{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091125_1bvr251509","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.1bvr251509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"1 BvR 2515/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2515/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      der Frau W...,\n\n2.      des Herrn K...,\n\n3.      der Minderjährigen W...,\n        vertreten durch W... ,\n\n4.      der Minderjährigen W...,\n        vertreten durch W...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Wermann,\n                    Rudolf-Seiffert-Straße 1, 10369 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.\n         September 2009 - L 20 AS 1078/09 B PKH -,\n\n      b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 - S 170 AS\n         25140/08 PKH -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Gaier,\n                                   Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf\nErfolg bietet.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn\ndie von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtspre-\n\n\n                                          1/5\n\nchung geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung\nder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend § 114 Satz\n1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts richtet. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht den\nAnforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die\nVerwerfung der Beschwerde als unstatthaft und damit unzulässig auf.\n\n Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss substantiiert aufzeigen, mit          3\nwelchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits\nverfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte durch die\nangegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>; 102, 147\n<164>).\n\n  Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdeführer legen zwar ausführlich dar, warum ihrer Auffassung nach eine entsprechende\nAnwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie sie das Landessozialgericht vorgenommen hat, mit der Regelung des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ihrer Entstehungsgeschichte nicht vereinbar ist. Verfassungsrechtliche Maßstäbe, mit\ndenen die vom Landessozialgericht vertretene Auffassung kollidieren würde, zeigen\nsie jedoch nicht auf. Sie behaupten lediglich pauschal einen Verstoß gegen Art. 19\nAbs. 4 GG und das Gebot der Rechtsmittelklarheit, setzen sich jedoch nicht damit\nauseinander, dass das Grundgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen\nInstanzenzug garantiert (vgl. insoweit BVerfGE 78, 88 <99>).\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts richtet, ist sie unbegründet. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten\nbei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nRechtsverfolgung im Sinne von § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO\nüberspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den\nweitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 81, 347 <358>; stRspr).\n\n a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Sozialgericht nicht über      6\neine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden (vgl. insoweit BVerfGE 81, 347 <359>), indem es einen Anspruch der Be-\n\n\n                                         2/5\n\nschwerdeführer auf Leistungen für die Renovierung ihrer Küche mit der Begründung\nverneint hat, es fehle an einer wirksamen mietvertraglichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und es lägen auch keine besonderen Umstände\nvor, die eine Übernahme der Kosten trotz fehlender mietvertraglicher Pflichten rechtfertigen könnten. Unter welchen Voraussetzungen eine hier erfolgte formularmäßige\nAbwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Sozialgericht Bezug genommen hat,\ngeklärt. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich zudem, dass es sich bei den Kosten für Renovierungsarbeiten, die während eines laufenden Mietverhältnisses vorgenommen werden, nicht um angemessene Kosten der\nUnterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt, wenn der Hilfebedürftige\nhierzu nach dem Mietvertrag nicht wirksam verpflichtet ist und sie auch nicht zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich sind.\n\n  Das Bundessozialgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur          7\nVornahme von Schönheitsreparaturen oder zur Zahlung monatlicher Zuschläge mietvertraglich vereinbart worden und zivilrechtlich wirksam sein muss, damit es sich um\nKosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R -, juris, Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom\n19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -, juris, Rn. 16, 19, sowie zur Rechtslage nach\ndem Bundessozialhilfegesetz <BSHG> BVerwGE 90, 160 <161>). Hinsichtlich der\nKosten für eine Einzugsrenovierung hat es entschieden, dass diese auch dann nach\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken sind, wenn es an einer mietvertraglichen Vereinbarung fehlt, sie jedoch zur Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft erforderlich und angemessen sind und nicht anderweitig gedeckt werden können (vgl. BSG,\nUrteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, juris, Rn. 25 f.). Hinsichtlich der\n„Bewohnbarkeit“ der Wohnung hat es auf einen einfachen Ausstattungsgrad oder auf\neinen Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, juris, Rn. 28). Zuletzt hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung\ngetätigte Zahlung nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist und\ndie entsprechenden Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3\nSGB II übergangsweise zu übernehmen sind (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil\nvom      22. September      2009     -B4      AS     8/09    R -,   abrufbar    unter\nwww.bundessozialgericht.de).\n\n Ausgehend von dieser Rechtsprechung durfte das Sozialgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren feststellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht nach § 22\nAbs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Ob die Renovierungskosten erforderlich\nsind, weil die Grenzen der Bewohnbarkeit erreicht oder überschritten sind, hat das\nSozialgericht geprüft, dies jedoch verneint, weil die Beschwerdeführer einerseits\nnichts Entsprechendes vorgetragen hätten und andererseits Ansprüche gegen den\nVermieter bestünden. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzugehen, zumal die Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                          3/5\n\nrer hierzu nichts vorgetragen haben. Warum es den Beschwerdeführern im Sinne\nvon § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unmöglich oder unzumutbar sein soll, „die Aufwendungen zu senken“, das heißt zum Beispiel auf die Durchführung der Renovierung\nauf Kosten des Grundsicherungsträgers zu diesem Zeitpunkt zu verzichten oder sich\ninsoweit an ihren Vermieter zu halten, ist nicht ersichtlich. Der Vermieter selbst hat\ndie Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht verlangt.\n\n  b) Das Sozialgericht hat keine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen und           9\nüber das Prozesskostenhilfegesuch entschieden, obwohl noch entscheidungserhebliche Tatsachen durch Beweisaufnahme aufzuklären gewesen wären (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2504/\n06 -, juris, Rn.13 m.w.N.). Vielmehr hat das Sozialgericht weitere Ermittlungen von\nAmts wegen nicht für erforderlich gehalten, weil es nach seiner Rechtsauffassung nur\ndarauf ankam, ob die Grenzen der Bewohnbarkeit erreicht oder überschritten waren\nund die Beschwerdeführer hierzu nichts vorgetragen hatten. Ob diese Auffassung zutreffend ist, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen, weil es\num eine den Fachgerichten obliegende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts geht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, juris,\nRn. 4). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Wegen des inhaltlich unbestimmten Vortrags der\nBeschwerdeführer musste sich das Sozialgericht im Übrigen zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zur Bewohnbarkeit der Wohnung nicht gedrängt sehen. Zu den Kriterien der „Bewohnbarkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben die Beschwerdeführer nichts vorgetragen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                     10\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    11\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. November 2009 - 1 BvR 2515/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091125_1bvr251509.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.1bvr251509\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091125_1bvr251509.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/1-bvr-2515-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091125_1bvr251509.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091125_1bvr251509.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-25/1-bvr-2515-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091125_1bvr251509.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:07.772406+00:00"}}