{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr273306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"1 BvR 2733/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2733/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Fraatz\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Hummel, Kaleck,\n                    Immanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September\n         2006 - 15 T 84/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai 2006 - 15\n          T 84/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2005 - 2.6\n          C 309/05 -,\n\n       d) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2005 -\n          2.6 C 309/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\nam 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2005 - 2.6 C\n     309/05 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai\n     2006 - 15 T 84/05 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\n     Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht\n     Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.\n  2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2005 -\n     2.6 C 309/05 - gegenstandslos.\n\n\n\n                                        1/8\n\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  4. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine         1\nbeabsichtigte Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre Hausbank auf Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin unterhält bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ein Girokonto, für das ihr eine bis zum Jahresende 2004 gültige EC-Karte mit zugehöriger persönlicher Geheimzahl („PIN“) zur Verfügung stand. Die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sahen zur Frage einer Haftung für\nSchäden durch eine missbräuchliche Kartenverwendung vor, dass der Kontoinhaber\nden Schaden in vollem Umfang zu tragen hat, wenn die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt habe, er insbesondere die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt, mit ihr verwahrt oder einer anderen Person mitgeteilt habe und der Missbrauch dadurch\nverursacht worden sei.\n\n Von dem Konto der Beschwerdeführerin wurden am 8., 9. und 10. November 2004              3\nan unterschiedlichen Geldautomaten an ihrem Wohnort, die nicht durch Videokameras überwacht wurden, Geldbeträge in Höhe von 1.000 €, 1.000 € und 570 € abgehoben; die Gesamtsumme entsprach annähernd dem Guthabenstand des Girokontos\nzuzüglich der eingeräumten Überziehungslinie. Die Beträge wurden dem Girokonto\nbelastet. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin zum Grund der Abbuchungen teilte\ndie Antragsgegnerin mit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der ablaufenden\nGültigkeit ihrer bisherigen EC-Karte am 27. Oktober 2004 eine Nachfolgekarte per\nPost zugesandt worden sei. Im Zuge der Kartenerneuerung sei keine neue PIN vergeben und übermittelt worden; vielmehr habe die bisherige Geheimzahl ihre Gültigkeit für die neue Karte behalten. Die beanstandeten Abhebungen seien mit der neuen\nKarte unter Eingabe der zutreffenden Geheimzahl vorgenommen worden. Zu Fehlversuchen bei der Eingabe sei es nicht gekommen.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht           4\nProzesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin, gerichtet auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen in Höhe von 2.570 € sowie einer\nweiteren Abbuchung in Höhe von 5,11 €, die von der Antragsgegnerin für die Kartensperrung veranlasst worden war. Die Beschwerdeführerin trug vor, die neue EC-\n\n                                          2/8\n\nKarte nicht erhalten und die Abhebungen nicht veranlasst zu haben. Sie bestritt, dass\ndie Nachfolgekarte tatsächlich an sie versandt worden sei. Ferner berief sie sich auf\nUnregelmäßigkeiten in ihren Kontoauszügen, welche nach ihrer Auffassung darauf\nhindeuteten, dass die Ersatzkarte schon vor der behaupteten Versendung gebraucht\nworden sei, sowie auf den Umstand, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit der\nbehaupteten Versendung ihre ursprüngliche Karte unter Verwendung der Geheimzahl eingesetzt habe. Die Antragsgegnerin trug vor, dass die übersandte Karte ohne\nKenntnis der PIN aufgrund von Sicherungsvorrichtungen nicht habe eingesetzt werden können.\n\n  Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 lehnte das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Ein Anspruch,\ndie Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, bestehe nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Gegen die Beschwerdeführerin spreche ein Beweis ersten Anscheins, dass sie ihrer Pflicht zur Geheimhaltung der PIN nicht nachgekommen sei oder die Abhebungen selbst veranlasst habe, da diese mit der neuen\nEC-Karte unter Verwendung der richtigen Geheimzahl ohne Fehlversuche erfolgt seien. Dieser Geschehensablauf sei typisch für einen vorwerfbaren Verlust der Geheimnummer seitens des Karteninhabers. Der Anschein sei durch die Beschwerdeführerin\nnicht entkräftet worden; hierzu sei die pauschale Behauptung, dass sich eine unbekannte Person im Organisationsbereich der Antragsgegnerin Kenntnis von der Geheimnummer verschafft und die Beträge abgehoben haben könnte, nicht ausreichend. Das Amtsgericht berief sich zur Begründung seiner rechtlichen Bewertung auf\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/\n03 -, BGHZ 160, 308).\n\n 3. Die Beschwerdeführerin beanstandete mit ihrer gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde, dass das Amtsgericht unberücksichtigt\ngelassen habe, dass die verwendete EC-Karte ihr nicht gestohlen oder sonst abhanden gekommen, sondern gar nicht erst zugegangen sei; für einen Beweis ersten Anscheins fehle es daher an einer ausreichenden Grundlage.\n\n  Das Amtsgericht half dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Juli 2005 nicht ab;       7\ndas Landgericht wies es mit Beschluss vom 17. Mai 2006 zurück. Ergänzend zu den\nals zutreffend bezeichneten Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung führte\ndas Landgericht aus, dass es zwar mehrere theoretische Möglichkeiten der Kenntniserlangung von der PIN durch einen Dritten gebe, die streitgegenständlichen Abhebungen aber anders als durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erklären seien, weil andere Ursachen bei wertender Betrachtung\naußerhalb der Lebenserfahrung lägen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit eines Ausspähens der Geheimzahl bei Eingabe in einen Geldautomaten, in ein Kartenterminal oder durch technische Manipulationen gegen eine Annahme grober Fahrlässigkeit sprechen könne, liege eine solche\nFallgestaltung nicht vor.