{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.2bvr260909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"2 BvR 2609/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2609/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Lorenz,\n                    Hohe Straße 39, 04107 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2009 -\n         2 Ws 230/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. März 2009 - I StVK\n         116/09 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung           1\nvorläufig aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, ist abzulehnen.\n\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine\neinstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei\nhaben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts\nvorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur,\nwenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten\nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die\n\n\n                                         1/4\n\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist\neine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris).\n\n  3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so kann die Maßregel in der Zwischenzeit vollstreckt\nwerden. Dabei handelt es sich zwar um einen erheblichen, grundsätzlich nicht wieder\ngutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178\n<180>; 84, 341 <344>). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verstoß\ngegen die Pflicht, den Sachverständigen mündlich anzuhören, in der Hauptsache\nnicht ohne Weiteres eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zur Folge hätte. Vielmehr kann die in diesem Falle nachzuholende mündliche Anhörung des Sachverständigen die vorliegend bereits auf der Stellungnahme der Klinik, der mündlichen\nAnhörung des Beschwerdeführers und seiner Bezugstherapeutin gründende Annahme der Fachgerichte, dass vom Beschwerdeführer infolge seines Zustandes weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten drohen, bestätigen.\n\n  b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später     6\nals unbegründet zurückgewiesen oder wird ihr ohne die Folge einer Entlassung des\nBeschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug stattgegeben, so wiegen die damit\nverbundenen Nachteile hier schwerer. In Anbetracht des Gewichts der Anlasstaten -\nfünf Sexualstraftaten gegen Minderjährige - überwiegt insoweit das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.\n\n  c) Die vom Beschwerdeführer angeregte polizeiliche Dauerobservation vermag im        7\nVerfahren der einstweiligen Anordnung nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2008 - 2\nBvR 749/08 -, juris).\n\n  4. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der\nAngelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie\nder Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-\n\n\n                                         2/4\n\nmessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch\ndem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Kommt ein höherer\nGegenstandswert als der gesetzliche Mindestbetrag nicht in Betracht, besteht für einen Festsetzungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).\nIn Verfahren der einstweiligen Anordnung liegt der Gegenstandswert grundsätzlich\ndeutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens. In der Regel wird ein Rahmen von 1/\n10 bis 5/20 des Wertes der Hauptsache angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss der\n4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2000 - 2 BvR 2276/98 -, NVwZ-RR\n2001, S. 281 <282>).\n\n b) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Rechtsschutzinteresse für den        10\nAntrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch\nsonst nicht ersichtlich. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrags in Betracht kommen sollte, ist vorliegend aufgrund des\nvorzunehmenden Abschlags für das Verfahren der einstweiligen Anordnung kein höherer Gegenstandswert als 4.000 € anzunehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. November 2009 - 2 BvR 2609/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2009 - 2 BvR 2609/09 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091125_2bvr260909.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.2bvr260909\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:07.934069+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-11-25","dockets":["2 BvR 2609/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.2bvr260909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.2bvr260909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.2009 – 2 BvR 2609/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1},{"id":"RVG/14","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"14","label":"§ 14 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Leipzig","court_id":null,"court_as_stated":"LG Leipzig","date":"2009-03-23","docket":"I StVK 116/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2009-10-13","docket":"2 Ws 230/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2009-11-25","docket":"2 BvR 2609/09","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.2bvr260909","id":"bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/2-bvr-2609-09","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2010-04-22","docket":"2 BvR 2609/09","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100422.2bvr260909","id":"bverfg/2010-04-22/2-bvr-2609-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-04-22/2-bvr-2609-09","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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