{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091126_1bvr033909","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091126.1bvr033909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"1 BvR 339/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 339/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.       des Herrn Dr. T...,\n\n2.       des Herrn W...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 - 326 T 93/\n   06 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. August 2006 - 67g IN 476/\n   05 -,\n\nd) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2006 - 67 g 476/05 -,\n\ne) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2006 - 67g IN 476/05 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    die § 6 Abs. 1, § 253 Insolvenzordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Stimmrechtsentscheidung im Insolvenzverfahren.\n\n Der von einer Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betroffene Beschwerdeführer zu 1) stellte, vertreten durch den Beschwerde-\n\n\n                                         1/6\n\nführer zu 2), wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beim Insolvenzgericht einen Insolvenzeigenantrag und reichte den Entwurf eines Insolvenzplans ein. Im Termin zur\nErörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan trat ein Rechtsanwalt auf, dem\nmehrere Insolvenzgläubiger gebundene Stimmrechtsvollmachten erteilt hatten und\nder aus der Sozietät des Beschwerdeführers zu 2) stammte. Zu Beginn des Termins\nstellte die den Termin leitende Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts fest, dass die\nStimmrechtsvollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam seien. Einen Antrag auf Stimmrechtsfestsetzung für diese Gläubiger lehnte die\nRechtspflegerin deshalb ab und setzte zudem das bestrittene Stimmrecht eines anderen Gläubigers fest. Im Anschluss stimmten die nach der Auffassung der Rechtspflegerin allein stimmberechtigten Gläubiger über den Insolvenzplan ab, für den es in\nzwei der drei Gruppen nicht die erforderliche Mehrheit gab. Mit Rücksicht auf das Ergebnis der Abstimmung versagte die Rechtspflegerin die Bestätigung des Insolvenzplans. Einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Stimmrechte nach § 18 Abs.\n3 Satz 2 RPflG lehnte der zuständige Insolvenzrichter ab. Die auf eine fehlerhafte Stimmrechtsfestsetzung gestützte Beschwerde gegen die Versagung der Bestätigung wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof\nmit Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - (u.a. veröffentlicht in NZI 2009,\nS. 106) mit der Begründung, die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehöre\nals Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden habe.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer\nRechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n Der Bundesgerichtshof habe den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20          4\nAbs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz\nverletzt, indem er die Anfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung verneint habe. Es\nmüsse klaglos hingenommen werden, dass ein einzelner Gläubiger einen Insolvenzplan zu Fall bringen könne. Dies widerspreche auch den Rechten der Mehrheit der\nGläubiger aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Willkürverbot         5\ndes Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts nicht hinreichend begründet und in der Sache unzutreffend seien. Die\nwillkürliche Stimmrechtsfestsetzung verkürze zudem die Rechte der Gläubiger aus\nArt. 14 Abs. 1 GG\n\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die              6\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.\nVielmehr hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Es kann dahin stehen, ob die Beschwerdeführer die von ihnen gerügte Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz in einer den Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise\ndargetan haben. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass ihnen durch die\nAuslegung und Anwendung der §§ 253, 6 InsO durch den Bundesgerichtshof ein\nRechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts versagt\nsei. Dass eine durch den Rechtspfleger getroffene Stimmrechtsentscheidung gemäß\n§ 77 Abs. 2 Satz 2 InsO mit Rücksicht auf §§ 6, 253 InsO nur einer einmaligen richterlichen Kontrolle nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG unterzogen werden und diese richterliche Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann, verletzt weder den aus\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz noch Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  a) Das Grundgesetz garantiert im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ebenso wie nach Art. 19 Abs. 4 GG nur das Offenstehen des Rechtswegs,\nalso die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätzlich aus,\ndass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen\nEntscheidung eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <402>; 112, 185\n<207>). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben\nsoll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 <291 f.>; 107, 395\n<402>). Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE\n54, 277 <291>; 107, 395 <402>). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige\nRechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253\n<269>; 88, 118 <124>). Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des\nVerfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen\nRechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 88,\n118 <124 f.>; 116, 1 <18 f.>). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts\nauf wirkungsvollen Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 88,\n\n\n                                          3/6\n\n118 <125>).