{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091124.1bvr021308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"1 BvR 213/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 213/08 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          des Herrn S...,\n\n2.          des Herrn V...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann,\n                    in Kanzlei Dr. Bahr,\n                    Mittelweg 41 a, 20148 Hamburg -\ngegen a) die Streichung von § 31 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) a.F.,\n\n       b) § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 137l UrhG, alle in der Fassung\n          des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Bryde,\n                                   Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen am 1. Januar 2008 in       1\nKraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).\n\n 1. Unbekannte Nutzungsarten im Sinne des Urheberrechts sind durch neue Technologien (CD-ROM, Pay-TV, Internet u.a.) möglich gewordene eigenständige Verwendungsformen eines Werkes, die im Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts noch nicht bekannt waren (vgl. BGHZ 133, 281 <287 ff.>; 163, 109 <114 ff.>;\nLoewenheim/Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 26\nRn. 33 ff.). Insoweit enthielt der frühere § 31 Abs. 4 UrhG folgende Regelung:\n\n                       § 31 Einräumung von Nutzungsrechten                           3\n\n(1) bis (3) …                                                                        4\n\n\n\n                                         1/16\n\n(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten            5\nsowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.\n\n(5) …                                                                                   6\n\n  Durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) hat der Gesetzgeber dieses Verbot\nbeseitigt und die Einräumung von Rechten in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten\nim Einzelnen geregelt. Das Filmurheberrecht hat dabei eine spezielle Regelung erfahren.\n\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes lauten nunmehr wie folgt:\n\n                  § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten                          9\n\n(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es\nnicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann\neinräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu\nwiderrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der\nandere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.\n\n(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der         11\nneuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.\n\n(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst,          12\ndie sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung\nsämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.\n\n(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.\n\n                § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten                      14\n\n(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn           15\nder Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2\nund 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme\nder neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.\n\n(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der     16\nDritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.\n\n\n\n\n                                        2/16\n\n(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.\n\n                             § 88 Recht zur Verfilmung                                 18\n\n(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im     19\nZweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder\nunter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen\nauf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet\nkeine Anwendung.\n\n(2) …                                                                                  20\n\n                             § 89 Rechte am Filmwerk                                   21\n\n(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller\nim Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und\nandere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n\n(2) bis (4) …                                                                          23\n\n                § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten                        24\n\n(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem           25\nanderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber\nnicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für\nNutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines\nJahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei\nMonaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der\nneuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt\ngewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.\n\n(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem        26\nDritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm\ndieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.\n\n(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien        27\nüber eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.