage abgegolten werden. Zwar ist zutreffend, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aus einer Aktiengesellschaft auszuschließen und so die Schutzrechte dieser Aktionäre weitgehend auf die\nVermögenskomponente zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97 -, NJW\n2001, S. 279). Indessen geht das Oberlandesgericht in der Einschätzung fehl, es bedürfe aus diesem Grunde keines wie auch immer gearteten Rechtsschutzes, sofern\nnur eine vermögensrechtliche Kompensation vorgesehen sei. Zutreffend ist vielmehr,\ndass auch der Entzug der Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs in dessen Grundrecht\naus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Damit ein solcher Eingriff einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, muss mit ihm ein legitimer Zweck verfolgt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen Wertersatz für den Verlust ihrer Aktien erhalten, und schließlich ist effektiver Rechtsschutz gegen den\nAusschluss zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, ZIP 2007, S. 1261 <1262> unter Bezug auf\nBVerfGE 100, 289 <303>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97 -, NJW 2001 S. 279 f.; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06\n-, ZIP 2007, S. 2121 <2122>). Wie und in welchem Umfang der erforderliche effektive\nRechtsschutz im Einzelnen zu statuieren ist, bleibt im Wesentlichen dem Gesetzgeber überlassen. Insoweit bedarf der Justizgewährungsanspruch der gesetzlichen\nAusgestaltung (vgl. BVerfGE 85, 337 <345 f.>). Dort aber, wo der Gesetzgeber - wie\nhier - eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen hat, darf der Zugang zu ihr nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>).\n\n  Eine solche unzumutbare und deshalb verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Prüfung des Übertragungsbeschlusses liegt hier nahe. Die von den Fachgerichten in den gesondert geführten Verfahren\ngetroffenen Entscheidungen mögen zwar - je für sich betrachtet - vertretbar sein; einfachrechtlich zwingend erscheinen sie indessen nicht. Sind aber mehrere Auslegungen einer gesetzlichen Bestimmung möglich, muss regelmäßig die verfassungskonforme Interpretation gewählt werden. Dabei dürften hier weder die von der neueren\nfachgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend einhellig angenommene Spezialität\ndes § 144 Abs. 2 FGG a.F. (nunmehr § 398 FamFG) gegenüber § 142 FGG a.F.\n(nunmehr § 395 FamFG) (aa)) noch die Regelung des § 245 Nr. 1 AktG (bb)) einer\nverfassungskonformen Auslegung unübersteigbare Grenzen setzen (vgl. BVerfGE\n\n\n\n                                         7/10\n\n35, 263 <278 f.>; 97, 186 <196>). Deshalb erscheinen verschiedene - hier nicht abschließend aufzuführende und zu erörternde - Möglichkeiten zur Überwindung der\nsonst drohenden Verkürzung der Justizgewähr eröffnet, ohne dass aus verfassungsrechtlicher Sicht eine bestimmte einfachrechtliche Lösung geboten wäre.\n\n  aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Gerichte (vgl. nur BayObLG,            23\nGmbHR 1992, S. 304 <305>; KG, OLGR 2000, S. 60; OLG Karlsruhe, NJW-RR\n2001, S. 1326; OLG Köln, RPfleger 2002, S. 209; OLG Frankfurt a.M., NZG 2002,\nS. 91) hat das Oberlandesgericht in seinem das Registerverfahren rechtskräftig beendenden Beschluss angenommen, dass § 144 FGG a.F. für die Löschung von in\ndas Handelsregister eingetragenen Beschlüssen bei einer Aktiengesellschaft eine im\nVerhältnis zu § 142 FGG a.F. abschließende Regelung enthalte. Ein entgegenstehender Ansatz findet sich hingegen schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(vgl. RGZ 85, 205 <208 f.>). Das Reichsgericht ging dabei nicht von einer generellen\nVorrangigkeit der Regelung des § 144 FGG a.F. aus, sondern beschränkte dessen\nAnwendbarkeit auf die Korrektur von Mängeln, die dem Hauptversammlungsbeschluss selbst anhaften, während es für die Fallgestaltung einer „wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässigen Eintragung“ die erleichterte Löschungsmöglichkeit nach § 142 FGG a.F. auch in Bezug auf bei\nKapitalgesellschaften gefasste Beschlüsse als eröffnet sah. Dieser in der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegebene Ansatz findet im Schrifttum bis in die heutige\nZeit namhafte Anhänger (so: Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 241 Rn. 242; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 241 Rn. 34; Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2001, § 241 Rn. 81; Zöllner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz,\n§ 241 Rn. 143; ähnlich: Raiser, in: Ulmer, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 66; Ulmer, in: Ulmer, GmbHG, § 54 Rn. 60 f.; Priester, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2002, § 54 Rn.\n85).\n\n Zur Vermeidung einer drohenden Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs liegt daher für den hier gegebenen Sachverhalt einer verfrühten Eintragung\ndes Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Anknüpfung an diesen Ansatz nahe. Die Löschung des versehentlich eingetragenen Beschlusses würde dann die negativen tatbestandlichen Vorgaben für das Anfechtungsverfahren entfallen lassen, sodass die mit der\nAnfechtungs- und Nichtigkeitsklage befassten Fachgerichte nicht mehr an einer\nSachentscheidung über die gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobenen\nEinwände gehindert wären.\n\n bb) Weiter kommt in Betracht, dem von einem verfrüht eingetragenen Übertragungsbeschluss betroffenen Minderheitsaktionär im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG - auch bei Fortbestand der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister - unmittelbar im Anfechtungsverfahren zu einer\nDurchsetzung seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zu verhelfen.\n\n Zwar unterliegt es aus einfachrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken,        26\n\n\n\n                                         8/10\n\ndass die Gerichte die Stellung der Beschwerdeführerin als Aktionärin zum Zeitpunkt\nder Klageerhebung für erforderlich hielten und weder eine analoge Anwendung des\n§ 265 Abs. 2 ZPO noch eine andere Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG für geboten\nerachtet haben. Gleichwohl erscheint auch die Möglichkeit einer anderen Auslegung\ndes § 245 Nr. 1 AktG und damit einer Bejahung der Anfechtungsbefugnis eröffnet.\nAnstatt - wie geschehen - das gesetzlich in seinen Folgen nicht gesondert geregelte Versehen des Registergerichts zum Grund zu nehmen, die Beschwerdeführerin\naus dem Kreis der ursprünglich Anfechtungsbefugten auszuschließen, wäre auch eine weitergehende Auslegung von § 245 Nr. 1 AktG in Betracht zu ziehen gewesen,\num der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss - trotz der versehentlichen Missachtung der im Registerverfahren über\n§ 327e Abs. 3 in Verbindung mit § 319 Abs. 5 AktG vorgesehenen Registersperre -\nGeltung zu verschaffen und die ursprünglich gegebene Anfechtungsbefugnis auch\nnach der verfrühten Registereintragung zu bejahen (so im Ergebnis etwa Singhof, in:\nSpindler/Stilz, AktG, § 327e Rn. 10; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 327e\nRn. 27).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 28\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2009 - 1 BvR 1542/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2009 - 1 BvR 1542/06 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091209_1bvr154206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091209.1bvr154206\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091209_1bvr154206.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-09/1-bvr-1542-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327f","ref_norm":"327f","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091209_1bvr154206.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091209_1bvr154206.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-09/1-bvr-1542-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/12/rk20091209_1bvr154206.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:10.246708+00:00"}}