\n\n b) Mit diesen Grundsätzen steht die von den Beschwerdeführern beanstandete             9\nRechtslage der nur begrenzten Anfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung durch\nden Rechtspfleger in der Auslegung, die sie durch die angegriffene Entscheidung des\nBundesgerichtshofs erhalten hat, in Einklang. Auch soweit eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Gläubiger betroffen sind, verleiht die den Eigentümern\naus Artikel 14 Abs. 1 GG zufließende Rechtsschutzgewährleistung (vgl. BVerfGE 49,\n220 <225>; 49, 252 <257>) keine weitergehenden Rechtsschutzansprüche.\n\n  aa) Es ist eine zunächst den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung des einfachen      10\nVerfahrensrechts, wenn der Bundesgerichtsgerichtshof die Entscheidung des Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG über die Stimmrechtsneufestsetzung in\nAuslegung der §§ 253, 6 InsO sowie des § 77 InsO für mit Rechtmitteln nicht weiter\nangreifbar deutet und die vorgelagerte Entscheidung über die Feststellung der\nStimmberechtigung in den Ausschluss von weiteren Rechtsmitteln mit einbezieht.\nDiese Auslegung der Insolvenzordnung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 113, 88 <103>). Welcher Auslegung nach einfachem\nRecht der Vorzug gebührt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden\n(vgl. BVerfGE 42, 64 <74>). Nur bei einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der\neinschlägigen Grundrechtsverbürgungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).\n\n  bb) Der Insolvenzrichter übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG      11\nrechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. Es handelt sich um\nmaterielle Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren\nhoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine\nRechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (vgl.\nBVerfGE 103, 111 <137>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 <138>). Im Verfahren\nder Stimmrechtsneufestsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG entscheidet der Insolvenzrichter in diesem Sinne abschließend über das vor dem Rechtspfleger umstrittene Stimmrecht eines Gläubigers und legt den diesbezüglichen Streit der betroffenen\nVerfahrensbeteiligten bei.\n\n cc) Die Beschränkung der Kontrolle der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers einschließlich seiner vorangehenden Beurteilung der Gültigkeit der Gläubigervollmachten auf die Entscheidung des Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2\nRPflG ist mit den dargelegten Anforderungen eines verfassungsgemäßen Rechtsschutzes vereinbar. Die dementsprechende Auslegung der §§ 253, 6 InsO in Verbindung mit § 77 InsO durch den Bundesgerichtshof ist von Verfassungs wegen nicht zu\n\n\n\n                                         4/6\n\nbeanstanden: Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung\nder Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte\nRechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 116, 1 <13>). Gerade\nder Schutz der Rechte der Gläubiger verlangt einen zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BVerfG\n116, 1 <13 f., 22>). Nur dann kann das grundsätzlich eilbedürftige Insolvenzverfahren\nim Sinne des verfassungsrechtlichen Rechtschutzgebots effizient sein. Eine rückwirkende Beseitigung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung im Wege einer\nAnfechtung der Stimmrechtsfestsetzung würde dagegen die Verfahrensabwicklung\nverkomplizieren und verlangsamen. Zudem bestünde die Gefahr eines Missbrauchs\nzum Zwecke der Verfahrensverzögerung. Im Unterschied zur früheren Rechtslage -\nvgl. § 95 Abs. 3 KO - ist die Stimmrechtsfestsetzung auch nicht gänzlich unanfechtbar. Die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur einer Stimmrechtsentscheidung\ndes Rechtspflegers nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO durch den Richter hat der Gesetzgeber in dem zeitgleich mit der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 eingeführten\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gerade wegen der zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken vorgesehen (vgl. BTDrucks 12/3803, S. 65 f.). Dass der Gesetzgeber sich in besonderer Weise von dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot hat leiten lassen, wird durch seine in der Gesetzesbegründung\nangefügte Erwägung deutlich, wonach die Entscheidung des Insolvenzrichters nach\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG häufig noch in dem selben Termin erreicht werden könne,\nweil der Antrag nur bis zum Ende des Termins gestellt werden dürfe. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem ermöglicht § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine\nnachträgliche Änderung der Stimmrechtsentscheidung durch das Insolvenzgericht.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich der Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1\nSatz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. November 2009 - 1 BvR 339/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2009 - 1 BvR 339/09 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091126_1bvr033909.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091126.1bvr033909\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091126_1bvr033909.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-26/1-bvr-339-09","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091126_1bvr033909.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091126_1bvr033909.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-26/1-bvr-339-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091126_1bvr033909.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:08.178716+00:00"}}