\n\n\n\n                                         3/16\n\n(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst,           28\ndie sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung\nsämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.\n\n(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn            29\nder andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten\nübertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für\ndie Vergütung. Die Haftung des anderen entfällt.\n\n 2. Die Beschwerdeführer sind Filmurheber, die insbesondere als Drehbuchautoren         30\nund Regisseure hervorgetreten sind. Sie haben Filmproduzenten und Rundfunkanstalten (im Folgenden: Rechteverwerter) die Verwertungsrechte an ihren Werken\nausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine von den genannten Vorschriften sowie der Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. ausgehende\nVerletzung von Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, sowie von Art. 3\nAbs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. verstoße gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten stelle eine an §§ 398, 413 BGB zu messende Rechtsübertragung\ndar. Voraussetzung sei damit, dass die Forderung zumindest bestimmbar sei. Träfen\njedoch die Parteien eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einräumung einer\nunbekannten Nutzungsart, seien sie nicht in der Lage zu bestimmen, was überhaupt\nübertragen werde.\n\n  Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers bestehe kein Bedürfnis an der Änderung          33\nder früheren Rechtslage. Insbesondere treffe es nicht zu, dass auf den Rechteverwerter im Fall einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart hohe Risiken und Transaktionskosten zukämen, weil er Rechte von diversen, gegebenenfalls schwer zu ermittelnden Urhebern nacherwerben müsste. Vielmehr lägen den Rechteverwertern\ndetaillierte Verträge vor, aus denen alle beteiligten Urheber zu ersehen seien. Das\nfrühere Verbot von Verträgen über unbekannte Nutzungsarten bewirke auch keine\nBlockade der Verwertung neuer Technologien zu Lasten der Allgemeinheit. Es habe\ndie Verwertung von Filmen weder in Form von DVDs noch im Wege des Internets\nblockiert.\n\n  b) Die Änderungen in § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe, verstießen gegen die Eigentumsgarantie (aa), gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (bb), gegen die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit\n\n\n\n                                         4/16\n\n(cc) und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (dd).\n\n aa) Indem der Gesetzgeber die Übertragung unbekannter Nutzungsarten auf die            35\nFilmproduzenten anordne, ohne dass den Filmurhebern ein Widerrufsrecht zustehe\n(§ 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG), greife er in das von Art. 14 Abs. 1 GG\ngeschützte Eigentum der Beschwerdeführer ein. Diesen werde das Recht genommen, bei Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart deren Verwertung selbst vorzunehmen. Das vom Gesetzgeber angeführte finanzielle und rechtliche Risiko des Filmproduzenten bestehe in Wirklichkeit nicht. Nicht nur sei es ein Leichtes, die\nrelevanten Urheber zu ermitteln. Auch hätten die Filmproduzenten die Kosten der\nProduktion ursprünglich ohne Berücksichtigung von Erlösen aus unbekannten Nutzungsarten kalkuliert, so dass deren Verwertung nunmehr eine unerwartete Zusatzeinnahme darstelle.\n\n  Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer werde nicht durch den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung nach § 32c UrhG gerechtfertigt. Der\nVergütungsanspruch benachteilige die Urheber in prozessualer Hinsicht. Der Urheber müsse beweisen, dass überhaupt eine neue Nutzungsart vorliege. Angesichts\nder Judikatur des Bundesgerichtshofs trage er hier ein immens hohes Risiko. Aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen Filmurhebern und Filmproduzenten sei davon auszugehen, dass eine Mehrzahl der Filmurheber dieses Prozessrisiko nicht eingehen werde. Damit sei der Urheber an den wirtschaftlichen Früchten\nseines Schaffens nicht mehr beteiligt. Darüber hinaus sei er für die Angemessenheit\nseines gesonderten Vergütungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Das Gesetz schweige dazu, wie er die Kriterien für die von ihm verlangte gesonderte Vergütung beibringen könne. Die Gerichte hätten bereits bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung größte Probleme, was zu Lasten der Urheber gehe.\nUrheberrechtsprozesse dauerten nicht selten 15 Jahre. Zudem sei die Unterrichtungspflicht gemäß § 32c Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber\nbürde den Beschwerdeführern die Pflicht auf, ständig den Markt zu beobachten, um\nfeststellen zu können, ob ihr Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet werde. Eine\nweitere unverhältnismäßige Benachteiligung der Urheber enthalte § 32c Abs. 2\nUrhG. Das Insolvenzrisiko des Dritten, auf den das Nutzungsrecht übertragen wurde,\ntrage wegen des Wegfalls der Haftung des originären Vertragspartners der Urheber.