\n\n\n\n                                         3/8\n\n Mit Beschluss vom 18. September 2006 wies das Landgericht eine Gehörsrüge und         8\neine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurück. Es bemerkte, dass es nicht\ndarauf ankomme, ob die neue EC-Karte tatsächlich versandt worden sei, denn unabhängig hiervon spreche ein Beweis ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Geheimhaltung ihrer Geheimzahl.\n\n                                        II.\n Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts       9\nund des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer\nGrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n                                        III.\n Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens misst der Verfassungsbeschwerde           10\nkeine Erfolgsaussicht bei und meint, die Versagung der Prozesskostenhilfe entspreche der fachgerichtlichen Rechtsprechung und sei auch von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden. Die Landesregierung Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.\n\n                                        IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie          11\nsich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. Juni 2005 und des Landgerichts vom 17. Mai 2006 richtet. Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c BVerfGG).\n\n 1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nsind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.\nBVerfGE 9, 124; 22, 83 <87>; 63, 380 <394>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>). Danach gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). So ist zwar\nverfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe\nnach § 114 Satz 1 ZPO von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht\ndarf allerdings nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische\nProzesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE\n81, 347 <357>; BVerfGK 1, 111 <114>).\n\n\n\n                                         4/8\n\n  Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe haben die          13\nFachgerichte bei Auslegung und Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO zu beachten.\nDen ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum überschreiten sie, wenn sie in\nVerkennung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten\nRechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannen\nund der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren. Dies kommt dann in Betracht, wenn dem Unbemittelten\nwegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten\nwird, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits vorliegenden Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81,\n347 <359 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Gleiches gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Parteien im Streit steht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen Antragstellers ausgehen würde, oder\nwenn abzusehen ist, dass der beweisbelastete Antragsgegner für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache beweisfällig bleiben wird (vgl. BVerfG,\n2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -,\nNJW-RR 2002, S. 1069; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. Juni 2003\n- 1 BvR 1355/02 -, NJW-RR 2003, S. 1216).\n\n 2. Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen zur Versagung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Klage überspannt. Sie\nsind ersichtlich davon ausgegangen, dass die ihnen unterbreitete Fallgestaltung in\nbeweisrechtlicher Hinsicht durch obergerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt, ihre rechtliche und tatsächliche Beurteilung daher nicht als schwierig oder offen anzusehen ist. Dies trifft indes nicht zu.\n\n  a) Richtig ist zwar, dass ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin dann      15\nausscheidet, wenn sie die beanstandeten Abhebungen selbst vorgenommen hat\noder ihr ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last liegt, welches zu den Automatenverfügungen geführt hat. In diesem Fall steht der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch\nnach §§ 670, 675 BGB oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Kunden zu. Im Einklang mit fachprozessualen Grundsätzen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch, dass die - insoweit beweisbelastete - Bank\nsich zum Nachweis eines derartigen Verhaltens in bestimmten Fällen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann (vgl. BGHZ 160, 308 <312>; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. März 2006 - 16 U 70/05 -, NJW-RR 2007, S. 198; Casper, in:\nMünchKomm BGB, 5. Aufl., § 676h Rn. 34).\n\n Bei einer Automatenabhebung unter Verwendung der EC-Karte und der zugehörigen Geheimnummer obliegt demnach zunächst dem Bankkunden, durch die Darlegung eines atypischen Geschehensablaufes, etwa eines Kartendiebstahls, die Vermutung zu entkräften, dass es sich um eine befugte Abhebung gehandelt habe (vgl.\n\n\n                                         5/8\n\nMartinek, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 676h Rn. 81 m.w.N.). Soweit demnach\nvon einer missbräuchlichen Kartenverwendung auszugehen ist, spricht nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweis ersten Anscheins dafür, dass\nder Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der Geheimzahl grob fahrlässig\nverletzt hat, indem er diese auf der EC-Karte vermerkt oder mit ihr verwahrt habe\n(BGHZ 160, 308 <312 ff.>). Der Karteninhaber kann auch dieser Vermutung durch\ndie Darlegung eines atypischen Verlaufs die Grundlage entziehen, etwa dadurch,\ndass ihm die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einem - dann\nnaheliegend durch einen Dritten ausgespähten - eigenen Gebrauch der PIN entwendet worden sei (BGHZ 160, 308 <317 f.