{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr082909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"1 BvR 829/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 829/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S…,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt P… -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 29. Januar 2009 - 4 C 280/\n      08 (IV) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.\n\n-                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung.\n\n 1. Der Stromversorger der Beschwerdeführerin kündigte an, die Stromversorgung         2\nwegen eines Zahlungsrückstandes zu unterbrechen. Das Amtsgericht untersagte\ndies mit einstweiliger Verfügung vom 25. Juni 2008. Der Stromversorger stellte daraufhin den Antrag nach §§ 936, 926 ZPO anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin\nbinnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe. Das Amtsgericht setzte der\nBeschwerdeführerin eine Frist von vier Wochen. Die am 22. Oktober 2008 rechtzeitig\neingereichte Klage wurde wegen nicht vollständig aufgeklärter Schwierigkeiten mit\nder Verbuchung der Gerichtskosten zunächst nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte\nerst am 19. August 2009. Der Stromversorger beantragte nach Fristablauf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2 ZPO).\n\n Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 hielt das Amtsgericht         3\nmit dem hier angegriffenen Urteil vom selben Tage die einstweilige Verfügung aufrecht, legte aber der Beschwerdeführerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auf.\n\n\n                                         1/5\n\nZwar könne der Beschwerdeführerin die wesentliche Verzögerung des Prozesses\nnicht als schuldhaftes Versäumnis zugerechnet werden. Sie hätte aber versuchen\nmüssen, den offensichtlichen Fehler bei der Überweisung aufzuklären.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2009         4\neine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßende Kostenentscheidung sei objektiv willkürlich.\n\n                                          II.\n  1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n 2. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich, dass der Stromversorger, dem anders als        6\nder Beschwerdeführerin die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts offen stand,\nmit am 19. März 2009 dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestelltem Schriftsatz Berufung eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde enthält hierüber keine Mitteilung.\n\n 3. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 9. Juli 2009, das amtsgerichtliche Urteil    7\nzu ändern und die einstweilige Verfügung aufzuheben; die Kosten des Rechtsstreits\nwurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil stützt sich darauf, dass die Klage nicht zugestellt wurde und die Voraussetzungen für eine „demnächst“ im Sinne\nvon § 167 ZPO erfolgende Zustellung nicht vorlagen.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.\n\n 1. Eine gerichtliche Entscheidung kann im Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der\nHauptsache davon nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 74, 78 <89 f.>; BVerfGK 5, 10\n<12 f.>). Aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der\nVerfassungsbeschwerde gemachten Angaben ging das Bundesverfassungsgericht\nzunächst davon aus, dass der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nerschöpft ist, da die Beschwerdeführerin gegen die sie belastende Kostenentscheidung fachgerichtlich nicht mehr vorgehen konnte (§ 99 Abs. 1, § 511 ZPO). Die - erst\nnach Anordnung der Zustellung der Verfassungsbeschwerde mitgeteilte - Entscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2009 stellte sich insoweit als erledigendes Ereignis dar, weil sie das amtsgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschwerdeführerin abänderte, so dass die Kostenentscheidung ihre Berechtigung erhielt.\n\n 2. Der Rechtsweg war jedoch in Wirklichkeit nicht erschöpft, als die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhob. Vielmehr befand sich die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits in der Berufungsinstanz.\n\n\n\n                                          2/5\n\n  a) Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist nicht nur der in der maßgeblichen      11\nProzessordnung vorgesehene Rechtsweg zu erschöpfen. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert vielmehr\nauch, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs\nim engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken. Im Rahmen des Zumutbaren\n(vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den\nVerfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu\nbeseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 81, 97 <102 f.>; 112, 50 <60>).\n\n  b) Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin zunächst von der Möglichkeit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) Gebrauch machen müssen. Dadurch hätte\nsie eine Überprüfung der sie belastenden Kostenentscheidung herbeiführen können\n(vgl. BGHZ 17,392 <397>). Ihr war die Einlegung der Anschlussberufung auch zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar\n2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, S. 1505).\n\n Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass schon die Berufungseinlegung durch die         13\nGegenseite die Möglichkeit eröffnete, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene - wohl objektiv willkürliche - Kostenentscheidung des Amtsgerichts entweder geändert oder aufgrund einer abweichenden Entscheidung des Landgerichts in\nder Hauptsache nachträglich gerechtfertigt würde (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 28.\nAufl. 2010, § 524 Rn. 35 m.w.N.).\n\n                                        IV.\n Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe           14\nvon 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von\n§ 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.\n\n Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner        15\nAufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.\nNovember 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; stRspr). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Zustellung der Verfassungsbeschwerde an den Gegner\ndes Ausgangsverfahrens und an das Landesjustizministerium gekommen, weil der\nProzessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der\nProzessbevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß       vorträgt    und      die    Erfolgsaussichten    einer    beabsichtigten\nVerfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          16\n\n              Papier                   Bryde   Schluckebier\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091208_1bvr082909.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr082909\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-829-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-829-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:08.967872+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-12-08/1-bvr-829-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-12-08","dockets":["1 BvR 829/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr082909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091208.1bvr082909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 BvR 829/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-12-08/1-bvr-829-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/926","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"926","label":"§ 926 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/524","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"524","label":"§ 524 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/936","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"936","label":"§ 936 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/167","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"167","label":"§ 167 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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