\n\n  bb) Der Ausschluss des Widerrufsrechts nur für Filmurheber durch § 88 Abs. 1 Satz     37\n2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\naus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber bezwecke, eine möglichst ungehinderte Verwertung des Films in einer unbekannten Nutzungsart zu gewährleisten, dies aber generell für alle Werkarten. Die Schlechterstellung der Filmurheber könne nicht damit\nbegründet werden, dass einzelne Urheber mittels eines Widerrufsrechts die Verwertung verhindern könnten, denn solches gebe es auch in anderen Bereichen, so in der\nMusikbranche und im Literaturbereich etwa bei Lexika.\n\n cc) Der Gesetzgeber verletze weiter die im Rahmen der allgemeinen Handlungsfrei-       38\n\n\n\n                                         5/16\n\nheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleistete Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer, da er\nden Filmproduzenten qua Gesetz und unwiderruflich auch den Erwerb unbekannter\nNutzungsarten zuspreche. Den Beschwerdeführern werde ein Vertragspartner diktiert.\n\n  dd) Das von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Urheberpersönlichkeitsrecht schütze      39\ndie Beziehung des Urhebers zu seinem Werk in umfassender Weise. Er solle autonom entscheiden können, ob er sein Werk überhaupt verwerten möchte und wenn ja,\nin welcher Form. Dieses Recht sei durch die Neuregelung verletzt. Die aufgezwungene Verwertung könne den ideellen Interessen der Filmurheber zuwiderlaufen. Aus\ntechnischer Sicht bestehe die Gefahr gröblichster Entstellungen, zum Beispiel dadurch, dass in der neuen Nutzungsart des Handy-TV wegen der kleineren Bildfläche\nBildränder weggeschnitten würden, die jedoch wichtige Details des Filmwerkes enthielten. An der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ändere der Anspruch\nauf eine gesonderte angemessene Vergütung bei der Verwertung von neuen Nutzungsarten nichts. Der Gesetzgeber gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der Verwertung in neuen Nutzungsarten auch für die Urheber wirtschaftliche Interessen im\nVordergrund stünden. Ein Urheber würde sich weigern, einer neuen Nutzungsart zuzustimmen, mit der er sich der Lächerlichkeit preisgeben würde.\n\n c) Die Regelung des § 137l UrhG verletze die Beschwerdeführer in ihrem Eigentum       40\ngemäß Art. 14 Abs. 1 GG (aa) und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot (bb).\n\n  aa) Die Norm schränke eine als Eigentum geschützte Position des Urhebers ein.        41\nDabei habe der Gesetzgeber den Eingriff in das Vertrauen auf den Fortbestand der\nRechtslage selbständig zu würdigen und Änderungen nur zum Schutze des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Der Gesetzgeber bezwecke eine Öffnung der Archive. Zur Erreichung dieses Zweckes sei die Neuregelung jedoch nicht geeignet, weil\nder Rechteverwerter frei über die neuen Nutzungsarten disponieren könne. Rentiere\nsich die neue Nutzungsart für den Rechteverwerter nicht, werde er von einer Verwertung absehen.\n\n Die Fiktion der Rechtsübertragung sei zudem nicht erforderlich. Mindestens zwei       42\nmildere Mittel für eine Öffnung der Archive habe der Gesetzgeber übersehen. Zum\neinen könnte die Übertragungsfiktion nur dann eintreten, wenn der Rechteverwerter\neine Verwertung in einer neuen Nutzungsart auch tatsächlich vornehmen will. Demgegenüber bewirkt die Neuregelung, dass dem Urheber Verfügungsrechte entzogen\nwürden, ohne dass er einen Einfluss darauf habe, ob der Rechteverwerter überhaupt\neine Verwertung vornimmt und damit den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung des Urhebers auslöst. Ein weiteres milderes Mittel gegenüber der jetzigen Regelung bestehe darin, dem Rechteverwerter lediglich einfache, keine ausschließlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Dann könnte der Urheber weiteren\nDritten ein einfaches Nutzungsrecht einräumen und behielte einen Rest an Dispositionsfreiheit. Dies hätte zudem zur Folge, dass der Zweck einer Öffnung der Archive\neffektiver erreicht würde.\n\n\n\n                                        6/16\n\n  § 137l UrhG sei schließlich auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber habe es nicht geschafft, den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch\nauf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen\nInteressen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes\nVerhältnis zu bringen.\n\n (1) Weder das Widerspruchsrecht noch der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung stelle eine adäquate Kompensation für den Grundrechtseingriff\ndar.\n\n  Der Rechteverwerter habe bei Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nicht die Pflicht, den Urheber darüber zu informieren, dass er mit der Verwertung in einer neuen Nutzungsart beginne. Eine überragende Anzahl von Urhebern habe keine Kenntnis von ihrem Widerspruchsrecht, da sie sich nicht stets einen\nÜberblick über die gegenwärtige Rechtslage verschafften. Des Weiteren sei die Jahresfrist zu kurz bemessen; gerade Filmurheber befänden sich für Dreharbeiten oft\nlängere Zeit im Ausland. Schließlich sei der Widerspruch wirkungslos, wenn der\nRechteverwerter bereits mit der Verwertung begonnen habe. Insoweit habe der Gesetzgeber das mildere Mittel außer Acht gelassen, die einjährige Widerspruchsfrist\nerst dann einsetzen zu lassen, wenn der Rechteverwerter den Urheber darüber benachrichtigt hat, dass er mit der Verwertung beginnen möchte. Auch die dreimonatige\nFrist des § 137l Abs. 1 Satz 3 UrhG gehe zu Lasten der Urheber. Es genüge, dass\nder Rechteverwerter die Information über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art\nder Werknutzung auf den Postweg bringe. Im Prozess müsse der Urheber dann beweisen, dass der Rechteverwerter mit der Verwertung begonnen habe, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Zudem bürde der Gesetzgeber den Urhebern die Pflicht\nauf, ständig ihre Vertragspartner über Adressänderungen zu informieren. Auch die\nMitteilung einer neuen Anschrift müsse der Urheber im Prozess beweisen. Ohnehin\nentfalle bei Filmurhebern das Widerspruchsrecht wegen § 137l Abs. 4 UrhG.