>).\n\n b) Der den Fachgerichten im Ausgangsverfahren unterbreitete Sachverhalt unterschied sich von den bislang entschiedenen Fällen zur Frage einer missbräuchlichen\nEC-Kartennutzung allerdings in entscheidungserheblichen Punkten. Denn die Beschwerdeführerin war nach ihrem Vorbringen zu keiner Zeit im Besitz der bei den\nstreitgegenständlichen Abhebungen verwendeten EC-Karte. Ihre Behauptung, die\nvon der Antragsgegnerin neu ausgegebene Karte nicht erhalten zu haben, ist im Prozesskostenhilfeverfahren unstreitig geblieben; nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen wäre der Zugang der Karte zudem von der Antragsgegnerin nachzuweisen.\n\n  Hiernach konnten die Fachgerichte auf Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung nicht ohne weiteres von dem Anschein einer von der Beschwerdeführerin\nselbst veranlassten oder in grob fahrlässiger Weise ermöglichten Bargeldabhebung\nausgehen. Der Vermutung einer Eigenabhebung steht als atypischer Umstand schon\nder fehlende Besitz der Karte entgegen. Ein Anschein für ein vorwerfbares Verhalten\nder Beschwerdeführerin liegt nach dem Maßstab der herangezogenen Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 308) gleichfalls nicht vor. Anknüpfungstatsachen für die - schon begrifflich den Karteninhaber betreffende - Beweisregel bilden\nder ursprüngliche Besitz und nachfolgende Verlust der EC-Karte sowie die Kenntnis\ndes Karteninhabers von der ihm zugewiesenen PIN. Ist der Bankkunde von vornherein nicht im Besitz der Karte, fehlt es an einem maßgeblichen Teil des die Typizität\nbegründenden Sachverhalts; denn für die Vermutung einer unsorgfältigen Aufbewahrung der Geheimzahl zusammen mit der Karte bietet sich keine Grundlage. Hinzu\nkommt, dass die Fachgerichte die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs nicht erörtert\nhaben, wonach ein Dritter sich im Zusammenhang mit der Versendung der Karte in\nihren Besitz gebracht und zeitnah hierzu Kenntnis von der Geheimzahl bei ihrem Gebrauch seitens der Beschwerdeführerin erlangt haben könnte.\n\n  Soweit die Fachgerichte ein vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin allein      19\naus dem Umstand folgern, dass die Abhebungen unter Verwendung der zutreffenden\nGeheimzahl ohne Fehlversuche vorgenommen wurden, konnten sie sich auch nicht\nauf anderweitige obergerichtliche Entscheidungen stützen. Ebenso wenig liegt eine\ngefestigte zivilgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen vor,\nin denen bereits der ursprüngliche Besitz der Karte durch den Bankkunden in Frage\nsteht. So ist verschiedentlich ausgesprochen worden, dass das Risiko eines Karten-\n\n\n                                         6/8\n\nmissbrauchs dem Bankkunden ohne nachgewiesenen Erhalt der Karte nicht zuzurechnen sei (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 U 21/93 -, WM 1994,\nS. 194 <196>; AG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 16 C 202/01 -, MDR 2002,\nS. 654). Demgegenüber soll nach einer von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren angeführten Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 20. September 1994 - 11 S\n338/92 -, WM 1995, S. 976) im Fall einer dem Kartenmissbrauch unmittelbar vorausgehenden, nach Behauptung des Kunden fehlgeschlagenen Versendung einer Ersatzkarte ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden anzunehmen sein.\n\n c) Die von der konkreten Fallgestaltung aufgeworfenen Rechtsfragen sind damit in     20\nder ergangenen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Sie sind auch im\nÜbrigen nicht einfach oder eindeutig zu beantworten. Das Amts- und das Landgericht\nhätten daher über sie im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil\nder Beschwerdeführerin nicht abschließend befinden dürfen.\n\n  3. Die Entscheidungen über die Versagung von Prozesskostenhilfe beruhen auf         21\ndem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Fachgerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Schon deshalb sind die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. Juni 2005 und des Landgerichts\nvom 17. Mai 2006 aufzuheben. Der auf die Anhörungsrüge hin ergangene Beschluss\ndes Landgerichts vom 18. September 2006 ist damit gegenstandslos.\n\n                                        V.\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juli 2005 über die Nichtabhilfe auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hin richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit\nist sie unzulässig. Von diesem angegriffenen Beschluss geht keine eigenständige\nBeschwer aus.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3           23\nBVerfGG.\n\n  Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel\n8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit\nder anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.\n\n               Papier                 Bryde              Schluckebier\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091208_1bvr273306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr273306\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-2733-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-2733-06","retrieved":"2026-07-10 10:59:09.231871+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-08/1-bvr-2733-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-12-08","dockets":["1 BvR 2733/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr273306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr273306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 BvR 2733/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-2733-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2005 - 2.6 C\n     309/05 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai\n     2006 - 15 T 84/05 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\n     Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht\n     Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.\n  2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2005 -\n     2.6 C 309/05 - gegenstandslos.\n\n                                        1/8\n\n  3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  4. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  5. 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