\n\n Auch der durch § 137l Abs. 5 UrhG eingeführte Vergütungsanspruch kompensiere             46\nden Eingriff in das Urheberrecht nicht (dazu schon oben, b aa). Hier komme hinzu,\ndass der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden könne. Somit könnten die Urheber die\ngesonderte Vergütung nicht individuell mit dem Rechteverwerter aushandeln.\n\n  (2) Diese Belastungen der Urheber führten dazu, dass die gesetzlichen Regelungen        47\nin ihrer Zweck-Mittel-Relation verfassungswidrig seien. Der Zweck der Öffnung der\nArchive werde nur äußerst bedingt erfüllt, dies stehe in keiner Relation zu den aufgezeigten Grundrechtsbeeinträchtigungen auf Seiten der Urheber.\n\n bb) Die Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf einen Verstoß gegen das            48\nRückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n § 137l UrhG regle einen Sachverhalt, der bereits vor der Gesetzesverkündung begonnen habe, aber noch nicht abgeschlossen sei. Diese unechte Rückwirkung sei\n\n\n\n                                          7/16\n\nverfassungswidrig, weil die Urheber mit diesem Eingriff in ihre Rechtsposition nicht\nhätten rechnen und ihn auch in ihre Dispositionsüberlegungen nicht einbeziehen\nmüssen, wobei das Vertrauen auf Seiten der Urheber schutzwürdiger sei als die verfolgten Gemeinwohlinteressen. Der Zweck einer Öffnung der Archive sei zwar legitim, das ergriffene Mittel jedoch nicht geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen (dazu schon oben, aa). Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die\nAllgemeinheit das Werk bereits bei der ursprünglichen Veröffentlichung zur Kenntnis\nnehmen konnte.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist aus             50\nverschiedenen Gründen unzulässig.\n\n 1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche            51\nVorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm\nselbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60,\n360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr). Daran fehlt es, denn der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer selbst und gegenwärtig durch die angegriffenen Neuregelungen betroffen sind.\n\n  Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführer bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig gewesen sind - darunter bei\nsolchen, die in dem von § 137l UrhG erfassten Zeitraum entstanden -, impliziert keine\nkonkrete Betroffenheit im Hinblick auf unbekannte Nutzungsarten. Die Verfassungsbeschwerde gleicht insoweit eher einem abstrakten Normenkontrollantrag. Es genügt\nfür die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene\nNorm nach Struktur und Inhalt geeignet ist, Grundrechtspositionen zum Nachteil der\nBeschwerdeführer zu verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 <15>). Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine gegenwärtige Betroffenheit ist auch nicht schon deswegen zu\nbejahen, weil die Beschwerdeführer irgendwann potentiell durch die Gesetzesnovelle\nbetroffen sein können (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>), etwa wenn ein Filmproduzent die\nInternet-Verwertung eines von den Beschwerdeführern in den frühen 90er Jahren geschaffenen Werkes aufnimmt. Aus der Verfassungsbeschwerde geht auch nicht hervor, dass bereits eindeutig abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführer in\nder Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>;\n101, 54 <73 f.>). Schließlich schweigt die Verfassungsbeschwerde dazu, ob die Beschwerdeführer unter Geltung der neuen § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG\nVerträge abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen und falls ja, unter Verwendung welcher Vertragsklauseln.\n\n 2. Der Zulässigkeit der unmittelbar gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde steht ferner der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.\n\n Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfas-           54\n\n\n                                          8/16\n\nsungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das\ngilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>;\n72, 39 <43 ff.>). Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf\nungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft\n(vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai\n2009 - 2 BvR 890/06 -, NVwZ 2009, S. 1217 <1218>). Bei der Rechtsanwendung\ndurch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands\n- möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage\ngefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1 <20>). Nach Maßgabe der\nVoraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit\nder gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 <105>; 72, 39 <44>; stRspr). Die\nPflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die\nangegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später\nnicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>),\noder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten\nist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154\n<157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).\n\n  In Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, sowohl hinsichtlich der für Neuverträge geltenden Regelung der § 31a, § 32c,\n§ 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG (a) als auch hinsichtlich § 137l UrhG, der eine Hebung\nder in Archiven befindlichen Werke bezweckt und dafür in Altverträge eingreift (b).\nDie Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte entfällt hier auch nicht ausnahmsweise (c).\n\n  a) Die Neuregelung der § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG führt nicht zu einem Entzug von Rechten von Gesetzes wegen. Es handelt sich vielmehr um Normen, die die durch Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. neu entstandene Möglichkeit\nder Übertragung von Verwertungsrechten in unbekannten Nutzungsarten ausgestalten. § 88 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG enthalten nach allgemeiner Meinung\neine Auslegungsregel (vgl. nur Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 88\nRn. 1, § 89 Rn. 1 m.w.N.). Danach liegt in der Gestattung der Verfilmung beziehungsweise in der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films „im Zweifel“\ndie Einräumung des ausschließlichen Rechts einer Nutzung „auf alle Nutzungsarten“.\nDer Filmurheber kann sich die künftige Verwertung hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten vorbehalten. Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten sind zum\nSchutz des Urhebers grundsätzlich schriftlich zu fixieren (§ 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG).\nUrheber - nicht jedoch Filmurheber (§ 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG) - erhalten ein Widerrufsrecht (§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG). Bei Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung entsteht ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c UrhG).\n\n\n\n\n                                          9/16\n\n  Die aufgrund der Neuregelung zu erwartenden Rechtsfolgen hängen damit in erster            57\nLinie vom Inhalt der ab 1. Januar 2008 geschlossenen Verträge ab. Kommt es zum\nStreit, werden die Zivilgerichte die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen haben\n(vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 88 Rn. 3, 15 ff.; Wille, GRUR 2009, S.\n470). Dabei können bislang nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen zur Auslegung der\nneuen Vorschriften Bedeutung erlangen. So ist etwa offen, ob die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung bekannter von unbekannten Nutzungsarten in allen Einzelfällen fortgeführt werden kann, nachdem das gesetzliche Verbot des § 31 Abs. 4\nUrhG a.F. entfallen ist (vgl. Kitz, GRUR 2006, S. 548 <549 ff.>; Wandtke/Grunert, in:\nWandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 31a Rn. 24 f. m.w.N.). Diskutiert\nwird auch die Auslegung des Begriffs „alle Nutzungsarten“ in § 88 Abs. 1 Satz 1, § 89\nAbs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. nur Manegold, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 88 Rn. 51 ff.\nm.w.N.). Die Vergütungsregelung des § 32c UrhG wirft Fragen auf nach der Reichweite der Unterrichtungspflicht (Abs. 1 Satz 3) und den Rechtsfolgen ihrer Verletzung, nach Maßstäben für die Angemessenheit der gesonderten Vergütung, etwa im\nFall der vollständigen Substitution einer bisherigen durch eine neue Nutzungsart, und\nnach den Rechtsfolgen eines Haftungswechsels nach Absatz 2 (vgl. Czychowski, in:\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 32c Rn. 8, 15; Hoeren, MMR\n2007, S. 615 <616>; Kreile, ZUM 2007, S. 682 <684 f.>; Schulze, in: Dreier/Schulze,\na.a.O., § 32c Rn. 21 f., 46 f.; Wandtke/Grunert, a.a.O., § 32c Rn. 20, 29, 36, 42 ff.; alle m.w.N.).\n\n Die fachgerichtliche Entscheidung dieser und weiterer Zweifelsfragen ist geeignet,          58\ndie verfassungsrechtliche Bewertung der Neuregelung zu beeinflussen (vgl. die Diskussion etwa bei Nordemann, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., Vor § 88 ff. Rn. 7; Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 56; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 5; ders.,\nUFITA 2007/III, S. 641 <645 ff.>). Deswegen kann derzeit weder ein Verstoß gegen\ndie Eigentumsgarantie (aa) noch gegen den Gleichheitssatz (bb) mit Erfolg gerügt\nwerden.\n\n  aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des                 59\nGesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und\nder sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie\ngrundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den\nBelangen des Urhebers zukommt (vgl. BVerfGE 31, 229 <241, 243>; 79, 1 <25>; 79,\n29 <40>). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines\nWerks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 1 <25>). Dieser bezieht sich auch auf die\ngesetzliche Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch auf\nVergütung verfolgen können.\n\n\n\n\n                                          10/16\n\n  Die Beschwerdeführer bestreiten ohne Erfolg schon das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis nach einer Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten. Es\ngehört zu den Aufgaben des parlamentarischen Gesetzgebers, mögliche Missstände\nzu ermitteln, die sich aus der Anwendung von Gesetzen ergeben. Im vorliegenden\nFall beruht die Entscheidung zu einer Novellierung auf langjährigen, intensiven Beratungen mit den beteiligten Kreisen und Sachverständigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 15. Juni 2006 - im Folgenden: RegE -, BTDrucks 16/\n1828, S. 14). Schon 1997 hatte eine Enquête-Kommission des Bundestags vorgeschlagen, die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu zuzulassen, wenn der Urheber aus den Erlösen angemessen beteiligt wird (vgl. BTDrucks 13/8110, S. 16 f.). Das Bundesministerium\nder Justiz rief im Jahr 2003 Arbeitsgruppen ins Leben, die mit Vertretern von\nUrheber-Verbänden, Verbrauchern, Verwertern, Geräteindustrie, Verwertungsgesellschaften, Wissenschaft und Bundesländern besetzt waren. Die für Fragen betreffend\nunbekannte Nutzungsarten eingesetzte Arbeitsgruppe „31 IV“ kam zu der weitgehend einvernehmlichen Empfehlung, das Verbot der Einräumung unbekannter Nutzungsarten zu beseitigen (vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzungen, abrufbar unter www.bmj.bund.de/media/archive/707.pdf, S. 7 f.).\nGesetz wurden letztlich Formulierungen aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 4. Juli 2007, mit denen Bedenken des Bundesrats\nRechnung getragen wurde (vgl. BTDrucks 16/5939, S. 44, 46). Der Gesetzgeber betrachtete es als Folge von § 31 Abs. 4 UrhG a.F., dass neue Technologien - auch zu\nLasten der Urheber - deutlich verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelangten,\nweil der einzelvertragliche Nacherwerb von Verwertungsrechten erschwert oder unmöglich sei (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 21 f.; ebenso Berger,\nGRUR 2005, S. 907 <908>; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, S. 751 <753 ff.>; Poll,\nGRUR Int. 2003, S. 290 <298 ff.>; Schwarz, ZUM 2003, S. 733 <735 ff.>; Spindler/\nHeckmann, ZUM 2006, S. 620 <621>; Weber, ZUM 2007, S. 688 <692 f.>; kritisch\nhingegen Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <18 ff.>; Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004,\nS. 284 <290 ff.>).\n\n  Der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Neuregelung den Beteiligten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, welches erst nach fachgerichtlicher Auslegung und\nAnwendung vom Bundesverfassungsgericht an verfassungsrechtlichen Maßstäben\ngemessen werden kann. Dabei werden die Fachgerichte auch Möglichkeiten einer\nverfassungskonformen Auslegung prüfen, sofern dies erforderlich erscheint, um dem\nEigentumsrecht der Filmurheber Geltung zu verleihen (vgl. dazu etwa Schulze, in:\nDreier/Schulze, a.a.O., § 32c Rn. 2). Sollte sich herausstellen, dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist, hätte das Fachgericht gegebenenfalls\nden Weg des Art. 100 Abs. 1 GG zu beschreiten. Andernfalls könnte eine letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte dem betroffenen Urheber auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen.\n\n\n\n                                        11/16\n\n  Dem Gesetzgeber muss in jedem Fall Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn\nsich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte,\ndie mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten\neinhergeht (vgl. BVerfGE 111, 10 <42>; zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers\nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, NVwZ-RR 2009,\nS. 655 <659 f.> m.w.N.).\n\n bb) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1        63\nGG. Dabei liegt eine Ungleichbehandlung der Filmurheber im Vergleich mit den Urhebern anderer Werkgattungen in der Tat darin, dass ihnen durch § 88 Abs. 1 Satz 2,\n§ 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG das Widerrufsrecht des § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 bis\n4 UrhG versagt ist.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>). Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse\ner dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln\n(vgl. BVerfGE 50, 57 <77>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund\nfür die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung\nnicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>). Liegt eine Ungleichbehandlung von\nPersonengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern\nan einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs\nfür die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu\n(vgl. BVerfGE 89, 365 <376>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit\nnachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302 <310>; 31,\n119 <130>; 50, 57 <77>; 103, 242 <258>; 110, 412 <436>).\n\n  Als Grund für die Differenzierung nennt der Gesetzgeber, Schwierigkeiten beim          65\nNacherwerb von Rechten träten gerade im Filmbereich auf, weil an einem Filmwerk\ntypischerweise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt seien, was mit einer Reihe von finanziellen und rechtlichen Risiken sowie der Gefahr der Obstruktion durch einzelne\nUrheber verbunden sei (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 32 f.;\nebenso Kreile, ZUM 2007, S. 682 <687>; Poll, GRUR Int. 2003, S. 290 <298 ff.>; kritisch Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <20 f.>). Der für Filmurheber geltende Ausschluss des Widerrufsrechts bezieht sich im Übrigen nur auf Verträge, die ab 1. Januar 2008 geschlossen werden, kann also bei der Vertragsgestaltung Berücksichtigung\nfinden. Dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat, kann vom Bundesverfassungsgericht zum jetzigen\nZeitpunkt nicht festgestellt werden und liegt im Übrigen nicht auf der Hand.\n\n\n\n                                         12/16\n\n  b) Auch die gegen § 137l UrhG erhobenen Rügen sind in Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.\n\n  Die Norm bewirkt zwar im Wege einer gesetzlichen Fiktion bei vor 2008 abgeschlossenen Verträgen die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten; sie\nbedarf daher keines weiteren Umsetzungsakts. Dies ändert jedoch nichts an ihrer\nAuslegungsbedürftigkeit. So ist beispielsweise offen, wie das Tatbestandsmerkmal\n„alle wesentlichen Nutzungsrechte“ zu verstehen ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum [Referenten-]Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 19. Mai 2006, BRDrucks 257/06 [Beschluss], S. 18 f.; vgl. auch Czernik, GRUR 2009, S. 913 <914>; Grohmann, GRUR\n2008, S. 1056 <1057>). Der Gesetzgeber wollte hier der Rechtsprechung die nötige\nFlexibilität bei der Entscheidung überlassen, welche Rechte bei den verschiedenen\nWerkarten übertragen worden sein müssen (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks\n16/1828, S. 33). Diskutiert wird auch, ob der fingierte Rechtserwerb ex nunc oder\nrückwirkend erfolgt und ob ausschließliche oder nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. nur Nordemann, a.a.O., § 137l Rn. 11 ff., 18, 21 m.w.N.). Die Fiktion ist zudem eingebettet in komplexe Regelungen über fristgebundene Widerspruchsrechte, eine spezielle Vorschrift über Treu und Glauben und einen\nverwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch.\n\n  Daher müssen auch hier zunächst die Vertragspraxis sowie die Auslegung und Anwendung durch die Zivilgerichte erweisen, ob die Neuregelung in ihrem Gesamtzusammenhang zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Rechtseinbuße des Urhebers führt (vgl. zur Diskussion Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <21 ff.>;\nJani, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 137l Rn. 35 f.; Klöhn, K&R 2008, S. 77 <82 f.>;\nNordemann, a.a.O., § 137l Rn. 1; Schmidt-Hern, ZUM 2008, S. 927; Schulze, in:\nDreier/Schulze, a.a.O., § 137l Rn. 3 f.; ders., UFITA 2007/III, S. 641 <645 ff.>; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <622 ff.>).\n\n  aa) Dabei ist zu beachten, dass die Gewährleistung eines subjektiven Rechts durch        69\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten\nbedeutet; sie besagt auch nicht, dass jede inhaltliche Veränderung einer geschützten\nRechtsstellung unzulässig wäre. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben. Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als\nnotwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275 <284 f.>). Die Umformung subjektiver\nRechte ist aber nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl.\nBVerfGE 31, 275 <290>).\n\n Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise          70\nden Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu ma-\n\n\n\n                                          13/16\n\nchen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks\n16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des\n§ 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5\nUrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung\nin Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>).\nErst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14\nAbs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und\nder Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.\n\n bb) Das Entsprechende gilt für den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Allerdings schützt bereits Art. 14 Abs. 1 GG vor einem ungerechtfertigten Entzug\nvon Eigentumsrechten (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>), so dass die Regeln über die\nunechte Rückwirkung ohnehin verdrängt werden (vgl. BVerfGE 75, 78 <104 f.>; 101,\n239 <257>; stRspr).\n\n c) Dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer zu Dispositionen             72\nzwängen, die später nicht mehr korrigiert werden können, ist weder vorgetragen noch\nersichtlich. Die Anrufung der Fachgerichte - kommt es zu einem Streitfall - wäre auch\nnicht sinn- und aussichtslos.\n\n  3. Die Rüge, die Neuregelung der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG verstoße gegen die     73\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit, gegen das ebenfalls in Art. 2\nAbs. 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (§ 11 Satz 1 UrhG) sowie\ngegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, ist außerdem mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Urheberrechtslage unzulässig (vgl. BVerfGE 79, 1\n<18>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ordnet das Gesetz nicht etwa an,\ndass die Rechteverwerter Inhaber der Urheberrechte hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten werden, sondern enthält, wie ausgeführt, eine Auslegungsregel für Neuverträge. Dass Filmurhebern ein Widerruf der Rechteeinräumung wegen § 88 Abs. 1\nSatz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht offensteht, ändert daran nichts. Denn die Rechteeinräumung als solche bleibt ein freiwilliger Akt.\n\n  Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Neuregelung eine gesteigerte Gefahr der Entstellung von Werken nach sich zöge. Die Urheberrechtsreform hat § 93 UrhG unangetastet gelassen, wonach auch Filmurhebern ein - allerdings auf gröbliche Entstellungen beschränkter - Schutz der Werkintegrität nach §§ 14, 75 UrhG zusteht. Die\nVerfassungsbeschwerde lässt eine Begründung vermissen, warum gerade aus der\nnach neuem Recht einfacheren Möglichkeit, ein Filmwerk in einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart zu verwerten, ein größeres Risiko von Entstellungen erwachsen solle (vgl. Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 4; Schwarz, ZUM 2003, S. 733 <739>). Ein\nBlick auf die Fälle, in denen bislang gröbliche Entstellungen bejaht oder zumindest\ndiskutiert wurden, wie erhebliche Kürzungen oder der teilweise Austausch der Film-\n\n\n\n                                        14/16\n\nmusik (vgl. nur Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 93 Rn. 12 ff. m.w.N.), lässt keinen inneren Zusammenhang mit der Verwertung gerade in neuen Nutzungsarten erkennen. Im Übrigen können (Film-)Urheber durch entsprechende Vertragsklauseln\ndas Risiko von Entstellungen verringern.\n\n  4. Die Rüge, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot sei verletzt, weil sich die -       75\ndurch die Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. möglich gewordene - Einräumung\nvon Rechten an unbekannten Nutzungsarten auf einen nicht bestimmbaren Gegenstand richte, entbehrt jeder verfassungsrechtlichen Grundlage und ist deswegen unzulässig (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>). Die angegriffenen Normen sind als solche nicht deswegen unbestimmt, weil die vertragliche\nBeschreibung von unbekannten Nutzungsarten naturgemäß allgemein bleiben wird\n(vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 24; Berger, GRUR 2005, S. 907\n<908>; Wille, UFITA 2007/III, S. 337 <347 ff.>; kritisch Frey/Rudolph, ZUM 2007, S.\n13 ff.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      76\n\n                Papier                  Bryde               Schluckebier\n\n\n\n\n                                          15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. November 2009 - 1 BvR 213/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091124_1bvr021308.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091124.1bvr021308\n\n\n\n\n                                    16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-24/1-bvr-213-08","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137l","ref_norm":"137l","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32c","ref_norm":"32c","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-24/1-bvr-213-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:06.909080+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-24/1-bvr-213-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-11-24","dockets":["1 BvR 213/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091124.1bvr021308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091124.1bvr021308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009 – 1 BvR 213/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-24/1-bvr-213-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UrhG/137l","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"137l","label":"§ 137l UrhG","mentions":12},{"id":"UrhG/89","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"89","label":"§ 89 UrhG","mentions":12},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":9},{"id":"UrhG/31","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"31","label":"§ 31 UrhG","mentions":8},{"id":"UrhG/32c","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"32c","label":"§ 32c UrhG","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BGB/398","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"398","label":"§ 398 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/413","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"413","label":"§ 413 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"UrhG/11","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"11","label":"§ 11 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/14","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"14","label":"§ 14 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/75","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"75","label":"§ 75 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/93","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"93","label":"§ 93 UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/31a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"31a","label":"§ 31a UrhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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